L 2 AS 1883/07 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 518/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 1883/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 8. März 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin, der das Sozialgericht Freiburg (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Das SG hat die maßgeblichen Rechtsvorschriften und Grundsätze des einstweiligen Rechtsschutzes zutreffend dargelegt, weshalb der Senat auf den angefochtenen Beschluss Bezug nimmt.

Der Senat lehnt aber bereits für die geltend gemachten tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Höhe von 286,- Euro abzüglich der erstatteten Kosten in Höhe von 166,05 Euro einen Anordnungsgrund ab. Die Beschwerdeführerin hat weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass sie mit Mietzahlungen in Rückstand geraten sei oder gar eine Kündigung des Mietverhältnisses bevor stehe oder ausgesprochen wurde und sie zur Räumung aufgefordert wurde. Hierbei kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beschwerdeführerin im Innenverhältnis zur ehemaligen Schwiegertochter nicht gezwungen war, ihr damaliges Mietverhältnis schnellst möglich zu beenden, nur weil diese aus der gemeinsamen Wohnung auszuziehen wünschte; die Beschwerdeführerin hätte mit der ehemaligen Schwiegertochter die Kündigung auch erst dann erklären können, wenn sie eine angemessene Wohnung gefunden hätte (vgl. allgemein Palandt, 66. Auflage, § 535 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Rdnr. 5 ff und § 542 BGB Rdnr. 2 und 18). Die dadurch selbst ausgelöste Zeitnot kann jedenfalls einen Anordnungsgrund nicht herstellen. Sollte die Beschwerdeführerin mit dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz auch Leistungen für die Zeit vor Antragstellung (26. Januar 2007) begehren, liegt ein Anordnungsgrund insoweit erst recht nicht vor, da nicht erkennbar ist, weshalb ein Anordnungsgrund für bereits zurückliegende Zeiträume vorliegen sollte.

Für die Zeit ab 26. Januar 2007 fehlt es am Anordnungsanspruch, denn der Bewilligungsbescheid vom 4. Dezember 2006, der Leistungen von Januar bis Juni 2007 bewilligte, wurde nicht durch Widerspruch angefochten und ist bestandskräftig, steht demgemäß dem geltend gemachten Anspruch entgegen. Nicht mehr entschieden werden brauchte damit, ob die Anfechtung der Bescheide vom 5. und 24. Oktober 2006 durch Widerspruch (s. hierzu Widerspruchsbescheid vom 26. März 2007) den geltend gemachten Streitpunkt überhaupt eröffnet hat, da diese Bescheide lediglich Neuberechnungen wegen einer Energiepauschale bzw. wegen geänderten Arbeitseinkommens vorgenommen haben und der Bescheid vom 29. September 2006, der die Neuberechnung aufgrund des Umzugs durchführte, nicht angefochten wurde. Des weiteren ist nicht mehr relevant, ob der Widerspruchsbescheid vom 26. März 2007 bestandskräftig oder durch Klage angefochten wurde; aktenkundig sind nur Untätigkeitsklagen auf Erteilung eines - am 26. März 2007 erlassenen - Widerspruchsbescheides.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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