Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 13 R 929/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 B 439/07 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Cott- bus vom 6. März 2007 geändert. Die Beklagte trägt ein Viertel der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Beklagten ist begründet.
Bei der nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) war entgegen der Auffassung des Sozialgerichts (SG) nicht davon auszugehen, dass die Beklagte der Änderung der Sach- und Rechtslage nach Vorlage des gerichtlichen Sachverständigengutachtens von Dr. B vom 20. Juli 2006 nicht unverzüglich Rechnung getragen hätte. Sie hat vielmehr bereits mit Schriftsatz vom 5. September 2006 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung (EM) für die Zeit vom 1. August 2006 bis zum 31. Juli 2008 auf der Grundlage des Eintritts voller EM am 26. Januar 2006 (Beginn des stationären Aufenthalts im Klinikum D-S) anerkannt; der Kläger, der die Gewährung einer Dauerrente wegen voller EM geltend gemacht hatte, hat dieses Teilanerkenntnis angenommen und die Klage im Übrigen zurückgenommen. Ein im prozessualen Verlauf "früheres" Teilanerkenntnis der Beklagten war weder angezeigt noch geboten.
Zwar waren bereits dem zitierten Entlassungsbericht des Klinikums D-S vom 30. Januar 2006 und zuvor dem nach Klageerhebung erstellten sozialmedizinischen Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung B-B vom 21. November 2005 eine wesentliche Verschlechterung der Beschwerden in den unteren Gliedmaßen bzw. eine eingeschränkte Wegefähigkeit des Klägers zu entnehmen. Die aus diesen Befunden abzuleitende Beurteilung des Restleistungsvermögens des Klägers in quantitativer und qualitativer Sicht hat jedoch die Beauftragung eines ärztlichen Sachverständigen durch das Gericht zur abschließenden Sachaufklärung (vgl. § 103 SGG) unumgänglich gemacht. Die Beklagte hat eine derartige Beweisaufnahme auch angeregt. Es ist nicht ihre Aufgabe, in einem anhängigen Klageverfahren zur Sachaufklärung eigene medizinische Ermittlungen anzustellen oder gar Sachverständigengutachten zu veranlassen. Die Sachaufklärung und die hierfür erforderlichen Ermittlungen und Verfahrensschritte obliegen vielmehr (allein) dem Gericht. Es kann daher der Beklagten auch nicht angelastet werden, dass sie vor der abschließenden Begutachtung, die (erst) Gewissheit über das Vorliegen voller EM spätestens am 26. Januar 2006 erbracht hat, kein entsprechendes Teilanerkenntnis abgegeben hat.
Danach hält der Senat eine Kostentragungspflicht der Beklagten in Höhe eines Viertels für angemessen. Dies entspricht dem Verhältnis zwischen ursprünglichem Klagebegehren und letztlich erzieltem Klageerfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Beklagten ist begründet.
Bei der nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) war entgegen der Auffassung des Sozialgerichts (SG) nicht davon auszugehen, dass die Beklagte der Änderung der Sach- und Rechtslage nach Vorlage des gerichtlichen Sachverständigengutachtens von Dr. B vom 20. Juli 2006 nicht unverzüglich Rechnung getragen hätte. Sie hat vielmehr bereits mit Schriftsatz vom 5. September 2006 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung (EM) für die Zeit vom 1. August 2006 bis zum 31. Juli 2008 auf der Grundlage des Eintritts voller EM am 26. Januar 2006 (Beginn des stationären Aufenthalts im Klinikum D-S) anerkannt; der Kläger, der die Gewährung einer Dauerrente wegen voller EM geltend gemacht hatte, hat dieses Teilanerkenntnis angenommen und die Klage im Übrigen zurückgenommen. Ein im prozessualen Verlauf "früheres" Teilanerkenntnis der Beklagten war weder angezeigt noch geboten.
Zwar waren bereits dem zitierten Entlassungsbericht des Klinikums D-S vom 30. Januar 2006 und zuvor dem nach Klageerhebung erstellten sozialmedizinischen Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung B-B vom 21. November 2005 eine wesentliche Verschlechterung der Beschwerden in den unteren Gliedmaßen bzw. eine eingeschränkte Wegefähigkeit des Klägers zu entnehmen. Die aus diesen Befunden abzuleitende Beurteilung des Restleistungsvermögens des Klägers in quantitativer und qualitativer Sicht hat jedoch die Beauftragung eines ärztlichen Sachverständigen durch das Gericht zur abschließenden Sachaufklärung (vgl. § 103 SGG) unumgänglich gemacht. Die Beklagte hat eine derartige Beweisaufnahme auch angeregt. Es ist nicht ihre Aufgabe, in einem anhängigen Klageverfahren zur Sachaufklärung eigene medizinische Ermittlungen anzustellen oder gar Sachverständigengutachten zu veranlassen. Die Sachaufklärung und die hierfür erforderlichen Ermittlungen und Verfahrensschritte obliegen vielmehr (allein) dem Gericht. Es kann daher der Beklagten auch nicht angelastet werden, dass sie vor der abschließenden Begutachtung, die (erst) Gewissheit über das Vorliegen voller EM spätestens am 26. Januar 2006 erbracht hat, kein entsprechendes Teilanerkenntnis abgegeben hat.
Danach hält der Senat eine Kostentragungspflicht der Beklagten in Höhe eines Viertels für angemessen. Dies entspricht dem Verhältnis zwischen ursprünglichem Klagebegehren und letztlich erzieltem Klageerfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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