Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 5 R 596/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 1773/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 07. November 2006 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 21. März 1975 bis 30. Juni 1990 und die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Der 1939 geborene Kläger ist Ingenieur für Landtechnik (Urkunde der I fL "" F vom 21. März 1975).
Der Kläger arbeitete beim VEB L I P von Januar 1971 bis 31. Mai 1975 als Leiter für Absatz, vom 01. Juni 1975 bis 30. September 1975 als Abteilungsleiter Absatz und vom 01. Oktober 1975 bis 15. Februar 1978 als Abteilungsleiter Beschaffung, war dann vom 16. Februar 1978 bis 15. Oktober 1978 als stellvertretender Geschäftsführer einer Genossenschaft des Handwerks tätig, bevor er erneut beim VEB LIP Beschäftigungen als Ingenieur für Fertigungsleitung (16. Oktober 1978 bis 01. April 1979), Fuhrparkleiter (02. April 1979 bis 30. September 1982) und Bereichsleiter Getriebe (01. Oktober 1982 bis 30. Juni 1990) ausübte.
Zum 01. März 1985 trat der Kläger der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei, wobei er Beiträge nur für das Einkommen bis 1.200 Mark monatlich bzw. 14.400 Mark jährlich zahlte.
Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 19. Juni 2002 die Feststellung der Zeit vom 01. März 1975 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI abgelehnt hatte, weil weder eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen habe, noch am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden sei, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen gewesen wäre, beantragte der Kläger im Mai 2005 unter Vorlage verschiedener Arbeitsverträge und des Funktionsplans vom 14. September 1982 erneut eine entsprechende Feststellung.
Mit Bescheid vom 15. Juni 2005 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 19. Juni 2002 ab, da keine Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden sei.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, der VEB I sei aus einer Maschinenausleihstation (MAS) über eine Maschinen- und Traktorenstation (MTS) gebildet worden und stehe somit auf der Stufe wie diese bzw. eines volkseigenen Gutes. Es sei ausschließlich spezialisierte Instandsetzung durchgeführt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09. September 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Der VEB LP sei der Wirtschaftsgruppe 15489 (Reparatur- und Montagebetriebe des Straßenfahrzeug- und Traktorenbaues) zu geordnet gewesen, so dass keine industrielle Fertigung stattgefunden habe.
Dagegen hat der Kläger am 06. Oktober 2005 beim Sozialgericht Neuruppin Klage erhoben und vorgetragen:
Der VEB LP habe der Vereinigung volkseigener Betriebe (VVB) Landtechnische Instandsetzung angehört. Im Rahmen dieser Vereinigung habe es DDR-weit 16 Betriebe gegeben, die unterschiedliche Baugruppen in Fließbandverfahren bearbeitet und instand gesetzt hätten. Der VEB L P sei speziell für die Überarbeitung von Kompressoren und Getrieben zuständig gewesen. Die Betriebe der Landtechnik hätten direkt über den VVB L bestimmte Fahrzeugteile zu einem Festpreis erwerben können. Dazu habe es über die gesamte DDR in allen Bezirken Austauschstützpunkte gegeben, bei denen defekte Fahrzeugteile abgegeben und überarbeitete Motoren, Getriebe und andere Fahrzeugteile gegen Zahlung des Festpreises ausgehändigt worden seien. Defekte Getriebe bzw. Kompressoren seien an den VEB L P weitergeleitet worden, wo sie komplett zerlegt, gesichtet, sortiert, aufgearbeitet, wieder montiert sowie, soweit nötig, durch neue Teile ergänzt worden seien. Über einen eigenen Fuhrpark sei die Versorgung mit Nachschubteilen bzw. die Auslieferung der reparierten Fahrzeugteile erfolgt. Der VEB LP sei in der DDR der einzige Betrieb gewesen, der für die Überarbeitung und Herstellung von Austauschgetrieben und Kompressoren zuständig gewesen sei. Im Rahmen seiner Tätigkeit seien jährlich ca. 3500 Getriebe für den Traktor RS 09, ca. 1500 Getriebe für den Lkw W 50 und 350000 bis 400000 Kompressoren hergestellt worden. Bei der fließbandmäßigen Fertigung von Austauschteilen für landwirtschaftliche Fahrzeuge habe es sich um industrielle Produktion und nicht lediglich um Reparatur gehandelt. Dem Kläger sei außerdem bekannt, dass frühere Angestellte der Kreisbetriebe für Landwirtschaft (KfL) Leistungen aus der Zusatzversorgung erhielten. Der Kläger hat einen Auszug aus dem Lieferprogramm der VVB Landtechnische Instandsetzung vorgelegt.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass lediglich solche KfL zum Geltungsbereich der AVtI rechneten, deren Hauptzweck die Produktion gewesen sei. Der VEB LP sei jedoch der Wirtschaftsgruppe 15489 zugeordnet gewesen.
Das Sozialgericht hat vom Amtsgericht Neuruppin Auszüge aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zur M-Station-P bzw. dem VEB LP sowie einen Auszug aus dem Handelsregister zur M- GmbH P beigezogen.
Mit Urteil vom 07. November 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Hauptzweck des VEB L P sei nicht die Fertigung eines neuen Produkts, sondern die Demontage und Montage landwirtschaftlicher Maschinen mit dem Ziel einer Überarbeitung und Erneuerung eines bereits vorhandenen Sachgutes gewesen. Dies sei, wie es der Name des Betriebes beschreibe, Instandsetzung. Angesichts dessen könne dahinstehen, ob es sich überhaupt um einen Industriebetrieb gehandelt habe, wogegen spreche, dass der Betrieb dem Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft zugeordnet gewesen sei. Der VEB L P sei auch einem volkseigenen Produktionsbetrieb nicht gleichgestellt, denn er werde in der 2. Durchführungsbestimmung nicht genannt. Die erwähnten MAS seien zwar Vorläufer der MTS gewesen. Mit Beginn der sozialistischen Umgestaltung der Landwirtschaft 1952 seien die MAS aber zu MTS weiterentwickelt worden, so dass keine Identität anzunehmen sei. Nicht nachvollziehbar sei, dass Beschäftigte in KfL in die AVtI einzubeziehen seien. Solches sei jedenfalls mit den Urteilen des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 10. August 2004 (L 2 RA 220/03) und vom 25. Januar 2005 (L 22 RA 320/04) verneint worden.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 17. November 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 14. Dezember 2006 eingelegte Berufung des Klägers.
Nach seiner Ansicht greife es zu kurz, unter Instandsetzung lediglich den Vorgang zu verstehen, in dem ein defektes technisches Gerät in einem Betrieb repariert und dem bisherigen Nutzer wieder funktionstüchtig ausgehändigt werde. Entscheidend dürfte vielmehr sein, dass in Stückzahlen, die nur einen Produktionsbetrieb kennzeichneten, defekte Geräte und Kompressoren unter Verwendung neuer sowie überarbeiteter Teile hergestellt und in einen völlig neuen Verteilungskreislauf gegeben worden seien. Dabei seien letztlich neue Bedarfsgüter hergestellt worden, was im Ergebnis nicht anders als Produktion genannt werden könne. In der heutigen gesellschaftlichen Situation käme auch niemand auf die Idee, Produkte aus recyceltem Material so zu betrachten, dass es sich nicht um ein neues Produkt, sondern um etwas Repariertes handele. Das Sozialgericht habe dem Gedanken der Recyclingproduktion zu wenig Beachtung geschenkt. Richtig sei natürlich, dass der klägerische Betrieb nicht als gleichgestellter Betrieb benannt worden sei. Die in der Liste aufgeführten Betriebe hätten aber größtenteils noch wesentlich weniger mit der Idee der Produktion zu tun als der frühere Betrieb des Klägers.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 07. November 2006 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. September 2005 zu verpflichten, unter Rücknahme des Bescheides vom 19. Juni 2002 die Zeit vom 21. März 1975 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Instandsetzung sei eine Maßnahme der Reproduktion, also der Wiederherstellung vorhandener Erzeugnisse, während Produktion Neufertigung mit Wertschöpfung sei.
Den Beteiligten ist mit Verfügung vom 08. März 2007 mitgeteilt worden, dass eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht kommt; ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30. März 2007 gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung - insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beteiligten bereits ausführlich ihre Argumente vorgebracht haben - nicht für erforderlich hält, hat er nach deren Anhörung von der durch § 153 Abs. 4 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Beschluss zu entscheiden.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 15. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. September 2005 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte unter Rücknahme des Bescheides vom 19. Juni 2002 die Zeit vom 21. März 1975 bis 30. Juni 1990 sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Der Kläger hat keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVtI erworben, denn er erfüllte insbesondere nicht am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) anzuwenden ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Diese Voraussetzungen liegen im Bezug auf den Bescheid vom 19. Juni 2002 nicht vor.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 AAÜG hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVtI grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen dies trifft jedoch auf die AVtI nicht zu galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem Umfang erweitert. Er hat damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelung der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten. Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren. Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R in SozR 3 8570 § 1 Nr. 1).
Die AVtI kannte den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Verlust von Anwartschaften. Nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 - GBl DDR 1951, 487 - (2. DB zur AVtI VO) wurde die zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand. Erloschene Ansprüche auf Rente lebten wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kam und die Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuen Arbeitsverhältnis gegeben waren. Für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund usw.) erlosch der Anspruch auf Rente nicht.
War der Betroffene in die AVtI einbezogen, endete die zur Einbeziehung führende Beschäftigung jedoch vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, ging der Betroffene, vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen, seiner Anwartschaft verlustig.
Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wie oben ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber nicht einbezogen waren, nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen. Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R).
Die oben genannte Rechtsprechung des BSG zum so genannten Stichtag des 30. Juni 1990 hat das BSG mit den weiteren Urteilen vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und B 4 RA 20/03 R fortgeführt und eindeutig klargestellt. Im Urteil vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 56/03 R hat das BSG betont, es bestehe kein Anlass, diese Rechtsprechung zu modifizieren. An dieser Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R festgehalten. Eine Anwartschaft im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, die eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem begründet, beurteilt sich allein danach, ob zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorgelegen haben.
Mit der oben genannten Rechtsprechung befindet sich das BSG nicht im Widerspruch zu seinen Urteilen vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R. In jenen Urteilen wird zwar nicht auf den 30. Juni 1990 abgestellt. Dies rührt ersichtlich daher, dass bereits durch den Zusatzversorgungsträger jeweils Zeiten der Zugehörigkeit bis zum 30. Juni 1990 festgestellt waren und lediglich um einen vor dem Zeitpunkt der Aushändigung beziehungsweise Gültigkeit der ausgehändigten Urkunde gestritten wurde. Diese Entscheidungen betrafen somit tatsächlich Einbezogene. Allerdings haben diese Urteile zu erheblichen Missverständnissen geführt, die unter anderem zur Folge hatten, dass seitens des Versorgungsträgers aber auch durch Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit Zeiten der Zugehörigkeit, insbesondere zur AVtI, entgegen der tatsächlichen Rechtslage festgestellt wurden. Insbesondere die Formulierung, die Typisierung solle immer dann Platz greifen, wenn in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt (nicht notwendig noch zum 01. Juli 1990) eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden sei, derentwegen ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem errichtet gewesen sei, ist hierfür maßgebend gewesen. Dabei wurde jedoch verkannt, dass das BSG damit ausschließlich Zeiten von tatsächlich einbezogenen Berechtigten hat erfassen wollen. Über sonstige, nicht einbezogene Berechtigte, die also keinen Versicherungsschein erhalten hatten, hat das BSG mit diesen Urteilen überhaupt nicht entschieden. Auch das Urteil des BSG vom 10. April 2002 - B 4 RA 32/01 R steht nicht entgegen. In jenem Urteil kam es auf den Zeitpunkt des 30. Juni 1990 nicht an, weil der dortige Kläger bereits den erforderlichen Titel eines Ingenieurs nicht führte bzw. von 1977 bis 30. Juni 1990 eine dem Berufsbild eines Ingenieurs entsprechende Tätigkeit nicht verrichtete.
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, lagen beim Kläger am 30. Juni 1990 nicht die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI vor, denn der VEB LP war weder ein volkseigener Produktionsbetrieb (der Industrie oder des Bauwesens) noch eine gleichgestellte Einrichtung.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, am Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt.
Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Gesamtheit der Vorschriften, die hinsichtlich des jeweiligen Versorgungssystems nach Anlage 1 und 2 AAÜG bestehen. Bezogen auf die AVtI sind dies die im streitigen Zeitraum gültige Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR 1950, 8440) AVtI VO und die Zweite Durchführungs-bestimmung zur AVtI VO vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR 1951, 487) 2. DB zur AVtI VO.
Allerdings sind nicht alle Regelungen der AVtI zu Bundesrecht geworden. Dies gilt u. a. zunächst für die Vorschriften über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO). Insgesamt sind solche Regelungen kein Bundesrecht, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen. Zu Bundesrecht sind nur diejenigen Vorschriften geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 B 4 RA 18/01 R).
Nach § 1 AVtI VO wurde für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Nach § 5 AVtI VO waren die erforderlichen Durchführungsbestimmungen vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen zu erlassen. Davon wurde u. a. mit der 2. DB zur AVtI VO Gebrauch gemacht, die zum 01. Mai 1951 in Kraft trat (§ 10 Abs. 1 2. DB zur AVtI VO) und mit der zugleich die 1. DB zur AVtI VO außer Kraft gesetzt wurde (§ 10 Abs. 2 2. DB zur AVtI VO).
Generell war dieses System eingerichtet für 1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R).
Zwar enthält weder die AVtI-VO noch die 2. DB zur AVtI-VO eine Definition des volkseigenen Betriebes. § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO bestimmt insoweit lediglich: Den volkseigenen Produktionsbetrieben werden gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinenausleihstationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.
§ 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO lässt aber erkennen, dass es als originären volkseigenen Betrieb im Sinne von § 1 AVtI-VO lediglich den volkseigenen Produktionsbetrieb ansieht. Das BSG versteht darunter nach dem letzten maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R). In jenem Urteil hat das BSG ausgeführt, dass der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp durch die drei Merkmale "Betrieb", "volkseigen" und "Produktion (Industrie, Bauwesen)" gekennzeichnet sei.
Ausgehend vom staatlichen Sprachgebrauch der DDR hat der Ausdruck "Betrieb" im Rahmen des Versorgungsrechts nur die Bedeutung, dass er wirtschaftsleitende Organe ausschließt (deswegen deren Gleichstellung in § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO). Eine wesentliche Eingrenzung erfolgt jedoch bereits durch das Merkmal "volkseigen". Dadurch beschränkt sich der Anwendungsbereich der AVtI auf Betriebe, die auf der Basis des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums gearbeitet haben, der wichtigsten Erscheinungsform des sozialistischen Eigentums. Damit sind nur Betriebe erfasst, die formalrechtlich den Status des volkseigenen Betriebes hatten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
Schließlich erfolgt eine weitere Begrenzung auf (volkseigene) "Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens" (BSG, Urteil vom 09. April 2002 B 4 RA 41/01 R). Darunter ist die industrielle (serienmäßige wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen zu verstehen (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und vom 08. Juni 2004 B 4 RA 57/03 R). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben (BSG, Urteile vom 10. April 2002 B 4 RA 10/02 R , vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R , vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangläufig mitausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden. Entscheidend ist, welches Produkt im Ergebnis erstellt werden sollte, nicht aber die Hilfsgeschäfte, die im Zusammenhang mit der Erstellung dieses Produktes getätigt wurden (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- beziehungsweise nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R und vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R).
Wie das Sozialgericht zutreffend erkannt hat, handelt es sich beim VEB L Pnicht um einen Produktionsbetrieb, insbesondere der Industrie. Sein Hauptzweck war nicht die industrielle (serienmäßige wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung bzw. Fabrikation von Sachgütern, sondern deren Instandhaltung.
Der Begriff der Produktion nach der AVtI-VO ist vor dem Hintergrund der Zielrichtung der AVtI, nämlich bestimmte Personengruppen in bestimmten Bereichen der DDR-Volkswirt-schaft, vornehmlich in der industriellen Produktion, zu fördern, auszulegen. Erfasst wurden von der AVtI nicht sämtliche volkseigenen Betriebe. Daher ist nicht ein weiter Produktionsbegriff, sondern nur der der (eigentlichen) industriellen Produktion wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Volkswirtschaft der ehemaligen DDR heranzuziehen. Unter Produktion wurde in der DDR die Herstellung standardisierter Massenprodukte verstanden. Dies folgt aus § 22 Abs. 1 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Produktionsbetriebe vom 09. Februar 1967 (GBl. DDR II, 1967 129). Danach hatte ein Produktionsbetrieb im Rahmen der Festlegungen des übergeordneten Organs seine Produktionsstruktur so zu gestalten, dass eine rationelle Produktion, besonders der Haupterzeugnisse, mit hoher Qualität, in großer Serie und nach modernen Fertigungsprinzipien erfolgte. Auch in der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973 (GBl DDR I 1973, 129) - Kombinats-VO 1973 - wird von Finalerzeugnissen gesprochen. In der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 08. November 1979 (GBl DDR I 1979, 355) - Kombinats-VO 1979 - wird die Verantwortung der Kombinate für die Sicherung der bedarfsgerechten Produktion der in den staatlichen Plänen festgelegten "Enderzeugnisse" bestimmt. Das Finalerzeugnis war nach dem Sprachgebrauch der ehemaligen DDR ein "materielles Produkt eines Kombinates oder Betriebes, das als Investitionsgut oder Konsumgut unmittelbar für den Bedarf der Bevölkerung, der Wirtschaft sowie den Export bestimmt ist und nicht wieder als Arbeitsgegenstand in die Produktion eingeht." (vgl. zum Beispiel: Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus, Hg. Ehlert, Joswig, Luchterhand u. a., Dietz Verlag Berlin, 5. Aufl. 1983 - Wörterbuch -).
Dem steht gegenüber, dass die "Instandhaltung" in der ehemaligen DDR als eigenständiger, der Produktion dienender Bereich definiert wurde. Unter Instandhaltung wurde die "Gesamtheit von Maßnahmen zur planmäßigen Erhaltung des Gebrauchswertes, der Einsatzfähigkeit sowie der Verbesserung der Leistungsfähigkeit von Grundmitteln" (Wörterbuch der Ökonomie, Stichwort Instandhaltung) verstanden. Sie umfasste die laufende Instandhaltung und die Generalreparatur, die als "Modernisierung in Verbindung mit der Wiederherstellung der technischen Nutzungsfähigkeit" definiert wurde (Wörterbuch der Ökonomie, a.a.O.). Dabei war es auch Ziel, den Instandhaltungsprozess zunehmend zu mechanisieren und zu automatisieren, um dadurch Produktionsausfälle "so gering wie möglich" (Wörterbuch der Ökonomie, Stichwort Instandhaltung) zu halten und in der Instandhaltung beschäftigte Arbeitskräfte für andere wichtige Aufgaben zu gewinnen. Im Rahmen der Definition des Begriffes "Produktion" wird auf diesen Bereich nicht verwiesen (vergl.: Wörterbuch der Ökomomie). Dies belegt, dass in der ehemaligen DDR gerade auch die mechanisierte und automatisierte Instandhaltung zur Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit und die Generalreparatur von der industriemäßigen (Neu)Produktion von Sachgütern unterschieden wurde. Sie diente zwar der Industrieproduktion, war aber ein eigenständiger Bereich, der nicht mit der industriellen Produktion gleichzusetzen war, auf die allein sich die AVtI-VO bezog. Dass diese Instandsetzung ggf. mit einer hohen Fertigungstiefe bzw. durch komplizierte Verfahren erfolgen musste, ändert nichts daran, dass keine neuen Produkte fertig gestellt wurden, sondern für das finale Produkt auch alte Teile herangezogen worden sind, die vorher schon in Benutzung gewesen sind.
Der vom Kläger vorgelegte Auszug aus dem Lieferprogramm der VVB L bestätigt dies. Danach hatte die VVB L mit ihren nachgeordneten Betrieben die Aufgabe, durch eine bedarfsgerechte und planmäßige Bereitstellung instand gesetzter Baugruppen die weitere Intensivierung der Pflanzen- und Tierproduktion aktiv zu unterstützen. Der vorliegende Baugruppenkatalog gab eine Übersicht über die in den Instandsetzungsprogrammen der Landtechnischen Instandsetzungswerke enthaltenen Baugruppen, die Liefer- und Leistungsbedingungen, Einsatzdaten der Baugruppen u. a. m. Der Baugruppenkatalog sollte aber auch dazu beitragen, die Bedarfsplanung instand zu setzender Baugruppen, insbesondere bei den Kreisbetrieben für Landtechnik und den Bezirksversorgungsorganisationen, unterstützen zu helfen. Abschließend wird im Vorwort des Lieferprogramms die Hoffnung ausgesprochen, allen im Landtechnischen Instandhaltungswesen Tätigen mit dem Baugruppenkatalog ein wirksames Arbeitsmittel in die Hand gegeben zu haben.
Weder daraus noch aus dem Vortrag des Klägers über die Arbeitsweise des VEB L Pergibt sich ein Hinweis auf die Herstellung von Sachgütern. Sachgüterproduktion bedeutet die Fertigung eines körperlichen Gegenstandes (Endprodukt) durch individuelle schöpferische Umformung und Neugestaltung aus bestimmten zu verwendenden Materialien (Vorprodukte) mit dem Ziel und dem Ergebnis, neues zu schaffen. Demgegenüber handelt es sich um Dienstleistung, wenn nach einem vorgegebenen Plan und (bereits) gefertigten einzelnen technischen Bauteilen eine bestimmte (Teil)Anlage zusammengesetzt wird (Montage) oder wenn ein bestimmtes Sachgut, das seiner Bestimmung gemäß nicht mehr eingesetzt werden kann, durch Maßnahmen zur Gebrauchs¬wiederherstellung erneut funktionstüchtig gemacht wird (Instandsetzung) oder wenn ein bestimmtes noch funktionstüchtiges Sachgut durch Maßnahmen zur Gebrauchserhaltung vor dem Verlust seiner Funktionsfähigkeit bewahrt wird (Instandhaltung).
Der VEB L P hatte nach dem Vorbringen des Klägers die defekten Getriebe bzw. Kompressoren komplett zu zerlegen, zu sichten, zu sortieren, aufzuarbeiten, wieder zu montieren und, soweit nötig, durch neue Teile zu ergänzen. Durch diese Arbeitsweise wurden aus defekten Getrieben bzw. Kompressoren funktionstüchtige Getriebe bzw. Kompressoren; es wurde jedoch kein neues, sich vom Vorprodukt durch individuelle schöpferische Umformung oder Neugestaltung unterscheidendes Endprodukt geschaffen. Der Betriebszweck bestand folglich nicht in der Fertigung von Sachgütern.
Der Produktionsbegriff wird - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht dadurch geprägt, dass eine bestimmte Verfahrensweise fließbandmäßig oder in einer Vielzahl von Fällen wiederholt stattfindet. Es handelt sich dabei lediglich um die Beschreibung eines Vorgangs, der für sich betrachtet nichtssagend ist. Dieser Vorgang kann sowohl Teil der Fertigung von Sachgütern als auch Teil einer Dienstleistung sein. Das Aussortieren bestimmter Materialien aus Müll an einer Fließbandanlage ist ebenso wenig Sachgüterproduktion wie die Fertigung von Fotokopien an einem zentralen Fotokopierer. Der Begriff der Produktion ist auch nicht dadurch definiert, wie die Produkte anschließend in den Verteilungskreislauf gelangen. Spätestens mit dem Beginn der Verteilung ist die Herstellung des Produkts beendet, so dass nachfolgende Geschehensabläufe diesen Begriff notwendigerweise nicht mehr bestimmen können.
Der Begriff des Recyclings, den der Kläger mit der Berufung anführt, ist vielschichtig und als solcher nicht geeignet, den Begriff der Produktion näher auszufüllen. Er bezeichnet die Wiederverwendung von Abfällen als Rohstoffe für die Herstellung neuer Produkte, zum Beispiel die Wiederaufarbeitung von Altglas, Altpapier, Altöl, Batterien, Bauschutt, Elektronikschrott, Schrott. Das Recycling soll eine Zirkulation der Wertstoffe zwischen Produktion und Konsum unter Einbeziehung von Verwendungs- und Verwertungskreisläufen ermöglichen. Dabei lassen sich verschiedene Recyclingwege unterscheiden: Wiederverwendung, das heißt wiederholte Benutzung (z. B. beim Pfandflaschen), Weiterverwendung in einem neuen Anwendungsbereich (z. B. Altpapier als Dämmmaterial), Wiederverwertung, das heißt Rückführung in die Produktion (z. B. hochwertige Kunststoffe zu niederwertigen Kunststoffen, Flaschen zu Altglas), Wiederverwertung in einem anderen Produktionsprozess (z. B. Stahl aus Schrott) (vgl. http: lexikon.meyers.de/meyers/recycling zu Ziffer 1 Umwelttechnik). Diese Beispiele machen deutlich, dass nicht das Recycling als solches, sondern die Art und Weise des Recyclings bzw. die Art und Weise der Verwendung des aus dem Recyclingvorgang gewonnenen Materials eine Aussage darüber zulässt, ob ein neues Produkt (im Sinne der Fertigung eines Sachgutes) oder ein repariertes Produkt entstanden ist.
Der VEB L P ist auch keine gleichgestellte Einrichtung im Sinne des § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO, wie bereits das Sozialgericht zutreffend dargestellt hat. Der Kläger teilt offensichtlich zwischenzeitlich ebenfalls die Ansicht des Sozialgerichts. Dafür spricht insbesondere: Treten innerhalb einer Rechtsordnung tatsächliche oder rechtliche Änderungen auf, die eine Anpassung anderer Rechtsvorschriften erfordern, so ist es Angelegenheit des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers, hierauf mit einer entsprechenden Änderung der anderen Rechtsvorschrift zu reagieren. Macht er hiervon keinen Gebrauch, so kann daraus die Schlussfolgerung gezogen werden, dass er in der anderen Rechtsvorschrift diese Änderung nicht hat berücksichtigen wollen. Dies gilt erst recht, wenn seit diesen Änderungen, wie vorliegend, abgestellt auf den 30. Juni 1990 Jahrzehnte vergangen sind. Soweit er meint, die in § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO aufgeführten Einrichtungen hätten größtenteils noch wesentlich weniger mit der Idee der Produktion zu tun, ist ihm vollumfänglich beizupflichten. Es ist jedoch weder Aufgabe der Beklagten noch des erkennenden Senats die Gründe zu erforschen, weswegen bestimmte Einrichtungen in dieser Vorschrift Aufnahme fanden und weswegen andere Einrichtungen ausgeschlossen waren.
Bei § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO handelt es sich um eine abschließende Aufzählung, die einer Erweiterung nicht zugänglich ist. Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssystem am 30. Juni 1990 gegebenen (abstrakt-generellen) Regelungen der DDR durch die vollziehende oder die rechtsprechende Gewalt ist, auch soweit diese in sich willkürlich sind, nicht zulässig. Der Einigungsvertrag (EV) hat grundsätzlich nur die Übernahme zum 03. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten (Anlage 2 zum EV Sachgebiet H, Abschnitt III, Nr. 9 Buchstabe a und a. a. O. Sachgebiet F, Abschnitt III, Nr. 8 i. V. m. § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz RAG , wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen wurden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgten). Eine Erweiterung des einbezogenen Personenkreises durch die vollziehende Gewalt oder die Rechtsprechung ist im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG), wonach die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden sind, verfassungswidrig (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 3/02 R). Aus bundesrechtlicher Sicht kommt es bei der Auslegung der 2. DB zur AVtI-VO auch nicht auf die praktische Handhabung der Versorgungsordnung durch die DDR oder auf deren Verwaltungspraxis an. Damit wird ausgeschlossen, dass beliebige Umstände des von dem Text der Versorgungsordnung vorgegebenen Rahmens, die sich mangels gesicherter faktischer Beurteilungsgrundlage nicht willkürfrei erschließen lassen, bei der Auslegung herangezogen werden (BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R). Das Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG wird daher dadurch nicht berührt.
Eine weitergehende verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also von bundesdeutschem Recht, ist nicht geboten. Ein Wertungswiderspruch entsteht nicht dadurch, dass für den Kläger keine Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI festgestellt werden, denn er hatte nie eine Rechtsposition inne, die mit der der beiden oben genannten Personengruppen vergleichbar war. Das Verbot der Neueinbeziehung würde unterlaufen, wenn § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, ohne dass dies von Verfassungs wegen geboten ist, erweiternd ausgelegt würde (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R).
Der Senat folgt im Übrigen der Auffassung des Sozialgerichts, so dass er insoweit von einer weiteren Begründung absieht.
Erfüllte der Kläger am 30. Juni 1990 nicht alle Voraussetzungen zur Einbeziehung in die AVtI, kommt es auf die weitere von ihm in der Zeit vom 16. Februar 1978 bis 15. Oktober 1978 ausgeübte Tätigkeit nicht an. Es ist zudem weder ersichtlich noch vom Kläger mit Gründen dargetan, dass es sich bei dieser Zeit um eine Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI handeln könnte.
Die Berufung muss mithin erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 21. März 1975 bis 30. Juni 1990 und die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Der 1939 geborene Kläger ist Ingenieur für Landtechnik (Urkunde der I fL "" F vom 21. März 1975).
Der Kläger arbeitete beim VEB L I P von Januar 1971 bis 31. Mai 1975 als Leiter für Absatz, vom 01. Juni 1975 bis 30. September 1975 als Abteilungsleiter Absatz und vom 01. Oktober 1975 bis 15. Februar 1978 als Abteilungsleiter Beschaffung, war dann vom 16. Februar 1978 bis 15. Oktober 1978 als stellvertretender Geschäftsführer einer Genossenschaft des Handwerks tätig, bevor er erneut beim VEB LIP Beschäftigungen als Ingenieur für Fertigungsleitung (16. Oktober 1978 bis 01. April 1979), Fuhrparkleiter (02. April 1979 bis 30. September 1982) und Bereichsleiter Getriebe (01. Oktober 1982 bis 30. Juni 1990) ausübte.
Zum 01. März 1985 trat der Kläger der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei, wobei er Beiträge nur für das Einkommen bis 1.200 Mark monatlich bzw. 14.400 Mark jährlich zahlte.
Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 19. Juni 2002 die Feststellung der Zeit vom 01. März 1975 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI abgelehnt hatte, weil weder eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen habe, noch am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden sei, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen gewesen wäre, beantragte der Kläger im Mai 2005 unter Vorlage verschiedener Arbeitsverträge und des Funktionsplans vom 14. September 1982 erneut eine entsprechende Feststellung.
Mit Bescheid vom 15. Juni 2005 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 19. Juni 2002 ab, da keine Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden sei.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, der VEB I sei aus einer Maschinenausleihstation (MAS) über eine Maschinen- und Traktorenstation (MTS) gebildet worden und stehe somit auf der Stufe wie diese bzw. eines volkseigenen Gutes. Es sei ausschließlich spezialisierte Instandsetzung durchgeführt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09. September 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Der VEB LP sei der Wirtschaftsgruppe 15489 (Reparatur- und Montagebetriebe des Straßenfahrzeug- und Traktorenbaues) zu geordnet gewesen, so dass keine industrielle Fertigung stattgefunden habe.
Dagegen hat der Kläger am 06. Oktober 2005 beim Sozialgericht Neuruppin Klage erhoben und vorgetragen:
Der VEB LP habe der Vereinigung volkseigener Betriebe (VVB) Landtechnische Instandsetzung angehört. Im Rahmen dieser Vereinigung habe es DDR-weit 16 Betriebe gegeben, die unterschiedliche Baugruppen in Fließbandverfahren bearbeitet und instand gesetzt hätten. Der VEB L P sei speziell für die Überarbeitung von Kompressoren und Getrieben zuständig gewesen. Die Betriebe der Landtechnik hätten direkt über den VVB L bestimmte Fahrzeugteile zu einem Festpreis erwerben können. Dazu habe es über die gesamte DDR in allen Bezirken Austauschstützpunkte gegeben, bei denen defekte Fahrzeugteile abgegeben und überarbeitete Motoren, Getriebe und andere Fahrzeugteile gegen Zahlung des Festpreises ausgehändigt worden seien. Defekte Getriebe bzw. Kompressoren seien an den VEB L P weitergeleitet worden, wo sie komplett zerlegt, gesichtet, sortiert, aufgearbeitet, wieder montiert sowie, soweit nötig, durch neue Teile ergänzt worden seien. Über einen eigenen Fuhrpark sei die Versorgung mit Nachschubteilen bzw. die Auslieferung der reparierten Fahrzeugteile erfolgt. Der VEB LP sei in der DDR der einzige Betrieb gewesen, der für die Überarbeitung und Herstellung von Austauschgetrieben und Kompressoren zuständig gewesen sei. Im Rahmen seiner Tätigkeit seien jährlich ca. 3500 Getriebe für den Traktor RS 09, ca. 1500 Getriebe für den Lkw W 50 und 350000 bis 400000 Kompressoren hergestellt worden. Bei der fließbandmäßigen Fertigung von Austauschteilen für landwirtschaftliche Fahrzeuge habe es sich um industrielle Produktion und nicht lediglich um Reparatur gehandelt. Dem Kläger sei außerdem bekannt, dass frühere Angestellte der Kreisbetriebe für Landwirtschaft (KfL) Leistungen aus der Zusatzversorgung erhielten. Der Kläger hat einen Auszug aus dem Lieferprogramm der VVB Landtechnische Instandsetzung vorgelegt.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass lediglich solche KfL zum Geltungsbereich der AVtI rechneten, deren Hauptzweck die Produktion gewesen sei. Der VEB LP sei jedoch der Wirtschaftsgruppe 15489 zugeordnet gewesen.
Das Sozialgericht hat vom Amtsgericht Neuruppin Auszüge aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zur M-Station-P bzw. dem VEB LP sowie einen Auszug aus dem Handelsregister zur M- GmbH P beigezogen.
Mit Urteil vom 07. November 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Hauptzweck des VEB L P sei nicht die Fertigung eines neuen Produkts, sondern die Demontage und Montage landwirtschaftlicher Maschinen mit dem Ziel einer Überarbeitung und Erneuerung eines bereits vorhandenen Sachgutes gewesen. Dies sei, wie es der Name des Betriebes beschreibe, Instandsetzung. Angesichts dessen könne dahinstehen, ob es sich überhaupt um einen Industriebetrieb gehandelt habe, wogegen spreche, dass der Betrieb dem Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft zugeordnet gewesen sei. Der VEB L P sei auch einem volkseigenen Produktionsbetrieb nicht gleichgestellt, denn er werde in der 2. Durchführungsbestimmung nicht genannt. Die erwähnten MAS seien zwar Vorläufer der MTS gewesen. Mit Beginn der sozialistischen Umgestaltung der Landwirtschaft 1952 seien die MAS aber zu MTS weiterentwickelt worden, so dass keine Identität anzunehmen sei. Nicht nachvollziehbar sei, dass Beschäftigte in KfL in die AVtI einzubeziehen seien. Solches sei jedenfalls mit den Urteilen des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 10. August 2004 (L 2 RA 220/03) und vom 25. Januar 2005 (L 22 RA 320/04) verneint worden.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 17. November 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 14. Dezember 2006 eingelegte Berufung des Klägers.
Nach seiner Ansicht greife es zu kurz, unter Instandsetzung lediglich den Vorgang zu verstehen, in dem ein defektes technisches Gerät in einem Betrieb repariert und dem bisherigen Nutzer wieder funktionstüchtig ausgehändigt werde. Entscheidend dürfte vielmehr sein, dass in Stückzahlen, die nur einen Produktionsbetrieb kennzeichneten, defekte Geräte und Kompressoren unter Verwendung neuer sowie überarbeiteter Teile hergestellt und in einen völlig neuen Verteilungskreislauf gegeben worden seien. Dabei seien letztlich neue Bedarfsgüter hergestellt worden, was im Ergebnis nicht anders als Produktion genannt werden könne. In der heutigen gesellschaftlichen Situation käme auch niemand auf die Idee, Produkte aus recyceltem Material so zu betrachten, dass es sich nicht um ein neues Produkt, sondern um etwas Repariertes handele. Das Sozialgericht habe dem Gedanken der Recyclingproduktion zu wenig Beachtung geschenkt. Richtig sei natürlich, dass der klägerische Betrieb nicht als gleichgestellter Betrieb benannt worden sei. Die in der Liste aufgeführten Betriebe hätten aber größtenteils noch wesentlich weniger mit der Idee der Produktion zu tun als der frühere Betrieb des Klägers.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 07. November 2006 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. September 2005 zu verpflichten, unter Rücknahme des Bescheides vom 19. Juni 2002 die Zeit vom 21. März 1975 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Instandsetzung sei eine Maßnahme der Reproduktion, also der Wiederherstellung vorhandener Erzeugnisse, während Produktion Neufertigung mit Wertschöpfung sei.
Den Beteiligten ist mit Verfügung vom 08. März 2007 mitgeteilt worden, dass eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht kommt; ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30. März 2007 gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung - insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beteiligten bereits ausführlich ihre Argumente vorgebracht haben - nicht für erforderlich hält, hat er nach deren Anhörung von der durch § 153 Abs. 4 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Beschluss zu entscheiden.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 15. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. September 2005 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte unter Rücknahme des Bescheides vom 19. Juni 2002 die Zeit vom 21. März 1975 bis 30. Juni 1990 sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Der Kläger hat keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVtI erworben, denn er erfüllte insbesondere nicht am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) anzuwenden ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Diese Voraussetzungen liegen im Bezug auf den Bescheid vom 19. Juni 2002 nicht vor.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 AAÜG hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVtI grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen dies trifft jedoch auf die AVtI nicht zu galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem Umfang erweitert. Er hat damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelung der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten. Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren. Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R in SozR 3 8570 § 1 Nr. 1).
Die AVtI kannte den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Verlust von Anwartschaften. Nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 - GBl DDR 1951, 487 - (2. DB zur AVtI VO) wurde die zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand. Erloschene Ansprüche auf Rente lebten wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kam und die Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuen Arbeitsverhältnis gegeben waren. Für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund usw.) erlosch der Anspruch auf Rente nicht.
War der Betroffene in die AVtI einbezogen, endete die zur Einbeziehung führende Beschäftigung jedoch vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, ging der Betroffene, vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen, seiner Anwartschaft verlustig.
Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wie oben ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber nicht einbezogen waren, nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen. Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R).
Die oben genannte Rechtsprechung des BSG zum so genannten Stichtag des 30. Juni 1990 hat das BSG mit den weiteren Urteilen vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und B 4 RA 20/03 R fortgeführt und eindeutig klargestellt. Im Urteil vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 56/03 R hat das BSG betont, es bestehe kein Anlass, diese Rechtsprechung zu modifizieren. An dieser Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R festgehalten. Eine Anwartschaft im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, die eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem begründet, beurteilt sich allein danach, ob zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorgelegen haben.
Mit der oben genannten Rechtsprechung befindet sich das BSG nicht im Widerspruch zu seinen Urteilen vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R. In jenen Urteilen wird zwar nicht auf den 30. Juni 1990 abgestellt. Dies rührt ersichtlich daher, dass bereits durch den Zusatzversorgungsträger jeweils Zeiten der Zugehörigkeit bis zum 30. Juni 1990 festgestellt waren und lediglich um einen vor dem Zeitpunkt der Aushändigung beziehungsweise Gültigkeit der ausgehändigten Urkunde gestritten wurde. Diese Entscheidungen betrafen somit tatsächlich Einbezogene. Allerdings haben diese Urteile zu erheblichen Missverständnissen geführt, die unter anderem zur Folge hatten, dass seitens des Versorgungsträgers aber auch durch Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit Zeiten der Zugehörigkeit, insbesondere zur AVtI, entgegen der tatsächlichen Rechtslage festgestellt wurden. Insbesondere die Formulierung, die Typisierung solle immer dann Platz greifen, wenn in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt (nicht notwendig noch zum 01. Juli 1990) eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden sei, derentwegen ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem errichtet gewesen sei, ist hierfür maßgebend gewesen. Dabei wurde jedoch verkannt, dass das BSG damit ausschließlich Zeiten von tatsächlich einbezogenen Berechtigten hat erfassen wollen. Über sonstige, nicht einbezogene Berechtigte, die also keinen Versicherungsschein erhalten hatten, hat das BSG mit diesen Urteilen überhaupt nicht entschieden. Auch das Urteil des BSG vom 10. April 2002 - B 4 RA 32/01 R steht nicht entgegen. In jenem Urteil kam es auf den Zeitpunkt des 30. Juni 1990 nicht an, weil der dortige Kläger bereits den erforderlichen Titel eines Ingenieurs nicht führte bzw. von 1977 bis 30. Juni 1990 eine dem Berufsbild eines Ingenieurs entsprechende Tätigkeit nicht verrichtete.
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, lagen beim Kläger am 30. Juni 1990 nicht die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI vor, denn der VEB LP war weder ein volkseigener Produktionsbetrieb (der Industrie oder des Bauwesens) noch eine gleichgestellte Einrichtung.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, am Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt.
Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Gesamtheit der Vorschriften, die hinsichtlich des jeweiligen Versorgungssystems nach Anlage 1 und 2 AAÜG bestehen. Bezogen auf die AVtI sind dies die im streitigen Zeitraum gültige Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR 1950, 8440) AVtI VO und die Zweite Durchführungs-bestimmung zur AVtI VO vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR 1951, 487) 2. DB zur AVtI VO.
Allerdings sind nicht alle Regelungen der AVtI zu Bundesrecht geworden. Dies gilt u. a. zunächst für die Vorschriften über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO). Insgesamt sind solche Regelungen kein Bundesrecht, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen. Zu Bundesrecht sind nur diejenigen Vorschriften geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 B 4 RA 18/01 R).
Nach § 1 AVtI VO wurde für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Nach § 5 AVtI VO waren die erforderlichen Durchführungsbestimmungen vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen zu erlassen. Davon wurde u. a. mit der 2. DB zur AVtI VO Gebrauch gemacht, die zum 01. Mai 1951 in Kraft trat (§ 10 Abs. 1 2. DB zur AVtI VO) und mit der zugleich die 1. DB zur AVtI VO außer Kraft gesetzt wurde (§ 10 Abs. 2 2. DB zur AVtI VO).
Generell war dieses System eingerichtet für 1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R).
Zwar enthält weder die AVtI-VO noch die 2. DB zur AVtI-VO eine Definition des volkseigenen Betriebes. § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO bestimmt insoweit lediglich: Den volkseigenen Produktionsbetrieben werden gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinenausleihstationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.
§ 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO lässt aber erkennen, dass es als originären volkseigenen Betrieb im Sinne von § 1 AVtI-VO lediglich den volkseigenen Produktionsbetrieb ansieht. Das BSG versteht darunter nach dem letzten maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R). In jenem Urteil hat das BSG ausgeführt, dass der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp durch die drei Merkmale "Betrieb", "volkseigen" und "Produktion (Industrie, Bauwesen)" gekennzeichnet sei.
Ausgehend vom staatlichen Sprachgebrauch der DDR hat der Ausdruck "Betrieb" im Rahmen des Versorgungsrechts nur die Bedeutung, dass er wirtschaftsleitende Organe ausschließt (deswegen deren Gleichstellung in § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO). Eine wesentliche Eingrenzung erfolgt jedoch bereits durch das Merkmal "volkseigen". Dadurch beschränkt sich der Anwendungsbereich der AVtI auf Betriebe, die auf der Basis des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums gearbeitet haben, der wichtigsten Erscheinungsform des sozialistischen Eigentums. Damit sind nur Betriebe erfasst, die formalrechtlich den Status des volkseigenen Betriebes hatten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
Schließlich erfolgt eine weitere Begrenzung auf (volkseigene) "Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens" (BSG, Urteil vom 09. April 2002 B 4 RA 41/01 R). Darunter ist die industrielle (serienmäßige wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen zu verstehen (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und vom 08. Juni 2004 B 4 RA 57/03 R). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben (BSG, Urteile vom 10. April 2002 B 4 RA 10/02 R , vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R , vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangläufig mitausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden. Entscheidend ist, welches Produkt im Ergebnis erstellt werden sollte, nicht aber die Hilfsgeschäfte, die im Zusammenhang mit der Erstellung dieses Produktes getätigt wurden (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- beziehungsweise nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R und vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R).
Wie das Sozialgericht zutreffend erkannt hat, handelt es sich beim VEB L Pnicht um einen Produktionsbetrieb, insbesondere der Industrie. Sein Hauptzweck war nicht die industrielle (serienmäßige wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung bzw. Fabrikation von Sachgütern, sondern deren Instandhaltung.
Der Begriff der Produktion nach der AVtI-VO ist vor dem Hintergrund der Zielrichtung der AVtI, nämlich bestimmte Personengruppen in bestimmten Bereichen der DDR-Volkswirt-schaft, vornehmlich in der industriellen Produktion, zu fördern, auszulegen. Erfasst wurden von der AVtI nicht sämtliche volkseigenen Betriebe. Daher ist nicht ein weiter Produktionsbegriff, sondern nur der der (eigentlichen) industriellen Produktion wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Volkswirtschaft der ehemaligen DDR heranzuziehen. Unter Produktion wurde in der DDR die Herstellung standardisierter Massenprodukte verstanden. Dies folgt aus § 22 Abs. 1 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Produktionsbetriebe vom 09. Februar 1967 (GBl. DDR II, 1967 129). Danach hatte ein Produktionsbetrieb im Rahmen der Festlegungen des übergeordneten Organs seine Produktionsstruktur so zu gestalten, dass eine rationelle Produktion, besonders der Haupterzeugnisse, mit hoher Qualität, in großer Serie und nach modernen Fertigungsprinzipien erfolgte. Auch in der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973 (GBl DDR I 1973, 129) - Kombinats-VO 1973 - wird von Finalerzeugnissen gesprochen. In der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 08. November 1979 (GBl DDR I 1979, 355) - Kombinats-VO 1979 - wird die Verantwortung der Kombinate für die Sicherung der bedarfsgerechten Produktion der in den staatlichen Plänen festgelegten "Enderzeugnisse" bestimmt. Das Finalerzeugnis war nach dem Sprachgebrauch der ehemaligen DDR ein "materielles Produkt eines Kombinates oder Betriebes, das als Investitionsgut oder Konsumgut unmittelbar für den Bedarf der Bevölkerung, der Wirtschaft sowie den Export bestimmt ist und nicht wieder als Arbeitsgegenstand in die Produktion eingeht." (vgl. zum Beispiel: Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus, Hg. Ehlert, Joswig, Luchterhand u. a., Dietz Verlag Berlin, 5. Aufl. 1983 - Wörterbuch -).
Dem steht gegenüber, dass die "Instandhaltung" in der ehemaligen DDR als eigenständiger, der Produktion dienender Bereich definiert wurde. Unter Instandhaltung wurde die "Gesamtheit von Maßnahmen zur planmäßigen Erhaltung des Gebrauchswertes, der Einsatzfähigkeit sowie der Verbesserung der Leistungsfähigkeit von Grundmitteln" (Wörterbuch der Ökonomie, Stichwort Instandhaltung) verstanden. Sie umfasste die laufende Instandhaltung und die Generalreparatur, die als "Modernisierung in Verbindung mit der Wiederherstellung der technischen Nutzungsfähigkeit" definiert wurde (Wörterbuch der Ökonomie, a.a.O.). Dabei war es auch Ziel, den Instandhaltungsprozess zunehmend zu mechanisieren und zu automatisieren, um dadurch Produktionsausfälle "so gering wie möglich" (Wörterbuch der Ökonomie, Stichwort Instandhaltung) zu halten und in der Instandhaltung beschäftigte Arbeitskräfte für andere wichtige Aufgaben zu gewinnen. Im Rahmen der Definition des Begriffes "Produktion" wird auf diesen Bereich nicht verwiesen (vergl.: Wörterbuch der Ökomomie). Dies belegt, dass in der ehemaligen DDR gerade auch die mechanisierte und automatisierte Instandhaltung zur Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit und die Generalreparatur von der industriemäßigen (Neu)Produktion von Sachgütern unterschieden wurde. Sie diente zwar der Industrieproduktion, war aber ein eigenständiger Bereich, der nicht mit der industriellen Produktion gleichzusetzen war, auf die allein sich die AVtI-VO bezog. Dass diese Instandsetzung ggf. mit einer hohen Fertigungstiefe bzw. durch komplizierte Verfahren erfolgen musste, ändert nichts daran, dass keine neuen Produkte fertig gestellt wurden, sondern für das finale Produkt auch alte Teile herangezogen worden sind, die vorher schon in Benutzung gewesen sind.
Der vom Kläger vorgelegte Auszug aus dem Lieferprogramm der VVB L bestätigt dies. Danach hatte die VVB L mit ihren nachgeordneten Betrieben die Aufgabe, durch eine bedarfsgerechte und planmäßige Bereitstellung instand gesetzter Baugruppen die weitere Intensivierung der Pflanzen- und Tierproduktion aktiv zu unterstützen. Der vorliegende Baugruppenkatalog gab eine Übersicht über die in den Instandsetzungsprogrammen der Landtechnischen Instandsetzungswerke enthaltenen Baugruppen, die Liefer- und Leistungsbedingungen, Einsatzdaten der Baugruppen u. a. m. Der Baugruppenkatalog sollte aber auch dazu beitragen, die Bedarfsplanung instand zu setzender Baugruppen, insbesondere bei den Kreisbetrieben für Landtechnik und den Bezirksversorgungsorganisationen, unterstützen zu helfen. Abschließend wird im Vorwort des Lieferprogramms die Hoffnung ausgesprochen, allen im Landtechnischen Instandhaltungswesen Tätigen mit dem Baugruppenkatalog ein wirksames Arbeitsmittel in die Hand gegeben zu haben.
Weder daraus noch aus dem Vortrag des Klägers über die Arbeitsweise des VEB L Pergibt sich ein Hinweis auf die Herstellung von Sachgütern. Sachgüterproduktion bedeutet die Fertigung eines körperlichen Gegenstandes (Endprodukt) durch individuelle schöpferische Umformung und Neugestaltung aus bestimmten zu verwendenden Materialien (Vorprodukte) mit dem Ziel und dem Ergebnis, neues zu schaffen. Demgegenüber handelt es sich um Dienstleistung, wenn nach einem vorgegebenen Plan und (bereits) gefertigten einzelnen technischen Bauteilen eine bestimmte (Teil)Anlage zusammengesetzt wird (Montage) oder wenn ein bestimmtes Sachgut, das seiner Bestimmung gemäß nicht mehr eingesetzt werden kann, durch Maßnahmen zur Gebrauchs¬wiederherstellung erneut funktionstüchtig gemacht wird (Instandsetzung) oder wenn ein bestimmtes noch funktionstüchtiges Sachgut durch Maßnahmen zur Gebrauchserhaltung vor dem Verlust seiner Funktionsfähigkeit bewahrt wird (Instandhaltung).
Der VEB L P hatte nach dem Vorbringen des Klägers die defekten Getriebe bzw. Kompressoren komplett zu zerlegen, zu sichten, zu sortieren, aufzuarbeiten, wieder zu montieren und, soweit nötig, durch neue Teile zu ergänzen. Durch diese Arbeitsweise wurden aus defekten Getrieben bzw. Kompressoren funktionstüchtige Getriebe bzw. Kompressoren; es wurde jedoch kein neues, sich vom Vorprodukt durch individuelle schöpferische Umformung oder Neugestaltung unterscheidendes Endprodukt geschaffen. Der Betriebszweck bestand folglich nicht in der Fertigung von Sachgütern.
Der Produktionsbegriff wird - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht dadurch geprägt, dass eine bestimmte Verfahrensweise fließbandmäßig oder in einer Vielzahl von Fällen wiederholt stattfindet. Es handelt sich dabei lediglich um die Beschreibung eines Vorgangs, der für sich betrachtet nichtssagend ist. Dieser Vorgang kann sowohl Teil der Fertigung von Sachgütern als auch Teil einer Dienstleistung sein. Das Aussortieren bestimmter Materialien aus Müll an einer Fließbandanlage ist ebenso wenig Sachgüterproduktion wie die Fertigung von Fotokopien an einem zentralen Fotokopierer. Der Begriff der Produktion ist auch nicht dadurch definiert, wie die Produkte anschließend in den Verteilungskreislauf gelangen. Spätestens mit dem Beginn der Verteilung ist die Herstellung des Produkts beendet, so dass nachfolgende Geschehensabläufe diesen Begriff notwendigerweise nicht mehr bestimmen können.
Der Begriff des Recyclings, den der Kläger mit der Berufung anführt, ist vielschichtig und als solcher nicht geeignet, den Begriff der Produktion näher auszufüllen. Er bezeichnet die Wiederverwendung von Abfällen als Rohstoffe für die Herstellung neuer Produkte, zum Beispiel die Wiederaufarbeitung von Altglas, Altpapier, Altöl, Batterien, Bauschutt, Elektronikschrott, Schrott. Das Recycling soll eine Zirkulation der Wertstoffe zwischen Produktion und Konsum unter Einbeziehung von Verwendungs- und Verwertungskreisläufen ermöglichen. Dabei lassen sich verschiedene Recyclingwege unterscheiden: Wiederverwendung, das heißt wiederholte Benutzung (z. B. beim Pfandflaschen), Weiterverwendung in einem neuen Anwendungsbereich (z. B. Altpapier als Dämmmaterial), Wiederverwertung, das heißt Rückführung in die Produktion (z. B. hochwertige Kunststoffe zu niederwertigen Kunststoffen, Flaschen zu Altglas), Wiederverwertung in einem anderen Produktionsprozess (z. B. Stahl aus Schrott) (vgl. http: lexikon.meyers.de/meyers/recycling zu Ziffer 1 Umwelttechnik). Diese Beispiele machen deutlich, dass nicht das Recycling als solches, sondern die Art und Weise des Recyclings bzw. die Art und Weise der Verwendung des aus dem Recyclingvorgang gewonnenen Materials eine Aussage darüber zulässt, ob ein neues Produkt (im Sinne der Fertigung eines Sachgutes) oder ein repariertes Produkt entstanden ist.
Der VEB L P ist auch keine gleichgestellte Einrichtung im Sinne des § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO, wie bereits das Sozialgericht zutreffend dargestellt hat. Der Kläger teilt offensichtlich zwischenzeitlich ebenfalls die Ansicht des Sozialgerichts. Dafür spricht insbesondere: Treten innerhalb einer Rechtsordnung tatsächliche oder rechtliche Änderungen auf, die eine Anpassung anderer Rechtsvorschriften erfordern, so ist es Angelegenheit des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers, hierauf mit einer entsprechenden Änderung der anderen Rechtsvorschrift zu reagieren. Macht er hiervon keinen Gebrauch, so kann daraus die Schlussfolgerung gezogen werden, dass er in der anderen Rechtsvorschrift diese Änderung nicht hat berücksichtigen wollen. Dies gilt erst recht, wenn seit diesen Änderungen, wie vorliegend, abgestellt auf den 30. Juni 1990 Jahrzehnte vergangen sind. Soweit er meint, die in § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO aufgeführten Einrichtungen hätten größtenteils noch wesentlich weniger mit der Idee der Produktion zu tun, ist ihm vollumfänglich beizupflichten. Es ist jedoch weder Aufgabe der Beklagten noch des erkennenden Senats die Gründe zu erforschen, weswegen bestimmte Einrichtungen in dieser Vorschrift Aufnahme fanden und weswegen andere Einrichtungen ausgeschlossen waren.
Bei § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO handelt es sich um eine abschließende Aufzählung, die einer Erweiterung nicht zugänglich ist. Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssystem am 30. Juni 1990 gegebenen (abstrakt-generellen) Regelungen der DDR durch die vollziehende oder die rechtsprechende Gewalt ist, auch soweit diese in sich willkürlich sind, nicht zulässig. Der Einigungsvertrag (EV) hat grundsätzlich nur die Übernahme zum 03. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten (Anlage 2 zum EV Sachgebiet H, Abschnitt III, Nr. 9 Buchstabe a und a. a. O. Sachgebiet F, Abschnitt III, Nr. 8 i. V. m. § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz RAG , wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen wurden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgten). Eine Erweiterung des einbezogenen Personenkreises durch die vollziehende Gewalt oder die Rechtsprechung ist im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG), wonach die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden sind, verfassungswidrig (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 3/02 R). Aus bundesrechtlicher Sicht kommt es bei der Auslegung der 2. DB zur AVtI-VO auch nicht auf die praktische Handhabung der Versorgungsordnung durch die DDR oder auf deren Verwaltungspraxis an. Damit wird ausgeschlossen, dass beliebige Umstände des von dem Text der Versorgungsordnung vorgegebenen Rahmens, die sich mangels gesicherter faktischer Beurteilungsgrundlage nicht willkürfrei erschließen lassen, bei der Auslegung herangezogen werden (BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R). Das Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG wird daher dadurch nicht berührt.
Eine weitergehende verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also von bundesdeutschem Recht, ist nicht geboten. Ein Wertungswiderspruch entsteht nicht dadurch, dass für den Kläger keine Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI festgestellt werden, denn er hatte nie eine Rechtsposition inne, die mit der der beiden oben genannten Personengruppen vergleichbar war. Das Verbot der Neueinbeziehung würde unterlaufen, wenn § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, ohne dass dies von Verfassungs wegen geboten ist, erweiternd ausgelegt würde (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R).
Der Senat folgt im Übrigen der Auffassung des Sozialgerichts, so dass er insoweit von einer weiteren Begründung absieht.
Erfüllte der Kläger am 30. Juni 1990 nicht alle Voraussetzungen zur Einbeziehung in die AVtI, kommt es auf die weitere von ihm in der Zeit vom 16. Februar 1978 bis 15. Oktober 1978 ausgeübte Tätigkeit nicht an. Es ist zudem weder ersichtlich noch vom Kläger mit Gründen dargetan, dass es sich bei dieser Zeit um eine Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI handeln könnte.
Die Berufung muss mithin erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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