L 18 B 467/07 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 103 AS 2111/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 467/07 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet; ihr ist für das erstinstanzliche Verfahren keine Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt P zu gewähren (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – i.V. mit §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -).

Der mit der Klägerin in einem gemeinsamen Haushalt lebende Sohn bzw. der von ihr getrennt lebende Ehemann sind nicht als Kläger bzw. Beschwerdeführer am Verfahren zu beteiligen. Der Sohn bildete mit der Klägerin im vorliegend streitigen Leistungszeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2006 keine Bedarfsgemeinschaft, weil er volljährig ist (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II – in der hier anwendbaren, bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 – BGBl. I S. 2954). Gleiches gilt für den getrennt lebenden Ehemann (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II).

Die bei dem Sozialgericht eingereichte Klage auf Gewährung höherer Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2006 hat keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg (vgl. § 114 ZPO). Denn jedenfalls der Klägerin steht ein Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung als die im Bescheid vom 27. Dezember 2005 festgesetzten nicht zu. Wird eine Unterkunft – wie hier – von weiteren Personen bewohnt, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, erfolgt die Zuordnung der Kosten für Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II unabhängig von Alter und Nutzungsintensität aus Praktikabilitätsgründen entsprechend einer Aufteilung nach "Kopfzahl" (vgl. BSG, Urteil vom 23. November 2006 – B 11b AS 1/06 R – veröffentlicht in juris). Dies mag zwar Bedenken begegnen, wenn das der Haushaltsgemeinschaft angehörende volljährige Kind auf Grund einer Leistungsberechtigung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II betroffen ist und der volle Bedarfssatz nach dem BAföG den anteiligen Unterkunftsbedarf des Kindes – wie hier – nicht voll deckt. Denn einen entsprechenden Zuschussanspruch zu den insoweit ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung begründet erst die am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Vorschrift des § 22 Abs. 7 SGB II. Vorliegend verhält es sich aber so, dass der Sohn der Klägerin neben seinem Anspruch auf Ausbildungsförderung im streitigen Zeitraum ein monatliches Erwerbseinkommen von 400,- EUR erzielte. Bei einer Inanspruchnahme der BAföG-Leistungen wäre der Sohn also ohne weiteres in der Lage gewesen, seinen "Kopfanteil" an den Unterkunftskosten (= 200,45 EUR) zu tragen. Gegebenenfalls hätte er, nicht aber die Klägerin, auch einen Anspruch auf darlehensweise Leistungen nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II gehabt.

Da die Klägerin ausschließlich die Übernahme weiterer Unterkunftskosten (vgl. zur insoweit zulässigen Beschränkung des Streitgegenstandes: BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R – veröffentlicht in juris) geltend macht, bedarf es keiner Prüfung, ob die angefochtenen Bescheide im Übrigen rechtmäßig sind. Insoweit dürften die Bescheide indes bestandskräftig geworden sein.

Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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