Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 25 U 225/04
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 U 46/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 16. Juni 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung des Ereignisses vom 17. März 2003 als Arbeitsunfall streitig. Der Kläger zog sich bei der Hundeschlittenfahrt in Schweden einen Beinbruch (linkes Bein) zu.
Hinsichtlich des Sachverhalts bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 16. Juni 2005 verwiesen. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Das Ereignis vom 17. März 2003 sei nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen. Jedenfalls die Hundeschlittenfahrt sei nicht als Teil einer Dienstreise versichert, denn sie gehöre nicht zum Fahrsicherheitstraining, sondern stelle eine von diesem klar abgrenzbare, dem Vergnügen dienende Tätigkeit dar. Auch bestehe kein Versicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt der Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung. Dies folge bereits daraus, dass es sich um eine risikoreiche Freizeitaktivität handele.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts habe er nicht nur in seiner Funktion als Vorgesetzter an der Reise teilgenommen, sondern sei der vom Arbeitgeber beauftragte Veranstalter und Leiter der Dienstreise gewesen. Da er für den ordnungsgemäßen Ablauf der gesamten Veranstaltung und für die Sicherheit der Mitarbeiter verantwortlich gewesen sei, habe er auch an der Schlittenfahrt zwingend teilnehmen müssen. Die Hundeschlittenfahrt sei nicht als ein risikoreiches Unternehmen einzustufen, sonst hätten wohl kaum sämtliche Mitarbeiter an ihr teilgenommen. Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16. Mai 1984 (9b RU 6/83, nicht veröffentlicht) sei die Teilnahme an einer Veranstaltung dann schutzwürdig, wenn sich ein einzelner Beschäftigter gegenüber dem Unternehmer und den Kollegen der Beteiligung nicht entziehen könne. Eine solche Konstellation liege hier vor.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 16. Juni 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 17. März 2003 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Anders als das Fahrsicherheitstraining habe die Schlittenfahrt nicht zur versicherten Tätigkeit gehört. Auch eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung habe nicht vorgelegen. Der Kläger habe vielmehr die geschäftlichen Beziehungen zu der Firma T. genutzt, um seinen Mitarbeitern ein von der Firma T. organisiertes verlängertes Erlebniswochenende in Schweden zu ermöglichen, bei dem die Freizeitgestaltung im Vordergrund gestanden habe.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die in der Sitzungsniederschrift vom 22. Mai 2007 aufgeführten Akten und Unterlagen verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (vgl. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ist nicht begründet. Zu Recht hat die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 17. März 2003 als Arbeitsunfall abgelehnt. Ihre Bescheide sind nicht zu beanstanden.
Gemäß § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2,3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeiten (versicherte Tätigkeit). Voraussetzung für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehenden Verrichtung und dem Unfall vorliegt. Danach ist erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Maßgeblich ist die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird. Für die Verrichtungen eines Unternehmers ist darüber hinaus entscheidend, ob sich die jeweilige Tätigkeit im Rahmen des Unternehmens hält (vgl. BSG 4.6.02, B 2 U 24/01 R, HVBG-INFO 2002, 1886, m. w. N.).
Vorliegend fehlt es an einem inneren Zusammenhang der Hundeschlittenfahrt mit der Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer.
Zweck der Reise der Abteilung des Klägers nach Schweden war nach Angaben des Unternehmens das Fahrsicherheitstraining unter winterlichen Bedingungen. Selbst wenn es - wie behauptet - Unternehmensphilosophie sein sollte, dass jeder Autofahrer sicherheitsbewusst fahren und die eigenen Mitarbeiter ein vorbildliches Verhalten zeigen sollten, erscheint es bereits fraglich, ob für ein Unternehmen, das Schmierstoffe vertreibt, ein betriebliches Interesse an vorbildlichem Fahrverhalten der eigenen Mitarbeiter noch von dem objektiv nachvollziehbaren Rahmen der betrieblichen Tätigkeit umfasst wird. Hiervon unabhängig ist der betriebliche Zusammenhang auch deswegen fraglich, weil an dem Fahrsicherheitstraining nicht nur Inhaber eines Dienstfahrzeugs, sondern alle Mitarbeiter der Abteilung teilgenommen haben, obwohl jedenfalls ein Teil von ihnen im Labor arbeitet und deswegen nicht in einem Fahrzeug für die Firma unterwegs ist. Es kann hier jedoch unentschieden bleiben, ob hinsichtlich des Fahrsicherheitstrainings selbst ein betrieblicher Zusammenhang bejaht werden kann.
Die Hundeschlittenfahrt war nicht Teil des Fahrsicherheitstrainings. Sie gehörte vielmehr zum (abgrenzbaren) Freizeitprogrammteil und ist deswegen nicht versichert. Urlaubs- und Freizeitaktivitäten wie auch sportliche Betätigungen stehen nach der Rechtsprechung des BSG auch dann nicht unter Versicherungsschutz, wenn das Unternehmen sie finanziert (oder organisiert), denn das Unternehmen hat es nicht in der Hand zu bestimmen, welche Verrichtungen in sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, sondern ein solcher muss vielmehr objektiv vorliegen (Vgl. BSG 13.12.05, B 2 U 29/04 R, SozR 4-2700 § 8 Nr.16).
Da zu dem Freizeitteil neben dem Fahrsicherheitstraining auch die Einweisung in das Langlaufskifahren, die Schneemobiltour und die Schneesafari in Allradfahrzeugen gehörte, wodurch der Freizeitteil drei Tage des viertätigen Aufenthalts umfasste, ist durch das Übergewicht der Freizeitaktivitäten verbunden mit dem Umstand des Auslandsaufenthalts der betriebliche Zweck ebenfalls in Frage gestellt. Bei Gesamtbetrachtung der Reise kommt der Senat deswegen zu der Beurteilung, dass diese wegen der allenfalls untergeordneten Bedeutung des Sicherheitstrainings keine betriebliche Fortbildung darstellt. Die Bezeichnung der Reise als HSE-(Gesundheit, Sicherheit, Umwelt)Event stützt diese Einschätzung.
Unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist ein Versicherungsschutz ebenfalls nicht gegeben. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kann die Teilnahme von Beschäftigten an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem Unternehmen zugerechnet und der versicherten Tätigkeit gleichgesetzt werden, wenn die Veranstaltung im Interesse des Unternehmens liegt und wie die eigentliche Arbeitstätigkeit selbst betrieblichen Zwecken dient. Veranstaltungen zur Freizeitgestaltung oder zur Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen der Beschäftigten stehen hingegen nicht bereits dann unter Versicherungsschutz, wenn sie im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit erfolgen und von dem Unternehmen gebilligt oder unterstützt werden. Voraussetzung für die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient und allen Beschäftigten offen steht (BSG 7.12.04, B 2 U 47/03 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 11). Es ist bereits fraglich, ob es sich um eine Veranstaltung gehandelt hat, die allen Betriebsangehörigen offen stand, denn hier waren nur die Beschäftigten einer Abteilung und damit eine Personenzahl von 24 Leuten angesprochen. Die Rechtsprechung fordert jedoch die Veranstaltung des Gesamtbetriebs und lässt nur bei Großbetrieben Veranstaltungen einzelner Abteilungen ausreichen (BSG 12.4.05, B 2 U 5/04 R, SozR 4-2700 § 2 Nr. 4 und 7.12.04, a. a. O.). Wie von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt, diente die Veranstaltung der Durchführung eines Fahrsicherheitstrainings. Nach dem Willen des Unternehmens stand damit das Fahrsicherheitstraining und nicht etwa die Verbesserung des betrieblichen Miteinanders im Vordergrund. Dies schließt die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung aus.
Unabhängig davon ist bei der Gesamtbetrachtung auch Form, Ort und Zeit der Veranstaltung zu berücksichtigen. Hier sprengt der Umstand, dass die Veranstaltung übers Wochenende im Ausland und als Flugreise stattfand, den Rahmen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung. Es kann daher dahinstehen, ob die Teilnahme an einer Hundeschlittenfahrt noch zu den gewöhnlichen Unternehmungen im Rahmen einer Gemeinschaftsveranstaltung gehört oder z. B. wegen des mit ihr verbundenen Risikos nicht mehr zu den versicherten freizeitlichen Aktivitäten bei solchen Veranstaltungen gerechnet werden kann.
Wegen des Fehlens einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung kommt es auf die Argumentation des Klägers, betriebliche Zwänge hätten dazu geführt, dass er seine Teilnahme nicht auf das Fahrsicherheitstraining habe beschränken können, nicht an. Abgesehen davon beruft sich der Kläger zu Unrecht auf die Entscheidung des BSG vom 16. Mai 1994 (a. a. O.), denn dort verneint das BSG bereits das Vorliegen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung und lässt es gerade offen, ob einem Teilnahmezwang an einer solchen Veranstaltung in der Gesamtbetrachtung eine Bedeutung zukommen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung des Ereignisses vom 17. März 2003 als Arbeitsunfall streitig. Der Kläger zog sich bei der Hundeschlittenfahrt in Schweden einen Beinbruch (linkes Bein) zu.
Hinsichtlich des Sachverhalts bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 16. Juni 2005 verwiesen. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Das Ereignis vom 17. März 2003 sei nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen. Jedenfalls die Hundeschlittenfahrt sei nicht als Teil einer Dienstreise versichert, denn sie gehöre nicht zum Fahrsicherheitstraining, sondern stelle eine von diesem klar abgrenzbare, dem Vergnügen dienende Tätigkeit dar. Auch bestehe kein Versicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt der Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung. Dies folge bereits daraus, dass es sich um eine risikoreiche Freizeitaktivität handele.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts habe er nicht nur in seiner Funktion als Vorgesetzter an der Reise teilgenommen, sondern sei der vom Arbeitgeber beauftragte Veranstalter und Leiter der Dienstreise gewesen. Da er für den ordnungsgemäßen Ablauf der gesamten Veranstaltung und für die Sicherheit der Mitarbeiter verantwortlich gewesen sei, habe er auch an der Schlittenfahrt zwingend teilnehmen müssen. Die Hundeschlittenfahrt sei nicht als ein risikoreiches Unternehmen einzustufen, sonst hätten wohl kaum sämtliche Mitarbeiter an ihr teilgenommen. Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16. Mai 1984 (9b RU 6/83, nicht veröffentlicht) sei die Teilnahme an einer Veranstaltung dann schutzwürdig, wenn sich ein einzelner Beschäftigter gegenüber dem Unternehmer und den Kollegen der Beteiligung nicht entziehen könne. Eine solche Konstellation liege hier vor.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 16. Juni 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 17. März 2003 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Anders als das Fahrsicherheitstraining habe die Schlittenfahrt nicht zur versicherten Tätigkeit gehört. Auch eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung habe nicht vorgelegen. Der Kläger habe vielmehr die geschäftlichen Beziehungen zu der Firma T. genutzt, um seinen Mitarbeitern ein von der Firma T. organisiertes verlängertes Erlebniswochenende in Schweden zu ermöglichen, bei dem die Freizeitgestaltung im Vordergrund gestanden habe.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die in der Sitzungsniederschrift vom 22. Mai 2007 aufgeführten Akten und Unterlagen verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (vgl. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ist nicht begründet. Zu Recht hat die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 17. März 2003 als Arbeitsunfall abgelehnt. Ihre Bescheide sind nicht zu beanstanden.
Gemäß § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2,3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeiten (versicherte Tätigkeit). Voraussetzung für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehenden Verrichtung und dem Unfall vorliegt. Danach ist erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Maßgeblich ist die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird. Für die Verrichtungen eines Unternehmers ist darüber hinaus entscheidend, ob sich die jeweilige Tätigkeit im Rahmen des Unternehmens hält (vgl. BSG 4.6.02, B 2 U 24/01 R, HVBG-INFO 2002, 1886, m. w. N.).
Vorliegend fehlt es an einem inneren Zusammenhang der Hundeschlittenfahrt mit der Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer.
Zweck der Reise der Abteilung des Klägers nach Schweden war nach Angaben des Unternehmens das Fahrsicherheitstraining unter winterlichen Bedingungen. Selbst wenn es - wie behauptet - Unternehmensphilosophie sein sollte, dass jeder Autofahrer sicherheitsbewusst fahren und die eigenen Mitarbeiter ein vorbildliches Verhalten zeigen sollten, erscheint es bereits fraglich, ob für ein Unternehmen, das Schmierstoffe vertreibt, ein betriebliches Interesse an vorbildlichem Fahrverhalten der eigenen Mitarbeiter noch von dem objektiv nachvollziehbaren Rahmen der betrieblichen Tätigkeit umfasst wird. Hiervon unabhängig ist der betriebliche Zusammenhang auch deswegen fraglich, weil an dem Fahrsicherheitstraining nicht nur Inhaber eines Dienstfahrzeugs, sondern alle Mitarbeiter der Abteilung teilgenommen haben, obwohl jedenfalls ein Teil von ihnen im Labor arbeitet und deswegen nicht in einem Fahrzeug für die Firma unterwegs ist. Es kann hier jedoch unentschieden bleiben, ob hinsichtlich des Fahrsicherheitstrainings selbst ein betrieblicher Zusammenhang bejaht werden kann.
Die Hundeschlittenfahrt war nicht Teil des Fahrsicherheitstrainings. Sie gehörte vielmehr zum (abgrenzbaren) Freizeitprogrammteil und ist deswegen nicht versichert. Urlaubs- und Freizeitaktivitäten wie auch sportliche Betätigungen stehen nach der Rechtsprechung des BSG auch dann nicht unter Versicherungsschutz, wenn das Unternehmen sie finanziert (oder organisiert), denn das Unternehmen hat es nicht in der Hand zu bestimmen, welche Verrichtungen in sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, sondern ein solcher muss vielmehr objektiv vorliegen (Vgl. BSG 13.12.05, B 2 U 29/04 R, SozR 4-2700 § 8 Nr.16).
Da zu dem Freizeitteil neben dem Fahrsicherheitstraining auch die Einweisung in das Langlaufskifahren, die Schneemobiltour und die Schneesafari in Allradfahrzeugen gehörte, wodurch der Freizeitteil drei Tage des viertätigen Aufenthalts umfasste, ist durch das Übergewicht der Freizeitaktivitäten verbunden mit dem Umstand des Auslandsaufenthalts der betriebliche Zweck ebenfalls in Frage gestellt. Bei Gesamtbetrachtung der Reise kommt der Senat deswegen zu der Beurteilung, dass diese wegen der allenfalls untergeordneten Bedeutung des Sicherheitstrainings keine betriebliche Fortbildung darstellt. Die Bezeichnung der Reise als HSE-(Gesundheit, Sicherheit, Umwelt)Event stützt diese Einschätzung.
Unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist ein Versicherungsschutz ebenfalls nicht gegeben. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kann die Teilnahme von Beschäftigten an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem Unternehmen zugerechnet und der versicherten Tätigkeit gleichgesetzt werden, wenn die Veranstaltung im Interesse des Unternehmens liegt und wie die eigentliche Arbeitstätigkeit selbst betrieblichen Zwecken dient. Veranstaltungen zur Freizeitgestaltung oder zur Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen der Beschäftigten stehen hingegen nicht bereits dann unter Versicherungsschutz, wenn sie im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit erfolgen und von dem Unternehmen gebilligt oder unterstützt werden. Voraussetzung für die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient und allen Beschäftigten offen steht (BSG 7.12.04, B 2 U 47/03 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 11). Es ist bereits fraglich, ob es sich um eine Veranstaltung gehandelt hat, die allen Betriebsangehörigen offen stand, denn hier waren nur die Beschäftigten einer Abteilung und damit eine Personenzahl von 24 Leuten angesprochen. Die Rechtsprechung fordert jedoch die Veranstaltung des Gesamtbetriebs und lässt nur bei Großbetrieben Veranstaltungen einzelner Abteilungen ausreichen (BSG 12.4.05, B 2 U 5/04 R, SozR 4-2700 § 2 Nr. 4 und 7.12.04, a. a. O.). Wie von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt, diente die Veranstaltung der Durchführung eines Fahrsicherheitstrainings. Nach dem Willen des Unternehmens stand damit das Fahrsicherheitstraining und nicht etwa die Verbesserung des betrieblichen Miteinanders im Vordergrund. Dies schließt die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung aus.
Unabhängig davon ist bei der Gesamtbetrachtung auch Form, Ort und Zeit der Veranstaltung zu berücksichtigen. Hier sprengt der Umstand, dass die Veranstaltung übers Wochenende im Ausland und als Flugreise stattfand, den Rahmen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung. Es kann daher dahinstehen, ob die Teilnahme an einer Hundeschlittenfahrt noch zu den gewöhnlichen Unternehmungen im Rahmen einer Gemeinschaftsveranstaltung gehört oder z. B. wegen des mit ihr verbundenen Risikos nicht mehr zu den versicherten freizeitlichen Aktivitäten bei solchen Veranstaltungen gerechnet werden kann.
Wegen des Fehlens einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung kommt es auf die Argumentation des Klägers, betriebliche Zwänge hätten dazu geführt, dass er seine Teilnahme nicht auf das Fahrsicherheitstraining habe beschränken können, nicht an. Abgesehen davon beruft sich der Kläger zu Unrecht auf die Entscheidung des BSG vom 16. Mai 1994 (a. a. O.), denn dort verneint das BSG bereits das Vorliegen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung und lässt es gerade offen, ob einem Teilnahmezwang an einer solchen Veranstaltung in der Gesamtbetrachtung eine Bedeutung zukommen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
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