Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Würzburg (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 R 4278/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage gegen die Bescheide vom 27.02.2004 und 08.09.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2006 wird abgewiesen.
II. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die dem Kläger seit 01.10.2005 gewährte Altersrente nach dem Fremdrentengesetz (FRG) oder nach dem Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) zu berechnen und zu gewähren ist.
Der 1940 geborene Kläger wuchs in der ehemaligen DDR auf und war dort bis zu seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland am 30.04.1985 beschäftigt. Mit Bescheid vom 07.07.1986 stellte die Beklagte die in der DDR zurückgelegten Beitragszeiten nach den Vorschriften des FRG rechtsverbindlich fest.
Mit Bescheid vom 30.07.2003 wurde dieser Bescheid (fälschlicherweise als Bescheid vom 03.07.1986 bezeichnet) nach § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI aufgehoben, soweit er nicht dem geltenden Recht entsprach. Die nach der Neuregelung zu berücksichtigenden Zeiten waren dem beiliegenden Versicherungsverlauf zu entnehmen.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch wegen der Differenzen bei den Beitragszeiten und den Pflichtbeiträgen aus dem Bescheid vom 07.07.1986 und dem Bescheid vom 30.07.2003.
Mit Bescheid vom 27.02.2004 wurden erneut die Versicherungszeiten festgesetzt, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden waren.
Auch gegen diesen Bescheid erhob der Kläger (verspätet) Widerspruch und mit weiterem Bescheid vom 08.09.2004 wurde der Bescheid vom 27.02.2004 aufgehoben und eine Neufeststellung der anzuerkennenden Versicherungszeiten vorgenommen.
Auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Dieser Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28.07.2006 zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (Eingang am 30.08.2006) erhoben. Er trägt vor, dass er durch die Reduzierung der am 03. bzw. 07.07.1986 verbindlich erklärten Anwartschaft durch die angefochtenen Bescheide einen Einkommensverlust von über 50 % (57 % aus dem Umlagejahr 1980/86) habe. Dies hat er anhand eines Diagramms dargelegt. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinen Entscheidungen vom 30.08.2005 und 13.06.2006 befangen und einseitig einen fehlenden Besitzschutz festgestellt und die erworbenen Rechtspositionen sowie ihre Überführung in das SGB VI ausgeschlossen. Auch das Bundessozialgericht habe in seiner Entscheidung vom 23.08.2005 einseitig zugunsten der Beklagtenversicherung geschlußfolgert.
Der Kläger stellt den Antrag: 1. Die Bescheide vom 27.02.2004 und 08.09.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2006 werden abgeändert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die seit 01.10.2005 gewährte Altersrente nach dem FRG (wie im Bescheid vom 07.07.1986 vorgenommen) zu berechnen und zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf den Inhalt ihrer Akten und die angefochtenen Bescheide.
Die Kammer hat zum Verfahren die Akten der Beklagten beigezogen. Ergänzend zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der Beklagtenakte und der Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Klage ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Sachlich konnte die Klage nicht zum Erfolg führen, da die Beklagte zu Recht die Berechnung der Altersrente nicht nach dem FRG, sondern nach dem SGB VI vorgenommen hat.
Die Beklagte hat im Bescheid vom 30.07.2003 gemäß § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI den rechtsverbindlichen Bescheid vom 07.07.1986 (bzw. 03.07.1986) mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben und die durch den Einheitsvertrag bedingten Änderungen der Verhältnisse durch die angefochtenen Feststellungsbescheide berücksichtigt.
Nach § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI ist bei Änderungen der den Feststellungsbescheid zugrundeliegenden Vorschriften der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben. Die §§ 24 und 48 SGB X sind nicht anzuwenden.
Nach § 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI entscheidet über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten der Rentenversicherungsträger erst bei Feststellung einer Leistung. Das ist in vorliegendem Fall die Feststellung der Altersrente ab 01.10.2005.
§ 256 a SGB VI regelt, wie Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zu ermitteln sind.
Die Ausnahmevorschrift des § 259 a SGB VI gilt lediglich für Versicherte, die vor dem 01.01.1937 geboren sind und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18.05.1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hatten, er gilt nicht für den im September 1940 geborenen Kläger. Lediglich für die vor dem 01.01.1937 Geborenen hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass anstelle der nach dem § 256 a bis 256 c SGB VI zu ermittelnden Werte Entgeltpunkte aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum FRG ermittelt werden.
Diese Gesetzgebung ist auch nicht verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht hat in der vom Kläger beanstandeten Entscheidung vom 13.06.2006 (1 BvL 9/00, 1 BvL 11/00, 1 BvL 12/00, 1 BvL 5/01, 1 BvL 10/04) festgestellt, dass die durch das FRG begründeten Rentenanwartschaften nicht dem Schutz des Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz unterliegen, wenn ihnen ausschließlich Beitrags- und Beschäftigungszeiten zugrunde liegen, die in den Herkunftsgebieten erbracht oder zurückgelegt wurden. In der Entscheidung vom 30.08.2005 (1 BvR 616/99, 1 BvR 1028/03) hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass Rentenansprüche und Rentenanwartschaften, die in der DDR begründet wurden, lediglich in dem Umfang durch Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz geschützt werden, die sie aufgrund der Regelungen des Einigungsvertrags erhalten haben. Bei der Qualifizierung der verfahrensgegenständlichen Anwartschaften und Ansprüche als vom Schutz der Eigentumsgarantie umfasstes Rechtsgut, bewegt sich der hier maßgebliche § 256 a Abs. 2 SGB VI innerhalb des Rahmens, den Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz für die Aus- und Umgestaltung rentenrechtlicher Positionen aus der Deutschen Demokratischen Republik setzt. Die in Frage stehende Regelung dient einem Gemeinwohlzweck und genügt insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Die Beklagte hat deshalb wirksam mit Bescheid vom 30.07.2003 wegen Änderung der Verhältnisse den Bescheid vom 07.07.1986 bzw. 03.07.1986 wirksam zurückgenommen. Der Berechnung der seit 01.10.2005 gewährten Rente hat die Beklagte deshalb zu Recht die Vorschriften des SGB VI und nicht die des FRG zugrunde gelegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.
II. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die dem Kläger seit 01.10.2005 gewährte Altersrente nach dem Fremdrentengesetz (FRG) oder nach dem Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) zu berechnen und zu gewähren ist.
Der 1940 geborene Kläger wuchs in der ehemaligen DDR auf und war dort bis zu seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland am 30.04.1985 beschäftigt. Mit Bescheid vom 07.07.1986 stellte die Beklagte die in der DDR zurückgelegten Beitragszeiten nach den Vorschriften des FRG rechtsverbindlich fest.
Mit Bescheid vom 30.07.2003 wurde dieser Bescheid (fälschlicherweise als Bescheid vom 03.07.1986 bezeichnet) nach § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI aufgehoben, soweit er nicht dem geltenden Recht entsprach. Die nach der Neuregelung zu berücksichtigenden Zeiten waren dem beiliegenden Versicherungsverlauf zu entnehmen.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch wegen der Differenzen bei den Beitragszeiten und den Pflichtbeiträgen aus dem Bescheid vom 07.07.1986 und dem Bescheid vom 30.07.2003.
Mit Bescheid vom 27.02.2004 wurden erneut die Versicherungszeiten festgesetzt, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden waren.
Auch gegen diesen Bescheid erhob der Kläger (verspätet) Widerspruch und mit weiterem Bescheid vom 08.09.2004 wurde der Bescheid vom 27.02.2004 aufgehoben und eine Neufeststellung der anzuerkennenden Versicherungszeiten vorgenommen.
Auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Dieser Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28.07.2006 zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (Eingang am 30.08.2006) erhoben. Er trägt vor, dass er durch die Reduzierung der am 03. bzw. 07.07.1986 verbindlich erklärten Anwartschaft durch die angefochtenen Bescheide einen Einkommensverlust von über 50 % (57 % aus dem Umlagejahr 1980/86) habe. Dies hat er anhand eines Diagramms dargelegt. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinen Entscheidungen vom 30.08.2005 und 13.06.2006 befangen und einseitig einen fehlenden Besitzschutz festgestellt und die erworbenen Rechtspositionen sowie ihre Überführung in das SGB VI ausgeschlossen. Auch das Bundessozialgericht habe in seiner Entscheidung vom 23.08.2005 einseitig zugunsten der Beklagtenversicherung geschlußfolgert.
Der Kläger stellt den Antrag: 1. Die Bescheide vom 27.02.2004 und 08.09.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2006 werden abgeändert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die seit 01.10.2005 gewährte Altersrente nach dem FRG (wie im Bescheid vom 07.07.1986 vorgenommen) zu berechnen und zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf den Inhalt ihrer Akten und die angefochtenen Bescheide.
Die Kammer hat zum Verfahren die Akten der Beklagten beigezogen. Ergänzend zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der Beklagtenakte und der Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Klage ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Sachlich konnte die Klage nicht zum Erfolg führen, da die Beklagte zu Recht die Berechnung der Altersrente nicht nach dem FRG, sondern nach dem SGB VI vorgenommen hat.
Die Beklagte hat im Bescheid vom 30.07.2003 gemäß § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI den rechtsverbindlichen Bescheid vom 07.07.1986 (bzw. 03.07.1986) mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben und die durch den Einheitsvertrag bedingten Änderungen der Verhältnisse durch die angefochtenen Feststellungsbescheide berücksichtigt.
Nach § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI ist bei Änderungen der den Feststellungsbescheid zugrundeliegenden Vorschriften der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben. Die §§ 24 und 48 SGB X sind nicht anzuwenden.
Nach § 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI entscheidet über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten der Rentenversicherungsträger erst bei Feststellung einer Leistung. Das ist in vorliegendem Fall die Feststellung der Altersrente ab 01.10.2005.
§ 256 a SGB VI regelt, wie Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zu ermitteln sind.
Die Ausnahmevorschrift des § 259 a SGB VI gilt lediglich für Versicherte, die vor dem 01.01.1937 geboren sind und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18.05.1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hatten, er gilt nicht für den im September 1940 geborenen Kläger. Lediglich für die vor dem 01.01.1937 Geborenen hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass anstelle der nach dem § 256 a bis 256 c SGB VI zu ermittelnden Werte Entgeltpunkte aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum FRG ermittelt werden.
Diese Gesetzgebung ist auch nicht verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht hat in der vom Kläger beanstandeten Entscheidung vom 13.06.2006 (1 BvL 9/00, 1 BvL 11/00, 1 BvL 12/00, 1 BvL 5/01, 1 BvL 10/04) festgestellt, dass die durch das FRG begründeten Rentenanwartschaften nicht dem Schutz des Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz unterliegen, wenn ihnen ausschließlich Beitrags- und Beschäftigungszeiten zugrunde liegen, die in den Herkunftsgebieten erbracht oder zurückgelegt wurden. In der Entscheidung vom 30.08.2005 (1 BvR 616/99, 1 BvR 1028/03) hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass Rentenansprüche und Rentenanwartschaften, die in der DDR begründet wurden, lediglich in dem Umfang durch Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz geschützt werden, die sie aufgrund der Regelungen des Einigungsvertrags erhalten haben. Bei der Qualifizierung der verfahrensgegenständlichen Anwartschaften und Ansprüche als vom Schutz der Eigentumsgarantie umfasstes Rechtsgut, bewegt sich der hier maßgebliche § 256 a Abs. 2 SGB VI innerhalb des Rahmens, den Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz für die Aus- und Umgestaltung rentenrechtlicher Positionen aus der Deutschen Demokratischen Republik setzt. Die in Frage stehende Regelung dient einem Gemeinwohlzweck und genügt insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Die Beklagte hat deshalb wirksam mit Bescheid vom 30.07.2003 wegen Änderung der Verhältnisse den Bescheid vom 07.07.1986 bzw. 03.07.1986 wirksam zurückgenommen. Der Berechnung der seit 01.10.2005 gewährten Rente hat die Beklagte deshalb zu Recht die Vorschriften des SGB VI und nicht die des FRG zugrunde gelegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.
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