Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 66 AS 10650/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 19 B 400/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. Januar 2007 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat dem auf einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung weiterer 30,45 EUR Arbeitslosgeld II monatlich gerichteten Antragsbegehren zu Recht nicht entsprochen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (sog. Regelungsanordnung) zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO - voraus, dass sowohl ein Anordnungsanspruch (d. h. ein nach der Rechtslage gegebener Anspruch auf die einstweilig begehrte Leistung) als auch ein Anordnungsgrund (im Sinne einer Eilbedürftigkeit des Verfahrens) glaubhaft gemacht worden sind.
Hinsichtlich des geltend gemachten Mehrbedarfs in Gestalt einer zusätzlichen Hygienepauschale in Höhe von 20,45 EUR monatlich wegen der HIV-Erkrankung fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsanspruch. Dem Antragsteller werden Regelleistungen im Sinne von § 20 Sozialgesetzbuch 2. Buch - SGB II - sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22 SGB II gewährt. Daneben erhält er Leistungen für einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung gemäß § 21 Abs. 5 SGB II. Zusätzliche Leistungen für einen besonderen Hygienemehrbedarf sieht das SGB II nicht vor. Kosten der Körperpflege sind in der Regelleistung enthalten. Dies folgt aus § 20 Abs. 1 SGB II, in dem ausdrücklich bestimmt ist, dass die Regelleistung die für die Körperpflege erforderlichen Aufwendungen umfasst. § 21 SGB II sieht zwar zusätzliche Leistungen für besondere Mehrbedarfsituationen vor, dazu gehört aber nicht ein besonderer Mehrbedarf im Bereich der Körperpflege, denn die Aufzählung der besonderen Mehrbedarfsituationen in der genannten Vorschrift ist abschließend (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, § 21 Rdzn. 6). Dies ergibt sich bereits aus § 3 Abs. 3 SGB II in der seit 1. August 2006 geltenden Fassung. Dort ist geregelt, dass die nach diesem Sozialgesetzbuch vorgesehenen Leistungen den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen decken, weshalb eine davon abweichende Festlegung der Bedarfe ausgeschlossen ist.
Der geltend gemachte Anspruch kann auch nicht auf § 23 SGB II gestützt werden. Abgesehen davon, dass nach dieser Vorschrift nur eine - vom Antragsteller hier offensichtlich nicht angestrebte - darlehensweise Gewährung von Leistungen in Betracht kommt, liegen auch die sonstigen Voraussetzungen nicht vor. Erforderlich ist nämlich, dass im Einzelfall ein grundsätzlich von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht auf andere Weise gedeckt werden kann. Unabweisbar in diesem Sinne ist ein Bedarf erst dann, wenn einerseits eine erhebliche Beeinträchtigung des Bedarfs vorliegt, die auch nicht durch eine Mittelumschichtung innerhalb der Regelleistung beseitigt oder aufgefangen werden kann, und andererseits die Abdeckung des fraglichen Bedarfs keinen Aufschub duldet (vgl. Eicher/Spellbrink a.a.O. § 23 Rdzn. 26 ff). Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt nicht bereits dann vor, wenn eine Bedarfsunterdeckung entsteht, sondern erst dann wenn andernfalls eine Gefährdungslage für das sozialstaatlich unabdingbar gebotene Leistungsniveau entstünde (Eicher/Spellbrink a.a.O. Rdz. 31). Dass diese Grenzen hier erreicht oder sogar unterschritten worden sind, ist vom Antragsteller weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden. Als Bezieher von Arbeitslosengeld II ist der Antragsteller nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a Sozialgesetzbuch 5. Buch - SGB V - gesetzlich krankenversichert und hat deshalb grundsätzlich Anspruch auf Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln (§ 31 Abs. 1 SGB V). Zwar sind nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel grundsätzlich von der Versorgung nach § 31 ausgeschlossen, nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt davon aber eine Ausnahme bei bestimmten nichtverschreibungspflichtigen Arzneimitteln, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten und zur Anwendung bei diesen Erkrankungen mit Begründung vom Vertragsarzt ausnahmsweise verordnet werden können. Nach § 34 Abs. 5 SGB V gelten die vorgenannten Grundsätze entsprechend für Heilmittel. Nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren nur summarisch möglichen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist nach Auffassung des Senats durch den vorstehend näher konkretisierten Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung und den in der Regelleistung enthaltenen Anteil für Körperpflege jedenfalls gewährleistet, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Antragstellers durch den Ausschluss des geltend gemachten erkrankungsbedingten Mehrbedarfs nicht eintreten kann.
Soweit der Antragsteller die einstweilige Gewährung von weiteren Energiekosten in Höhe von 10 EUR monatlich anstrebt, ist - worauf das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat - bereits ein Anordnungsgrund nicht gegeben. Aufgrund des geringen Betrages ist nicht ersichtlich, dass ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller mit schwerwiegenden und nachträglich nicht wieder gut zu machenden Nachteilen verbunden ist. Eine vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners würde vielmehr zu einer nicht aus zwingenden Gründen gebotenen Vorwegnahme der Hauptsache führen und musste deshalb unterbleiben.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den vorgenannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat dem auf einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung weiterer 30,45 EUR Arbeitslosgeld II monatlich gerichteten Antragsbegehren zu Recht nicht entsprochen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (sog. Regelungsanordnung) zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO - voraus, dass sowohl ein Anordnungsanspruch (d. h. ein nach der Rechtslage gegebener Anspruch auf die einstweilig begehrte Leistung) als auch ein Anordnungsgrund (im Sinne einer Eilbedürftigkeit des Verfahrens) glaubhaft gemacht worden sind.
Hinsichtlich des geltend gemachten Mehrbedarfs in Gestalt einer zusätzlichen Hygienepauschale in Höhe von 20,45 EUR monatlich wegen der HIV-Erkrankung fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsanspruch. Dem Antragsteller werden Regelleistungen im Sinne von § 20 Sozialgesetzbuch 2. Buch - SGB II - sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22 SGB II gewährt. Daneben erhält er Leistungen für einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung gemäß § 21 Abs. 5 SGB II. Zusätzliche Leistungen für einen besonderen Hygienemehrbedarf sieht das SGB II nicht vor. Kosten der Körperpflege sind in der Regelleistung enthalten. Dies folgt aus § 20 Abs. 1 SGB II, in dem ausdrücklich bestimmt ist, dass die Regelleistung die für die Körperpflege erforderlichen Aufwendungen umfasst. § 21 SGB II sieht zwar zusätzliche Leistungen für besondere Mehrbedarfsituationen vor, dazu gehört aber nicht ein besonderer Mehrbedarf im Bereich der Körperpflege, denn die Aufzählung der besonderen Mehrbedarfsituationen in der genannten Vorschrift ist abschließend (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, § 21 Rdzn. 6). Dies ergibt sich bereits aus § 3 Abs. 3 SGB II in der seit 1. August 2006 geltenden Fassung. Dort ist geregelt, dass die nach diesem Sozialgesetzbuch vorgesehenen Leistungen den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen decken, weshalb eine davon abweichende Festlegung der Bedarfe ausgeschlossen ist.
Der geltend gemachte Anspruch kann auch nicht auf § 23 SGB II gestützt werden. Abgesehen davon, dass nach dieser Vorschrift nur eine - vom Antragsteller hier offensichtlich nicht angestrebte - darlehensweise Gewährung von Leistungen in Betracht kommt, liegen auch die sonstigen Voraussetzungen nicht vor. Erforderlich ist nämlich, dass im Einzelfall ein grundsätzlich von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht auf andere Weise gedeckt werden kann. Unabweisbar in diesem Sinne ist ein Bedarf erst dann, wenn einerseits eine erhebliche Beeinträchtigung des Bedarfs vorliegt, die auch nicht durch eine Mittelumschichtung innerhalb der Regelleistung beseitigt oder aufgefangen werden kann, und andererseits die Abdeckung des fraglichen Bedarfs keinen Aufschub duldet (vgl. Eicher/Spellbrink a.a.O. § 23 Rdzn. 26 ff). Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt nicht bereits dann vor, wenn eine Bedarfsunterdeckung entsteht, sondern erst dann wenn andernfalls eine Gefährdungslage für das sozialstaatlich unabdingbar gebotene Leistungsniveau entstünde (Eicher/Spellbrink a.a.O. Rdz. 31). Dass diese Grenzen hier erreicht oder sogar unterschritten worden sind, ist vom Antragsteller weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden. Als Bezieher von Arbeitslosengeld II ist der Antragsteller nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a Sozialgesetzbuch 5. Buch - SGB V - gesetzlich krankenversichert und hat deshalb grundsätzlich Anspruch auf Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln (§ 31 Abs. 1 SGB V). Zwar sind nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel grundsätzlich von der Versorgung nach § 31 ausgeschlossen, nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt davon aber eine Ausnahme bei bestimmten nichtverschreibungspflichtigen Arzneimitteln, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten und zur Anwendung bei diesen Erkrankungen mit Begründung vom Vertragsarzt ausnahmsweise verordnet werden können. Nach § 34 Abs. 5 SGB V gelten die vorgenannten Grundsätze entsprechend für Heilmittel. Nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren nur summarisch möglichen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist nach Auffassung des Senats durch den vorstehend näher konkretisierten Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung und den in der Regelleistung enthaltenen Anteil für Körperpflege jedenfalls gewährleistet, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Antragstellers durch den Ausschluss des geltend gemachten erkrankungsbedingten Mehrbedarfs nicht eintreten kann.
Soweit der Antragsteller die einstweilige Gewährung von weiteren Energiekosten in Höhe von 10 EUR monatlich anstrebt, ist - worauf das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat - bereits ein Anordnungsgrund nicht gegeben. Aufgrund des geringen Betrages ist nicht ersichtlich, dass ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller mit schwerwiegenden und nachträglich nicht wieder gut zu machenden Nachteilen verbunden ist. Eine vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners würde vielmehr zu einer nicht aus zwingenden Gründen gebotenen Vorwegnahme der Hauptsache führen und musste deshalb unterbleiben.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den vorgenannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
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