L 13 AL 664/07 PKH-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 664/07 PKH-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren L 13 AL 75/07 wird abgelehnt.

Gründe:

Der zulässige Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung von Rechtsanwältin V.-W. für das Berufungsverfahren L 13 AL 75/07 ist unbegründet.

Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil die Berufung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Das Sozialgericht hat in der angegriffenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass der Kläger für die Zeit ab 18. Juni 2005 keinen Anspruch auf Übergangsgeld mehr hatte.

Nach § 160 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) haben behinderte Menschen Anspruch auf Übergangsgeld, wenn die Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 6 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Maßnahme im Sinne des § 160 SGB III ist ein einzelner zusammenhängender Abschnitt. Die Dauer der Maßnahme wird durch den Verwaltungsakt bestimmt, mit dem diese bewilligt wurde (Niesel, SGB III, 3. Aufl., § 160 Rdnr. 10, 13). Dem Kläger war ab dem 16. September 2004 die Teilnahme an der Maßnahme "VFA0409, Verwaltungsfachangestellter" gewährt worden, die bis zum 13. September 2006 dauern sollte. An dieser Maßnahme hat er ab dem 18. Juni 2005 krankheitsbedingt nicht mehr teilgenommen. Eine erneute Teilnahme an der begonnenen zweijährigen Ausbildung war auch nicht beabsichtigt. Die Maßnahme wurde vom Kläger vielmehr abgebrochen. Dies ergibt sich bereits aus dem Schreiben des Klägers an die Agentur für Arbeit in R. vom 1. August 2005. Der Kläger wollte dann ab September 2005 mit der zweijährigen Ausbildung erneut beginnen, was er auch getan hat. Diesem Geschehensablauf entsprach es, dass der Kläger die Aufhebungsentscheidung vom 23. Juni 2005 hat bestandskräftig werden lassen und vom 18. Juni 2005 bis zum 12. August 2005 Krankengeld bezogen hat. Ein tatsächlicher Geschehensablauf lässt sich auch im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht mehr nachträglich ändern.

Da der Bescheid vom 23. Juni 2005, nachdem der Kläger am 17. Juni 2005 telefonisch über den Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen informiert worden war, auf der Grundlage von § 48 SGB X rechtmäßig ergangen ist, hat er keinen Anspruch nach § 44 SGB X auf Aufhebung dieser Entscheidung. Damit hat auch seine Berufung gegen das seine Klage abweisende Urteil keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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