L 13 KN 5072/06 PKH-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 KN 5072/06 PKH-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren L 13 KNR 976/06 wird abgelehnt.

Gründe:

Der zulässige Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. R. für das Berufungsverfahren L 13 AL 976/06 ist unbegründet.

Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Antrag eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich der Beteiligte ihrer bedienen (§ 117 Abs. 4 ZPO). Hat der Antragsteller innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit abzulehnen (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO).

Nach diesen Grundsätzen konnte dem Kläger auf der Grundlage des vorliegenden Antrags Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, da er nicht glaubhaft gemacht hat, dass er die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann. Nach den Angaben des Klägers, die er im Antrag vom Oktober 2006 gemacht hat, verblieben ihm, seiner Ehefrau und seinem Sohn nach Abzug der Mietkosten und laufender Verbindlichkeiten lediglich ca. 29,50 EUR monatlich zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts. Der Kläger wurde deshalb unter Fristsetzung bis zum 2. April 2007 zur näheren Darlegung aufgefordert, wie er seinen Unterhalt finanziert. Hierauf hat er mitgeteilt, dass seine Ehefrau seit dem 29. Januar 2007 einen monatlichen Lohn in Höhe von 176,- EUR erhalte und er im Übrigen, was noch zum Leben fehle, von seinen vier Kindern bekomme. Diese Angaben reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus. Die konkreten Angaben zur Einkommens- und Vermögenssituation sind nicht plausibel. Die Angabe des Klägers, er erhalte Unterstützung durch seine vier Kinder ist zu vage und unsubstantiiert. Es kann damit aufgrund der Angaben des Klägers derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass dieser zwar monatliche Kosten für Wohnung, Versicherung und Kreditraten in Höhe von ca. 900,- EUR aufbringen kann, seine außergerichtlichen Kosten für das von ihm anhängig gemachte gerichtskostenfreie Berufungsverfahren dagegen nicht.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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