L 22 R 1309/05 -17

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 21 RJ 963/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 1309/05 -17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 11. Mai 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der 1960 geborene Kläger ist sowohl deutscher als auch polnischer Staatsangehöriger. Er ist als Vertriebener anerkannt. Ausweislich seines Vertriebenenausweises hatte er seit dem 23. September 1988 seinen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Der Aufenthalt endete im Mai 1998. Er erlernte in Polen den Beruf eines Kraftfahrzeugmechanikers und Kraftfahrers (Zeugnis der Berufsoberschule vom 04. Juni 1979). Ausweislich des vom polnischen Versicherungsträger übersandten Versicherungsverlaufs war der Kläger in Polen von September 1979 bis April 1980 und von November 1981 bis März 1982 als Kraftfahrzeugmechaniker tätig. Von März 1982 bis Dezember 1983 war er als Kraftfahrer beschäftigt. Zuletzt vor Übersiedlung in die BRD war er von Oktober 1985 bis September 1988 selbständig (laut Angabe des Klägers im Rentenantrag war es eine selbständige Tätigkeit in einer Autowaschstraße/Auto Service). In Deutschland war der Kläger bis März 1991 überwiegend arbeitslos und arbeitete dann nach seinen Angaben von 1992 bis 1994 als Kraftfahrer und von 1994 bis 1996 als Kraftfahrzeuglackierer. Von 1996 bis 1998 bezog er Arbeitslosengeld. Nach seiner Rückkehr nach Polen arbeitete er vom 15. Juli 1998 bis 14. Juli 1999 als Selbständiger in einer Bar. Vom 19. Oktober 1998 bis 14. Juli 1999 bezog er Krankengeld. Seit dem 10. Juli 2000 bezieht der Kläger eine Invalidenrente vom polnischen Versicherungsträger.

Im Dezember 1999 beantragte der Kläger Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit bei der Beklagten. Er wurde auf der Grundlage des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit (DPSVA) vom 08. Dezember 1990 von einem ärztlichen Gutachter des polnischen Versicherungsträgers am 13. April 2000 untersucht. Der Gutachter diagnostizierte ein Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule im Diskopathieverlauf L4 bis 5, L5 bis S1 und Degenerationsveränderungen. Mit diesen gesundheitlichen Einschränkungen könne der Kläger noch regelmäßig leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ausüben. Zu vermeiden seien Tätigkeiten in Nässe, Kälte oder solche, die mit häufigem Bücken, Heben oder Tragen verbunden seien. Nachtschichten seien nicht zumutbar. Der Kläger benötige zusätzliche Pausen. Wegstrecken von mehr als 500 m viermal täglich seien zumutbar. Die genannten Einschränkungen bestünden vom 16. Juli 1999 bis 11. Juli 2000. Die Ärztin für Inneres und Sozialmedizin Dr. K der Ärztlichen Abteilung der Beklagten kam nach Überprüfung des polnischen Gutachtens am 02. August 2000 zu der Einschätzung, der Kläger könne noch vollschichtig leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Vermeidung von Überkopfarbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben. Die Beklagte, die die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen als erfüllt ansah, folgte dieser Beurteilung und lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 17. August 2000 ab.

Am 12. November 2000 legte der polnische Versicherungsträger für den Kläger Widerspruch ein, mit der Bitte um Überprüfung der Entscheidung vom 17. August 2000, da der Kläger in Polen seit dem 10. Juli 2000 eine Invalidenrente beziehe. Hierzu wurde ein weiteres ärztliches Gutachten vom 16. März 2001 eingereicht, in dem die Diagnosen einer fortgeschrittenen Degenerationsveränderung der Wirbelsäule, insbesondere im Lendenabschnitt mit Diskopathie sowie in den Hüft-, Knie- und Sprunggelenken mit Beweglichkeitseinschränkungen gestellt wurden. Die Beurteilung hinsichtlich der noch zumutbaren Tätigkeiten unterschied sich von der Vorbegutachtung vom 13. April 2000 insoweit, als die gesundheitlichen Einschränkungen als dauerhaft angesehen wurden. Nachdem die Ärztliche Abteilung der Beklagten durch die Ärztin für Allgemein- und Sozialmedizin Dr. G auch nach Vorlage des neuen Gutachtens im Wesentlichen bei ihrer Einschätzung verblieb zumutbar seien vollschichtig leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt , wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2001 zurück. Er sei weder berufs- noch erwerbsunfähig, denn sein Leistungsvermögen reiche nach ärztlicher Auffassung aus, körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen oder im Wechsel zwischen Sitzen und Stehen beziehungsweise Gehen ohne Nachtschicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. Dies sei ihm nach seinem beruflichen Werdegang auch zumutbar. Die Tatsache, dass der Kläger in Polen bereits eine Invalidenrente bezogen habe, lasse nicht den Schluss zu, dass er berufs- beziehungsweise erwerbsunfähig im Sinne der §§ 43, 44 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (alte Fassung a. F. ) sei. Das Vorliegen von Berufs- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit werde ausschließlich nach bundesdeutschem Recht beurteilt. Auch durch die zum 01. Januar 2001 eingetretene Rechtsänderung auf dem Rentengebiet ergebe sich keine andere Entscheidung.

Mit Schreiben vom 04. Oktober 2001 (bei der Beklagten am 20. Oktober 2001 eingegangen) wandte sich der Kläger gegen diesen Widerspruchsbescheid. Sein Gesundheitszustand habe sich weiter verschlechtert, was sich auch aus der ärztlichen Bescheinigung vom 25. Januar 2002 ergebe. Im Übrigen habe er eine Ausbildung am Berufslyzeum absolviert und sei daher kein unqualifizierter Arbeiter. Die Beklagte sah darin einen Neuantrag des Klägers, den sie nach Einholung einer Stellungnahme ihrer Ärztlichen Abteilung Ärztin für Allgemein- und Sozialmedizin Dr. G vom 07. August 2002 mit Bescheid vom 06. September 2002 und schließlich mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2003 zurückwies. Hierin sah sie neben den medizinischen auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen als nicht erfüllt an.

Dagegen hat der Kläger unter Vorlage diverser medizinischer Unterlagen am 16. Juni 2003 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben. Die Beklagte habe seine vielfältigen Erkrankungen nicht hinreichend gewürdigt. Insbesondere habe sie als einzige Erkrankung eine Wirbelsäulenabnutzung genannt, obwohl er seit 1999 weitere schwerwiegende Erkrankungen (Gelbsucht HBS vom Typ B, Schmerzen nach einer Verletzung, Herzkrankheit mit Bluthochdruck, Magenkrankheit, starke Entzündungszustände, starke Blutungen aus dem After, beständige Schmerzen der Extremitäten, allergische Zustände) habe. Insofern bezweifle er, dass die Gutachten und eingereichten ärztlichen Atteste korrekt übersetzt worden seien. Er beantrage die Untersuchung durch eine deutsche Ärztekommission beziehungsweise die Vernehmung des begutachtenden Arztes der Öffentlichen Versicherungsanstalt L Sder am 13. Juli 2000 bescheinigt habe, dass er teilweise arbeitsunfähig vorübergehend bis Ende Juli 2001 gewesen sei, was durch den Zustand des Bewegungsapparates bedingt gewesen sei. Es sei daher nicht verständlich, dass die Beklagte der Beurteilung der polnischen Ärzte, die von Arbeitsunfähigkeit ausgingen, nicht folge. Dies sei auch angesichts des Bestehens eines Abkommens zwischen Polen und der Bundesrepublik Deutschland nicht verständlich. Angesichts einer polnischen Invalidenrente in Höhe von umgerechnet 62,00 EUR im Monat sei er auch dringend auf eine deutsche Rente angewiesen. Im Übrigen verstehe er nicht, warum er nun nicht mehr die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfülle und warum sein Schreiben vom 04. Oktober 2001 nicht als Klage betrachtet worden sei. Soweit die Beklagte ihm keinen Berufsschutz zubillige, sei dies rechtswidrig, da seine zuletzt jeweils nur kurzfristig bei verschiedenen Firmen ausgeübte Tätigkeit gerade darauf beruht habe, dass er den ihm übertragenen Verpflichtungen nicht habe gerecht werden können.

Die Beklagte hat im Laufe des Klageverfahrens eingeräumt, dass das Schreiben des Klägers vom 04. Oktober 2001 als Klage gegen den Bescheid vom 17. August 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2001 anzusehen sei und damit die erlassenen Bescheide vom 06. September 2002 und 24. März 2003 gegenstandslos seien. Gleichwohl lägen die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nur bis zum 31. August 2000 vor. Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch das Gutachten nach Aktenlage der Fachärztin für Arbeitsmedizin Dr. F vom 05. Juli 2004. Sie hat für die Zeit bis zum 31. August 2000 die Diagnosen gestellt:

- Ulkusdiathese des Magens und Zwölffingerdarms - Abnutzungserscheinungen und Bandscheibenschäden der Lenden-wirbelsäule mit reflektorischer Muskelverspannung und Nervenwurzel-reizerscheinungen - Unterschenkelschmerzen links nach komplizierter Knochenbruch-heilung durch Knochenentzündung - Ellenbogenschmerzen links nach Ellenbogenbruch - Hüftgelenkverschließkrankheit - Krampfaderleiden der Beine

Nach dem 31. August 2000 seien folgende Erkrankungen hinzugekommen:

- schmerzhafte Abnutzungserscheinungen der Halswirbelsäule mit Funktionseinschränkung - degenerativ verursachte Sprunggelenkschmerzen - ein Bluthochdruck - Fettstoffwechselstörungen - eine gestörte Glucosetoleranz und - Depressionen.

Der Kläger habe jedoch bis zum 31. August 2000 täglich noch körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten mit Betonung sitzender Anteile in geschlossenen Räumen unter normalen klimatischen Bedingungen vollschichtig verrichten können. Arbeiten überwiegend im Freien unter Einfluss von Hitze, Kälte, Feuchtigkeit und Zugluft, mit längerer einseitiger körperlicher Belastung wie Überkopfarbeiten, Bücken, Hocken und Knien seien ebenso wie Nachtschicht und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten zu vermeiden gewesen. Häufiges Heben und Tragen sei auf weniger als 15 kg beschränkt gewesen. Arbeiten an laufenden Maschinen und in einem festgelegten Arbeitsrhythmus, Arbeiten in Wechselschicht sowie Arbeiten mit Fingergeschicklichkeit seien ihm zumutbar gewesen. Die Wirbelsäule, der linke Arm und die Beine seien vermindert belastet gewesen. Die festgestellten Leiden hätten den Kläger nicht in der Ausübung derjenigen geistigen Arbeiten, zu denen er bildungsmäßig in der Lage gewesen sei, beschränkt. Sie hätten sich auch nicht auf sein Hör-, Seh- und Reaktionsvermögen, Lern-, Merk-, Konzentrations-, Entschluss-, Verantwortungs-, Kontakt-, Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sowie sein Gedächtnis ausgewirkt. Besonderheiten für den Weg zur Arbeitstelle seien nicht zu berücksichtigen gewesen. Zur Frage, seit wann jeweils die Einschränkungen im Leistungsvermögen des Klägers bestanden hätten, führte die Gutachterin aus:

Die Ulkusdiathese ist seit 1981 bekannt, deshalb kann der Kläger keine Arbeiten unter Zeitdruck und Nachtschicht verrichten. 1993 zog sich der Kläger eine offene Unterschenkelfraktur links zu mit Bruchkomplikationen, 1998 wurde eine chronische Knochenentzündung beschrieben. Es ist also davon auszugehen, dass das linke Bein seit 1993 vermindert belastbar ist. 1998 ist ein Ellenbogenbruch links beschrieben. Er klagt seither über Ellenbogenschmerzen links, weshalb eine Belastungseinschränkung des linken Armes seit 1998 anzunehmen ist. Seit 1998/99 bestehen Lendenwirbelsäulen-, Hüft- und Knieschmerzen sowie Beschwerden im Zusammenhang mit dem Krampfaderleiden der Beine, so dass dem Kläger seit jenem Zeitpunkt körperlich schwere Arbeiten, Arbeiten in Zwangshaltungen und unter regelmäßigem Witterungseinfluss nicht mehr zumutbar waren.

Ein weiteres Gutachten sei zur Feststellung des Leistungsvermögens des Klägers nicht notwendig. Von den Diagnosen und Bewertungen der den Kläger behandelnden Ärzten weiche sie mit ihren Feststellungen nicht ab; die vom Ärztlichen Dienst der Beklagten vorgenommenen Einschätzung vom 02. August 2000 halte sie für unzureichend.

Mit Gerichtsbescheid vom 11. Mai 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt:

Gegenstand des Verfahrens sei ausschließlich der Bescheid vom 17. August 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2001. Der Kläger habe weder einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit noch wegen Berufsunfähigkeit, denn er sei bis zum 31. August 2000 weder erwerbs- noch berufsunfähig gewesen, was sich aus dem vom Gerichts eingeholten Gutachten der Ärztin für Arbeitsmedizin Dr. F nachvollziehbar ergebe, wonach er noch vollschichtig leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit gewissen Einschränkungen habe ausüben können. Er habe zuletzt eine ungelernte Tätigkeit ausgeübt, so dass er nach dem vom Bundessozialgericht BSG entwickelten Mehrstufenschema der Gruppe der angelernten Arbeiter zuzuordnen sei. Damit sei er uneingeschränkt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.

Gegen den dem Kläger am 01. Juni 2005 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich seine am 29. Juli 2005 eingelegte Berufung, mit der der Kläger unter Vorlage polnischer medizinischer Unterlagen vom 13. Juni 2006 einer dortigen Familienarztberatungsstelle im Wesentlichen die im Verwaltungs- und Klageverfahren bereits vorgebrachten Argumente wiederholt.

Dem Vorbringen des Klägers ist der Antrag zu entnehmen,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 11. Mai 2005 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. August 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2001 zu verurteilen, ihm ab 01. Dezember 1999 Rente wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen teilweiser und voller Erwerbsminderung zu gewähren und die höhere Rente zu leisten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Eine erneute Überprüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen habe ergeben, dass bei einem Eintritt eines Leistungsfalls nur bis zum 30. April 2000 die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Der Zeitraum umfasse die Zeit vom 13. April 1995 bis 29. April 2000. Zwar habe der Kläger polnische Versicherungszeiten unter anderem vom 15. Juli 1998 bis 18. Oktober 1998 zurückgelegt, doch seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen durch "Verschiebung" des Leistungsfalls nicht mehr zum 31. August 2000 erfüllt. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wären jedoch bei einem Leistungsfall am 31. Juli 2000 unter Hinzurechnung der polnischen Versicherungszeiten (drei Monate) erfüllt.

Zum Verfahren sind die Verwaltungsakten der Beklagten () beigezogen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, somit insgesamt zulässig.

Über sie konnte der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten übereinstimmend ihr Einverständnis mit einem derartigen Verfahren erklärt haben (§§ 124, 155 Sozialgerichtsgesetz SGG ).

Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gegen die Beklagte, so dass die dies aussprechenden Bescheide vom 17. August 2000 und 15. August 2001 ebenso wie der diese bestätigende Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 11. Mai 2005 ihn nicht in seinen Rechten verletzen.

Das Sozialgericht hat zutreffend dargelegt, dass nach dem deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen die beitragsbezogenen Voraussetzungen beim Kläger nur bei der Feststellung eines Versicherungsfalles im Jahre 2000 erfüllt wären, das heißt, dass dieser nur dann eine deutsche Rente beziehen könnte, wenn bereits in diesem Jahr die medizinischen Voraussetzung hierfür festgestellt werden könnten.

Das Landessozialgericht sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es die Berufungen insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG).

Auch für einen Versicherungsfall ab dem 01. April 2004 nach dem Recht der Europäischen Union gibt es keinen überzeugenden Hinweis.

Die von dem Chirurgen und Orthopäden Z in M in P am 26. Juli 2004 dargestellten Diagnosen sind in den vom Sozialgericht gewürdigten Gutachten enthalten und gewürdigt. Neue Erkenntnisse ergeben sich aus dieser Stellungnahme nicht. Darüber hinaus wird angegeben, dass die Behandlung und Rehabilitation zu einer erheblichen Linderung der Beschwerden und einer Stabilisierung des Zustandes geführt hätten.

Die Kostenentscheidung folgt im Ergebnis der Hauptsache und findet ihre Rechtsgrundlage in § 193 SGG.

Für die Zulassung der Revision ist keiner der in § 160 Abs. 2 bezeichneten Gründe gegeben.
Rechtskraft
Aus
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