L 18 B 767/07 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 65 AS 11030/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 767/07 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. April 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten (§ 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – i.V. mit §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO –). Denn seine bei dem Sozialgericht erhobene Klage auf Übernahme von Wohnungsbeschaffungs-, Umzugs- und Renovierungskosten, einer Mietkaution sowie von Kosten für eine Waschmaschine, einen Kleiderschrank, Jalousien oder Gardinen bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Eine Anspruchsgrundlage für die Übernahme von Kosten für die genannten Einrichtungsgegenstände bzw. die Einzugsrenovierung ist nicht ersichtlich. Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) werden (nur) Leistungen für die Erstausstattung von Wohnungen einschließlich Haushaltsgeräten gesondert erbracht. Da der Kläger bereits über einen Hausstand in seiner früheren Wohnung (N H , B) verfügte, liegt eine Erstausstattung ersichtlich nicht vor (vgl. dazu auch Gesetzesbegründung zur Parallelvorschrift des § 31 SGB XII in BT-Drucks 15/1514, 60).

Der Erbringung der im Übrigen geltend gemachten Kosten steht die Vorschrift des § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden und vorliegend noch anwendbaren Fassung entgegen. Danach können Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden. Durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I 1706) ist nunmehr klargestellt, dass für die Zusicherung der Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten der bis zum Umzug zuständige kommunale Träger und für die Mietkaution der Träger des Zuzugsortes zuständig ist. Vorliegend fehlt es an der entsprechenden Zusicherung sowohl des Beklagten als auch des für den neuen Wohnort zuständigen Jobcenters. Diese Zusicherung ist im Gegensatz zu der des § 22 Abs. 2 SGB II eine Anspruchsvoraussetzung (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R - veröffentlicht in juris). Sie muss vor dem Abschluss des entsprechenden Mietvertrages erfolgen (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rz. 85). Es sind vorliegend auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagte in unzulässiger Weise einen Antrag auf Erteilung einer entsprechenden Zusicherung verschleppt hätte. Vielmehr hatte der Kläger einen entsprechenden Antrag vor der bereits am 19. April 2005 (!) erfolgten Unterzeichnung des Mietvertrages für seine neue Wohnung gar nicht gestellt. Er hat (erst) mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 18. Mai 2005 den bevorstehenden Umzug lediglich angezeigt und die Erstattung von Kosten geltend gemacht.

Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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