Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 47 SO 1143/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 105/07 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. April 2007 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Verpflichtung richtet, dem Antragsteller am 24. April 2007 an der Bezirkskasse einmalig 300,- Euro auszuzahlen,
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragsgegners kann keinen Erfolg haben. Soweit der Antragsgegner der ihm durch den angefochtenen Beschluss im Wege einstweiliger Anordnung auferlegten Verpflichtung nachgekommen ist, dem Antragsteller am 24. April 2007 einen Betrag von 300,- EUR auszuzahlen, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die dagegen am 18. Mai 2007 eingelegte Beschwerde.
Im Übrigen ist die Beschwerde zwar zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antragsgegner zu Recht verpflichtet, Kosten des Umgangsrechts des Antragstellers mit seinem minderjährigen Kind im tenorierten Umfang vorläufig zu übernehmen. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss wird Bezug genommen. Ergänzend ist nur noch auszuführen, dass der Antragsteller entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht darauf verwiesen werden kann, Kosten des Umgangsrechts beim JobCenter geltend zu machen, von dem er Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezieht, weil es hinsichtlich der hier in Rede stehenden Reise- und Übernachtungskosten des Antragstellers an einer Anspruchsgrundlage im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - mangelt ( Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. November 2006 – B 7b AS 14/06 R, zitiert nach Juris ). Da das familiengerichtlich anerkannte und geregelte Umgangsrecht des Antragstellers mit seinem Sohn dem Schutzbereich des Artikel 6 des Grundgesetzes unterfällt, muss ihm dessen Ausübung, solange er bedürftig ist, dann auf andere Weise ermöglicht werden. Als Anspruchsgrundlage kommt, wie das Sozialgericht im Anschluss an das zitierte Urteil des BSG ausgeführt hat, § 73 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Betracht, dessen Anwendung auch bei Leistungsbeziehern nach dem SGB II möglich ist ( vgl. BSG a.a.O. mit weiteren Nachweisen, u.a. auf Knickrehm, Sozialrecht aktuell 2006, 159,162 [ die Autorin ist Richterin in dem für Sozialhilfe zuständigen Senat des BSG ]).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG -.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragsgegners kann keinen Erfolg haben. Soweit der Antragsgegner der ihm durch den angefochtenen Beschluss im Wege einstweiliger Anordnung auferlegten Verpflichtung nachgekommen ist, dem Antragsteller am 24. April 2007 einen Betrag von 300,- EUR auszuzahlen, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die dagegen am 18. Mai 2007 eingelegte Beschwerde.
Im Übrigen ist die Beschwerde zwar zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antragsgegner zu Recht verpflichtet, Kosten des Umgangsrechts des Antragstellers mit seinem minderjährigen Kind im tenorierten Umfang vorläufig zu übernehmen. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss wird Bezug genommen. Ergänzend ist nur noch auszuführen, dass der Antragsteller entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht darauf verwiesen werden kann, Kosten des Umgangsrechts beim JobCenter geltend zu machen, von dem er Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezieht, weil es hinsichtlich der hier in Rede stehenden Reise- und Übernachtungskosten des Antragstellers an einer Anspruchsgrundlage im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - mangelt ( Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. November 2006 – B 7b AS 14/06 R, zitiert nach Juris ). Da das familiengerichtlich anerkannte und geregelte Umgangsrecht des Antragstellers mit seinem Sohn dem Schutzbereich des Artikel 6 des Grundgesetzes unterfällt, muss ihm dessen Ausübung, solange er bedürftig ist, dann auf andere Weise ermöglicht werden. Als Anspruchsgrundlage kommt, wie das Sozialgericht im Anschluss an das zitierte Urteil des BSG ausgeführt hat, § 73 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Betracht, dessen Anwendung auch bei Leistungsbeziehern nach dem SGB II möglich ist ( vgl. BSG a.a.O. mit weiteren Nachweisen, u.a. auf Knickrehm, Sozialrecht aktuell 2006, 159,162 [ die Autorin ist Richterin in dem für Sozialhilfe zuständigen Senat des BSG ]).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG -.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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