L 5 KR 91/06

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Kiel (SHS)
Aktenzeichen
S 17 KR 163/05
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 91/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
An den Tagen der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit besteht kein Zah-lungsanspruch auf Krankengeld.

Diese Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und mit § 25 SGB II und § 126 SGB III zu vereinbaren.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 23. Juni 2006 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander für beide Rechtszüge nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Krankengeld während seiner Arbeitsunfähigkeit.

Der 1951 geborene Kläger ist bei der Beklagten aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses gegen Krankheit versichert. Der Allgemeinarzt Dr. S schrieb ihn für die Zeiträume 28./29. Juli, 2. bis 5. August, 11./12. August und 17. bis 19. August 2004 arbeitsunfähig. Die Anfänge der Arbeitsunfähigkeitszeiten entsprachen den Tagen der ärztlichen Feststellung. Zu diesen Zeiten hatte der Kläger bereits keinen Anspruch mehr auf Entgeltfortzahlung. Mit jeweils zwei Bescheiden vom 17. und 23. August 2004 gewährte die Beklagte ihm ab 29. Juli sowie 3., 12. und 18. August 2004 Krankengeld. Der Kläger widersprach den Entscheidungen am 17. September 2004 und begehrte unter Hinweis darauf, dass er keinen Entgeltfortzahlungsanspruch mehr habe, auch für die Tage 28. Juli, 2., 11. und 17. August Krankengeld. Der Gesetzgeber sei von der Vorstellung ausgegangen, dass die Regelungen über die Entgeltfortzahlung und das Krankengeld ineinandergriffen, so dass im Fall der Arbeitsunfähigkeit kein Lohnausfall eintreten werde. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2005 zurück. Sie verwies zur Begründung auf den Wortlaut des § 46 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V), nach dem der Anspruch auf Krankengeld bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von ihrem Beginn an und im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folge, entstehe. An den Tagen der ärztlichen Feststellung sei daher kein Krankengeld zu zahlen.

Gegen die Entscheidung hat der Kläger am 14. September 2005 beim Sozialgericht Kiel Klage erhoben und erneut darauf hingewiesen, dass die Grundvorstellung des Gesetzgebers in seinem Fall nicht erfüllt sei, da er keinen Entgeltfortzahlungsanspruch mehr habe.

Der Kläger hat beantragt,

die Bescheide der Beklagten vom 17. August 2004 und 23. August 2004 (vier Bescheide), alle in der Fas¬sung des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2005 (gemeint: 15. August 2005) abzuändern und die Beklag¬te zu verurteilen, ihm für die Tage 28. Juli 2004, 2. August 2004, 11. August 2004 und 17. Au¬gust 2004 Krankengeld zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat erneut auf den Gesetzeswortlaut verwiesen und ausgeführt, dass nur im Fall einer Krankenhausbehandlung und einer Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung der Krankengeldanspruch schon mit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit beginne, im Übrigen erst am Folgetag.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 23. Juni 2006 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Regelung des § 46 Abs. 1 SGB V führe zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber anderen Versicherten und entspreche nicht dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Gesetzeszweck. Das Krankengeld trete an die Stelle des Arbeitsentgelts, allerdings regelmäßig erst dann, wenn die Entgeltfortzahlung abgelaufen sei. Regelmäßig schließe sich der Krankengeldbezug an die Entgeltfortzahlung nahtlos an. Bei dem Kläger bestehe eine systemwidrige Lücke, da er wegen Vorerkrankungen keinen Anspruch mehr auf Entgeltfortzahlung gehabt habe. Der Karenztag zwischen der Entgeltzahlung und den Lohnersatzleistungen stelle für ihn eine Härte dar. Diese wäre nur dann hinzunehmen, wenn sie alle Versicherten gleichermaßen träfe. Das sei aber nicht der Fall. Bezieher von Arbeitslosengeld erhielten Krankengeld vom ersten Tag der Arbeitslosigkeit an. Zuvor könnten sie Leistungsfortzahlung nach § 126 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III) beanspruchen. Beziehern von Arbeitslosengeld II würden die Leistungen auch im Fall der Arbeitsunfähigkeit fortgezahlt. Bis zur Änderung des § 25 Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) durch Gesetz vom 21. März 2005 sei eine Leistungsfortzahlung bis zur Dauer von sechs Wochen geregelt gewesen, so dass hier die verschiedenen Lohnersatzleistungen nahtlos ineinandergegriffen hätten. Gegenüber den erkrankten arbeitslosen Versicherten dürfe der Kläger nicht schlechter gestellt werden. Daher sei die Regelung des § 46 Satz 1 SGB V dahingehend auszulegen, dass der Anspruch auf Krankengeld nur dann erst am Tag nach der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit beginne, wenn für den Tag des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf eine andere Lohn- oder Lohnersatzleistung bestehe. Anderenfalls müsse das Krankengeld vom ersten Tag der festgestellten Arbeitsunfähigkeit an gezahlt werden.

Die Entscheidung ist der Beklagten am 19. Juli 2006 zugestellt worden. Am 17. August 2006 ist ihre Nichtzulassungsbeschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangen. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 27. Oktober 2006 zugelassen. Die Beklagte führt aus, die Entgeltfortzahlung und die Zahlung von Krankengeld seien unterschiedliche Ansprüche. Dies ergebe sich bereits aus § 44 Abs. 3 SGB V, nach dem sich der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit nach arbeitsrechtlichen Vorschriften richte, während die Ansprüche auf Krankengeld im SGB V geregelt seien. Die Regelung des § 46 Satz 1 SGB V über den Anspruchsbeginn im Falle der ärztlichen Feststellung sei eindeutig und entspreche der früheren Regelung des § 182 Abs. 3, 2. Altern. Reichsversicherungsordnung (RVO). Der arbeitsrechtliche Entgeltfortzahlungsanspruch, der unmittelbar mit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit unabhängig von der ärztlichen Feststellung entstehe, sei nicht unumstritten gewesen. Bereits im Arbeiterkrankheitsgesetz vom 26. Juni 1957 seien für das Krankengeld und den Arbeitgeberzuschuss zwei Karenztage geregelt gewesen. Zunächst sei der zweite Karenztag durch das Änderungsgesetz von 1961 und dann die Karenztagsregelung vollständig durch das Lohnfortzahlungsgesetz von 1969 entfallen. Der Gesetzentwurf des Entgeltfortzahlungsgesetzes von 1994 habe wieder zwei Karenztage vorgesehen; diese Regelung sei im Gesetzgebungsverfahren entfallen. Die historische Entwicklung mache deutlich, dass ein nahtloser Übergang von Lohn zur Entgeltfortzahlung und zur Lohnersatzleistung nicht der Intention des Gesetzgebers entsprochen habe. Das werde auch daran deutlich, dass während der Entgeltfortzahlung zwar der Krankengeldanspruch ruhe, das Stammrecht auf das Krankengeld jedoch fortbestehe, der ruhende Anspruch als Bezugszeit angerechnet werde und die Höchstbezugsdauer mindere. Der Kläger sei in derselben Situation wie ein anderer Beschäftigter, der aus anderen rechtlichen Gründen keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung habe. Die bestehende Lücke in seinem Zahlungsanspruch zwischen Lohn und Krankengeld sei daher nicht systemwidrig. Sie gefährde auch nicht die Existenz des Klägers. Der Vergleich zu den Beziehern von Arbeitslosengeld I und II gehe fehl. Die Regelung über die Fortzahlung des Arbeitslosengeldes I in § 126 Abs. 1 SGB III sei dem Entgeltfortzahlungsanspruch der Arbeitnehmer angeglichen. Die frühere Regelung des § 25 SGB II für Bezieher des Arbeitslosengeldes II sei entsprechend ausgestaltet gewesen. Die Neuregelung vom 21. März 2005 sehe nunmehr vor, dass diese Leistungsbezieher keinen Anspruch mehr auf Krankengeld hätten und dass das Arbeitslosengeld II fortgezahlt werde. Eine unzulässige Ungleichbehandlung liege darin nicht. Denn die Beschäftigten und die Bezieher von Arbeitslosengeld seien verschiedene Gruppen von Normadressaten. Bei den Beschäftigten sei das Krankheitsrisiko durch das Entgeltfortzahlungsgesetz und das SGB V, bei den Beziehern von Arbeitslosengeld durch das SGB II bzw. SGB III und das SGB V abgedeckt. Bei den Leistungsbeziehern des Arbeitslosengeldes werde vorausgesetzt, dass sie bedingt durch die Arbeitslosigkeit ohnehin nicht in der Lage seien, ihren Lebensunterhalt durch die Arbeit zu verdienen; dies entspreche dem herabgesetzten allgemeinen Leistungssatz, der im Falle einer Karenzregelung die Gefahr einer Existenzgefährdung beinhalte. Dementsprechend sehe § 47b SGB V vor, dass Bezieher von Arbeitslosengeld I keine Vor- oder Nachteile wegen der Erkrankung hätten. Dies sei vor der Gesetzesänderung auch Ziel für die Bezieher des Arbeitslosengeldes II gewesen. Die Differenzierung gegenüber den Beschäftigten sei daher gerechtfertigt. Die diese betreffende Regelung entspreche dem Grundgedanken des § 44 Abs. 2 SGB V, nach dem durch die Satzung auch für freiwillig Versicherte eine Karenzregelung be¬stimmt werden könne.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 23. Juni 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er führt aus, es sei kein Grund dafür zu erkennen, warum Beschäftigte anders behandelt würden als Bezieher von Arbeitslosengeld I oder II. Während bei diesen eine Karenzregelung eingeführt worden sei, werde bei jenen das Arbeitslosengeld I nahtlos fortgezahlt bzw. das Arbeitslosengeld II auch während der Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Dieser Ungleichbehandlung liege allein eine finanzpolitische Überlegung zugrunde. Insbesondere für das Arbeitslosengeld II sei maßgeblich gewesen, dass die Leistungen hierfür stärker als angenommen gestiegen seien und der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall eine geringere Beitragszahlung in die gesetzliche Krankenversicherung gegenüberstehe. Dem entspreche es, dass auch die Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung praktisch halbiert worden sei. Die Bezieher des Arbeitslosengeldes II seien damit insgesamt schlechter gestellt worden. Der Bezug von Krankengeld führe zur Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2 SGB III und sei geeignet, einen originären Anspruch auf Arbeitslosengeld aufzubauen. Als Beschäftigter habe er Beiträge gezahlt. Die Beitragszahlung für Leistungsbezieher nach dem SGB II und III sei demgegenüber deutlich eingeschränkt. Somit werde deren Leistungsbezug durch die Beiträge der Beschäftigten mitfinanziert. Mit seinen Beiträgen habe er folglich dazu beigetragen, dass die anderweitigen Leistungsbezieher einen nahtlosen Anspruch hätten, er selbst müsse jedoch Karenztage hinnehmen. Dies sei nicht gerechtfertigt; allein die Frage der sozialen Schutzbedürftigkeit reiche als Rechtfertigung nicht aus.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Verfahrensakte verwiesen. Diese haben dem Senat in der mündlichen Verhandlung vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 23. Juni 2006 ist infolge der Zulassung durch den Senat vom 17. August 2006 zulässig. Sie ist auch begründet. Das Urteil des Sozialgerichts war aufzuheben. Die Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Krankengeld an den Tagen der Feststellung seiner Arbeitsunfähigkeit.

Nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V entsteht der Krankengeldanspruch bei Arbeitsunfähigkeit erst am Tag nach der ärztlichen Feststellung. Der Wortlaut dieser Regelung ist im Hinblick auf die Zahlung des Krankengeldes eindeutig. Es kann hier dahinstehen, ob sie lediglich den Zahlungsanspruch auf Krankengeld beinhaltet (vgl. Urteil des Senats vom 17. Januar 2007, L 5 KR 15/06; ebenso LSG Stuttgart, Urteil vom 12. Dezember 1997, L 4 KR 1128/95) oder den Krankengeldanspruch dem Grunde nach (BSG, Urteil vom 19. September 2002, B 1 KR 11/02 R, SozR 3 2500, § 44 Nr. 10; Beschluss vom 16. Dezember 2003, B 1 KR 24/02 B; LSG Celle, Urteil vom 2. August 2000, L 4 KR 84/99; LSG Neubrandenburg, Urteil vom 13. Februar 2002, L 4 KR 18/01, Breithaupt 2002, S. 781). Denn es geht dem Kläger gerade um die Zahlung des Krankengeldes an den Feststellungstagen der Arbeitsunfähigkeit, nicht aber um die Entstehung des Krankengeldanspruches dem Grunde nach. Der eindeutige Wortlaut des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V spiegelt die Absicht des Gesetzgebers wider. Es handelt sich um eine Karenztagsregelung, die aus Einsparungsgründen in die gesetzliche Krankenversicherung eingeführt worden und bereits Gegenstand der Regelung des § 182 Abs. 3 RVO gewesen war. Die Regelung dieser Vorschrift hatte der Gesetzgeber in das SGB V übernommen (BT-Drucks. 11/2237, S. 181). Der Gesetzgeber hat in einer Einführung von Karenztagen zwar gewisse Härten für die Versicherten gesehen, diese im Interesse der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung jedoch für hinnehmbar erachtet (vgl. BSG, Urteil vom 18. März 1966, 3 RK 58/62, BSGE 24, 278). Insgesamt ist die Regelung nicht verfassungswidrig (Kummer in Schulien, Krankenversicherungsrecht, § 23 Rz. 52). Der Gesetzgeber hat das Problem der Belastung der Arbeitnehmer gesehen, jedoch auch zugrunde gelegt, dass aufgrund der Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in der Regel keine Auswirkungen auf die Versicherten zukommen werden. Lediglich dann, wenn wie im Fall des Klägers der Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber erloschen ist, hat die Vorschrift überhaupt praktische Auswirkungen. Dass der Gesetzgeber das Problem der Karenztage gesehen hat, wird an der weiteren Entwicklung des Entgeltfortzahlungsgesetzes, insbesondere im Zusammenhang mit der Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung, deutlich. In den ersten Gesetzesentwürfen war als Beitrag zur Finanzierung der gesetzlichen Pflegeversicherung vorgesehen, dass die Entgeltfortzahlung an den ersten beiden Tagen der Arbeitsunfähigkeit ruhen solle (BT-Drucks. 12/5263, S. 4, 11 ff.). Wenn sich dieser Gedanke zwar auch politisch nicht durchsetzen ließ, macht die Entwicklung deutlich, dass dem Gesetzgeber die Einführung von Karenzregelungen aus Finanzierungsgründen nicht fremd war. Demgemäß wird die Regelung in der Rechtsprechung einvernehmlich wortlautgetreu angewandt (vgl. die oben zitierte Rechtsprechung). In den Fällen der Entgeltfortzahlung hat sie keine praktischen Auswirkungen; wollte man sie in den übrigen Fällen nicht anwenden, wäre die Gesetzesregelung gegenstandslos.

Auch der Vergleich mit den Beziehern von Arbeitslosengeld I und II greift nicht weiter. Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts ließe sich ein Leistungsanspruch entgegen der Vorschrift allein auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG stützen. Dies würde voraussetzen, dass gleiche Regelungssachverhalte anders behandelt werden. Das ist jedoch nicht der Fall. Hinsichtlich der Bezieher von Arbeitslosengeld II nach dem SGB II scheidet ein Vergleich ohnehin aus, denn sie haben nach der Neuregelung des § 25 SGB II durch das Gesetz vom 21. März 2005 (BGBl. I, S. 818) keinen Krankengeldanspruch mehr, sondern einen durchgehenden Leistungsanspruch auf Arbeitslosengeld II. Bis zur Neuregelung sah § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB II einen entsprechenden Fortzahlungsanspruch von Arbeitslosengeld II für die Dauer von sechs Wochen vor, wie ihn das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt. Hierbei handelt es sich also um ein völlig anders geartetes Leistungssystem. Auch für die Bezieher von Arbeitslosengeld I nach dem SGB III ergibt sich nichts anderes. Die Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall richtet sich dort nach § 126 SGB III. Allerdings sind die Leistungsbezieher hier besser gestellt als die Beschäftigten. Denn die Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit nach § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB III läuft zwar auch nur bis zur Dauer von sechs Wochen, jedoch werden bei erneuter Arbeitsunfähigkeit, auch wegen derselben Erkrankung, erneut für sechs Wochen Leistungen erbracht (BSG, Urteil vom 14. März 1985, 7 RAr 64/84 – zu § 105b AFG). Somit kann für die Bezieher von Arbeitslosengeld I die Situation des Klägers im Zusammenhang mit dem Entgeltfortzahlungsgesetz nicht eingreifen. Allerdings verbietet sich der Vergleich von Beschäftigten mit Leistungsbeziehern aufgrund der auch hier anders gearteten Systematik. Ein sachlicher Grund für eine abweichende Regelung ergibt sich für den Gesetzgeber bereits aus dem Umstand, dass der Leistungsbezieher faktisch nicht die Möglichkeit hat, den Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Er befindet sich im fortlaufenden Leistungsbezug. Die Frage, ob eine Karenzfrist dort einzuführen ist, entscheidet lediglich darüber, welcher Versicherungsträger die Leistungen zu erbringen hat. Dies stellt für den Gesetzgeber ein sachliches Differenzierungskriterium im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG dar. Eine hinreichende Differenzierung ergibt sich auch gegenüber dem Beginn des Krankengeldes bei Krankenhausbehandlung bzw. der Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung im Sinne des § 46 Satz 1 Nr. 1 SGB V. Denn die Krankenhausaufnahme ist regelmäßig als feststehendes Kriterium für den Leistungsbeginn hinreichend bestimmbar. Im Fall der Krankschreibung wegen Arbeitsunfähigkeit nach Nr. 2 der Vorschrift wäre jedoch stets zu ermitteln, wann die Krankschreibung stattgefunden hat – vor oder nach Beginn oder Beendigung der beruflichen Tätigkeit - und ob bis zu diesem Zeitpunkt bereits Entgeltansprüche erworben wurden. Mag sich auch bei der Krankenhauseinweisung hierzu gelegentlich eine Abgrenzungsfrage eröffnen, stellt die Unterscheidung jedoch ein hinreichend sachliches Differenzierungskriterium dar.

Ein Leistungsanspruch des Klägers besteht daher weder nach dem Wortlaut des Gesetzes, nach dem Willen des Gesetzgebers oder aus verfassungsrechtlichen Gründen. Aus dem Grunde war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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