Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 75 AS 11498/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 19 B 158/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, die Zusicherung der Übernahme der Mietkosten und Kaution für eine neue Wohnung sowie für die Umzugskosten zu erteilen.
Der Antragsteller zu 1) bewohnt mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern O (geboren 2000), A (geboren 2002) und T (geboren 2006) eine 2,5 Zimmer Wohnung mit einer Wohnfläche von 78,17 m². Die Grundmiete beträgt derzeit 279,65 EUR, die Nebenkosten belaufen sich auf insgesamt 210,11 EUR.
Dem Antragsteller zu 1) und den zu seiner Bedarfsgemeinschaft gehörenden Antragstellern zu 2) bis 5) wurden von der Antragsgegnerin seit dem 1. Januar 2005 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - SGB II - bewilligt, zuletzt mit Bescheid vom 6. September 2006 für den Zeitraum 1. Oktober 2006 bis 31. März 2007 in Höhe von 1.270,76 EUR monatlich.
Der Antragsteller zu 1) beantragte am 27. Oktober 2006 bei der Antragsgegnerin die Zusicherung der Übernahme der Mietkosten für eine 3,5 Zimmerwohnung mit einer Wohnfläche von 96,38 m² im J-G-Weg in B, der Kaution sowie der Umzugskosten. Die Gesamtmiete beträgt 616,72 EUR. Eine Kaution in Höhe von 1.051,71 EUR wird gefordert.
Mit Bescheid vom 30. Oktober 2006 lehnte die Antragsgegnerin diesen Antrag ab mit der Begründung, die Erforderlichkeit eines Umzuges sei unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse nicht gegeben. Der bisherige Wohnraum sei als zumutbar anzusehen. Den dagegen mit anwaltlichem Schreiben vom 10. November 2006 eingelegten Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchesbescheid vom 28. November 2006 als unbegründet zurück. Wegen unzumutbarer Wohnverhältnisse könne zwar ein Umzug erforderlich sein. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn für fünf Personen nicht mindestens drei Wohnräume mit insgesamt 65 m³ Wohnfläche zur Verfügung stünden. Ungünstige oder mangelhafte Wohnverhältnisse allein seien kein ausreichender Grund. Der Antragsteller bewohne mit seiner Frau und drei Kindern eine 3-Zimmerwohnung mit einer Wohnfläche von 78 m³. Die Mindestgröße, die die Familie beanspruchen könne, würde sogar überschritten. Gegen den Widerspruchsbescheid haben die Antragsteller am 14. Dezember 2006 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben, die dort unter dem Aktenzeichen S 75 AS 11498/06 geführt wird.
Gleichfalls am 14. Dezember 2006 hatte der Antragsteller beim Sozialgericht Berlin beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für Unterkunft und Heizung, die Kaution sowie die Umzugskosten für die Wohnung im J-G-Weg in B zu übernehmen. Die derzeit bewohnte 2,5-Zimmerwohnung sei für eine 5-köpfige Familie zu klein.
Mit Beschluss vom 20. Dezember 2006 hat das Sozialgericht Berlin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es fehle an einem Anordnungsanspruch. Die Voraussetzungen für die Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft seien nicht erfüllt. Gemäß § 22 Abs. 2 SGB II bestehe eine Verpflichtung zur Zusicherung nur dann, wenn der Umzug erforderlich und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen seien. Ein Umzug sei bereits nicht erforderlich im Sinne des SGB II. Nach den von der Antragsgegnerin angewandten Ausführungsvorschriften zur Ermittelung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II sei ein Umzug dann nicht erforderlich, wenn für 5 Personen drei Wohnräume mit insgesamt 65 m² Wohnfläche zur Verfügung stünden. Das halbe Zimmer der jetzt von den Antragstellern bewohnten Wohnung zähle nach der AV-Wohnen als ein Zimmer, die Antragsteller bewohnten daher eine 3-Zimmer-Wohnung, deren Wohnfläche mit 78 m² die in der AV-Wohnen genannte Grenze deutlich übersteige.
Gegen diesen den Antragstellern am 27. Dezember 2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 29. Januar 2007 (Montag) eingegangene als Widerspruch bezeichnete Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Zur Begründung der Beschwerde führen die Antragsteller im Wesentlichen aus, die 2,5-Zimmer-Wohnung sei für eine 5-köpfige Familie zu klein. Das 16,34 m² große Schlafzimmer sei dunkel, da es nur über ein Fenster verfüge. Das halbe Zimmer weise eine Fläche von 7,50 m² auf und sei dunkel. Dort könnten nicht drei Kinder wohnen. Seine Tochter A sei an Sichelzellenanämie erkrankt. Sie brauche aufgrund ihrer Erkrankung dringend ein eigenes Zimmer, um sich von dem Stress des Alltags erholen zu können. Die Kosten der neuen Wohnung lägen mit 610,- EUR unter der im Rundschreiben Nr. 14/2005 der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz für eine 4-5 Zimmer-Wohnung als angemessenen angesehenen Brutto-Warmmiete in Höhe von 705,- EUR. Die Kosten für die neue Wohnung seien nur etwa 90,- EUR höher als für die derzeitige Wohnung, sie böte mehr Platz für die Kinder und sei wesentlich besser geschnitten.
Der Senat geht davon aus, die Antragsteller wollten beantragen,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Dezember 2006 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern die Zusicherung der Übernahme der Mietkosten und Kaution für die Wohnung J-G-Weg in B sowie für die Kosten des Umzuges zu erteilen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden. Die Beschwerde wurde von dem Antragsteller zu 1) zugleich für die Antragsteller zu 2) bis 5) eingelegt. Zwar liegt eine ausdrückliche Vollmacht nicht vor. Nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - kann u.a. bei Ehegatten und Verwandten in gerader Linie die Bevollmächtigung unterstellt werden. Eine entsprechende Vollmacht kann hier unterstellt werden, denn die Antragstellerin zu 2) ist mit dem Antragsteller zu 1) verheiratet und die Antragsteller zu 3) bis 5) sind die leiblichen Kinder des Antragstellers zu 1).
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Antragsteller haben die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht.
Der von den Antragstellern begehrte einstweilige Rechtschutz richtet sich nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Danach sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch (d. h. ein nach der Rechtslage gegebener Anspruch auf die einstweilig begehrte Leistung) wie auch ein Anordnungsgrund (im Sinne einer Eilbedürftigkeit des Verfahrens) bestehen. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Wegen des vorläufigen Charakters einer einstweiligen Anordnung soll durch sie eine endgültige Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden. Bei seiner Entscheidung kann das Gericht grundsätzlich sowohl eine Folgenabwägung vornehmen wie auch eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache anstellen. Drohen aber ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dann dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist allein anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 596/05 -). Handelt es sich wie hier um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende, die der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dienen und damit das Existenzminimum absichern, muss die überragende Bedeutung dieser Leistungen für den Empfänger mit der Folge beachtet werden, dass ihm im Zweifel die Leistungen - ggf. vermindert auf das absolut erforderliche Minimum - aus verfassungsrechtlichen Gründen vorläufig zu gewähren sind.
Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht gegeben.
Ein Anordnungsanspruch ist nach summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht anzunehmen.
Die Antragsteller haben einen Anspruch auf Zusicherung der Übernahme der Mietkosten für die neue Wohnung nicht glaubhaft gemacht.
Im Falle eines Wohnungswechsels sieht § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II vor, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige (bzw. der erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihm eine Bedarfsgemeinschaft bildenden Personen, § 7 Abs. 2,3 SGB II) vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen soll. Dieser ist zur Zusicherung nur verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind (§ 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II).
Dabei ist die Erteilung der Zusicherung keine Anspruchsvoraussetzung, die erfüllt sein muss, um überhaupt einen Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung für eine neu bezogene Wohnung zu begründen. Insoweit hat sie nur die Bedeutung einer Obliegenheit (Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 RdNr. 62 ff). Ihre Nichtbeachtung bleibt hinsichtlich der Übernahme der Wohnungskosten gegebenenfalls folgenlos. Wird die Zusicherung erteilt, d. h. die Erforderlichkeit des Umzugs (und die Angemessenheit der Kosten) von der Behörde akzeptiert und festgestellt, begründet sie den Anspruch auf die Übernahme der vollen Kosten der neuen Wohnung. Wird sie nicht erteilt, besteht (ab Einzug) ein Anspruch auf die gesamten Kosten der Unterkunft, sofern diese angemessen sind, nur, wenn der Umzug erforderlich war. Ansonsten verbleibt es bei den Kosten der Unterkunft der aufgegebenen Wohnung (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II).
§ 22 Abs. 2 SGB II bestimmt nicht, unter welchen Voraussetzungen eine Zusicherung zu erteilen ist oder erteilt werden soll. Während die Zusicherung von Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten und Kaution gemäß § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II erteilt werden soll, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann, und der kommunale Träger zur Zusicherung bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, verpflichtet ist, wenn der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung seiner Eltern verwiesen werden kann, der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder ein sonstiger ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt (§ 22 Abs. 2a Satz 2 SGB II), besteht für die Zusicherung der Mietkostenübernahme nach § 22 Abs. 2 SGB II keine entsprechende Regelung.
Dem Merkmal Erforderlichkeit wird in der Literatur überwiegend die gleiche Bedeutung wie dem der Notwendigkeit des Umzuges im Sinne von § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II beigemessen (Kahlhorn in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 RdNr 29; Rothkegel in Gagel, SGB III, zu § 22 SGB II RdNr 66). Als unbestimmter Rechtsbegriff bedarf der Begriff der Erforderlichkeit der Auslegung. Er besagt nach dem Normzusammenhang, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige schon auf der Ebene der Aufwendungen für ihre Unterkunft (die mit einem Umzug verbundenen Kosten werden in § 22 Abs. 3 SGB II selbständig geregelt) Beschränkungen auch dann hinnehmen müssen, wenn sie einen Wechsel zwischen Wohnungen beabsichtigen, deren Kosten angemessen sind. Dem Hilfebedürftigen wird auferlegt, auf Gestaltungen, die er als Verbesserung seiner Lebensumstände ansieht, zu verzichten und Wünsche (die auch im Bereich der Bedarfsdeckung durch staatliche Gewährungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII - beachtlich sind - § 9 Abs. 2 SGB XII) zurückzustellen, auch wenn er nicht mehr anstrebt, als bei einem bereits bestehenden oder aus zwingenden Gründen neu abzuschließenden Mietvertrag als Leistung nach §§ 19, 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu erbringen ist. Bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung ist ein Umzug erst dann erforderlich, wenn gewichtige in der bisherigen Unterkunft liegende oder persönliche Gründe bestehen (so Rothkegel in Gagel, SGB III, zu § 22 SGB II RdNr. 54). Nur plausible, nachvollziehbare und verständliche Gründe (so: Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II § 22 RdNr. 80, Berlit in LPK-SBG II § 22 RdNr. 76; ähnlich: Kalhorn in Hauck/Noftz, § 22 RdNr. 23; ablehnend: Wieland in Estelmann, § 22 RdNr. 71,52) reichen dagegen nicht aus, da sie dem Merkmal "erforderlich" unter Berücksichtigung des Normzwecks unter der Beachtung der Abstufungen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Zusicherung in § 22 Abs. 2, Abs. 2a und Abs. 3 SGB II nicht hinreichend Rechnung tragen. Nicht jeder verständliche Grund für einen Umzug macht einen solchen auch erforderlich im Bereich der Grundsicherungsleistungen. Dadurch wird das dem Hilfebedürftigen zuzubilligende Recht der freien Wohnungswahl nicht eingeschränkt, da er auch ohne Zusicherung umziehen kann. Die Prüfung der Erforderlichkeit ist nur Voraussetzung für die Pflicht zur Erteilung der Zusicherung, die im Ermessen des kommunalen Träger steht (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R - zitiert nach juris).
Die von der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz aufgrund von § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des SGB II vom 7. September 2005 (GVBl. 2005, Seite 467) erlassenen Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II vom 7. Juni 2005 (ABl. Nr. 49, Seite 3743 - AV-Wohnen -) enthalten neben den Richtwerten für angemessene Brutto-Warmmieten auch eine Aufzählung von Gründen, bei deren Vorliegen ein Umzug erforderlich sein kann.
Nach Ziffer 9.4 Abs. 5 der AV-Wohnen, die für das Gericht nicht bindend sind, aber für die Auslegung der Vorschrift herangezogen werden können, kann ein Umzug z.B. erforderlich sein a) im Zusammenhang mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit außerhalb des Landes Berlin, b) im Ausnahmefall im Zusammenhang mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit innerhalb des Landes Berlin, c) bei Trennung der Ehe- oder Lebenspartner einer Bedarfsgemeinschaft, wenn einer der Partner neuen Wohnraum benötigt, d) wenn die Sicherung des Wohnraumes mit der Übernahme von Mietschulden bei wiederholt aufgetretenen Mietschulden nicht mehr gewährleistet ist und Wohnungslosigkeit einzutreten droht, e) bei gesundheitlicher Gefährdung (z.B. durch schlechte Wohnverhältnisse, die nicht in vertretbarer Zeit durch den Vermieter behoben werden oder bei drohender Gewalt Dritter) f) wegen unzumutbar beengter Wohnverhältnisse. Unzumutbare beengte Wohnverhältnisse bestehen danach in der Regel, wenn für 4 und 5 Personen nicht mindestens 3 Wohnräume mit insgesamt 65 m² Wohnfläche zur Verfügung stehen.
Bei den von den Antragstellern genannten Gründen für den Umzug handelt es sich bei der hier im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht um gewichtige persönliche Gründe im oben genannten Sinn. Sie erfüllen insbesondere nicht einen der in der AV-Wohnen genannten Beispielsfälle.
Der Wunsch nach einem weiteren Zimmer, das als Kinderzimmer genutzt werden kann, ist ein verständlicher und nachvollziehbarer Grund für einen Umzug. Er ist jedoch nicht so gewichtig, dass er einen Umzug erforderlich im Sinne von § 22 Abs. 2 SGB II macht.
Als gewichtiger in der bisherigen Unterkunft liegender Grund kommen unzumutbar beengte Wohnverhältnisse in Betracht, wie sie auch in der AV-Wohnen als Beispiel aufgeführt sind. Nach summarischer Prüfung leben die Antragsteller jedoch nicht in unzumutbar beengten Wohnverhältnissen. Die Wohnung ist sowohl in Bezug auf die Wohnfläche als hinsichtlich der Anzahl der Wohnräume nicht unzumutbar klein. Die derzeitige Wohnung verfügt über 3 Wohnräume, denn auch das halbe Zimmer ist trotz der geringen Größe insoweit als ein Wohnraum anzusehen. Bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sind vorliegend drei Wohnräume für 5 Personen unter Berücksichtigung des Alters der Kinder als ausreichend anzusehen. Die AV-Wohnen sieht in Ziffer 9.4. Abs. 5 Buchtstabe f) 3 Wohnräume für 4 und 5 Personen als ausreichend an. Die 2000, 2002 und 2006 geborenen Kinder sind weder vom Alter so weit auseinander, als dass sie ein Zimmer nicht teilen könnten, noch so alt, das aufgrund des Alters für jedes Kind ein eigenes Zimmer erforderlich wäre. Soweit die Antragsteller geltend machen, dass das kleinste Zimmer mit 7,5 m² zu klein für drei Kinder ist, sind sie darauf zu verweisen, dass nach dem vorgelegten Grundriss der Wohnung auch eine andere Verteilung der Räume auf die Familienmitglieder in Betracht kommt. So könnten die drei Kinder das als Schlafzimmer bezeichnete Zimmer bewohnen, das mit 16,34 m² gut doppelt so groß ist wie das derzeitige Kinderzimmer. Damit könnte bereits dem Wunsch nach einem größeren Kinderzimmer entsprochen werden. In Betracht gezogen werden könnte auch eine Nutzung des Wohnzimmers zugleich als Elternschlafzimmer, sodass dann zwei Zimmer als Kinderzimmer zur Verfügung stünden. Des Weiteren ist die Wohnung in Bezug auf die Wohnfläche nicht unzumutbar klein. Ausgehend von den Werten in Ziffer 9.4 Abs. 5 Buchstabe f) ist dies erst dann der Fall, wenn für 4 bis 5 Personen nicht mindestens 3 Wohnräume mit insgesamt 65 m² Wohnfläche zur Verfügung stehen. Vorliegend steht den Antragstellern jedoch eine Wohnfläche von 78,17 m² zur Verfügung. Selbst wenn der Flur mit 10,25 m² insoweit nicht berücksichtigt wird, beträgt die Wohnfläche noch 67,92 m² und liegt über dem in den AV-Wohnen enthaltenen Grenzwert.
Werden dagegen die vom Bundessozialgericht zur Bestimmung der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung im Rahmen der sogenannten Produkttheorie (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R - zitiert nach juris) aufgestellten Grundsätze herangezogen, so ist die Wohnungsgröße gleichfalls nicht unzumutbar beengt. Bei hier nur möglicher summarischer Prüfung kann dies nur dann der Fall sein, wenn die Wohnungsgröße deutlich unter der liegt, die als angemessen anzusehen ist. Zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße hat das Bundessozialgericht ausgeführt, dass bei der Wohnungsgröße die für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau anerkannte Wohnraumgröße zu Grunde zu legen sei (früher § 5 Abs. 2 Wohnungsbindungsgesetz i. V. m. den jeweiligen landesrechtlichen Durchführungsbestimmungen). Nach Aufhebung des Wohnungsbindungsgesetzes sei dabei auf die Wohnungsgrößen, die sich aus § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13. September 2001 (- WoFG -, BGBl I 2001, Seite 2376) ergeben, abzustellen, wobei nach § 10 WoFG die Länder im geförderten Mietwohnungsbau die Anerkennung von bestimmten Grenzen für Wohnungsgrößen nach Grundsätzen der Angemessenheit regeln können (BSG, a.a.O.). Das Land Berlin hat eine entsprechende Richtlinie erlassen, und zwar die Richtlinien für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau in Berlin (Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1990 - WFB 1990 -) vom 16. Juli 1990 (Amtsblatt für Berlin, 40. Jahrgang, Nr. 40, Seite 1379) in der Fassung der Verwaltungsvorschriften zur Änderung der WFB 1990 vom 13. Dezember 1992 (Amtsblatt für Berlin, 43. Jahrgang, Nr. 4 Seite 98). Nach den einschlägigen Richtlinien beträgt nach deren Anlage 1 Abschnitt II Ziffer 1. Buchstabe c) die förderungswürdige Wohnfläche von Mietwohnungen mit 3 Zimmern 75 m² und mit 4 Zimmern 85 m³. Selbst wenn eine Wohnung mit 4 Zimmern als angemessen angesehen wird, weist die jetzige Wohnung nicht eine deutlich kleinere Wohnfläche auf als in der oben genannten Richtlinie als förderungswürdig angesehen wird.
Die Antragsteller haben einen gewichtigen persönlichen Grund für einen Umzug nicht glaubhaft gemacht. Eine gesundheitliche Gefährdung kann im Einzelfall einen solchen Grund darstellen. Dies ist in der AV-Wohnen als ein Beispielsfall genannt. Bei summarischer Prüfung ist ein solcher Grund nicht in der Erkrankung der Antragstellerin zu 4) zu sehen. Der Arzt empfiehlt in seinem Attest eine Unterbringung der Kinder in getrennten Räumen und begründet dies mit der chronischen Erkrankung und der ständigen medizinischen Betreuung. Dem vorgelegten ärztlichen Attest kann jedoch nicht entnommen werden, dass für die Antragsteller zu 4) aktuell eine Gesundheitsgefahr aufgrund der Wohnsituation besteht. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass bereits eine chronische Erkrankung eines Kindes ohne Vorliegen weiterer Umstände stets die Erforderlichkeit eines eigenen Zimmers begründet.
Der Umstand, dass die Brutto-Warmmiete für die neue Wohnung unter dem Richtwert der AV-Wohnen liegt und somit keine höheren Kosten für die Unterkunft und Heizung entstehen, als nach der AV-Wohnen als angemessen angesehen werden, ist mangels Erforderlichkeit des Umzuges nicht erheblich.
Die Antragsteller haben einen Anspruch auf Zusicherung der Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten für die neue Wohnung nicht glaubhaft gemacht.
Die Zusicherung der Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten und Kaution soll gemäß § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann; die Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden.
Bei summarischer Prüfung ist der Umzug nicht notwendig im Sinne des § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II. Die Anforderungen an die Notwendigkeit des Umzuges in Sinne des § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II sind nicht geringer als an die Erforderlichkeit des Umzuges im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II (vgl. Rothkegel in Gagel, SGB III, zu § 22 SGB II RdNr. 66, der die Formulierungen als gleichbedeutend ansieht). Da der beabsichtigte Umzug der Antragsteller nicht erforderlich ist im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II, ist er auch nicht notwendig im Sinne von § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II.
Des Weiteren ist ein Anordnungsgrund nicht gegeben. Den Antragstellern ist ein Abwarten bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zumutbar. Grundrechtseingriffe sind nicht zu befürchten, wenn eine vorläufige Regelung nicht ergeht.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Gegen diesen Beschluss sieht das Gesetz einen ordentlichen Rechtsbehelf nicht vor (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, die Zusicherung der Übernahme der Mietkosten und Kaution für eine neue Wohnung sowie für die Umzugskosten zu erteilen.
Der Antragsteller zu 1) bewohnt mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern O (geboren 2000), A (geboren 2002) und T (geboren 2006) eine 2,5 Zimmer Wohnung mit einer Wohnfläche von 78,17 m². Die Grundmiete beträgt derzeit 279,65 EUR, die Nebenkosten belaufen sich auf insgesamt 210,11 EUR.
Dem Antragsteller zu 1) und den zu seiner Bedarfsgemeinschaft gehörenden Antragstellern zu 2) bis 5) wurden von der Antragsgegnerin seit dem 1. Januar 2005 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - SGB II - bewilligt, zuletzt mit Bescheid vom 6. September 2006 für den Zeitraum 1. Oktober 2006 bis 31. März 2007 in Höhe von 1.270,76 EUR monatlich.
Der Antragsteller zu 1) beantragte am 27. Oktober 2006 bei der Antragsgegnerin die Zusicherung der Übernahme der Mietkosten für eine 3,5 Zimmerwohnung mit einer Wohnfläche von 96,38 m² im J-G-Weg in B, der Kaution sowie der Umzugskosten. Die Gesamtmiete beträgt 616,72 EUR. Eine Kaution in Höhe von 1.051,71 EUR wird gefordert.
Mit Bescheid vom 30. Oktober 2006 lehnte die Antragsgegnerin diesen Antrag ab mit der Begründung, die Erforderlichkeit eines Umzuges sei unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse nicht gegeben. Der bisherige Wohnraum sei als zumutbar anzusehen. Den dagegen mit anwaltlichem Schreiben vom 10. November 2006 eingelegten Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchesbescheid vom 28. November 2006 als unbegründet zurück. Wegen unzumutbarer Wohnverhältnisse könne zwar ein Umzug erforderlich sein. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn für fünf Personen nicht mindestens drei Wohnräume mit insgesamt 65 m³ Wohnfläche zur Verfügung stünden. Ungünstige oder mangelhafte Wohnverhältnisse allein seien kein ausreichender Grund. Der Antragsteller bewohne mit seiner Frau und drei Kindern eine 3-Zimmerwohnung mit einer Wohnfläche von 78 m³. Die Mindestgröße, die die Familie beanspruchen könne, würde sogar überschritten. Gegen den Widerspruchsbescheid haben die Antragsteller am 14. Dezember 2006 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben, die dort unter dem Aktenzeichen S 75 AS 11498/06 geführt wird.
Gleichfalls am 14. Dezember 2006 hatte der Antragsteller beim Sozialgericht Berlin beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für Unterkunft und Heizung, die Kaution sowie die Umzugskosten für die Wohnung im J-G-Weg in B zu übernehmen. Die derzeit bewohnte 2,5-Zimmerwohnung sei für eine 5-köpfige Familie zu klein.
Mit Beschluss vom 20. Dezember 2006 hat das Sozialgericht Berlin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es fehle an einem Anordnungsanspruch. Die Voraussetzungen für die Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft seien nicht erfüllt. Gemäß § 22 Abs. 2 SGB II bestehe eine Verpflichtung zur Zusicherung nur dann, wenn der Umzug erforderlich und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen seien. Ein Umzug sei bereits nicht erforderlich im Sinne des SGB II. Nach den von der Antragsgegnerin angewandten Ausführungsvorschriften zur Ermittelung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II sei ein Umzug dann nicht erforderlich, wenn für 5 Personen drei Wohnräume mit insgesamt 65 m² Wohnfläche zur Verfügung stünden. Das halbe Zimmer der jetzt von den Antragstellern bewohnten Wohnung zähle nach der AV-Wohnen als ein Zimmer, die Antragsteller bewohnten daher eine 3-Zimmer-Wohnung, deren Wohnfläche mit 78 m² die in der AV-Wohnen genannte Grenze deutlich übersteige.
Gegen diesen den Antragstellern am 27. Dezember 2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 29. Januar 2007 (Montag) eingegangene als Widerspruch bezeichnete Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Zur Begründung der Beschwerde führen die Antragsteller im Wesentlichen aus, die 2,5-Zimmer-Wohnung sei für eine 5-köpfige Familie zu klein. Das 16,34 m² große Schlafzimmer sei dunkel, da es nur über ein Fenster verfüge. Das halbe Zimmer weise eine Fläche von 7,50 m² auf und sei dunkel. Dort könnten nicht drei Kinder wohnen. Seine Tochter A sei an Sichelzellenanämie erkrankt. Sie brauche aufgrund ihrer Erkrankung dringend ein eigenes Zimmer, um sich von dem Stress des Alltags erholen zu können. Die Kosten der neuen Wohnung lägen mit 610,- EUR unter der im Rundschreiben Nr. 14/2005 der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz für eine 4-5 Zimmer-Wohnung als angemessenen angesehenen Brutto-Warmmiete in Höhe von 705,- EUR. Die Kosten für die neue Wohnung seien nur etwa 90,- EUR höher als für die derzeitige Wohnung, sie böte mehr Platz für die Kinder und sei wesentlich besser geschnitten.
Der Senat geht davon aus, die Antragsteller wollten beantragen,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Dezember 2006 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern die Zusicherung der Übernahme der Mietkosten und Kaution für die Wohnung J-G-Weg in B sowie für die Kosten des Umzuges zu erteilen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden. Die Beschwerde wurde von dem Antragsteller zu 1) zugleich für die Antragsteller zu 2) bis 5) eingelegt. Zwar liegt eine ausdrückliche Vollmacht nicht vor. Nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - kann u.a. bei Ehegatten und Verwandten in gerader Linie die Bevollmächtigung unterstellt werden. Eine entsprechende Vollmacht kann hier unterstellt werden, denn die Antragstellerin zu 2) ist mit dem Antragsteller zu 1) verheiratet und die Antragsteller zu 3) bis 5) sind die leiblichen Kinder des Antragstellers zu 1).
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Antragsteller haben die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht.
Der von den Antragstellern begehrte einstweilige Rechtschutz richtet sich nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Danach sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch (d. h. ein nach der Rechtslage gegebener Anspruch auf die einstweilig begehrte Leistung) wie auch ein Anordnungsgrund (im Sinne einer Eilbedürftigkeit des Verfahrens) bestehen. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Wegen des vorläufigen Charakters einer einstweiligen Anordnung soll durch sie eine endgültige Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden. Bei seiner Entscheidung kann das Gericht grundsätzlich sowohl eine Folgenabwägung vornehmen wie auch eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache anstellen. Drohen aber ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dann dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist allein anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 596/05 -). Handelt es sich wie hier um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende, die der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dienen und damit das Existenzminimum absichern, muss die überragende Bedeutung dieser Leistungen für den Empfänger mit der Folge beachtet werden, dass ihm im Zweifel die Leistungen - ggf. vermindert auf das absolut erforderliche Minimum - aus verfassungsrechtlichen Gründen vorläufig zu gewähren sind.
Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht gegeben.
Ein Anordnungsanspruch ist nach summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht anzunehmen.
Die Antragsteller haben einen Anspruch auf Zusicherung der Übernahme der Mietkosten für die neue Wohnung nicht glaubhaft gemacht.
Im Falle eines Wohnungswechsels sieht § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II vor, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige (bzw. der erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihm eine Bedarfsgemeinschaft bildenden Personen, § 7 Abs. 2,3 SGB II) vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen soll. Dieser ist zur Zusicherung nur verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind (§ 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II).
Dabei ist die Erteilung der Zusicherung keine Anspruchsvoraussetzung, die erfüllt sein muss, um überhaupt einen Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung für eine neu bezogene Wohnung zu begründen. Insoweit hat sie nur die Bedeutung einer Obliegenheit (Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 RdNr. 62 ff). Ihre Nichtbeachtung bleibt hinsichtlich der Übernahme der Wohnungskosten gegebenenfalls folgenlos. Wird die Zusicherung erteilt, d. h. die Erforderlichkeit des Umzugs (und die Angemessenheit der Kosten) von der Behörde akzeptiert und festgestellt, begründet sie den Anspruch auf die Übernahme der vollen Kosten der neuen Wohnung. Wird sie nicht erteilt, besteht (ab Einzug) ein Anspruch auf die gesamten Kosten der Unterkunft, sofern diese angemessen sind, nur, wenn der Umzug erforderlich war. Ansonsten verbleibt es bei den Kosten der Unterkunft der aufgegebenen Wohnung (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II).
§ 22 Abs. 2 SGB II bestimmt nicht, unter welchen Voraussetzungen eine Zusicherung zu erteilen ist oder erteilt werden soll. Während die Zusicherung von Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten und Kaution gemäß § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II erteilt werden soll, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann, und der kommunale Träger zur Zusicherung bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, verpflichtet ist, wenn der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung seiner Eltern verwiesen werden kann, der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder ein sonstiger ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt (§ 22 Abs. 2a Satz 2 SGB II), besteht für die Zusicherung der Mietkostenübernahme nach § 22 Abs. 2 SGB II keine entsprechende Regelung.
Dem Merkmal Erforderlichkeit wird in der Literatur überwiegend die gleiche Bedeutung wie dem der Notwendigkeit des Umzuges im Sinne von § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II beigemessen (Kahlhorn in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 RdNr 29; Rothkegel in Gagel, SGB III, zu § 22 SGB II RdNr 66). Als unbestimmter Rechtsbegriff bedarf der Begriff der Erforderlichkeit der Auslegung. Er besagt nach dem Normzusammenhang, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige schon auf der Ebene der Aufwendungen für ihre Unterkunft (die mit einem Umzug verbundenen Kosten werden in § 22 Abs. 3 SGB II selbständig geregelt) Beschränkungen auch dann hinnehmen müssen, wenn sie einen Wechsel zwischen Wohnungen beabsichtigen, deren Kosten angemessen sind. Dem Hilfebedürftigen wird auferlegt, auf Gestaltungen, die er als Verbesserung seiner Lebensumstände ansieht, zu verzichten und Wünsche (die auch im Bereich der Bedarfsdeckung durch staatliche Gewährungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII - beachtlich sind - § 9 Abs. 2 SGB XII) zurückzustellen, auch wenn er nicht mehr anstrebt, als bei einem bereits bestehenden oder aus zwingenden Gründen neu abzuschließenden Mietvertrag als Leistung nach §§ 19, 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu erbringen ist. Bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung ist ein Umzug erst dann erforderlich, wenn gewichtige in der bisherigen Unterkunft liegende oder persönliche Gründe bestehen (so Rothkegel in Gagel, SGB III, zu § 22 SGB II RdNr. 54). Nur plausible, nachvollziehbare und verständliche Gründe (so: Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II § 22 RdNr. 80, Berlit in LPK-SBG II § 22 RdNr. 76; ähnlich: Kalhorn in Hauck/Noftz, § 22 RdNr. 23; ablehnend: Wieland in Estelmann, § 22 RdNr. 71,52) reichen dagegen nicht aus, da sie dem Merkmal "erforderlich" unter Berücksichtigung des Normzwecks unter der Beachtung der Abstufungen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Zusicherung in § 22 Abs. 2, Abs. 2a und Abs. 3 SGB II nicht hinreichend Rechnung tragen. Nicht jeder verständliche Grund für einen Umzug macht einen solchen auch erforderlich im Bereich der Grundsicherungsleistungen. Dadurch wird das dem Hilfebedürftigen zuzubilligende Recht der freien Wohnungswahl nicht eingeschränkt, da er auch ohne Zusicherung umziehen kann. Die Prüfung der Erforderlichkeit ist nur Voraussetzung für die Pflicht zur Erteilung der Zusicherung, die im Ermessen des kommunalen Träger steht (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R - zitiert nach juris).
Die von der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz aufgrund von § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des SGB II vom 7. September 2005 (GVBl. 2005, Seite 467) erlassenen Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II vom 7. Juni 2005 (ABl. Nr. 49, Seite 3743 - AV-Wohnen -) enthalten neben den Richtwerten für angemessene Brutto-Warmmieten auch eine Aufzählung von Gründen, bei deren Vorliegen ein Umzug erforderlich sein kann.
Nach Ziffer 9.4 Abs. 5 der AV-Wohnen, die für das Gericht nicht bindend sind, aber für die Auslegung der Vorschrift herangezogen werden können, kann ein Umzug z.B. erforderlich sein a) im Zusammenhang mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit außerhalb des Landes Berlin, b) im Ausnahmefall im Zusammenhang mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit innerhalb des Landes Berlin, c) bei Trennung der Ehe- oder Lebenspartner einer Bedarfsgemeinschaft, wenn einer der Partner neuen Wohnraum benötigt, d) wenn die Sicherung des Wohnraumes mit der Übernahme von Mietschulden bei wiederholt aufgetretenen Mietschulden nicht mehr gewährleistet ist und Wohnungslosigkeit einzutreten droht, e) bei gesundheitlicher Gefährdung (z.B. durch schlechte Wohnverhältnisse, die nicht in vertretbarer Zeit durch den Vermieter behoben werden oder bei drohender Gewalt Dritter) f) wegen unzumutbar beengter Wohnverhältnisse. Unzumutbare beengte Wohnverhältnisse bestehen danach in der Regel, wenn für 4 und 5 Personen nicht mindestens 3 Wohnräume mit insgesamt 65 m² Wohnfläche zur Verfügung stehen.
Bei den von den Antragstellern genannten Gründen für den Umzug handelt es sich bei der hier im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht um gewichtige persönliche Gründe im oben genannten Sinn. Sie erfüllen insbesondere nicht einen der in der AV-Wohnen genannten Beispielsfälle.
Der Wunsch nach einem weiteren Zimmer, das als Kinderzimmer genutzt werden kann, ist ein verständlicher und nachvollziehbarer Grund für einen Umzug. Er ist jedoch nicht so gewichtig, dass er einen Umzug erforderlich im Sinne von § 22 Abs. 2 SGB II macht.
Als gewichtiger in der bisherigen Unterkunft liegender Grund kommen unzumutbar beengte Wohnverhältnisse in Betracht, wie sie auch in der AV-Wohnen als Beispiel aufgeführt sind. Nach summarischer Prüfung leben die Antragsteller jedoch nicht in unzumutbar beengten Wohnverhältnissen. Die Wohnung ist sowohl in Bezug auf die Wohnfläche als hinsichtlich der Anzahl der Wohnräume nicht unzumutbar klein. Die derzeitige Wohnung verfügt über 3 Wohnräume, denn auch das halbe Zimmer ist trotz der geringen Größe insoweit als ein Wohnraum anzusehen. Bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sind vorliegend drei Wohnräume für 5 Personen unter Berücksichtigung des Alters der Kinder als ausreichend anzusehen. Die AV-Wohnen sieht in Ziffer 9.4. Abs. 5 Buchtstabe f) 3 Wohnräume für 4 und 5 Personen als ausreichend an. Die 2000, 2002 und 2006 geborenen Kinder sind weder vom Alter so weit auseinander, als dass sie ein Zimmer nicht teilen könnten, noch so alt, das aufgrund des Alters für jedes Kind ein eigenes Zimmer erforderlich wäre. Soweit die Antragsteller geltend machen, dass das kleinste Zimmer mit 7,5 m² zu klein für drei Kinder ist, sind sie darauf zu verweisen, dass nach dem vorgelegten Grundriss der Wohnung auch eine andere Verteilung der Räume auf die Familienmitglieder in Betracht kommt. So könnten die drei Kinder das als Schlafzimmer bezeichnete Zimmer bewohnen, das mit 16,34 m² gut doppelt so groß ist wie das derzeitige Kinderzimmer. Damit könnte bereits dem Wunsch nach einem größeren Kinderzimmer entsprochen werden. In Betracht gezogen werden könnte auch eine Nutzung des Wohnzimmers zugleich als Elternschlafzimmer, sodass dann zwei Zimmer als Kinderzimmer zur Verfügung stünden. Des Weiteren ist die Wohnung in Bezug auf die Wohnfläche nicht unzumutbar klein. Ausgehend von den Werten in Ziffer 9.4 Abs. 5 Buchstabe f) ist dies erst dann der Fall, wenn für 4 bis 5 Personen nicht mindestens 3 Wohnräume mit insgesamt 65 m² Wohnfläche zur Verfügung stehen. Vorliegend steht den Antragstellern jedoch eine Wohnfläche von 78,17 m² zur Verfügung. Selbst wenn der Flur mit 10,25 m² insoweit nicht berücksichtigt wird, beträgt die Wohnfläche noch 67,92 m² und liegt über dem in den AV-Wohnen enthaltenen Grenzwert.
Werden dagegen die vom Bundessozialgericht zur Bestimmung der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung im Rahmen der sogenannten Produkttheorie (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R - zitiert nach juris) aufgestellten Grundsätze herangezogen, so ist die Wohnungsgröße gleichfalls nicht unzumutbar beengt. Bei hier nur möglicher summarischer Prüfung kann dies nur dann der Fall sein, wenn die Wohnungsgröße deutlich unter der liegt, die als angemessen anzusehen ist. Zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße hat das Bundessozialgericht ausgeführt, dass bei der Wohnungsgröße die für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau anerkannte Wohnraumgröße zu Grunde zu legen sei (früher § 5 Abs. 2 Wohnungsbindungsgesetz i. V. m. den jeweiligen landesrechtlichen Durchführungsbestimmungen). Nach Aufhebung des Wohnungsbindungsgesetzes sei dabei auf die Wohnungsgrößen, die sich aus § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13. September 2001 (- WoFG -, BGBl I 2001, Seite 2376) ergeben, abzustellen, wobei nach § 10 WoFG die Länder im geförderten Mietwohnungsbau die Anerkennung von bestimmten Grenzen für Wohnungsgrößen nach Grundsätzen der Angemessenheit regeln können (BSG, a.a.O.). Das Land Berlin hat eine entsprechende Richtlinie erlassen, und zwar die Richtlinien für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau in Berlin (Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1990 - WFB 1990 -) vom 16. Juli 1990 (Amtsblatt für Berlin, 40. Jahrgang, Nr. 40, Seite 1379) in der Fassung der Verwaltungsvorschriften zur Änderung der WFB 1990 vom 13. Dezember 1992 (Amtsblatt für Berlin, 43. Jahrgang, Nr. 4 Seite 98). Nach den einschlägigen Richtlinien beträgt nach deren Anlage 1 Abschnitt II Ziffer 1. Buchstabe c) die förderungswürdige Wohnfläche von Mietwohnungen mit 3 Zimmern 75 m² und mit 4 Zimmern 85 m³. Selbst wenn eine Wohnung mit 4 Zimmern als angemessen angesehen wird, weist die jetzige Wohnung nicht eine deutlich kleinere Wohnfläche auf als in der oben genannten Richtlinie als förderungswürdig angesehen wird.
Die Antragsteller haben einen gewichtigen persönlichen Grund für einen Umzug nicht glaubhaft gemacht. Eine gesundheitliche Gefährdung kann im Einzelfall einen solchen Grund darstellen. Dies ist in der AV-Wohnen als ein Beispielsfall genannt. Bei summarischer Prüfung ist ein solcher Grund nicht in der Erkrankung der Antragstellerin zu 4) zu sehen. Der Arzt empfiehlt in seinem Attest eine Unterbringung der Kinder in getrennten Räumen und begründet dies mit der chronischen Erkrankung und der ständigen medizinischen Betreuung. Dem vorgelegten ärztlichen Attest kann jedoch nicht entnommen werden, dass für die Antragsteller zu 4) aktuell eine Gesundheitsgefahr aufgrund der Wohnsituation besteht. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass bereits eine chronische Erkrankung eines Kindes ohne Vorliegen weiterer Umstände stets die Erforderlichkeit eines eigenen Zimmers begründet.
Der Umstand, dass die Brutto-Warmmiete für die neue Wohnung unter dem Richtwert der AV-Wohnen liegt und somit keine höheren Kosten für die Unterkunft und Heizung entstehen, als nach der AV-Wohnen als angemessen angesehen werden, ist mangels Erforderlichkeit des Umzuges nicht erheblich.
Die Antragsteller haben einen Anspruch auf Zusicherung der Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten für die neue Wohnung nicht glaubhaft gemacht.
Die Zusicherung der Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten und Kaution soll gemäß § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann; die Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden.
Bei summarischer Prüfung ist der Umzug nicht notwendig im Sinne des § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II. Die Anforderungen an die Notwendigkeit des Umzuges in Sinne des § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II sind nicht geringer als an die Erforderlichkeit des Umzuges im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II (vgl. Rothkegel in Gagel, SGB III, zu § 22 SGB II RdNr. 66, der die Formulierungen als gleichbedeutend ansieht). Da der beabsichtigte Umzug der Antragsteller nicht erforderlich ist im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II, ist er auch nicht notwendig im Sinne von § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II.
Des Weiteren ist ein Anordnungsgrund nicht gegeben. Den Antragstellern ist ein Abwarten bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zumutbar. Grundrechtseingriffe sind nicht zu befürchten, wenn eine vorläufige Regelung nicht ergeht.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Gegen diesen Beschluss sieht das Gesetz einen ordentlichen Rechtsbehelf nicht vor (§ 177 SGG).
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