L 13 AS 6381/06 PKH-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 6381/06 PKH-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren L 13 AS 5781/06 wird abgelehnt.

Gründe:

Der zulässige Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung von Rechtsanwalt B. für das Berufungsverfahren L 13 AS 5781/06 ist unbegründet.

Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Antrag eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Hat der Antragsteller innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit abzulehnen (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO).

Den Klägern ist mit Schreiben des Gerichts vom 3. April 2007 aufgegeben worden, eine aktuelle Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen. Diese Auflage war angezeigt, nachdem unter Zugrundelegung des mit Schriftsatz vom 28. März 2007 mitgeteilten Sachverhalts eine wesentliche Änderung in den persönlichen Verhältnissen eingetreten ist. Der (bislang nicht legitimierte) Prozessbevollmächtigte der Kläger hat mitgeteilt, die Kläger seien nach seiner Kenntnis obdachlos; er habe deshalb keinen Kontakt mehr zu seinen Mandanten aufnehmen können. Damit sind die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger ungeklärt. Zur Vorlage der Erklärung ist den Klägern eine Frist bis 4. Mai 2007 gesetzt und ergänzend auf die Regelung des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ausdrücklich hingewiesen worden. Die Kläger sind dieser ihrem Prozessbevollmächtigten zugestellten Aufforderung jedoch nicht nachgekommen; eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist binnen der gesetzten Frist - und auch nach Ablauf derselben - nicht vorgelegt worden. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist deshalb - nachdem die Kläger Gründe für das Fristversäumnis weder mitgeteilt noch Fristverlängerung beantragt haben - gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abzulehnen.

Darüber hinaus bietet die Rechtsverfolgung in der Hauptsache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73a Rdnr. 7c m.w.N.). Die am 17. November 2006 beim Landessozialgericht eingegangene Berufung ist von Rechtsanwalt B. für die Kläger eingelegt worden. Dieser hatte die Kläger im Verwaltungs-, Widerspruchs- und Klageverfahren nicht vertreten und ist mit Schreiben des Senats vom 3. Januar 2007 zur Vorlage einer auf ihn lautenden Prozessvollmacht aufgefordert worden. Mit weiterem (Rechtsanwalt B. am 14. März 2007 zugestelltem) Schreiben des Senats vom 9. März 2007 ist darauf hingewiesen worden, dass die Berufung der Kläger mangels Vorlage einer Vollmachtsurkunde (bislang) unzulässig sein dürfte und dementsprechend auch die für die Bewilligung von PKH erforderliche Erfolgsaussicht fehle. Trotz mehrfacher Fristverlängerungen ist eine Rechtsanwalt B. legitimierende Prozessvollmacht nicht vorgelegt worden. Nach dem derzeitigen Sachstand erweist sich die Berufung deshalb als unzulässig (§ 73 Abs. 2 Satz 1 SGG).

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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