Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 8 AS 1964/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 19 B 165/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 19. Dezember 2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Die Antragsteller machen im Wege der einstweiligen Anordnung weitere - vorläufige - Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - SGB II - für die Zeit ab 13. November 2006 geltend.
Die am. S geborene Antragstellerin zu 1) beantragte im Februar 2006 bei der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, die von dieser mit Bescheid vom 7. März 2006 bewilligt wurden. Nach Durchführung eines Hausbesuches wurde der am A geborenen Antragsteller zu 2) als zur Bedarfsgemeinschaft der Antragstellerin zu 1) gehörig angesehen. Die Bundesagentur für Arbeit bewilligte dem Antragsteller zu 2) für die Zeit ab 13. März 2006 einen Existenzgründungszuschuss in Höhe von 600,- EUR monatlich. Die Antragsgegnerin hob mit Bescheid vom 4. September 2006 die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit ab 1. März 2006 auf und bewilligte mit Bescheid vom 4. September 2006 den Antragstellern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum 1. September 2006 bis 28. Februar 2007 in Höhe von jeweils 25,28 EUR monatlich. Den dagegen jeweils am 15. September 2006 eingelegten Widersprüchen half die Antragsgegnerin mit zwei vorläufigen Änderungsbescheiden vom 9. Oktober 2006 teilweise ab; für den Zeitraum 1. September 2006 bis 28. Februar 2007 bewilligte sie den Antragstellern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von jeweils 129,98 EUR monatlich. Bei der Berechnung berücksichtigte sie den Antragsteller zu 2) als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Gegen diese Bescheide legten die Antragsteller mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 20. Oktober 2006 und 23. Oktober 2006 Widerspruch ein.
Die Antragsgegnerin wies die Widersprüche der Antragsteller vom 15. September 2006 gegen die Bescheide vom 4. September 2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 9. Oktober 2006 mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 12. Oktober 2006 als unbegründet zurück. Diese erwuchsen - soweit ersichtlich - in Bestandskraft.
Mit Änderungsbescheid vom 27. November 2006 bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern nunmehr bezüglich des Zeitraums vom 16. Februar 2006 bis 31. August 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in geänderter Höhe. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 27. November 2006 bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern nunmehr bezüglich des Zeitraums vom 1. September 2006 bis 28. Februar 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von jeweils 187,87 EUR monatlich. Die Bewilligung erfolgte der Höhe nach unter Vorbehalt unter Hinweis darauf, dass die Einkommenssteuerbescheide für 2006 und 2007 von dem Antragsteller zu 2) unaufgefordert vorzulegen seien. Die Antragsgegnerin wertete den Existenzgründungszuschuss als Einkommen des Antragstellers zu 2) und setzte davon eine Pauschale für private Versicherungen in Höhe von 30,- EUR, einen monatlichen Verlust aus Selbstständigkeit in Höhe von 34,53 EUR und Beiträge für die Rentenversicherung in Höhe von 81,25 EUR ab und wies auf die Einbeziehung dieses Bescheides nach § 86 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in das Widerspruchsverfahren hin. Hiergegen legten die Antragsteller - durch eine andere Bevollmächtigte - am 15. Dezember 2006 Widerspruch ein, den die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 2007 als unzulässig verwarf.
Die Antragsgegnerin wies die Widersprüche der Antragsteller vom 20. Oktober 2006 und 23. Oktober 2006 gegen die Änderungsbescheide vom 27. November 2006 mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 23. März 2007 als unbegründet zurück, dabei ging sie davon aus, dass sich die Widersprüche gegen die Bescheide vom 9. Oktober 2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 27. November 2006 richten würden. Dagegen hat die Antragstellerin Klage bei dem Sozialgericht Potsdam erhoben.
Am 13. November 2006 hatte die Antragsstellerin zu 1) beim Sozialgericht Potsdam beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Leistungen zur Grundsicherung ab 13. November 2006 in Höhe von 997,86 EUR monatlich zu bewilligen.
Das Sozialgericht Potsdam hat mit Beschluss vom 19. Dezember 2006 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es hat ausgeführt, es bestehe kein Anordnungsanspruch. Der Existenzgründungszuschuss sei Einkommen im Sinne von § 11 SGB II. Dieser gesetzlichen Regelung wie auch der entsprechend der Verordnungsermächtigung nach § 13 SGB II erlassenen Arbeitslosengeld II /Sozialgeldverordnung sei kein gegenteiliger Hinweis zu entnehmen. Aus der im Verwaltungsverfahren vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertung für den Zeitraum 1. Januar 2006 bis 30. Juni 2006, die einen bis dahin angelaufenen Jahresverlust von 207,20 EUR ausweise, resultiere ein monatlicher Verlust von 34,53 EUR. Dem monatlichen Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1.035,96 EUR stünden monatliche Einnahmen der Antragstellerin in Höhe von 206,- EUR (Kindergeld und Erwerbseinkommen) und ein anzurechnendes Einkommen des Antragstellers zu 2) in Höhe von 454,22 EUR (Existenzgründungszuschuss in Höhe von 600,- EUR abzüglich Versicherungspauschale, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und nachgewiesener monatlicher Verlust) gegenüber. Nach Abzug des anrechenbaren Einkommens verbleibe ein monatlicher Anspruch in Höhe von 375,74 EUR, dem die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 27. November 2006 entsprochen habe. Da die Bescheide von der Antragsgegnerin unter Vorbehalt erlassen worden seien - unaufgeforderte Vorlage der Einkommensbescheide des Antragstellers zu 2) für 2006 und 2007 -, sei gewährleistet, dass bei der Höhe der Leistungen die tatsächlichen Verluste des Antragstellers zu 2) zu berücksichtigen wären.
Gegen diesen der Antragstellerin zu 1) am 21. Dezember 2006 zugestellten Beschluss wenden sich die Antragsteller mit ihrer am 19. Januar 2007 eingegangenen Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.
Der Senat geht davon aus, dass die Antragsteller beantragen wollen,
den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 19. Dezember 2006 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen vorläufig weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit seit 13. November 2006 zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden. Die Beschwerde wurde von der Antragstellerin zu 1) zugleich für den Antragsteller zu 2) eingelegt. Dies ergibt die Auslegung der Beschwerdeschrift. Zwar enthält die Beschwerde nicht die Erklärung der Antragstellerin zu 1), zugleich in Vertretung für den Antragsteller zu 2) zu handeln. Ein entsprechender Wille ist jedoch zweifelsfrei der Begründung der Beschwerde zu entnehmen, die darauf abstellt, dass der Existenzgründerzuschusses nicht als Einkommen bei dem Antragsteller zu 2) zu berücksichtigen ist. Damit wird hinreichend deutlich, dass die Beschwerde nicht nur in eigenem Namen, sondern auch im Namen des Antragstellers zu 2) eingelegt wurde. Die Auslegung hat nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (- BSG - vgl. Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 4. Februar 1999 - B 7 AL 120/97 R - SozR 3-6050 Art. 71 Nr. 11; Urteil vom 10. März 1994 - 7 RAr 38/93 - SozR 3-4100 § 104 Nr. 11) nach dem Meistbegünstigungsprinzip zu erfolgen. Diese Grundsätze gelten nicht nur für die inhaltliche Ausgestaltung eines Klageantrags einer Person; sie müssen vielmehr im Hinblick auf die vorliegenden rechtlichen Besonderheiten einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II und die daraus resultierenden tatsächlichen Ungereimtheiten des Verwaltungs- und prozessualen Verfahrens auch für die Auslegung herangezogen werden, welche Personen überhaupt Klage oder sonstige Rechtsschutzanträge erhoben bzw. vorliegend Beschwerde eingelegt haben.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Antragsteller haben die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch (d. h. ein nach der Rechtslage gegebener Anspruch auf die einstweilig begehrte Leistung) wie auch ein Anordnungsgrund (im Sinne einer Eilbedürftigkeit des Verfahrens) bestehen. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Wegen des vorläufigen Charakters einer einstweiligen Anordnung soll durch sie eine endgültige Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden. Bei seiner Entscheidung kann das Gericht grundsätzlich sowohl eine Folgenabwägung vornehmen wie auch eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache anstellen. Drohen aber ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dann dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist allein anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 596/05 -). Handelt es sich wie hier um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende, die der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dienen und damit das Existenzminimum absichern, muss die überragende Bedeutung dieser Leistungen für den Empfänger mit der Folge beachtet werden, dass ihm im Zweifel die Leistungen - ggf. vermindert auf das absolut erforderliche Minimum - aus verfassungsrechtlichen Gründen vorläufig zu gewähren sind.
Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht gegeben. Ein Anordnungsanspruch ist nach summarischer Prüfung nicht gegeben. Zu Recht hat die Antragsgegnerin den Antragsteller zu 2) als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft der Antragstellerin angesehen und den Existenzgründungszuschuss als Einkommen des Antragstellers zu 2) gemäß § 11 SGB II berücksichtigt.
Gemäß § 19 Abs. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB II derjenige, der seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigen Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II).
Die Antragstellerin zu 1) gehört zu dem Personenkreis, der Leistungen nach dem SGB II erhalten kann, denn sie erfüllt die in § 7 Abs. 1 SGB II genannten Voraussetzungen. Der Antragsteller zu 2) gehört der Bedarfsgemeinschaft der Antragstellerin zu 1) an (§ 7 Abs. 3 SGB II). Danach gehören zur Bedarfsgemeinschaft neben den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, das nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung für einander zu tragen und füreinander einzustehen (§ 3 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c SGB II). Die Antragstellerin zu 1) und der Antragsteller zu 2), den die Antragstellerin zu 1) zuletzt auch als ihren Lebensfährten bezeichnet, erfüllen diese Voraussetzungen, denn sie leben in einem gemeinsamen Haushalt und es liegen ausreichende Indizien für einen Einstandswillen in diesem Sinne vor.
Als Einkommen des Antragstellers zu 2) ist der Existenzgründungszuschuss zu berücksichtigen.
Nach § 11 Abs. 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II und weiterer hier offenkundig nicht einschlägiger Leistungen.
Bei dem Existenzgründungszuschuss handelt es sich um eine Einnahme in Geld.
Nach § 421 l Abs. 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB III - in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. November 2004 (BGBl. I S. 2902) haben Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss. Der Zuschuss wird geleistet, wenn der Existenzgründer (1) in einem engen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bezogen oder eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem SGB III gefördert worden ist, (2) nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Arbeitseinkommen nach § 15 des Vierten Buches (des Sozialgesetzbuches) erzielen wird, das voraussichtlich 25.000 Euro im Jahr nicht überschreiten wird, und (3) eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung vorgelegen hat; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständige Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. Der Zuschuss wird nach Absatz 2 der Vorschrift bis zu drei Jahre erbracht und jeweils längstens für ein Jahr bewilligt. Er beträgt im ersten Jahr nach der Beendigung der Arbeitslosigkeit monatlich 600,- Euro, im zweiten Jahr monatlich 360,- Euro und im dritten Jahr monatlich 240,- Euro.
Bei dem Existenzgründungszuschuss handelt es sich nicht um eine von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II ausgenommen Leistung nach dem SGB II. In Kapitel 3 des SGB II sind die Leistungen nach diesem Buch aufgeführt, dazu gehören die in § 16 SGB II aufgeführten Leistungen zur Eingliederung, welche die Agentur für Arbeit nach dem SGB III erbringt. Der Existenzgründungszuschuss ist dort anders als beispielsweise der Eingliederungszuschuss nach den §§ 217 ff SGB II nicht ausdrücklich genannt. Dies beruht nicht auf einer irrtümlichen Auslassung, wie den Gesetzesmaterialien zu den §§ 16, 29 SGB II zu entnehmen ist, sodass eine ergänzende Auslegung der Norm nicht in Betracht kommt. Der Entwurf eines 4. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BT-Drucksache 15/1516) erwähnte in § 16 Abs. 1 SGB II nicht den in § 421 l SGB III geregelten Existenzgründungszuschuss. Zwar sah die Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses (BT-Drucksache 15/1728, S. 177/178) vor, auch § 421 l SGB III mit in den in § 16 Abs. 1 SGB II geregelten Katalog der Eingliederungsleistungen aufzunehmen. Dieser Empfehlung ist der Vermittlungsausschuss indes nicht gefolgt (BT-Drucksache 15/2259), so dass das 4. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2954) ohne eine Aufnahme des § 421 l SGB III in § 16 Abs. 1 SGB II verabschiedet wurde. Das Verhältnis des Existenzgründungszuschusses zu den Leistungen nach dem SGB II war sodann Gegenstand der Beratungen des Entwurfs des kommunalen Optionsgesetzes im Jahre 2004 (BT-Drucksache 15/2816). Da Existenzgründungszuschuss und Überbrückungsgeld trotz ihrer Lebensunterhalt sichernden Funktion kumulativ zum Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch zu zahlen gewesen wären, sah die Empfehlung des Wirtschaftsausschusses (BT-Drucksache 15/2997) zum kommunalen Optionsgesetz (BT-Drucksache 15/2816) eine Formulierung des § 16 Abs. 1 SGB II vor, die den Existenzgründungszuschuss bewusst nicht erwähnte. Ein vergleichbares Instrumentarium bei Selbständigkeit für SGB II-Leistungsbezieher sei das Einstiegsgeld nach § 29 SGB II (BT- -Drucksache 15/2997, S. 24, vgl. Eicher/Spellbrink § 16 Rdnr. 26, § 29, Rdnr. 4). Dementsprechend enthält § 16 Abs. 1 SGB II in der Fassung des kommunalen Optionsgesetzes vom 5. August 2004 (BGBl I S. 2014) auch keinen Verweis auf § 421 l SGB III (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - L 10 B 1144/05 AS ER -, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2006 - 25 B 1342/05 AS ER-).
Von § 11 Abs. 1 SGB II abweichende weitere gesetzliche Bestimmungen zur Frage der Anrechung des Existenzgründungszuschuss bei der Bestimmung des Einkommens bestehen nicht. Auch der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld vom 20. Oktober 2004 (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-VO)), die auf der Grundlage von § 13 Abs. 1 SGB II Bestimmungen enthält, welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, lässt sich eine Privilegierung des Existenzgründungszuschuss nicht entnehmen. Der Existenzgründungszuschuss ist insbesondere nicht als Teil der Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit begreifen. Der Existenzgründungszuschuss steht zwar in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit, er wird aber nicht durch die selbständige Tätigkeit selbst erwirtschaftet (vgl. dazu im Einzelnen: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2006 - 25 B 1342/05 AS ER -).
Bei dem Existenzgründungszuschuss handelt es sich nicht um eine nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II privilegierte Einnahme.
Danach sind als Einkommen nicht zu berücksichtigen, Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch (dem SGB II) dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. § 11 Abs. 3 SGB II enthält keine gesetzliche Definition des Begriffs der "zweckbestimmten Einnahme". Grundlage der Freistellung ist es zu sichern, dass der Zweck der Leistung, deren Anrechnung in Frage steht, nicht vereitelt wird, weil die Leistung im Anrechnungsfall anstelle der danach (teilweise) ausfallenden Leistung für deren Zwecke eingesetzt werden müsste. Spiegelbildlich ist diese Auslegung daran zu orientieren, zu verhindern, dass für einen identischen Zweck Doppelleistungen aus öffentlichen Mitteln erbracht werden (vgl. BSG, Urteil vom 3. Dezember 2002 - B 2 U 12/02 R - SozR 3-5910 § 76 Nr. 4; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 11 Rdnr. 213). Zur Frage, wie vollständig und eindeutig die anderweitige Zweckbindung der Einnahme sein muss, sind unterschiedliche Auslegungen vorstellbar. Zu der § 11 Abs. 3 SGB II ähnlichen Bestimmung, die für die Arbeitslosenhilfe gegolten hat - § 138 Abs. 3 Nr. 3 Arbeitsförderungsgesetz - hat es das BSG für ausreichend erachtet, wenn "bei einer Anrechnung ein weiterer, mit der Leistungsgewährung verbundener Zweck, wie z. B. die Aufrechterhaltung eines bestimmten wirtschaftlichen Zustandes, verfehlt würde;" (BSG, Urteil vom 12. Februar 1980 - 7 RAr 13/79 - SozR 4100 § 138 Nr. 5); zu § 77 Bundessozialhilfegesetz ist demgegenüber entschieden, dass eine zweckneutrale Leistung anrechenbar ist, wobei es sich um eine solche bereits dann handelt, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang eine vom Gesetzgeber gewollte Zweckbindung nicht eindeutig ableiten lässt (BSG, Urteil vom 3. Dezember 2002 - B 2 U 12/02 R - SozR 3-5910 § 76 Nr. 4 zur Frage der Anrechnung einer Verletztenrente; vgl. auch Bundesverwaltungsgericht - BVerwGE 69, 177 zur Frage der Anrechnung einer Entschädigungsrente; BVerwGE, Urteil vom 28. Mai 2003 - 5 C 41/02 - GVBL 2004, 54 zur Frage der Anrechnung der Eigenheimzulage).
Jedenfalls Leistungen, die weitgehend zweckidentisch sind, unterliegen der Anrechnung. Dies ist bezüglich der Grundsicherungsleistung nach dem SGB II und dem Existenzgründungszuschuss nach § 421 l SGB III der Fall, wie ein Vergleich der Leistungszwecke ergibt. Beide Leistungen dienen der Unterhaltssicherung. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des 10. und des 25. Senates des LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 6. Dezember 2005 - L 10 B 1144/05 AS ER - und Beschluss vom 18. Juli 2006 - 25 B 1342/05 AS ER -) nach eigener Prüfung an. Zu vergleichen sind der Zweck des Existenzgründungszuschusses und der Leistung, die sich durch seine Anrechnung mindern würde. Bereits nach dem Wortlaut des § 19 SGB II dient das Arbeitslosengeldes II der Unterhaltssicherung, denn danach erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten der Unterkunft. Anders als § 19 SGB II nennt § 241 l SGB III keine Zweckbestimmung des Existenzgründungszuschusses. Auch aus der Bezeichnung und dem Regelungszusammenhang ergibt sich keine Klärung der Zwecksetzung. Mit der Bezeichnung Existenzgründungszuschuss wird allgemein das Ziel der Förderung beschrieben.
Der notwendige Vergleich zu den Zwecken der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II kann nur stattfinden, wenn die konkret zu Erreichung des Förderzweckes vorgesehenen Maßnahmen betrachtet werden.
Den Gesetzesmaterialien zu § 421 l SGB III (BT-Drucksache 15/26 S. 19, 22 ff.) ist zu entnehmen, dass mit dem Existenzgründungszuschuss "der Übergang in die Selbständigkeit zeitlich befristet sozial flankiert (werden soll), indem Gründerinnen und Gründer in den Schutz der Sozialversicherung einbezogen bleiben". Von dem Zuschuss könnten Beitragszahlungen zur Sozialversicherung geleistet werden. Schwarzarbeit solle zurückgedrängt werden. Weiter heißt es, die Höhe des Existenzgründungszuschuss im ersten Jahr entspreche etwa der Hälfte der Summe aus dem durchschnittlichen monatlichen Arbeitslosengeld und den darauf entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen. Ferner wird die Notwendigkeit, eine zeitgleiche Förderung nach § 57 SGB III (Überbrückungsgeld) auszuschließen, damit begründet, es handele sich um "gleichgerichtete Leistungen".
Für die Unterhaltssicherungsfunktion des Existenzgründungszuschusses spricht zum einen die "Bemessung" der Höhe, die stark pauschalierend an die Bemessung der (typischerweise unterhaltssichernden) Lohnersatzleistung anknüpft und deren Vorbezug voraussetzt (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Dezember 2005, s.o.). Weiter spricht dafür die mit dem Überbrückungsgeld nach § 57 SGB III gemeinsame Zielrichtung ("gleichgerichtete Leistung"). Nach dieser Bestimmung haben Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden oder vermeiden, zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf Überbrückungsgeld. In der Vorschrift, die die nach den Gesetzesmaterialien gleichgerichtete Leistung betrifft, wird also der Zweck der Unterhaltssicherung ausdrücklich genannt.
Aus der gesetzgeberischen Konzeption lässt sich ein Zweck, die Finanzausstattung der neu geschaffenen Existenz - im Sinne der Subventionierung der Einzelunternehmung - zu sichern, nicht ableiten (so aber LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23. Juni 2005 - L 8 AS 97/05 ER -; dem folgend LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2005 - L 5 B 1002/05 AS ER -). Dem steht schon entgegen, dass sich die Höhe des Existenzgründungszuschusses nicht an dem für die aufzunehmende Tätigkeit erforderlichen Kapitalaufwand, sondern an der Höhe der Lohnersatzleistungen orientiert. Soweit in den soeben bezeichneten Beschlüssen weiter davon ausgegangen wird, ein abweichender Zweck des Existenzgründungszuschusses sei darin zu erblicken, dass er (auch) zur Aufrechterhaltung des Schutzes gegen Krankheit, Erwerbsminderung aus der Sozialversicherung sowie der Altersvorsorge dienen solle, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Vielmehr wird gerade hier deutlich, dass die kumulative Gewährung von Existenzgründungszuschuss und ALG II eine Doppelleistung wäre. Denn akzessorisch zur Leistung von ALG II ist die Versicherung in der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches - SGB V -, § 3 Satz 1 Nr. 3 a des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB VI - und § 20 Abs. 1 S.2 Nr. 2 a des Elften Buches des Sozialgesetzbuches - SGB XI - oder ausnahmsweise der Anspruch auf einen Zuschuss zur entsprechenden privaten Vorsorge nach § 26 SGB II. Diese Leistungen sind als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.S.v. Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 SGB II nach der gesetzgeberischen Konzeption zwingende Bestandteile der Grundsicherung für Arbeitssuchende (vgl. Brünner in LPK-SGB II § 26 RdNr. 5) und als solche bei Prüfung der Zweckgleichheit einzubeziehen.
Die weiteren sich aus den Gesetzesmaterialien ergebenden allgemeinen Ziele der Arbeitsmarktpolitik, wie die Bekämpfung der Schwarzarbeit und die Anregung der Gründung selbständiger Existenzen, bilden nicht den Zweck der Leistung gegenüber dem Leistungsempfänger, sondern behandeln nur den politischen Rahmen, in dem sich die Leistung bewegt (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Dezember 2005, s.o.).
Dieses Auslegungsergebnis - die Anrechnungspflichtigkeit des Existenzgründungszuschusses wegen Zweckidentität i. S. v. § 11 Abs. 3 SGB II - findet eine Bestätigung in dem, was die Gesetzesmaterialien zu §§ 16, 29 SGB II zum Existenzgründungszuschuss aussagen. Wie oben bereits ausgeführt, war zunächst eine Aufnahme des § 241 l SGB III in den Katalog des § 16 Abs. 1 SGB II empfohlen worden, dem jedoch der Vermittlungsausschuss nicht gefolgt war, weshalb § 16 SGB II - bewusst - keinen Verweis auf § 241 l SGB III enthält.
Die Ausgestaltung des Einstiegsgeldes (§ 29 SGB II) bestätigt des Weiteren das hier gefundene Ergebnis. Diese Leistung wird als Zuschuss zum Alg II erbracht (§ 29 Abs. 1 Satz 2 SGB II), berührt also den Bedarf des Hilfebedürftigen nicht.
Den Antragstellern stehen keine Ansprüche auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu, als ihnen mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. November 2006 für den Zeitraum 1. September 2006 bis 28. Februar 2007 bewilligt wurde.
Zu Grunde zu legen ist ein monatlicher Bedarf der Antragteller in Höhe von 1.035,96 EUR, der sich aus der Regelleistung in Höhe von 311,- EUR pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft und anerkannter Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 413,96 EUR zusammensetzt.
Von dem als Einkommen des Antragstellers zu 2) zu berücksichtigen Existenzgründungszuschuss in Höhe von 600,- EUR sind die Pauschale nach § 3 Alg II-V in Höhe von 30,- EUR und der durch die betriebswirtschaftliche Auswertung vom 19. Juli 2006 nachgewiesene Verlust von 34,53 EUR monatlich abzusetzen. Durch Letzteres sind die Antragsteller jedenfalls nicht beschwert. Die in der betriebswirtschaftlichen Auswertung vom 12. Oktober 2006 dort weiter aufgeführten unter der Rubrik Personalkosten genannten "gesetzlichen sozialen Aufwendungen" waren nicht zu berücksichtigen, da es sich dabei um Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung handelt, die nicht zu berücksichtigen sind, weil der Antragsteller zu 2) als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft in der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V, § 3 Satz 1 Nr. 3 a SGB VI und § 20 Abs. 1 S.2 Nr. 2 a SGB XI pflichtversichert ist. Unter Berücksichtigung des von der Antragsgegnerin - zu Gunsten des Antragstellers zu 2) - vorgenommenen Abzugs der Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 81,25 EUR verbleibt ein anzurechnendes monatliches Einkommen in Höhe von 454,22 EUR.
Neben dem berücksichtigungsfähigen Einkommen der Antragstellerin zu 1) in Höhe von 52,- EUR (Nettoeinkommen in Höhe von 165,- EUR abzüglich des Freibetrags in Höhe von 113,- EUR) ist das an die Antragstellerin zu 1) weitergeleitete Kindergeld in Höhe von 154,- EUR als Einkommen zu berücksichtigen. Davon ist die Pauschale von 30,- Euro gemäß § 3 Alg II-V in Abzug zu bringen.
Dem monatlichen berücksichtigungsfähigen Einkommen der Antragsteller in Höhe von insgesamt 660,22 EUR steht ein monatlicher Bedarf in Höhe von 1.035,96 EUR gegenüber, sodass zusammen Ansprüche in Höhe von 375,74 EUR monatlich verbleiben, die unter Beachtung der Rundungsregelung des § 41 Abs. 2 SGB II aufzurunden sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Gegen diesen Beschluss sieht das Gesetz einen ordentlichen Rechtsbehelf nicht vor (§ 177 SGG).
Gründe:
I. Die Antragsteller machen im Wege der einstweiligen Anordnung weitere - vorläufige - Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - SGB II - für die Zeit ab 13. November 2006 geltend.
Die am. S geborene Antragstellerin zu 1) beantragte im Februar 2006 bei der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, die von dieser mit Bescheid vom 7. März 2006 bewilligt wurden. Nach Durchführung eines Hausbesuches wurde der am A geborenen Antragsteller zu 2) als zur Bedarfsgemeinschaft der Antragstellerin zu 1) gehörig angesehen. Die Bundesagentur für Arbeit bewilligte dem Antragsteller zu 2) für die Zeit ab 13. März 2006 einen Existenzgründungszuschuss in Höhe von 600,- EUR monatlich. Die Antragsgegnerin hob mit Bescheid vom 4. September 2006 die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit ab 1. März 2006 auf und bewilligte mit Bescheid vom 4. September 2006 den Antragstellern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum 1. September 2006 bis 28. Februar 2007 in Höhe von jeweils 25,28 EUR monatlich. Den dagegen jeweils am 15. September 2006 eingelegten Widersprüchen half die Antragsgegnerin mit zwei vorläufigen Änderungsbescheiden vom 9. Oktober 2006 teilweise ab; für den Zeitraum 1. September 2006 bis 28. Februar 2007 bewilligte sie den Antragstellern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von jeweils 129,98 EUR monatlich. Bei der Berechnung berücksichtigte sie den Antragsteller zu 2) als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Gegen diese Bescheide legten die Antragsteller mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 20. Oktober 2006 und 23. Oktober 2006 Widerspruch ein.
Die Antragsgegnerin wies die Widersprüche der Antragsteller vom 15. September 2006 gegen die Bescheide vom 4. September 2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 9. Oktober 2006 mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 12. Oktober 2006 als unbegründet zurück. Diese erwuchsen - soweit ersichtlich - in Bestandskraft.
Mit Änderungsbescheid vom 27. November 2006 bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern nunmehr bezüglich des Zeitraums vom 16. Februar 2006 bis 31. August 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in geänderter Höhe. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 27. November 2006 bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern nunmehr bezüglich des Zeitraums vom 1. September 2006 bis 28. Februar 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von jeweils 187,87 EUR monatlich. Die Bewilligung erfolgte der Höhe nach unter Vorbehalt unter Hinweis darauf, dass die Einkommenssteuerbescheide für 2006 und 2007 von dem Antragsteller zu 2) unaufgefordert vorzulegen seien. Die Antragsgegnerin wertete den Existenzgründungszuschuss als Einkommen des Antragstellers zu 2) und setzte davon eine Pauschale für private Versicherungen in Höhe von 30,- EUR, einen monatlichen Verlust aus Selbstständigkeit in Höhe von 34,53 EUR und Beiträge für die Rentenversicherung in Höhe von 81,25 EUR ab und wies auf die Einbeziehung dieses Bescheides nach § 86 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in das Widerspruchsverfahren hin. Hiergegen legten die Antragsteller - durch eine andere Bevollmächtigte - am 15. Dezember 2006 Widerspruch ein, den die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 2007 als unzulässig verwarf.
Die Antragsgegnerin wies die Widersprüche der Antragsteller vom 20. Oktober 2006 und 23. Oktober 2006 gegen die Änderungsbescheide vom 27. November 2006 mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 23. März 2007 als unbegründet zurück, dabei ging sie davon aus, dass sich die Widersprüche gegen die Bescheide vom 9. Oktober 2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 27. November 2006 richten würden. Dagegen hat die Antragstellerin Klage bei dem Sozialgericht Potsdam erhoben.
Am 13. November 2006 hatte die Antragsstellerin zu 1) beim Sozialgericht Potsdam beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Leistungen zur Grundsicherung ab 13. November 2006 in Höhe von 997,86 EUR monatlich zu bewilligen.
Das Sozialgericht Potsdam hat mit Beschluss vom 19. Dezember 2006 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es hat ausgeführt, es bestehe kein Anordnungsanspruch. Der Existenzgründungszuschuss sei Einkommen im Sinne von § 11 SGB II. Dieser gesetzlichen Regelung wie auch der entsprechend der Verordnungsermächtigung nach § 13 SGB II erlassenen Arbeitslosengeld II /Sozialgeldverordnung sei kein gegenteiliger Hinweis zu entnehmen. Aus der im Verwaltungsverfahren vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertung für den Zeitraum 1. Januar 2006 bis 30. Juni 2006, die einen bis dahin angelaufenen Jahresverlust von 207,20 EUR ausweise, resultiere ein monatlicher Verlust von 34,53 EUR. Dem monatlichen Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1.035,96 EUR stünden monatliche Einnahmen der Antragstellerin in Höhe von 206,- EUR (Kindergeld und Erwerbseinkommen) und ein anzurechnendes Einkommen des Antragstellers zu 2) in Höhe von 454,22 EUR (Existenzgründungszuschuss in Höhe von 600,- EUR abzüglich Versicherungspauschale, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und nachgewiesener monatlicher Verlust) gegenüber. Nach Abzug des anrechenbaren Einkommens verbleibe ein monatlicher Anspruch in Höhe von 375,74 EUR, dem die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 27. November 2006 entsprochen habe. Da die Bescheide von der Antragsgegnerin unter Vorbehalt erlassen worden seien - unaufgeforderte Vorlage der Einkommensbescheide des Antragstellers zu 2) für 2006 und 2007 -, sei gewährleistet, dass bei der Höhe der Leistungen die tatsächlichen Verluste des Antragstellers zu 2) zu berücksichtigen wären.
Gegen diesen der Antragstellerin zu 1) am 21. Dezember 2006 zugestellten Beschluss wenden sich die Antragsteller mit ihrer am 19. Januar 2007 eingegangenen Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.
Der Senat geht davon aus, dass die Antragsteller beantragen wollen,
den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 19. Dezember 2006 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen vorläufig weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit seit 13. November 2006 zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden. Die Beschwerde wurde von der Antragstellerin zu 1) zugleich für den Antragsteller zu 2) eingelegt. Dies ergibt die Auslegung der Beschwerdeschrift. Zwar enthält die Beschwerde nicht die Erklärung der Antragstellerin zu 1), zugleich in Vertretung für den Antragsteller zu 2) zu handeln. Ein entsprechender Wille ist jedoch zweifelsfrei der Begründung der Beschwerde zu entnehmen, die darauf abstellt, dass der Existenzgründerzuschusses nicht als Einkommen bei dem Antragsteller zu 2) zu berücksichtigen ist. Damit wird hinreichend deutlich, dass die Beschwerde nicht nur in eigenem Namen, sondern auch im Namen des Antragstellers zu 2) eingelegt wurde. Die Auslegung hat nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (- BSG - vgl. Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 4. Februar 1999 - B 7 AL 120/97 R - SozR 3-6050 Art. 71 Nr. 11; Urteil vom 10. März 1994 - 7 RAr 38/93 - SozR 3-4100 § 104 Nr. 11) nach dem Meistbegünstigungsprinzip zu erfolgen. Diese Grundsätze gelten nicht nur für die inhaltliche Ausgestaltung eines Klageantrags einer Person; sie müssen vielmehr im Hinblick auf die vorliegenden rechtlichen Besonderheiten einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II und die daraus resultierenden tatsächlichen Ungereimtheiten des Verwaltungs- und prozessualen Verfahrens auch für die Auslegung herangezogen werden, welche Personen überhaupt Klage oder sonstige Rechtsschutzanträge erhoben bzw. vorliegend Beschwerde eingelegt haben.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Antragsteller haben die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch (d. h. ein nach der Rechtslage gegebener Anspruch auf die einstweilig begehrte Leistung) wie auch ein Anordnungsgrund (im Sinne einer Eilbedürftigkeit des Verfahrens) bestehen. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Wegen des vorläufigen Charakters einer einstweiligen Anordnung soll durch sie eine endgültige Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden. Bei seiner Entscheidung kann das Gericht grundsätzlich sowohl eine Folgenabwägung vornehmen wie auch eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache anstellen. Drohen aber ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dann dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist allein anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 596/05 -). Handelt es sich wie hier um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende, die der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dienen und damit das Existenzminimum absichern, muss die überragende Bedeutung dieser Leistungen für den Empfänger mit der Folge beachtet werden, dass ihm im Zweifel die Leistungen - ggf. vermindert auf das absolut erforderliche Minimum - aus verfassungsrechtlichen Gründen vorläufig zu gewähren sind.
Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht gegeben. Ein Anordnungsanspruch ist nach summarischer Prüfung nicht gegeben. Zu Recht hat die Antragsgegnerin den Antragsteller zu 2) als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft der Antragstellerin angesehen und den Existenzgründungszuschuss als Einkommen des Antragstellers zu 2) gemäß § 11 SGB II berücksichtigt.
Gemäß § 19 Abs. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB II derjenige, der seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigen Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II).
Die Antragstellerin zu 1) gehört zu dem Personenkreis, der Leistungen nach dem SGB II erhalten kann, denn sie erfüllt die in § 7 Abs. 1 SGB II genannten Voraussetzungen. Der Antragsteller zu 2) gehört der Bedarfsgemeinschaft der Antragstellerin zu 1) an (§ 7 Abs. 3 SGB II). Danach gehören zur Bedarfsgemeinschaft neben den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, das nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung für einander zu tragen und füreinander einzustehen (§ 3 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c SGB II). Die Antragstellerin zu 1) und der Antragsteller zu 2), den die Antragstellerin zu 1) zuletzt auch als ihren Lebensfährten bezeichnet, erfüllen diese Voraussetzungen, denn sie leben in einem gemeinsamen Haushalt und es liegen ausreichende Indizien für einen Einstandswillen in diesem Sinne vor.
Als Einkommen des Antragstellers zu 2) ist der Existenzgründungszuschuss zu berücksichtigen.
Nach § 11 Abs. 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II und weiterer hier offenkundig nicht einschlägiger Leistungen.
Bei dem Existenzgründungszuschuss handelt es sich um eine Einnahme in Geld.
Nach § 421 l Abs. 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB III - in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. November 2004 (BGBl. I S. 2902) haben Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss. Der Zuschuss wird geleistet, wenn der Existenzgründer (1) in einem engen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bezogen oder eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem SGB III gefördert worden ist, (2) nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Arbeitseinkommen nach § 15 des Vierten Buches (des Sozialgesetzbuches) erzielen wird, das voraussichtlich 25.000 Euro im Jahr nicht überschreiten wird, und (3) eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung vorgelegen hat; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständige Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. Der Zuschuss wird nach Absatz 2 der Vorschrift bis zu drei Jahre erbracht und jeweils längstens für ein Jahr bewilligt. Er beträgt im ersten Jahr nach der Beendigung der Arbeitslosigkeit monatlich 600,- Euro, im zweiten Jahr monatlich 360,- Euro und im dritten Jahr monatlich 240,- Euro.
Bei dem Existenzgründungszuschuss handelt es sich nicht um eine von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II ausgenommen Leistung nach dem SGB II. In Kapitel 3 des SGB II sind die Leistungen nach diesem Buch aufgeführt, dazu gehören die in § 16 SGB II aufgeführten Leistungen zur Eingliederung, welche die Agentur für Arbeit nach dem SGB III erbringt. Der Existenzgründungszuschuss ist dort anders als beispielsweise der Eingliederungszuschuss nach den §§ 217 ff SGB II nicht ausdrücklich genannt. Dies beruht nicht auf einer irrtümlichen Auslassung, wie den Gesetzesmaterialien zu den §§ 16, 29 SGB II zu entnehmen ist, sodass eine ergänzende Auslegung der Norm nicht in Betracht kommt. Der Entwurf eines 4. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BT-Drucksache 15/1516) erwähnte in § 16 Abs. 1 SGB II nicht den in § 421 l SGB III geregelten Existenzgründungszuschuss. Zwar sah die Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses (BT-Drucksache 15/1728, S. 177/178) vor, auch § 421 l SGB III mit in den in § 16 Abs. 1 SGB II geregelten Katalog der Eingliederungsleistungen aufzunehmen. Dieser Empfehlung ist der Vermittlungsausschuss indes nicht gefolgt (BT-Drucksache 15/2259), so dass das 4. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2954) ohne eine Aufnahme des § 421 l SGB III in § 16 Abs. 1 SGB II verabschiedet wurde. Das Verhältnis des Existenzgründungszuschusses zu den Leistungen nach dem SGB II war sodann Gegenstand der Beratungen des Entwurfs des kommunalen Optionsgesetzes im Jahre 2004 (BT-Drucksache 15/2816). Da Existenzgründungszuschuss und Überbrückungsgeld trotz ihrer Lebensunterhalt sichernden Funktion kumulativ zum Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch zu zahlen gewesen wären, sah die Empfehlung des Wirtschaftsausschusses (BT-Drucksache 15/2997) zum kommunalen Optionsgesetz (BT-Drucksache 15/2816) eine Formulierung des § 16 Abs. 1 SGB II vor, die den Existenzgründungszuschuss bewusst nicht erwähnte. Ein vergleichbares Instrumentarium bei Selbständigkeit für SGB II-Leistungsbezieher sei das Einstiegsgeld nach § 29 SGB II (BT- -Drucksache 15/2997, S. 24, vgl. Eicher/Spellbrink § 16 Rdnr. 26, § 29, Rdnr. 4). Dementsprechend enthält § 16 Abs. 1 SGB II in der Fassung des kommunalen Optionsgesetzes vom 5. August 2004 (BGBl I S. 2014) auch keinen Verweis auf § 421 l SGB III (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - L 10 B 1144/05 AS ER -, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2006 - 25 B 1342/05 AS ER-).
Von § 11 Abs. 1 SGB II abweichende weitere gesetzliche Bestimmungen zur Frage der Anrechung des Existenzgründungszuschuss bei der Bestimmung des Einkommens bestehen nicht. Auch der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld vom 20. Oktober 2004 (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-VO)), die auf der Grundlage von § 13 Abs. 1 SGB II Bestimmungen enthält, welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, lässt sich eine Privilegierung des Existenzgründungszuschuss nicht entnehmen. Der Existenzgründungszuschuss ist insbesondere nicht als Teil der Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit begreifen. Der Existenzgründungszuschuss steht zwar in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit, er wird aber nicht durch die selbständige Tätigkeit selbst erwirtschaftet (vgl. dazu im Einzelnen: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2006 - 25 B 1342/05 AS ER -).
Bei dem Existenzgründungszuschuss handelt es sich nicht um eine nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II privilegierte Einnahme.
Danach sind als Einkommen nicht zu berücksichtigen, Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch (dem SGB II) dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. § 11 Abs. 3 SGB II enthält keine gesetzliche Definition des Begriffs der "zweckbestimmten Einnahme". Grundlage der Freistellung ist es zu sichern, dass der Zweck der Leistung, deren Anrechnung in Frage steht, nicht vereitelt wird, weil die Leistung im Anrechnungsfall anstelle der danach (teilweise) ausfallenden Leistung für deren Zwecke eingesetzt werden müsste. Spiegelbildlich ist diese Auslegung daran zu orientieren, zu verhindern, dass für einen identischen Zweck Doppelleistungen aus öffentlichen Mitteln erbracht werden (vgl. BSG, Urteil vom 3. Dezember 2002 - B 2 U 12/02 R - SozR 3-5910 § 76 Nr. 4; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 11 Rdnr. 213). Zur Frage, wie vollständig und eindeutig die anderweitige Zweckbindung der Einnahme sein muss, sind unterschiedliche Auslegungen vorstellbar. Zu der § 11 Abs. 3 SGB II ähnlichen Bestimmung, die für die Arbeitslosenhilfe gegolten hat - § 138 Abs. 3 Nr. 3 Arbeitsförderungsgesetz - hat es das BSG für ausreichend erachtet, wenn "bei einer Anrechnung ein weiterer, mit der Leistungsgewährung verbundener Zweck, wie z. B. die Aufrechterhaltung eines bestimmten wirtschaftlichen Zustandes, verfehlt würde;" (BSG, Urteil vom 12. Februar 1980 - 7 RAr 13/79 - SozR 4100 § 138 Nr. 5); zu § 77 Bundessozialhilfegesetz ist demgegenüber entschieden, dass eine zweckneutrale Leistung anrechenbar ist, wobei es sich um eine solche bereits dann handelt, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang eine vom Gesetzgeber gewollte Zweckbindung nicht eindeutig ableiten lässt (BSG, Urteil vom 3. Dezember 2002 - B 2 U 12/02 R - SozR 3-5910 § 76 Nr. 4 zur Frage der Anrechnung einer Verletztenrente; vgl. auch Bundesverwaltungsgericht - BVerwGE 69, 177 zur Frage der Anrechnung einer Entschädigungsrente; BVerwGE, Urteil vom 28. Mai 2003 - 5 C 41/02 - GVBL 2004, 54 zur Frage der Anrechnung der Eigenheimzulage).
Jedenfalls Leistungen, die weitgehend zweckidentisch sind, unterliegen der Anrechnung. Dies ist bezüglich der Grundsicherungsleistung nach dem SGB II und dem Existenzgründungszuschuss nach § 421 l SGB III der Fall, wie ein Vergleich der Leistungszwecke ergibt. Beide Leistungen dienen der Unterhaltssicherung. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des 10. und des 25. Senates des LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 6. Dezember 2005 - L 10 B 1144/05 AS ER - und Beschluss vom 18. Juli 2006 - 25 B 1342/05 AS ER -) nach eigener Prüfung an. Zu vergleichen sind der Zweck des Existenzgründungszuschusses und der Leistung, die sich durch seine Anrechnung mindern würde. Bereits nach dem Wortlaut des § 19 SGB II dient das Arbeitslosengeldes II der Unterhaltssicherung, denn danach erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten der Unterkunft. Anders als § 19 SGB II nennt § 241 l SGB III keine Zweckbestimmung des Existenzgründungszuschusses. Auch aus der Bezeichnung und dem Regelungszusammenhang ergibt sich keine Klärung der Zwecksetzung. Mit der Bezeichnung Existenzgründungszuschuss wird allgemein das Ziel der Förderung beschrieben.
Der notwendige Vergleich zu den Zwecken der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II kann nur stattfinden, wenn die konkret zu Erreichung des Förderzweckes vorgesehenen Maßnahmen betrachtet werden.
Den Gesetzesmaterialien zu § 421 l SGB III (BT-Drucksache 15/26 S. 19, 22 ff.) ist zu entnehmen, dass mit dem Existenzgründungszuschuss "der Übergang in die Selbständigkeit zeitlich befristet sozial flankiert (werden soll), indem Gründerinnen und Gründer in den Schutz der Sozialversicherung einbezogen bleiben". Von dem Zuschuss könnten Beitragszahlungen zur Sozialversicherung geleistet werden. Schwarzarbeit solle zurückgedrängt werden. Weiter heißt es, die Höhe des Existenzgründungszuschuss im ersten Jahr entspreche etwa der Hälfte der Summe aus dem durchschnittlichen monatlichen Arbeitslosengeld und den darauf entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen. Ferner wird die Notwendigkeit, eine zeitgleiche Förderung nach § 57 SGB III (Überbrückungsgeld) auszuschließen, damit begründet, es handele sich um "gleichgerichtete Leistungen".
Für die Unterhaltssicherungsfunktion des Existenzgründungszuschusses spricht zum einen die "Bemessung" der Höhe, die stark pauschalierend an die Bemessung der (typischerweise unterhaltssichernden) Lohnersatzleistung anknüpft und deren Vorbezug voraussetzt (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Dezember 2005, s.o.). Weiter spricht dafür die mit dem Überbrückungsgeld nach § 57 SGB III gemeinsame Zielrichtung ("gleichgerichtete Leistung"). Nach dieser Bestimmung haben Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden oder vermeiden, zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf Überbrückungsgeld. In der Vorschrift, die die nach den Gesetzesmaterialien gleichgerichtete Leistung betrifft, wird also der Zweck der Unterhaltssicherung ausdrücklich genannt.
Aus der gesetzgeberischen Konzeption lässt sich ein Zweck, die Finanzausstattung der neu geschaffenen Existenz - im Sinne der Subventionierung der Einzelunternehmung - zu sichern, nicht ableiten (so aber LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23. Juni 2005 - L 8 AS 97/05 ER -; dem folgend LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2005 - L 5 B 1002/05 AS ER -). Dem steht schon entgegen, dass sich die Höhe des Existenzgründungszuschusses nicht an dem für die aufzunehmende Tätigkeit erforderlichen Kapitalaufwand, sondern an der Höhe der Lohnersatzleistungen orientiert. Soweit in den soeben bezeichneten Beschlüssen weiter davon ausgegangen wird, ein abweichender Zweck des Existenzgründungszuschusses sei darin zu erblicken, dass er (auch) zur Aufrechterhaltung des Schutzes gegen Krankheit, Erwerbsminderung aus der Sozialversicherung sowie der Altersvorsorge dienen solle, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Vielmehr wird gerade hier deutlich, dass die kumulative Gewährung von Existenzgründungszuschuss und ALG II eine Doppelleistung wäre. Denn akzessorisch zur Leistung von ALG II ist die Versicherung in der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches - SGB V -, § 3 Satz 1 Nr. 3 a des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB VI - und § 20 Abs. 1 S.2 Nr. 2 a des Elften Buches des Sozialgesetzbuches - SGB XI - oder ausnahmsweise der Anspruch auf einen Zuschuss zur entsprechenden privaten Vorsorge nach § 26 SGB II. Diese Leistungen sind als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.S.v. Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 SGB II nach der gesetzgeberischen Konzeption zwingende Bestandteile der Grundsicherung für Arbeitssuchende (vgl. Brünner in LPK-SGB II § 26 RdNr. 5) und als solche bei Prüfung der Zweckgleichheit einzubeziehen.
Die weiteren sich aus den Gesetzesmaterialien ergebenden allgemeinen Ziele der Arbeitsmarktpolitik, wie die Bekämpfung der Schwarzarbeit und die Anregung der Gründung selbständiger Existenzen, bilden nicht den Zweck der Leistung gegenüber dem Leistungsempfänger, sondern behandeln nur den politischen Rahmen, in dem sich die Leistung bewegt (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Dezember 2005, s.o.).
Dieses Auslegungsergebnis - die Anrechnungspflichtigkeit des Existenzgründungszuschusses wegen Zweckidentität i. S. v. § 11 Abs. 3 SGB II - findet eine Bestätigung in dem, was die Gesetzesmaterialien zu §§ 16, 29 SGB II zum Existenzgründungszuschuss aussagen. Wie oben bereits ausgeführt, war zunächst eine Aufnahme des § 241 l SGB III in den Katalog des § 16 Abs. 1 SGB II empfohlen worden, dem jedoch der Vermittlungsausschuss nicht gefolgt war, weshalb § 16 SGB II - bewusst - keinen Verweis auf § 241 l SGB III enthält.
Die Ausgestaltung des Einstiegsgeldes (§ 29 SGB II) bestätigt des Weiteren das hier gefundene Ergebnis. Diese Leistung wird als Zuschuss zum Alg II erbracht (§ 29 Abs. 1 Satz 2 SGB II), berührt also den Bedarf des Hilfebedürftigen nicht.
Den Antragstellern stehen keine Ansprüche auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu, als ihnen mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. November 2006 für den Zeitraum 1. September 2006 bis 28. Februar 2007 bewilligt wurde.
Zu Grunde zu legen ist ein monatlicher Bedarf der Antragteller in Höhe von 1.035,96 EUR, der sich aus der Regelleistung in Höhe von 311,- EUR pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft und anerkannter Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 413,96 EUR zusammensetzt.
Von dem als Einkommen des Antragstellers zu 2) zu berücksichtigen Existenzgründungszuschuss in Höhe von 600,- EUR sind die Pauschale nach § 3 Alg II-V in Höhe von 30,- EUR und der durch die betriebswirtschaftliche Auswertung vom 19. Juli 2006 nachgewiesene Verlust von 34,53 EUR monatlich abzusetzen. Durch Letzteres sind die Antragsteller jedenfalls nicht beschwert. Die in der betriebswirtschaftlichen Auswertung vom 12. Oktober 2006 dort weiter aufgeführten unter der Rubrik Personalkosten genannten "gesetzlichen sozialen Aufwendungen" waren nicht zu berücksichtigen, da es sich dabei um Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung handelt, die nicht zu berücksichtigen sind, weil der Antragsteller zu 2) als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft in der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V, § 3 Satz 1 Nr. 3 a SGB VI und § 20 Abs. 1 S.2 Nr. 2 a SGB XI pflichtversichert ist. Unter Berücksichtigung des von der Antragsgegnerin - zu Gunsten des Antragstellers zu 2) - vorgenommenen Abzugs der Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 81,25 EUR verbleibt ein anzurechnendes monatliches Einkommen in Höhe von 454,22 EUR.
Neben dem berücksichtigungsfähigen Einkommen der Antragstellerin zu 1) in Höhe von 52,- EUR (Nettoeinkommen in Höhe von 165,- EUR abzüglich des Freibetrags in Höhe von 113,- EUR) ist das an die Antragstellerin zu 1) weitergeleitete Kindergeld in Höhe von 154,- EUR als Einkommen zu berücksichtigen. Davon ist die Pauschale von 30,- Euro gemäß § 3 Alg II-V in Abzug zu bringen.
Dem monatlichen berücksichtigungsfähigen Einkommen der Antragsteller in Höhe von insgesamt 660,22 EUR steht ein monatlicher Bedarf in Höhe von 1.035,96 EUR gegenüber, sodass zusammen Ansprüche in Höhe von 375,74 EUR monatlich verbleiben, die unter Beachtung der Rundungsregelung des § 41 Abs. 2 SGB II aufzurunden sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Gegen diesen Beschluss sieht das Gesetz einen ordentlichen Rechtsbehelf nicht vor (§ 177 SGG).
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