Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 1 KA 231/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 7 B 4/07 KA ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwere der Antragsgegner wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 15. Dezember 2006 aufgehoben. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu einem Drittel und die Antragsgegner gesamtschuldnerisch zu zwei Dritteln mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsgegner hat in vollem Umfang Erfolg.
1. Sie ist zunächst zulässig, weil auch der Antragsgegner zu 2) innerhalb der Frist des § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Beschwerde eingelegt hat. Zwar findet sich kein gesonderter Beschwerdeschriftsatz des Antragsgegners zu 2), jedoch ist aus dem Beschwerdeschriftsatz, den der Vorsitzende des Antragsgegners zu 1) gefertigt und fristgemäß dem Gericht zugeleitet hat, ersichtlich, dass die Einlegung der Beschwerde mit Wirkung für beide Antragsgegner erfolgen sollte. Unabhängig von der Frage, ob zu diesem Zeitpunkt der Vorsitzende des Antragsgegners zu 1) wirksame Vertretungsmacht im Hinblick auch auf den Antragsgegner zu 2) besaß, hat der Antragsgegner zu 2) jedenfalls durch seine folgenden prozessualen Einlassungen die Beschwerdeeinlegung in vollem Umfange genehmigt und hierdurch auch mit Wirkung für sich selbst eine fristgemäße Beschwerdeeinlegung herbeigeführt.
2. Die Beschwerde ist auch begründet. Der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam war aufzuheben, der Antrag des Antragstellers war zurückzuweisen, weil jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde die Voraussetzungen des § 86 b Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGG für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen seine Abberufung als Leiter der gemeinsamen Geschäftsstelle der beiden Antragsgegner nicht (mehr) gegeben sind.
a) So liegen insbesondere nunmehr die formellen Voraussetzungen der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG vor. Zwar fehlte eine solche schriftliche und schriftlich begründete Anordnung der sofortigen Vollziehung vollständig in dem Ausgangsbescheid vom 1. Dezember 2006. Indessen kann offen bleiben, ob möglicherweise durch einen späteren Schriftwechsel eine solche Anordnung der sofortigen Vollziehung bereits vor Erteilung des Widerspruchsbescheides wirksam nachgeholt worden ist, denn jedenfalls findet sich eine ausführliche schriftliche Begründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung, die keinerlei formelle Mängel erkennen lässt in dem während des hiesigen Beschwerdeverfahrens erteilten Widerspruchsbescheid der beiden Antragsgegner vom 12. April 2007.
b) Auch in materieller Hinsicht liegen die Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers nicht vor, denn der Bescheid vom 1. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2007 erweist sich nach eingehender Prüfung als rechtmäßig, darüber hinaus liegt auch ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse vor, das das Interesse des Antragstellers an einem Aufschub der Vollziehung deutlich überwiegt.
aa) Rechtsgrundlage für die Abberufung des Antragstellers ist § 4 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung zur Geschäftsführung der Prüfungs- und Beschwerdeausschüsse sowie der Geschäftsstellen nach § 106 Abs. 4a des Fünftes Buches Sozialgesetzbuch (Wirtschaftlichkeitsprüfung-Verordnung - WiPrüfVO) vom 5. Januar 2004 (BGBl I S. 29). Nach dieser Vorschrift bestellen der Prüfungsausschuss und der Beschwerdeausschuss gemeinsam einen Leiter der Geschäftsstelle. Zur Überzeugung des Senats ist hierin auch die Befugnis der beiden Antragsgegner enthalten, gemeinsam den Leiter der Geschäftsstelle durch Erlass eines Verwaltungsaktes abzuberufen. Schon vom Wortsinn bestehen für den Senat erhebliche Anhaltspunkte dahingehend, dass das Wort Bestellen auch den Abberufungsvorgang mit einschließen soll. In jedem Falle aber folgt dies aus dem Sinn und Zweck sowie dem systematischen Zusammenhang der vorgenannten Vorschrift. Ihr Sinn besteht darin, dem Prüfungsausschuss und dem Beschwerdeausschuss gemeinsam abschließend die Kompetenz darüber zuzuweisen, über die Person des Geschäftsstellenleiters zu entscheiden. Damit ist nicht nur die Berufung des Leiters der Geschäftsstelle in dieses Amt gemeint, sondern auch die fortwährende Entscheidung über das weitere Verbleiben in diesem Amt einschließlich der damit gegebenenfalls einhergehenden Entscheidung über die Abberufung. Dem Gesamtkomplex der vorgenannten Regelungen der WiPrüfVO kann deshalb nicht entnommen werden, dass zwar der Prüfungsausschuss und der Beschwerdeausschuss bei der Berufung des Leiters der Geschäftstelle in ihren Entscheidungen völlig frei sind, es hingegen an einer Rechtsgrundlage für die Abberufung fehlt oder diese nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 WiPrüfVO aus wichtigem Grund möglich ist.
Dies wird zugleich auch dadurch deutlich, dass es sich bei der Abberufungsentscheidung allein um einen öffentlich-rechtlichen Akt im Sinne einer statutsbeendenden Maßnahme handelt. Denn durch die Entscheidung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 WiPrüfVO wird nicht etwa das Arbeits- oder Dienstverhältnis des jeweiligen Leiters der Geschäftsstelle berührt. Vielmehr begründet diese Vorschrift die Befugnis des Prüfungs- und des Beschwerdeausschusses gemeinsam Statutseinscheidungen für den Leiter ihrer Geschäftsstelle zutreffen. Es handelt sich insoweit um eine Regelung aufgrund öffentlich-rechtlicher Sondervorschriften, die keine unmittelbare Auswirkung auf das Beschäftigungsverhältnis des Leiters der Geschäftsstelle hat.
bb) Die Abberufungsentscheidung weist in der Gestalt, den sie durch den Widerspruchsbescheid vom 12. April 2007 erhalten hat, keine formellen Mängel (mehr) auf. Zwar deutet vieles darauf hin, dass der Ausgangsbescheid unter Anderem deswegen formell fehlerhaft war, weil ihm keine wirksame Anhörung des Antragstellers vorangegangen war und weil möglicherweise die Bezeichnung der handelnden Behörden nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprach. Diese möglichen formellen Mängel indessen sind durch den formell einwandfreien Widerspruchsbescheid gemäß § 41 Sozialgesetzbuch/Zehntes Buch geheilt worden.
cc) Zur Überzeugung des Senats ist die Abberufungsentscheidung auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Ungeachtet der Frage, ob tatsächlich vorliegend ein Pflichtenverstoß des Antragstellers gegenüber den beiden Antragsgegnern vorgelegen hat und ob gegebenenfalls aufgrund eines solchen Pflichtverstoßes oder aufgrund sonstiger Umstände das Vertrauensverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegnern in objektivierbarer Weise zerstört sein sollte, ist die Abberufungsentscheidung gerechtfertigt. Denn die WiPrüfVO stellt gerade keine besonderen Voraussetzungen für die Abberufungsentscheidung auf. Vielmehr entspricht es gerade dem vorgenannten Sinn und Zweck der Vorschrift, den beiden Ausschüssen einen umfassenden, allein durch die Willkürgrenze beschränkten Handlungsspielraum zu eröffnen, soweit der Status des Leiters der gemeinsamen Geschäftsstelle berührt ist. Von diesem Handlungsspielraum haben die beiden Ausschüsse vorliegend in willkürfreier Weise Gebrauch gemacht und hierdurch einen rechtsmäßigen Abberufungsbescheid erteilt. dd) Darüber hinaus besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abberufungsentscheidung. Dabei kann wiederum offen bleiben, ob Pflichtverstöße solcher Art und von solchem Gewicht gegeben sind, wie sie die beiden Antragsgegner in ihrem gemeinsamen Widerspruchsbescheid vom 12. April 2007 dargelegt haben, denn auch ansonsten besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abberufungsentscheidung. Der Leiter der gemeinsamen Geschäftsstelle besitzt eine Schlüsselfunktion für die Arbeit der Prüfungsausschüsse. Diese sind darauf angewiesen, dass eine reibungslose Zusammenarbeit mit ihrer Geschäftsstelle und insbesondere dem Leiter besteht. Ein solches reibungsloses Zusammenwirken ist nach dem Gesamteindruck, der sich für den Senat aus dem vorliegenden Verfahren ergibt, ausgeschlossen. Die unterschiedlichen Positionen der Hauptbeteiligten zu dem von den Antragsgegnern erhobenen Vorwürfen schließen eine effektive Arbeit des Leiters der Geschäftsstelle und damit der Geschäftstelle für die Prüfungsausschüsse auch für die Dauer des Verfahrens in der Hauptsache aus. Eine funktionsunfähige Geschäftsstelle stellt doch eine schwerwiegende Gefährdung der Aufgaben der beiden Ausschüsse bei der Durchführung der Wirtschaftlichkeitsprüfungen im vertragsärztlichen Bereich dar, die im öffentlichen Interesse auch für eine Übergangszeit nicht hingenommen werden kann.
Demgegenüber müssen die Interessen des Antragstellers an einem Aufschub der Abberufungsentscheidung zurücktreten. Hierbei war für den Senat insbesondere von Bedeutung, dass die vorliegende Abberufungsentscheidung allein seinen Status betrifft und nicht das privatrechtliche Arbeitsverhältnis des Antragstellers unmittelbar berührt, zumal ein solches gegenüber der Beigeladenen zu 2), nicht indessen gegenüber den beiden Antragsgegnern besteht. Schon aus diesem Grunde kann die Abberufungsentscheidung keine unmittelbare Wirkung auf das Arbeitsverhältnis besitzen. Soweit durch die Beendigung des Statuts des Antragstellers möglicherweise auch seine bisherige Aufgabe entfällt, für die das Arbeitsverhältnis (möglicherweise) begründet wurde, und sich im Hinblick hierauf Auswirkungen auf eine von der Beigeladenen zu 2) bereits ausgesprochene arbeitsrechtliche Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen ergeben könnten, sind daraus folgende Fragen einer sozialen Schutzbedürftigkeit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und müssen deshalb bei einer Interessenabwägung im Rahmen der hier vorzunehmenden Prüfung unberücksichtigt bleiben. Für eine von den Beteiligten schriftsätzlich erörterte diskriminierende Wirkung oder eine sonstige, rechtlich nicht hinnehmbare Benachteiligung durch die Abberufung sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich. Wie die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2007 zeigt, geht es den Antragsgegnern gerade nicht darum, die berufliche Leistung oder die sonstige Integrität des Antragstellers in Frage zu stellen oder gar herabzuwürdigen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Sozialgerichtsgesetzt (SGG) in Verbindung mit §§ 154, 155, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Der Senat hat hierbei berücksichtigt, dass das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides am 12. April 2007 zulässig und jedenfalls im Sinne einer Feststellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfes auch begründet war, weil bis zu diesem Zeitpunkt kein sofort vollziehbarer Abberufungsakt vorlag.
4. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 197 a SGG in Verbindung mit § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Senat hatte eine einheitliche Streitwert-entscheidung für das gesamte Verfahren zu treffen, weil insoweit die gesamte Entscheidung des Sozialgerichts Potsdam einschließlich der darin enthaltenen Streitwertfestsetzung zur Überprüfung gestellt worden war. Im Unterschied zu der Entscheidung des Sozialgerichts hält der Senat die Vorschrift des § 52 Abs. 1 GKG nicht für anwendbar, weil Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits - wie ausgeführt - allein der Status des Antragstellers und nicht die arbeitsrechtlichen Auswirkungen einschließlich eines etwaigen Einkommensverlustes sind. Vor diesem Hintergrund ist zur Überzeugung des Senats die Anknüpfung an einen Einkommensverlust nicht maßgeblich, so dass auf den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zurückzugreifen war. Im Hinblick auf die gesteigerte Bedeutung des vorliegenden Verfahrens hat der Senat allerdings davon abgesehen, den Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG - wie sonst in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes üblich - zu halbieren.
Dieser Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsgegner hat in vollem Umfang Erfolg.
1. Sie ist zunächst zulässig, weil auch der Antragsgegner zu 2) innerhalb der Frist des § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Beschwerde eingelegt hat. Zwar findet sich kein gesonderter Beschwerdeschriftsatz des Antragsgegners zu 2), jedoch ist aus dem Beschwerdeschriftsatz, den der Vorsitzende des Antragsgegners zu 1) gefertigt und fristgemäß dem Gericht zugeleitet hat, ersichtlich, dass die Einlegung der Beschwerde mit Wirkung für beide Antragsgegner erfolgen sollte. Unabhängig von der Frage, ob zu diesem Zeitpunkt der Vorsitzende des Antragsgegners zu 1) wirksame Vertretungsmacht im Hinblick auch auf den Antragsgegner zu 2) besaß, hat der Antragsgegner zu 2) jedenfalls durch seine folgenden prozessualen Einlassungen die Beschwerdeeinlegung in vollem Umfange genehmigt und hierdurch auch mit Wirkung für sich selbst eine fristgemäße Beschwerdeeinlegung herbeigeführt.
2. Die Beschwerde ist auch begründet. Der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam war aufzuheben, der Antrag des Antragstellers war zurückzuweisen, weil jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde die Voraussetzungen des § 86 b Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGG für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen seine Abberufung als Leiter der gemeinsamen Geschäftsstelle der beiden Antragsgegner nicht (mehr) gegeben sind.
a) So liegen insbesondere nunmehr die formellen Voraussetzungen der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG vor. Zwar fehlte eine solche schriftliche und schriftlich begründete Anordnung der sofortigen Vollziehung vollständig in dem Ausgangsbescheid vom 1. Dezember 2006. Indessen kann offen bleiben, ob möglicherweise durch einen späteren Schriftwechsel eine solche Anordnung der sofortigen Vollziehung bereits vor Erteilung des Widerspruchsbescheides wirksam nachgeholt worden ist, denn jedenfalls findet sich eine ausführliche schriftliche Begründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung, die keinerlei formelle Mängel erkennen lässt in dem während des hiesigen Beschwerdeverfahrens erteilten Widerspruchsbescheid der beiden Antragsgegner vom 12. April 2007.
b) Auch in materieller Hinsicht liegen die Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers nicht vor, denn der Bescheid vom 1. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2007 erweist sich nach eingehender Prüfung als rechtmäßig, darüber hinaus liegt auch ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse vor, das das Interesse des Antragstellers an einem Aufschub der Vollziehung deutlich überwiegt.
aa) Rechtsgrundlage für die Abberufung des Antragstellers ist § 4 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung zur Geschäftsführung der Prüfungs- und Beschwerdeausschüsse sowie der Geschäftsstellen nach § 106 Abs. 4a des Fünftes Buches Sozialgesetzbuch (Wirtschaftlichkeitsprüfung-Verordnung - WiPrüfVO) vom 5. Januar 2004 (BGBl I S. 29). Nach dieser Vorschrift bestellen der Prüfungsausschuss und der Beschwerdeausschuss gemeinsam einen Leiter der Geschäftsstelle. Zur Überzeugung des Senats ist hierin auch die Befugnis der beiden Antragsgegner enthalten, gemeinsam den Leiter der Geschäftsstelle durch Erlass eines Verwaltungsaktes abzuberufen. Schon vom Wortsinn bestehen für den Senat erhebliche Anhaltspunkte dahingehend, dass das Wort Bestellen auch den Abberufungsvorgang mit einschließen soll. In jedem Falle aber folgt dies aus dem Sinn und Zweck sowie dem systematischen Zusammenhang der vorgenannten Vorschrift. Ihr Sinn besteht darin, dem Prüfungsausschuss und dem Beschwerdeausschuss gemeinsam abschließend die Kompetenz darüber zuzuweisen, über die Person des Geschäftsstellenleiters zu entscheiden. Damit ist nicht nur die Berufung des Leiters der Geschäftsstelle in dieses Amt gemeint, sondern auch die fortwährende Entscheidung über das weitere Verbleiben in diesem Amt einschließlich der damit gegebenenfalls einhergehenden Entscheidung über die Abberufung. Dem Gesamtkomplex der vorgenannten Regelungen der WiPrüfVO kann deshalb nicht entnommen werden, dass zwar der Prüfungsausschuss und der Beschwerdeausschuss bei der Berufung des Leiters der Geschäftstelle in ihren Entscheidungen völlig frei sind, es hingegen an einer Rechtsgrundlage für die Abberufung fehlt oder diese nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 WiPrüfVO aus wichtigem Grund möglich ist.
Dies wird zugleich auch dadurch deutlich, dass es sich bei der Abberufungsentscheidung allein um einen öffentlich-rechtlichen Akt im Sinne einer statutsbeendenden Maßnahme handelt. Denn durch die Entscheidung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 WiPrüfVO wird nicht etwa das Arbeits- oder Dienstverhältnis des jeweiligen Leiters der Geschäftsstelle berührt. Vielmehr begründet diese Vorschrift die Befugnis des Prüfungs- und des Beschwerdeausschusses gemeinsam Statutseinscheidungen für den Leiter ihrer Geschäftsstelle zutreffen. Es handelt sich insoweit um eine Regelung aufgrund öffentlich-rechtlicher Sondervorschriften, die keine unmittelbare Auswirkung auf das Beschäftigungsverhältnis des Leiters der Geschäftsstelle hat.
bb) Die Abberufungsentscheidung weist in der Gestalt, den sie durch den Widerspruchsbescheid vom 12. April 2007 erhalten hat, keine formellen Mängel (mehr) auf. Zwar deutet vieles darauf hin, dass der Ausgangsbescheid unter Anderem deswegen formell fehlerhaft war, weil ihm keine wirksame Anhörung des Antragstellers vorangegangen war und weil möglicherweise die Bezeichnung der handelnden Behörden nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprach. Diese möglichen formellen Mängel indessen sind durch den formell einwandfreien Widerspruchsbescheid gemäß § 41 Sozialgesetzbuch/Zehntes Buch geheilt worden.
cc) Zur Überzeugung des Senats ist die Abberufungsentscheidung auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Ungeachtet der Frage, ob tatsächlich vorliegend ein Pflichtenverstoß des Antragstellers gegenüber den beiden Antragsgegnern vorgelegen hat und ob gegebenenfalls aufgrund eines solchen Pflichtverstoßes oder aufgrund sonstiger Umstände das Vertrauensverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegnern in objektivierbarer Weise zerstört sein sollte, ist die Abberufungsentscheidung gerechtfertigt. Denn die WiPrüfVO stellt gerade keine besonderen Voraussetzungen für die Abberufungsentscheidung auf. Vielmehr entspricht es gerade dem vorgenannten Sinn und Zweck der Vorschrift, den beiden Ausschüssen einen umfassenden, allein durch die Willkürgrenze beschränkten Handlungsspielraum zu eröffnen, soweit der Status des Leiters der gemeinsamen Geschäftsstelle berührt ist. Von diesem Handlungsspielraum haben die beiden Ausschüsse vorliegend in willkürfreier Weise Gebrauch gemacht und hierdurch einen rechtsmäßigen Abberufungsbescheid erteilt. dd) Darüber hinaus besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abberufungsentscheidung. Dabei kann wiederum offen bleiben, ob Pflichtverstöße solcher Art und von solchem Gewicht gegeben sind, wie sie die beiden Antragsgegner in ihrem gemeinsamen Widerspruchsbescheid vom 12. April 2007 dargelegt haben, denn auch ansonsten besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abberufungsentscheidung. Der Leiter der gemeinsamen Geschäftsstelle besitzt eine Schlüsselfunktion für die Arbeit der Prüfungsausschüsse. Diese sind darauf angewiesen, dass eine reibungslose Zusammenarbeit mit ihrer Geschäftsstelle und insbesondere dem Leiter besteht. Ein solches reibungsloses Zusammenwirken ist nach dem Gesamteindruck, der sich für den Senat aus dem vorliegenden Verfahren ergibt, ausgeschlossen. Die unterschiedlichen Positionen der Hauptbeteiligten zu dem von den Antragsgegnern erhobenen Vorwürfen schließen eine effektive Arbeit des Leiters der Geschäftsstelle und damit der Geschäftstelle für die Prüfungsausschüsse auch für die Dauer des Verfahrens in der Hauptsache aus. Eine funktionsunfähige Geschäftsstelle stellt doch eine schwerwiegende Gefährdung der Aufgaben der beiden Ausschüsse bei der Durchführung der Wirtschaftlichkeitsprüfungen im vertragsärztlichen Bereich dar, die im öffentlichen Interesse auch für eine Übergangszeit nicht hingenommen werden kann.
Demgegenüber müssen die Interessen des Antragstellers an einem Aufschub der Abberufungsentscheidung zurücktreten. Hierbei war für den Senat insbesondere von Bedeutung, dass die vorliegende Abberufungsentscheidung allein seinen Status betrifft und nicht das privatrechtliche Arbeitsverhältnis des Antragstellers unmittelbar berührt, zumal ein solches gegenüber der Beigeladenen zu 2), nicht indessen gegenüber den beiden Antragsgegnern besteht. Schon aus diesem Grunde kann die Abberufungsentscheidung keine unmittelbare Wirkung auf das Arbeitsverhältnis besitzen. Soweit durch die Beendigung des Statuts des Antragstellers möglicherweise auch seine bisherige Aufgabe entfällt, für die das Arbeitsverhältnis (möglicherweise) begründet wurde, und sich im Hinblick hierauf Auswirkungen auf eine von der Beigeladenen zu 2) bereits ausgesprochene arbeitsrechtliche Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen ergeben könnten, sind daraus folgende Fragen einer sozialen Schutzbedürftigkeit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und müssen deshalb bei einer Interessenabwägung im Rahmen der hier vorzunehmenden Prüfung unberücksichtigt bleiben. Für eine von den Beteiligten schriftsätzlich erörterte diskriminierende Wirkung oder eine sonstige, rechtlich nicht hinnehmbare Benachteiligung durch die Abberufung sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich. Wie die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2007 zeigt, geht es den Antragsgegnern gerade nicht darum, die berufliche Leistung oder die sonstige Integrität des Antragstellers in Frage zu stellen oder gar herabzuwürdigen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Sozialgerichtsgesetzt (SGG) in Verbindung mit §§ 154, 155, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Der Senat hat hierbei berücksichtigt, dass das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides am 12. April 2007 zulässig und jedenfalls im Sinne einer Feststellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfes auch begründet war, weil bis zu diesem Zeitpunkt kein sofort vollziehbarer Abberufungsakt vorlag.
4. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 197 a SGG in Verbindung mit § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Senat hatte eine einheitliche Streitwert-entscheidung für das gesamte Verfahren zu treffen, weil insoweit die gesamte Entscheidung des Sozialgerichts Potsdam einschließlich der darin enthaltenen Streitwertfestsetzung zur Überprüfung gestellt worden war. Im Unterschied zu der Entscheidung des Sozialgerichts hält der Senat die Vorschrift des § 52 Abs. 1 GKG nicht für anwendbar, weil Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits - wie ausgeführt - allein der Status des Antragstellers und nicht die arbeitsrechtlichen Auswirkungen einschließlich eines etwaigen Einkommensverlustes sind. Vor diesem Hintergrund ist zur Überzeugung des Senats die Anknüpfung an einen Einkommensverlust nicht maßgeblich, so dass auf den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zurückzugreifen war. Im Hinblick auf die gesteigerte Bedeutung des vorliegenden Verfahrens hat der Senat allerdings davon abgesehen, den Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG - wie sonst in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes üblich - zu halbieren.
Dieser Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Rechtskraft
Aus
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