L 16 R 239/07

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 20 RJ 1011/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 239/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Januar 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Streitig ist die Erstattung von Arbeitnehmeranteilen an den für den Kläger vom 01. September 1978 bis zum 31. März 1981 entrichteten Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Der 1960 geborene Kläger legte nach seiner Schulausbildung vom 01. September 1978 bis zum 31. März 1981 Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurück. Anschließend trat er in den Justizdienst ein und war im Rahmen eines Beamtenverhältnisses tätig. Aus krankheitsbedingten Gründen wurde er mit Ablauf des 30. Juni 2001 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt (Urkunde der Präsidentin des Kammergerichts vom 27. Juni 2001).

Den Antrag des Klägers auf Erstattung seiner zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beitragsanteile lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2004 ab mit der Begründung, dass der Kläger zur freiwilligen Versicherung berechtigt sei.

Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die auf Erstattung der Arbeitnehmeranteile an den für die Zeit vom 01. September 1978 bis zum 31. März 1981 geleisteten Rentenversicherungsbei-trägen gerichtete Klage mit Urteil vom 15. Januar 2007 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der Arbeitnehmeranteile an den zur gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträgen in dem in Rede stehenden Zeitraum gemäß § 210 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI). Denn der Kläger sei zur freiwilligen Versicherung berechtigt, weil er eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften vor Erreichen einer Altersgrenze beziehe. Die einschlägigen gesetzlichen Regelungen seien entgegen der Ansicht des Klägers nicht verfassungswidrig, so dass die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) gemäß Artikel 100 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) nicht geboten sei.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor: Entgegen der Auffassung des SG verstoße die Nichterstattung seiner Arbeitnehmeranteile gegen Artikel 3 Abs. 1 und Artikel 14 Abs. 1 GG. Es liege eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber den Altersruhestandsbeamten vor. Soweit das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 17. Juni 1999 (- B 12 KR 18/98 R -) davon ausgehe, dass eine Gleichstellung von Ruhestandsbeamten aufgrund von Alter mit Ruhestandsbeamten aufgrund von Dienstunfähigkeit nicht in Betracht komme, sei dies verfehlt. Durch die zeitliche Aufschiebung des Erstattungsanspruchs bis zum Erreichen der Altersrentengrenze werde er – der Kläger – in unzulässiger Weise geschädigt, weil ihm eine wirtschaftlich sinnvolle Verwendung von Teilen seines Vermögens zeitweilig unmöglich gemacht werde. Zudem sei eine freiwillige Versicherung auch wirtschaftlich nicht günstig.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Januar 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 25. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die Arbeitnehmeranteile an den für die Zeit vom 01. September 1978 bis zum 31. März 1981 entrichteten Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze Bezug genommen.

Die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.

II.

Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der Arbeitnehmeranteile an den für die Zeit vom 01. September 1978 bis zum 31. März 1981 entrichteten Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Gemäß § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI werden Beiträge auf Antrag den Versicherten erstattet, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben. Sie werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist (vgl. § 210 Abs. 2 SGB VI). Nach § 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI werden Beiträge in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. Der Kläger, der nach beamtenrechtlichen Vorschriften aus Krankheitsgründen mit Ablauf des 30. Juni 2001 wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden war, ist zwar – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – nicht versicherungspflichtig (vgl. §§ 1 bis 3 SGB VI). Er hat aber das Recht zur freiwilligen Versicherung.

Nach § 7 Abs. 1 SGB VI können sich Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Für Personen, die versicherungsfrei oder von der Versicherung befreit sind, gilt dies allerdings nur dann, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Der Kläger, der die allgemeine Wartezeit bislang nicht erfüllt hat, ist als Ruhestandsbeamter wegen Dienstunfähigkeit vor Erreichen einer Altersgrenze allerdings nicht versicherungsfrei; denn nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI sind versicherungsfrei (nur) Ruhestandsbeamte, die nach Erreichen einer Altersgrenze nach beamtenrechtlichen Vorschriften eine Versorgung beziehen. Dies ist bei dem am 1960 geborenen Kläger ersichtlich nicht der Fall.

Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die genannten Vorschriften sind nicht ersichtlich. Es ist insbesondere im Hinblick auf Artikel 3 GG und Artikel 14 GG nicht zu beanstanden, dass Altersruhestandsbeamte versicherungsrechtlich anders behandelt werden als Ruhestandsbeamte vor Erreichen einer Altersgrenze. Dies gilt schon deshalb, weil auch von den Rentenbeziehern nur die Bezieher einer Vollrente wegen Alters versicherungsfrei sind (vgl. § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI). Im Versorgungsrecht sind mit ihnen damit nur Personen vergleichbar, die eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen. Vergleichbar sind darüber hinaus im Versorgungs- und Rentenrecht die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten nur mit Versicherten, die eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung beziehen. Auch bei letzteren besteht jedoch keine Versicherungsfreiheit. Es ist aus verfassungsrechtlichen Gründen auch nicht geboten, allen Personen, die eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften beziehen, stets Versicherungsfreiheit einzuräumen, wenn die Versorgung nach objektiven Maßstäben ausreichend ist, bspw. einen bestimmten Prozentsatz der bisherigen Dienstbezüge erreicht (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 1999 – B 12 KR 18/98 R = SozR 3-2600 § 5 Nr. 6). Im Übrigen führen die Beiträge, die der Kläger im Falle einer Beschäftigung zur Rentenversicherung zu entrichten hätte, zum Erwerb von Rentenanwartschaften. Hieraus wird im Versicherungsfall eine Rente ohne Anrechnung der Versorgungsbezüge gezahlt. Ob die Anrechnung der Rente auf die Versorgungsbezüge nach den beamtenrechtlichen Vorschriften geboten oder zulässig ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn der Schutzbereich des Artikels 14 GG wird selbst durch die Anrechnung einer bereits zugebilligten Rente auf die Versorgungsbezüge nicht berührt (vgl. BSG a.a.O. unter Verweis auf BVerfGE 76, 256, 239).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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