Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 81 KR 2303/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 205/04 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Hat das Sozialgericht die Berufung nicht zugelassen, obwohl der Beschwerdewert 500 € übersteigt und ist die Berufung deshalb kraft Gesetzes zulässig, entfällt hierdurch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für eine Nichtzulassungsbeschwerde. Mit dieser kann die Aufhebung der ausdrücklich ausgesprochenen Nichtzulassung der Berufung erreicht werden.
Hebt das Landessozialgericht die Nichtzulassung der Berufung auf, wird das Beschwerdeverfahren nicht kraft Gesetzes als Berufungsverfahren fortgesetzt; § 145 Abs. 5 Satz 1 SGG ist weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden.
Im Falle einer unrichtigen Sachbehandlung durch das Gericht, die in der fehlerhaften Entscheidung über die Zulassungsbedürftigkeit der Berufung liegt, entstandene außergerichtliche Kosten eines der Beteiligten sind weder einem anderen Beteiligten noch der Staatskasse aufzuerlegen.
Hebt das Landessozialgericht die Nichtzulassung der Berufung auf, wird das Beschwerdeverfahren nicht kraft Gesetzes als Berufungsverfahren fortgesetzt; § 145 Abs. 5 Satz 1 SGG ist weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden.
Im Falle einer unrichtigen Sachbehandlung durch das Gericht, die in der fehlerhaften Entscheidung über die Zulassungsbedürftigkeit der Berufung liegt, entstandene außergerichtliche Kosten eines der Beteiligten sind weder einem anderen Beteiligten noch der Staatskasse aufzuerlegen.
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Nichtzulassung der Berufung in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 8. September 2004 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Berlin vom 8. September 2004. Ihren Antrag auf Kostenübernahme für "5 x Kältekammertherapie" lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2003 ab. Mit ihrer zum Sozialgericht Berlin erhobenen Klage begehrte sie, ihr fünf Ganzkörperkältetherapien als Sachleistung zu gewähren und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, auf ärztliche Verordnung die Kosten einer Ganzkörperkältetherapie zu tragen. Mit dem Feststellungsantrag gehe es ihr darum, für die Zukunft klarzustellen, dass Kältetherapien bei ärztlicher Verordnung zu gewähren seien.
Mit Gerichtsbescheid vom 8. September 2004 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und die Berufung ausdrücklich - ohne eine Begründung - nicht zugelassen. Hiergegen hat die Klägerin unter dem 29. September 2004 Berufung sowie vorsorglich Nichtzulassungsbeschwerde erhoben.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet; sie führt zur Aufhebung der Entscheidung des Sozialgerichts über die Nichtzulassung der Berufung. Denn die Berufung ist kraft Gesetzes nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig.
Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG bedarf die Berufung u. a. der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 EUR nicht übersteigt. Hiervon ist das Sozialgericht zu Unrecht ausgegangen. Denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 500 EUR selbst dann, wenn man von Kosten von 56,24 EUR (= 110 DM) je Kältetherapie ausgeht, die der Senat der Bestimmung des Beschwerdegegenstandes in dem bei ihm anhängig gewesenen Berufungsverfahren mit dem Aktenzeichen L 9 KR 1093/01 zu Grunde gelegt hat (vgl. Urteil des Senats vom 5. Mai 2004 - L 9 KR 1093/01 -, zitiert nach juris ). Zwar erreicht der geltend gemachte Kostenübernahmeanspruch für die fünf Kältekammertherapien nur einen Beschwerdewert von 281,20 EUR, jedoch ist zu diesem Betrag der Wert der "Ganzkörperkältetherapie" aus dem Feststellungsantrag hinzuzurechnen. Anders als in dem bereits genannten Berufungsverfahren ist der Streitwert hinsichtlich dieses Streitgegenstandes nach dem Vorbringen der Klägerin so auszulegen, dass mit einer "Ganzkörperkältetherapie" eine Behandlungsserie gemeint ist, die auch nach den Darlegungen der Beklagten bis zu 50 Kältekammerbehandlungen umfassen kann. Nach dem Vorbringen des Klägervertreters bedarf es bei der chronisch kranken Klägerin jedenfalls mehr als vier weiterer Kältekammerbehandlungen (=224,96 EUR), so dass der Beschwerdewert von 500 EUR selbst bei einem im Übrigen derzeit ungewissen Umfang der mit der Feststellungsklage geltend gemachten gesamten Behandlungsserie überschritten wird. Ob eine "Ganzkörperkältetherapie" eine wiederkehrende oder laufende Leistungen von mehr als einem Jahr betrifft, wie der Klägervertreter behauptet hat, bedarf deshalb keiner Klärung.
Da die Berufung danach kraft Gesetzes zulässig ist, bedarf es keiner Entscheidung des Senats über deren Zulassung, so dass die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin erfolglos bleiben muss, soweit sie hierauf gerichtet ist. Dem Ausspruch in dem Urteil des Sozialgerichts, dass die Berufung nicht zugelassen werde, kommt keine konstitutive Bedeutung zu (vgl. zu dem parallelen Problem in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in § 131 Abs. 8 Satz 1 VwGO a.F.: VGH München, BayVBl. 1993, 150; OVG Hamburg, NVwZ 1984, 803; OVG Berlin, Beschluss vom 27. August 1993, - 4 N 5/93 -, zitiert nach juris). Auch wenn die Klägerin somit nicht gehindert war, sogleich Berufung einzulegen, entfällt hierdurch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für ihre Nichtzulassungsbeschwerde. Die Entscheidung des Sozialgerichts erweckt nämlich den Anschein, die Berufung gegen das Urteil sei kraft Gesetzes ausgeschlossen und es bedürfe zu ihrer Statthaftigkeit einer besonderen Zulassung durch das Gericht. Dieser Rechtsschein belastet denjenigen, der gegen ein Urteil Berufung einlegen möchte. Deshalb ist ein berechtigtes Interesse des Rechtsmittelklägers an der Aufhebung des unrichtigen Ausspruchs über die Nichtzulassung der Berufung anzuerkennen (vgl. OVG Berlin, a.a.O.; VGH München, a.a.O.; OVG Hamburg, a.a.O.; VGH Mannheim, NVwZ-RR 1991, 278; OVG Münster, DÖV 1990, 118).
Mangels einer Entscheidung des Senats über die Zulassung der Berufung tritt die Rechtsfolge des § 145 Abs. 5 Satz 1 SGG nicht ein (so wohl auch BSG, SozR 4-1500 § 144 Nr. 1, vgl. zur VwGO a.F.: VGH Kassel, Beschluss vom 23. Juni 1992 - 9 TE 705/92 -, DVBl. 1993, 566 L). Das Beschwerdeverfahren wird nicht kraft Gesetzes als Berufungsverfahren fortgesetzt; es bedarf vielmehr der Einlegung einer Berufung, für die die wegen der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung durch das Sozialgericht maßgebliche Jahresfrist des § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG gilt, und die die Klägerin bereits eingelegt hat. Eine entsprechende Anwendung des § 145 Abs. 5 Satz 1 SGG kommt nach Auffassung des Senats nicht in Betracht (vgl. OVG Berlin a.a.O. zu § 131 Abs. 8 Satz 1 VwGO a.F., a.A. hierzu VGH München, a.a.O.; VGH Mannheim, Beschluss vom 5. November 1992 - 2 S 2599/92 -). Es fehlt hierfür bereits an einer Regelungslücke, die durch eine Analogie geschlossen werden könnte; denn den Beteiligten steht es bei einer irrtümlich ausgesprochenen Nichtzulassung der Berufung offen, gegen das Urteil entweder sogleich oder aber nach Aufhebung dieser Entscheidung Berufung einzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 1991 - BVerwG 3 C 26.89 -, DÖV 1992, 166), wobei ihnen gegebenenfalls bei Versäumung der Berufungsfrist nach Maßgabe des § 67 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre. Würde das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt, wäre im vorliegenden Fall die Berufung im Übrigen wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig, weil die Klägerin bereits zuvor in dieser Sache Berufung eingelegt hat.
Eine (auch nur teilweise) Erstattung der der Klägerin durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten kommt nicht in Betracht. Hierfür fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Es ist keine gesetzliche Vorschrift ersichtlich, die es ermöglichen würde, im Falle unrichtiger Sachbehandlung durch das Gericht, die in der fehlerhaften Entscheidung über die Zulassungsbedürftigkeit der Berufung liegt, entstandene außergerichtliche Kosten eines der Beteiligten einem anderen Beteiligten oder, was näher liegt, der Staatskasse aufzuerlegen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2004, - L 9 KR 91/04 -, im Anschluss an BverwG, Beschluss vom 4. Juni 1991 - 4 B 189/90 -, zitiert nach juris).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Berlin vom 8. September 2004. Ihren Antrag auf Kostenübernahme für "5 x Kältekammertherapie" lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2003 ab. Mit ihrer zum Sozialgericht Berlin erhobenen Klage begehrte sie, ihr fünf Ganzkörperkältetherapien als Sachleistung zu gewähren und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, auf ärztliche Verordnung die Kosten einer Ganzkörperkältetherapie zu tragen. Mit dem Feststellungsantrag gehe es ihr darum, für die Zukunft klarzustellen, dass Kältetherapien bei ärztlicher Verordnung zu gewähren seien.
Mit Gerichtsbescheid vom 8. September 2004 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und die Berufung ausdrücklich - ohne eine Begründung - nicht zugelassen. Hiergegen hat die Klägerin unter dem 29. September 2004 Berufung sowie vorsorglich Nichtzulassungsbeschwerde erhoben.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet; sie führt zur Aufhebung der Entscheidung des Sozialgerichts über die Nichtzulassung der Berufung. Denn die Berufung ist kraft Gesetzes nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig.
Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG bedarf die Berufung u. a. der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 EUR nicht übersteigt. Hiervon ist das Sozialgericht zu Unrecht ausgegangen. Denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 500 EUR selbst dann, wenn man von Kosten von 56,24 EUR (= 110 DM) je Kältetherapie ausgeht, die der Senat der Bestimmung des Beschwerdegegenstandes in dem bei ihm anhängig gewesenen Berufungsverfahren mit dem Aktenzeichen L 9 KR 1093/01 zu Grunde gelegt hat (vgl. Urteil des Senats vom 5. Mai 2004 - L 9 KR 1093/01 -, zitiert nach juris ). Zwar erreicht der geltend gemachte Kostenübernahmeanspruch für die fünf Kältekammertherapien nur einen Beschwerdewert von 281,20 EUR, jedoch ist zu diesem Betrag der Wert der "Ganzkörperkältetherapie" aus dem Feststellungsantrag hinzuzurechnen. Anders als in dem bereits genannten Berufungsverfahren ist der Streitwert hinsichtlich dieses Streitgegenstandes nach dem Vorbringen der Klägerin so auszulegen, dass mit einer "Ganzkörperkältetherapie" eine Behandlungsserie gemeint ist, die auch nach den Darlegungen der Beklagten bis zu 50 Kältekammerbehandlungen umfassen kann. Nach dem Vorbringen des Klägervertreters bedarf es bei der chronisch kranken Klägerin jedenfalls mehr als vier weiterer Kältekammerbehandlungen (=224,96 EUR), so dass der Beschwerdewert von 500 EUR selbst bei einem im Übrigen derzeit ungewissen Umfang der mit der Feststellungsklage geltend gemachten gesamten Behandlungsserie überschritten wird. Ob eine "Ganzkörperkältetherapie" eine wiederkehrende oder laufende Leistungen von mehr als einem Jahr betrifft, wie der Klägervertreter behauptet hat, bedarf deshalb keiner Klärung.
Da die Berufung danach kraft Gesetzes zulässig ist, bedarf es keiner Entscheidung des Senats über deren Zulassung, so dass die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin erfolglos bleiben muss, soweit sie hierauf gerichtet ist. Dem Ausspruch in dem Urteil des Sozialgerichts, dass die Berufung nicht zugelassen werde, kommt keine konstitutive Bedeutung zu (vgl. zu dem parallelen Problem in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in § 131 Abs. 8 Satz 1 VwGO a.F.: VGH München, BayVBl. 1993, 150; OVG Hamburg, NVwZ 1984, 803; OVG Berlin, Beschluss vom 27. August 1993, - 4 N 5/93 -, zitiert nach juris). Auch wenn die Klägerin somit nicht gehindert war, sogleich Berufung einzulegen, entfällt hierdurch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für ihre Nichtzulassungsbeschwerde. Die Entscheidung des Sozialgerichts erweckt nämlich den Anschein, die Berufung gegen das Urteil sei kraft Gesetzes ausgeschlossen und es bedürfe zu ihrer Statthaftigkeit einer besonderen Zulassung durch das Gericht. Dieser Rechtsschein belastet denjenigen, der gegen ein Urteil Berufung einlegen möchte. Deshalb ist ein berechtigtes Interesse des Rechtsmittelklägers an der Aufhebung des unrichtigen Ausspruchs über die Nichtzulassung der Berufung anzuerkennen (vgl. OVG Berlin, a.a.O.; VGH München, a.a.O.; OVG Hamburg, a.a.O.; VGH Mannheim, NVwZ-RR 1991, 278; OVG Münster, DÖV 1990, 118).
Mangels einer Entscheidung des Senats über die Zulassung der Berufung tritt die Rechtsfolge des § 145 Abs. 5 Satz 1 SGG nicht ein (so wohl auch BSG, SozR 4-1500 § 144 Nr. 1, vgl. zur VwGO a.F.: VGH Kassel, Beschluss vom 23. Juni 1992 - 9 TE 705/92 -, DVBl. 1993, 566 L). Das Beschwerdeverfahren wird nicht kraft Gesetzes als Berufungsverfahren fortgesetzt; es bedarf vielmehr der Einlegung einer Berufung, für die die wegen der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung durch das Sozialgericht maßgebliche Jahresfrist des § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG gilt, und die die Klägerin bereits eingelegt hat. Eine entsprechende Anwendung des § 145 Abs. 5 Satz 1 SGG kommt nach Auffassung des Senats nicht in Betracht (vgl. OVG Berlin a.a.O. zu § 131 Abs. 8 Satz 1 VwGO a.F., a.A. hierzu VGH München, a.a.O.; VGH Mannheim, Beschluss vom 5. November 1992 - 2 S 2599/92 -). Es fehlt hierfür bereits an einer Regelungslücke, die durch eine Analogie geschlossen werden könnte; denn den Beteiligten steht es bei einer irrtümlich ausgesprochenen Nichtzulassung der Berufung offen, gegen das Urteil entweder sogleich oder aber nach Aufhebung dieser Entscheidung Berufung einzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 1991 - BVerwG 3 C 26.89 -, DÖV 1992, 166), wobei ihnen gegebenenfalls bei Versäumung der Berufungsfrist nach Maßgabe des § 67 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre. Würde das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt, wäre im vorliegenden Fall die Berufung im Übrigen wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig, weil die Klägerin bereits zuvor in dieser Sache Berufung eingelegt hat.
Eine (auch nur teilweise) Erstattung der der Klägerin durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten kommt nicht in Betracht. Hierfür fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Es ist keine gesetzliche Vorschrift ersichtlich, die es ermöglichen würde, im Falle unrichtiger Sachbehandlung durch das Gericht, die in der fehlerhaften Entscheidung über die Zulassungsbedürftigkeit der Berufung liegt, entstandene außergerichtliche Kosten eines der Beteiligten einem anderen Beteiligten oder, was näher liegt, der Staatskasse aufzuerlegen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2004, - L 9 KR 91/04 -, im Anschluss an BverwG, Beschluss vom 4. Juni 1991 - 4 B 189/90 -, zitiert nach juris).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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