S 35 AL 1308/01

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
35
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 35 AL 1308/01
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Werden die durch ABM geförderten Arbeitnehmer ausschließlich beauftragt, turnusmäßig die städtischen Papierkörbe zu leeren, wird der Zweck einer ABM mit der Bezeichnung „Sanierung/Instandhaltung Wertstoffcontainerplätze“ bzw. „Förderung von zusätzlichen Umwelt- und Naturschutzmaßnahmen“ verfehlt, so dass der Anerkennungsbescheid nach § 47 Abs. 2 SGB X widerrufen werden kann;
I. Die Klagen werden, sofern sie nicht durch angenommene Teilanerkenntnisse erledigt sind, abgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1/3. Andere Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten sind Widerrufe zweier Arbeitsbeschaffungs-maßnahmen (ABM) sowie die daraus folgenden Erstattungsforderungen streitig.

Die klagende Kommune beantragte am 15.10.1997 die Förderung einer ABM unter Zuweisung von 4 Teilzeitarbeitskräften mit 36 Stunden/ Woche für den Zeitraum vom 15.01.1998 bis 14.01.1999. Die Kurzbe-zeichnung der Maßnahme lautete "Sanierung und Instandhaltung der Wertstoffcontainerplätze in der Stadt A. ". Ziel der Maßnahme sollte gemäß 3.1 des Antrags die Sanierung und Verbesserung der Bedingungen an 64 Wertstoffcontainerplätzen sein, bei dem der Bürger die Möglichkeit hat, wiederverwertbaren Müll im gesamten Stadtgebiet einschließlich der Gemeinden E. und P. umweltgerecht zu entsorgen. Unter anderem sollte die Ausbesserung der Befestigung von 34 Con-tainerstandpunkten, die Ausästung von ca. 10 Standpunkten und die Erweiterung von Schwerpunktstellen erfolgen. Unter dem letzten Spiegelstrich zu Punkt 3.1 des Antrags war auch die "Beseitigung wilder Müllablagerungen speziell in Parkanlangen sowie in den Gewer-begebieten der Stadt A." aufgeführt. Das Ziel der Maßnahme wurde durch die Klägerin mit Fax vom 12.01.1997 auf folgende Arbeiten abgeändert: "Gestaltung einer umweltgerechten Aufbesserung einzelner Containerstandorte, Ausästungen an ca. 10 Standorten, Mithilfe beim Herrichten und Ausbessern von Zuwegungen zu mehreren Standorten, zusätzliche Beräumung von Unrat (Sperrmüll) an allen 64 Stellflächen sowie Beseitigung wilder Müllablagerungen in Parkanlagen und Gewerbegebieten der Stadt A.".

Mit Anerkennungsbescheid vom 19.12.1997 bewilligte die Beklagte der Klägerin gemäß ihrem Antrag und der dazugehörigen Unterlagen die ABM (Nr. 080/98) mit einen Zu-schuss von 100 % des berücksich-tigungsfähigen Arbeitsentgelts von voraussichtlich 62.800,00 DM für die Zuweisung von 2 Teilzeitkräften mit 36 Stunden pro Woche für den beantragten Förderzeitraum. Als Kurzbezeichnung der Maßnahme führte der Anerkennungsbescheid aus: "Sanierung/Instandhaltung Wertstoffcontainerplätze". Abgelehnt wurde die beantragte Tätigkeit "Gestaltung Containerstandorte". Der Bescheid erging unter anderem mit der Auflage, dass unverzüglich anzuzeigen sei, wenn die zugewiesenen Arbeitnehmer nicht mit förderungsfähigen Arbeiten beschäftigt werden sollen oder wenn die Maßnahme nicht im angege-ben Umfang durchgeführt oder durch zusätzliche Arbeiten erweitert werden soll. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die Zahlungen bis zur Erteilung des Schlussbescheides unter der Bedingung der Richtig-keit der Angaben und planmäßigen Durchführung der Maßnahme ergeht.

Für die zugewiesenen Arbeitnehmer W. P. und H. G. wurden die Lohnzuschüsse zugewie-sen und ausbezahlt. Mit Schlussbescheid vom 27.01.1999 bewilligte die Beklagte für den Förderzeitraum vom 15.01.1998 bis 14.01.1999 eine Gesamtförderung von 62.826,40 DM. Sie wies dabei darauf hin, dass die Tagesnachweise noch vorgelegt werden müssten. Eine Befragung des Arbeitnehmers G. am 11.09.2000 ergab, dass dieser zusammen mit dem Arbeitnehmer P. das gesamte Jahr über mit dem so genannten Multicar ausschließlich Pa-pierkörbe geleert und Containerplätze gereinigt habe. Die Beklagte hörte daraufhin mit Schreiben vom 18.09.2000 die Klägerin gemäß § 24 SGB X an. Der Klägerin wurde Gele-genheit gegeben, sich zur Problematik der maßnahmefremden Arbeiten zu äußern. In ihrer Stellungnahme vom 30.09.2000 wies die Klägerin darauf hin, dass sie durch die geförderte ABM die Möglichkeit gehabt habe, wilde Müllablagerungen zu beseitigen und die einzel-nen Containerstandorte umweltgerecht zu verbessern. Aufgrund der wilden Ablagerungen durch die Einwohner habe man versucht, Gefäße aufzustellen, in die die Einwohner ihren Müll ablagern konnten. Man habe sich entschlossen, die Standorte, die nicht den offiziellen Containerstandorten entsprachen, regelmäßig anzufahren und den abgelagerten Müll zu entsorgen. Daraus habe sich der beanstandete Tourenplan ergeben.

Mit Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 25.10.2000 widerrief die Beklagte den Aner-kennungsbescheid vom 19.12.1997 gemäß § 47 Abs. 2 SGB X von Anfang an. Die ABM Nr. 080/98 sei mit dem Maßnahmeinhalt "Sanierung und Instandhaltung der Wertstoffcon-tainerplätze in der Stadt A." bewilligt worden. Kontrollen vor Ort hätten ergeben, dass ü-berwiegend maßnahmefremde Arbeiten durchgeführt worden seien. Diese Arbeiten wären auch bei Beantragung/Anzeige nicht genehmigt worden, da sie üblicherweise den Pflicht-aufgaben einer Kommune zuzuordnen seien. Es sei berücksichtigt worden, dass sich die Klägerin um die Schaffung und Aufrechterhaltung von Ordnung und Sauberkeit an den Containerstellplätzen bemüht habe, dies aber in Kenntnis der Verantwortung des Land-ratsamtes und unter unrechtmäßiger Nutzung der Förderung durch das Arbeitsamt. Die Beklagte forderte Fördermittel in Höhe von 62.826,40 DM (= 32.122,63 EUR) zurück.

Gegen den "Schlussbescheid/Erstattungsbescheid" legte die Klägerin mit Schreiben vom 15.12.2000 Widerspruch ein. Entsprechend des Antrags seien an 21 vorhandenen Wert-stoffcontainerplätzen Reparaturarbeiten und an weiteren 11 Wertstoffcontainerplätzen die Verbesserung der Begehbarkeit durchgeführt worden. Ferner sei bei der Schaffung von 2 neuen Containerstellplätzen mitgearbeitet worden. Dabei seien auch Technik und Fahr-zeuge aus dem Bestand des Bauhofes zum Einsatz gekommen. Gleichzeitig wurde auch die Beseitigung wilder Müllablagerungen in den Strecken- und Routenbereichen vorgenom-men. Diese Aufgabenstellung sei in Punkt 3.1. des Antrags eindeutig fixiert worden. Die Beklagte erließ hierzu zunächst einen Abhilfebescheid vom 26.04.2000, in welchem der Schlussbescheid vom 01.12.2000 zurückgenommen wird.

Nachdem die Klägerin auf die versäumte Widerspruchsfrist hingewiesen wurde, beantragte sie mit Schreiben vom 07.05.2001 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 SGB X und die Rücknahme des Widerrufs- und Erstattungsbescheides vom 25.10.2000 gemäß § 44 SGB X. Die Mitarbeiter seien überwiegend maßnahmebezogenen, auf jeden Fall aber bei bewilligungsfähigen Tätigkeiten eingesetzt worden. Dies ergebe sich aus ei-ner Befragung des Herrn P. Daraus sei zu entnehmen, dass die beanstandete Leerung von Papierkörben im Stadtgebiet und die Abfuhr deren Inhalts eher als untergeordnete Neben-arbeit zu der Beräumung von Containerplätzen zu sehen sei. Als Fahrzeug konnte für die Maßnahmen nur das Multicar zur Verfügung gestellt werden. Da dieses Fahrzeug für die sonst durch städtische Mitarbeiter erfolgte Papierkorbleerung nicht mehr eingesetzt werden konnte, hätten die ABM-Kräfte die Papierkörbe an den Strecken mit entleert, auf denen sie zur Entmüllung der Containerplätze ohnehin unterwegs waren. Die Klägerin verwies dar-auf, dass im Freistaat Sachsen die Abfallbeseitigung nicht Aufgabe der Gemeinden, son-dern der Landkreise sei.

Mit Bescheid vom 01.06.2001 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Widerrufs- und Er-stattungsbescheides vom 25.10.2000 gemäß § 44 SGB X sowie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Der Vorwurf des maßnahmefremden Einsatzes habe sich bestätigt. Die ausgeführten Leistungen dienten der Gewährleistung von Ordnung und Sauberkeit, was üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts ohne Verzug durch-zuführen sei. In dem hiergegen eingelegten Widerspruch vom 26.06.2001 verwies die Klä-gerin noch darauf, dass nicht geprüft worden sei, ob eine Teilrücknahme als milderes Mit-tel infrage komme. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass der eigentliche Zweck von ABM (befristet zusätzliche Arbeitsmöglichkeiten für Arbeitslose zu schaffen) auf jeden Fall erfüllt worden sei.

Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 31.08.2001, Az.: 4712/01). Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Aufhebung des Rückforderungsbeschei-des nach § 44 SGB X. Es sei im Rahmen einer Außenprüfung festgestellt worden, dass während der Durchführung der ABM überwiegend maßnahmefremde Arbeiten durchge-führt wurden. Die zugewiesenen Arbeitnehmer hätten auf regelmäßigen Mülltouren die Werkstoffcontainer der Stadt A. geleert. Dies habe sich aus den Tagesnachweisen, der Be-fragung der zugewiesenen Arbeitnehmer aber auch aus den Stellungnahmen der Klägerin selbst ergeben. Da die Fördermittel aus ABM nicht überwiegend für den bestimmten Zweck der Grundsanierung und Instandsetzung der Containerstellplätze verwandt wurde, sei der Anerkennungsbescheid nach § 47 Abs. 2 SGB X zu widerrufen gewesen. Auch aus der dem Antrag beigefügten Befragung des zugewiesenen Arbeitnehmers gehe eindeutig die Durchführung einer regelmäßigen Mülltour hervor. Arbeiten, zu deren Verpflichtung ein Dritter verpflichtet ist, seien nicht förderungsfähig im Sinne von § 261 Abs. 2 SGB III.

Hiergegen hat die Klägerin am 04.10.2001 Klage erhoben (Az.: S 35 AL 1309/01).

Am 06.04.1999 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Verlängerung der Förderung der ABM mit der Nummer 1143/98 für den Zeitraum ab 01.06.1999 für die Dauer von 12 Monaten. Die Kurzbezeichnung der Maßnahme lautete im Antrag: "Förderung von zusätz-lichen Umwelt- und Naturschutzmaßnahmen im Bereich öffentlicher Straßen". Ziel und Zweck der Maßnahme sei gemäß Ziffer 3.1. des Antrages die Aufrechterhaltung von Le-bensräumen für Klein-, Kriech- und Lurchtiere im öffentlichen Verkehrsbereich. Dazu sei es erforderlich, die Durchlässe an Straßenkörpern freizuhalten, um die Bewegungsfähigkeit der Tiere zu ermöglichen, die Straßennebenanlagen zu beräumen, insbesondere von Kleinmüll, die an den Straßen stehenden Gehölze ordnungsgemäß und naturschutzseitig zu behandeln und die Straßennebenbereiche zu kontrollieren. Ferner sei Maßnahmezweck auch die "Mitwirkung bei der Beseitigung wilder Müllablagerungen im Straßenbereich". Beantragt war die Zuweisung von 3 Teilzeitarbeitnehmern mit 36 Stunden pro Woche. Die Klägerin legte weiter den Ergebnisbericht der ABM Nummer 1143/98 vor.

Die Beklagte prüfte im Rahmen ihres Ermessens insbesondere den Umweltschutzaspekt und bewilligte mit Anerkennungsbescheid vom 17.05.1999 die Förderung der Maßnahme (ABM Nr. 1654/99). Bewilligt war ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt in Höhe von 100.140,00 DM für 3 Teilzeitarbeitnehmer im Maßnahmezeitraum 01.06.1999 bis 31.05.2000. Im Anerkennungsbescheid war die Maßnahme bezeichnet als: "Förderung von zusätzlichen Umwelt- und Naturschutzmaßnahmen". Ausgenommen von der Förderung waren laufende Pflegearbeiten. Auch hier erging die Auflage, dass unverzüglich anzuzei-gen sei, wenn die zugewiesenen Arbeitnehmer nicht mit förderungsfähigen Arbeiten be-schäftigt werden sollen oder wenn die Maßnahme nicht im angegeben Umfang durchge-führt oder durch zusätzliche Arbeiten erweitert werden soll. Die Zahlungen ergingen bis zur Erteilung des Schlussbescheides unter der Bedingung der Richtigkeit der Angaben und planmäßigen Durchführung der Maßnahme.

Für die zugewiesenen Arbeitnehmer W. P., S. F. und A. Fr. wurden die Lohnzuschüsse zugewiesen und ausbezahlt. Nach dem Ergebnisbericht vom 11.04.2000 wurden 20 Durch-lässe gereinigt und der funktionsfähige Zustand wieder hergestellt. Durch die Beräumung von Straßennebenanlagen seien insgesamt 11 Tonnen Müll und 7 Tonnen Schrott beseitigt und entsorgt worden. Durch die maschinelle Straßenmahd in den Entwässerungsgräben sei die Sicherung der Stämme und Wurzeln gewährleistet worden. Eine Außenprüfung der Beklagten und die Befragung der Arbeitnehmer P. und F. ergab, dass zum Teil die Tages-nachweise nicht korrekt geführt worden seien. Den Arbeitnehmern sei gesagt worden, ihre Aufgabe sei die Müllbeseitigung. Tatsächlich seien auch Papierkörbe geleert und Contai-nerplätze gesäubert worden. Ferner seien wilde Vermüllungen, z.B. auf dem ehemaligen Armeegebiet, beseitigt worden. Die Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom 15.08.2000 an, da bei der Durchführung der ABM Pflichtaufgaben der Kommune, wie z. B. die Herstellung der Funktionsfähigkeit der Straßendurchlässe und die maschinelle Stra-ßenmahd, realisiert worden seien. Die Klägerin legte daraufhin einen weiteren Ergebnisbe-richt (vom 28.08.2000) vor und erläuterte, dass in den entsprechenden Feucht- und angren-zenden Gebieten keine maschinelle Rasenmahd möglich sei. Auch sei die Beräumung der Abschnitte von Müll und Unrat erforderlich gewesen.

Die Beklagte prüfte die Ausübung des Ermessens nach § 47 SGB X (Blatt 53 der Verwal-tungsakte) und erließ den Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 27.09.2000. Es sei fest-gestellt worden, dass bei der ABM Nr. 1654/99 überwiegend maßnahmefremde Arbeiten durchgeführt wurden. Der Anerkennungsbescheid vom 17.05.1999 wurde gemäß § 47 Abs. 2 SGB X von Anfang an widerrufen und die ausgezahlten Fördermittel in Höhe einer Ge-samthöhe von 87.889,21 DM (= 44.937,04 EUR) von der Klägerin zurückgefordert.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 20.10.2000 Widerspruch ein, in welchem sie darauf verwies, dass der Wahrheitsgehalt der Angaben durch sie nicht überprüft werden könne. Die Beklagte führte in ihrem Schreiben vom 14.11.2000 ergänzend aus, dass Anlass der Außenprüfung die Rechnungen über die Sachkosten gewesen seien, die nicht mit den Tagesausweisen übereinstimmten. Die drei Arbeitnehmer seien an 470 Tagen mit der Müllbeseitigung und an 180 Tagen mit Aufgaben des Naturschutzes beschäftigt gewesen. Die Tagesnachweise seien erst nach Ablauf der Maßnahme erstellt worden. Zwei Arbeit-nehmer seien ausschließlich mit Müllbeseitigung im 2-Schicht-System unter Einsatz des Multicars beschäftigt gewesen. Ein Arbeitnehmer sei ca. 3 Monate im Winterdienst tätig und ansonsten mit Reparatur- und Wartungsarbeiten beauftragt worden. Somit seien Pflichtaufgaben der Gemeinde erfüllt worden, die nicht nach § 261 SGB III förderbar sind.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit rechtskräftigem Widerspruchsbescheid vom 13.12.2000 (Az.: W 7029/00) zurück. Die Förderung nach den §§ 260 bis 270 SGB III stelle eine Ermessensleistung dar. Förderfähig seien Maßnahmen, wenn die verrichteten Arbeiten zusätzlich und im öffentlichen Interesse liegen. Hier seien fast ausschließlich Pflichtaufgaben verrichtet worden. Die 3 Arbeitnehmer seien überwiegend mit Müllbesei-tigung beschäftigt worden, obwohl im Antrag hierzu nur eine gelegentliche Mitwirkung ausgeführt worden sei. Nach den Tagesnachweisen seien die Arbeitnehmer zu 1/3 mit der Hauptaufgabe (Arbeiten im Naturschutz) betraut worden. Die Tagesnachweise seien erst nach Abschluss der Maßnahme erstellt worden und stimmten mit den tatsächlichen Arbei-ten nicht überein. Ferner seien Sachkosten unkorrekt abgerechnet worden. Die Beklagte berief sich auf § 47 Abs. 2 SGB X und § 42 SGB I. Der weitere Widerspruch der Klägerin vom 15.12.2000 wurde durch Widerspruchsbescheid vom 07.03.2001 als unzulässig zu-rückgewiesen.

In ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung sowie auf Rücknahme des Widerrufs- und Erstat-tungsbescheides vom 07.05.2001 nach § 44 SGB X verwies die Klägerin darauf, dass die Arbeitnehmer überwiegend maßnahmebezogen eingesetzt worden seien. Mit dem Multicar hätten die Arbeitnehmer die Papierkörbe an den Strecken mit entleert.

Die Beklagte wies den Antrag auf Wiedereinsetzung sowie auf Rücknahme des Widerrufs- und Erstattungsbescheides zur ABM Nr. 1654/99 mit Bescheid vom 08.06.2001 zurück. Der Widerspruch hiergegen vom 26.06.2001 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 31.08.2001 (Az.: W 4713/01) zurückgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Aufhebung des Rückforderungsbescheides. Die zugewiesenen Arbeitnehmer hätten auf regelmäßigen Mülltouren die Wertstoffcontainer der Stadt A. gelehrt. Dies habe sich aus den Tagesnachweisen und der Befragung der zugewiesenen Arbeitnehmer ergeben. Wenn die Klägerin vorbringt, die Übertragung dieser Arbeiten sei notwendig gewesen, da kein anderes Fahrzeug zur Verfügung stand, zeuge dies von mangelnder sachlicher Ausstattung des Trägers zur Durchführung der ABM.

Hiergegen hat die Klägerin am 04.10.2001 Klage erhoben (Az.: S 35 AL 1308/01). Beide Klageverfahren wurden durch Beschluss vom 13.03.2002 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen S 35 AL 1308/01 verbunden.

Zur Begründung ihrer Klagen hat die Klägerin vorgetragen, dass sie in den letzten 10 Jah-ren eine Vielzahl von ABM durchgeführt habe. Der Antrag der ABM Nummer 080/98 ha-be auch die Beseitigung wilder Müllablagerungen umfasst. Ausgenommen sei im Aner-kennungsbescheid lediglich Gestaltung der Containerstandorte gewesen. Angesichts des beschränkten Fahrzeugparks des Bauhofes sei dabei ein Multicar-Klein-Lkw eingesetzt worden, der auch zur Leerung so genannter Papierkörbe diente. Da die genehmigte Tätig-keit im großen Umfang auch die Abfuhr von Abfall mit umfasst habe, seien von den ABM-Kräften die am Weg stehenden Papierkörbe mit geleert worden. Die Klägerin beanstande-te, dass die Beklagte auf eine Teilrücknahme als milderes Mittel verzichtet habe. Sie ver-wies nochmals darauf, dass die Gewährleistung von Sauberkeit keine gemeindliche Pflichtaufgabe sei. Die Gemeinde sei nach dem Sächsischen Abfallgesetz nicht als Entsor-gungsträger beauftragt. Die Arbeitnehmer seien nicht überwiegend maßnahmefremd ein-gesetzt worden. Die Stadt habe mit Hilfe der ABM-Kräfte neben der grundhaften Instand-setzung der Containerstellplätze den Müll aus dem Umfeld der Container entfernt. Auch die "Beseitigung wilder Müllablagerungen speziell in Parkanlagen und Gewerbegebieten" gehöre zu den beantragten Leistungen. Das Aufstellen von Papierkörben durch die Stadt bezwecke, wilde Ablagerungen zu kanalisieren und deren Beseitigung zu erleichtern. Je-denfalls hätte die Beklagte den Anteil der maßnahmegerechten Arbeiten im Rahmen der Ermessensausübung prüfen müssen. Nachdem außergerichtliche Vergleichsgespräche, in denen die Klägerin auch einräumte, dass die ABM-Vorschriften nicht immer eingehalten wurden, scheiterten, trägt die Klägerin weiter vor, dass sich aus § 47 SGB X auch die Ver-pflichtung zur Abwägung der gegenseitigen Interessen ergebe. Bei der Abwägung spiele es auch eine Rolle, ob der Beklagten ein Schaden entstanden ist. Ein finanzieller Schaden sei nicht entstanden, da die Beklagte für die Arbeitnehmer ansonsten Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe hätte zahlen müssen. Eine Ermessensausübung habe nicht stattgefunden. Hauptzweck der Förderung mit ABM sei, für Arbeitnehmer die bessere Vermittelbarkeit für den 1. Arbeitsmarkt zu schaffen. Dies werde erreicht, so lange die Projekte nur halb-wegs vernünftig durchgeführt werden. Zweck sei nicht die Herstellung sinnvoller Produkte bzw. sinnvolle Dienstleistungen. Auch stehe das von der Beklagten gewählte Sanktions-mittel mit den allgemeinen Grundsätzen der Angemessenheit staatlichen Handelns nicht im Einklang. Der Stadt sei kein fiskalischer Vorteil entstanden. Durch die Rückforderung der verschiedenen anhängigen Klageverfahren (insgesamt 2 Millionen EUR) werden die Hand-lungsmöglichkeiten der Stadt stark eingeschränkt. Auch unterscheide sich die Einsatzpra-xis der Klägerin von ABM-Kräften nicht maßgeblich von den anderen Kommunen. Die Klägerin beruft sich darauf, dass sie entreichert sei, da die Mittel vollständig an die ABM-Kräfte weitergeleitet worden seien. Sie geht davon aus, dass die an sie gezahlten Förder-mittel keine Sozialleistungen im Sinne von § 11 des SGB I seien, weil nach dieser Norm Sozialleistungen Gegenstand sozialer Rechte seien, die wiederum nur natürlichen Perso-nen, nicht aber juristischen Personen, zustehen. Sie habe die Fördermittel daher nur an die ABM-Kräfte durchgereicht, denen gegenüber diese Fördermittel Sozialleistungen seien und die bei Nichterfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der ABM diese Sozialleistungen ggf. an die Beklagte erstatten müssten. Daraus werde deutlich, dass die Leistungsbewilli-gung für sie selbst nicht begünstigend gewesen sei, sondern nur für die ABM-Kräfte, so dass ein Widerruf gemäß § 47 SGB X schon begrifflich ausscheide.

Bezogen auf die ABM Nummer 1654/99 trägt die Klägerin zur Begründung ihrer Klage ergänzend vor, dass in dieser ABM auch die "Mitwirkung bei der Beseitigung wilder Müllablagerungen im Straßenbereich" und die "Beräumung von Straßennebenanlagen, insbesondere von Kleinmüll" beantragt war. Lediglich "laufende Pflegearbeiten" seien ausgeschlossen gewesen. Grundsätzlich unterfielen alle verrichteten Arbeiten den Förder-kriterien (öffentliches Interesse / zusätzlich). Die Klägerin verwies weiter darauf, dass die Verschönerung zwar eine kommunalpolitische Aufgabe, aber keine Pflichtaufgabe sei. Diese bestehe erst bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

Auf Anregung der Beklagten wurden die Zeugen W. P., A. F. und S. F. im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.04.2007 vernommen. Auf deren Aussagen wird verwie-sen.

Die Beklagte hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.04.2001 zur ABM Nr. 080/98 ein Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben, dass sich nach Abzug der Sachkosten und unter Würdigung der Zeugenaussagen die verbliebene Rückforderungssumme (von ursprünglich 30.852,00 EUR) auf 25.000,00 EUR verringere. Die Klägerin hat das Teilanerkennt-nis angenommen und die Klage aufrechterhalten.

In dem Verfahren S 35 AL 1309/01 beantragt die Klägerin:

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01.06.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2001 zu verpflichten, den Widerrufs- und Er-stattungsbescheid vom 25.10.2000 zu der ABM Nummer 080/98 vollständig aufzu-heben.

Die Beklagte hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu der ABM Nr. 1654/99 ein Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben, dass nach Abzug der Sachkosten (verbliebene Rückforderung 40.860,74 EUR) die Rückforderungssumme unter Berücksichtigung der Tatsa-che, dass 1/3 der Maßnahme maßnahmegerecht verübt wurde, sich auf 27.000,00 EUR verrin-gert. Die Klägerin hat dieses Teilanerkenntnis angenommen und die Klage im Übrigen aufrechterhalten.

In dem Verfahren S 35 AL 1308/01 beantragt die Klägerin,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.06.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2001 zu verpflichten, den Widerrufs- und Er-stattungsbescheid vom 27.09.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2000 zu der ABM-Nummer 1654/99 vollständig aufzuheben.

Die Beklagte beantragt in dem verbundenen Verfahren,

die Klagen, sofern ihnen nicht durch die Teilanerkenntnisse entsprochen wurde, ab-zuweisen.

Zur Begründung legt sie dar, dass bei jeder der ABM festgestellt worden sei, dass Arbeit-nehmer nicht mit den beantragten oder bewilligten Aufgaben betreut wurden. Bei geringen Abweichungen seien Hinweise an die Klägerin und Verrechnungen mit der Schlussrech-nung erfolgt. Zehn Maßnahmen seien vollständig bzw. teilweise widerrufen worden. Es komme bei ABM nicht darauf an, Arbeitslose irgendwie zu beschäftigen. Unerheblich sei, ob den Arbeitnehmern sonst Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe gezahlt worden wäre, da zum Beispiel auch deren Einsatz in einer anderen ABM möglich gewesen wäre. Der Entreicherungseinwand (nach § 812 BGB) sei nicht heranzuziehen, da es sich um einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch handle. Unerheblich sei auch, ob der Beklagten ein Schaden entstanden ist, da durch den maßnahmefremden Einsatz die Förderfähigkeit nicht gegeben war und somit die Förderung nicht hätte erfolgen dürfen. Die Klägerin kön-ne sich auch nicht auf einen Verbrauch der Fördermittel berufen, da sie die Umstände kannte, die zum Widerruf führten (§ 47 Abs. 2 Satz 4 SGB X). Inhalt der Maßnahme Nr. 1654/99 seien zusätzliche Umwelt- und Naturschutzmaßnahmen. Arbeiten zur Müllbesei-tigung seien nicht "zusätzlich" im Sinne des Gesetzes.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf 3 Bände beigezogene Ver-waltungsakten sowie auf 2 Bände Gerichtsakten.

Entscheidungsgründe:

Die zulässigen Klagen sind nach Annahme der Teilanerkenntnisse unbegründet. Die ange-fochtenen Bescheide in der Gestalt der Teilanerkenntnisse verletzen die Klägerin nicht rechtswidrig in ihren Rechten i. S. v. § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Der Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 25.10.2000 zu der ABM mit der Nummer 080/98 stellt sich, nachdem die Beklagte die Rückforderungssumme auf 25.000,00 EUR be-grenzt hatte, nicht als rechtswidrig dar. Der Bescheid vom 01.06.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2001, der die Rücknahme des Widerrufs- und Erstat-tungsbescheides insoweit ablehnt, erweist sich nicht als rechtswidrig. Die Beklagte war nicht verpflichtet, den Bescheid nach § 44 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) zu-rückzunehmen. Wiedereinsetzungsgründe i.S.v. § 27 SGB X wurden durch die Klägerin in ihrem Überprüfungsantrag weder vorgetragen, noch sind sie ersichtlich. Die Beklagte hat deshalb zu recht lediglich die Überprüfung nach § 44 SGB X durchgeführt.

Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrich-tig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar ge-worden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Es handelt sich bei dem streitigen Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 25.10.2000 um einen nicht begünstigenden Verwaltungsakt in diesem Sinne. Zwar gilt die Regelung in § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X nach dem Wortlaut nur für die Fälle, in denen So-zialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Nach der überwiegenden Meinung der Rechtsprechung, der das Sozialgericht folgt, gilt die Regelung jedoch auch für Fälle, in denen die Aufhebung eines Rücknahme- und/oder Rückforderungsbescheides streitig ist (vgl. BSG SozR3-1300 § 44 Nr. 21 S. 40; § 100 Nr. 10). Mithin ist zu prüfen, ob sich der Widerrufs- und Erstattungsbescheid als rechtswidrig erweist.

Nach Auffassung des Gerichts liegen die Voraussetzungen zum Widerruf nach § 47 SGB X bei der ABM mit der Maßnahmenummer 080/98 (Sanierung/Instandhaltung Wertstoff-containerplätze) vor.

Es handelt sich bei dem Anerkennungsbescheid vom 19.12.1997 zur Bewilligung der ABM Nummer 080/98 um einen begünstigenden, an die Klägerin gerichteten, Bescheid, der unter den Voraussetzungen der §§ 45, 47 oder 48 SGB X aufgehoben werden konnte. Nach der Legaldefinition des § 45 Abs. 1 Halbsatz 1 SGB X liegt ein begünstigender Ver-waltungsakt vor, soweit er ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat. Rechtlich erhebliche Vorteile sind dabei alle wirtschaftlichen Vorteile und Interessen, soweit sie nach der objektiven Verkehrsauffassung rechtlich schutzwürdig sind (Wiesner in: von Wulffen, SGB X, 5. Aufl. 2005, § 45 Rn. 8; ebenso Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 48 Rn. 66).

Die Bewilligung der ABM stellt sich als begünstigender Bescheid für die Klägerin dar. Mit dem Bescheid vom 19.12.1997 werden die von der Klägerin beantragten Leistungen (För-dermittel) antragsgemäß bewilligt. Die Klägerin ist auch Adressatin des Bescheides. Der Klägerin (und nicht den ABM-Kräften) wurde das Recht eingeräumt, die Auszahlung der bewilligten Fördermittel an sich selbst zu verlangen. Bereits nach der inhaltlichen Rege-lung des bewilligenden Bescheides wurde somit gemäß der Legaldefinition des § 45 Abs. 1 Halbsatz 1 SGB X ein Recht (und nicht nur ein rechtlich erheblicher Vorteil) für die Klä-gerin begründet. Die Rechtsauffassung der Klägerin, sie sei nicht Adressatin des bewilli-genden Bescheides, geht mithin fehl.

Dies entspricht auch der gesetzlichen Regelung, wonach gemäß § 260 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung - SGB III) die Fördermittel dem Maßnahme-träger (und nicht den ABM-Kräften) zur Verfügung gestellt werden, der die Maßnahme auf eigene Rechnung ausführt oder ausführen lässt, deren Durchführung gewährleisten und die Finanzierung sicherstellen muss, so dass der Maßnahmeträger allein antragsberechtigt und bei Ablehnung der ABM selbst klageberechtigt ist, auch wenn durch die Zweckbindung der Fördermittel zur Durchführung konkreter Maßnahmen eine Individualförderung der Arbeitnehmer und keine institutionelle Trägerförderung erfolgt (vgl. Kummer, Handbuch der Förderung von ABM, 1. Aufl. 1998, Teil I, Rn. 3 bis 8 m.w.N. und Verweis auf die BT-Drs. 13/4941, Seite 199 zu § 258 Abs. 1 des Gesetzentwurfs sowie insbesondere auf BSG, Urt. v. 12.12.1985, Az. 7 RAr 24/84, BSGE 59, 219 ff.).

Die Klägerin ist auch die alleinige und ausschließlich Begünstigte der bewilligten Leistun-gen. Denn auch wenn die Fördermittel nach dem Anerkennungsbescheid als Arbeitslohn an die ABM-Kraft weitergeleitet werden mussten, verbleibt der Vorteil für die Klägerin, dass sie zusätzliche, sonst mangels vorhandener Haushaltsmittel nicht realisierbare Projekte im Rahmen der Sanierung und Instandhaltung der Wertstoffcontainerplätze verwirklichen konnte, die – wie sie es selbst in ihren ABM-Anträgen dargestellt hat – im öffentlichen Interesse und damit auch im Interesse der Klägerin als kommunale Körperschaft des öf-fentlichen Rechts lagen

Schließlich handelt es sich auch um eine Sozialleistung (i. S. v. § 11 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch - SGB I). Empfänger einer Sozialleistung kann, bei Vorliegen der Vorausset-zungen, auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein. Zuschüsse zum Arbeits-lohn werden als Leistungen der Arbeitsförderung in § 19 Abs. 1 Ziff. 3 Buchst. e) SGB I ausdrücklich benannt. Dass ein Arbeitgeber Leistungsempfänger von Sozialleistungen sein kann, ist spätestens seit der Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 22.09.2004 (B 11 AL 33/03 R) klargestellt. Danach sind Arbeitgeber bei Streitigkeiten über Eingliederungs-zuschüsse als Leistungsempfänger zu betrachten, die von der Gerichtskostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens profitieren. Der Einwand der Klägerin, die Voraussetzun-gen des SGB I oder des SGB X seien nicht zu prüfen, kann darüber hinaus schon deshalb nicht gehört werden, weil sich die Klägerin sowohl bei der Antragstellung (nach § 260 SGB III), wie auch bei dem Antrag auf Rücknahme (nach § 44 SGB X) gerade den speziel-len sozialrechtlichen Vorschriften unterworfen hat, deren Anwendung sie nunmehr bezwei-felt. Für ein derartiges Vorgehen nach der "Rosinentheorie" besteht hingegen keine Rechtsgrundlage.

Die Voraussetzungen für einen Widerruf der ABM Nr. 080/98 mit Wirkung für die Ver-gangenheit nach § 47 Abs. 2 SGB X liegen hier vor.

Danach kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sach-leistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn 1. die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird, 2. mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Der Verwaltungsakt darf mit Wirkung für die Vergangenheit nicht widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Ver-trauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist (§ 47 Abs. 2 Satz 2 SGB X).

Nach Auffassung des Gerichts lag im vorliegenden Fall der ABM Nummer 080/98 im An-erkennungsbescheid vom 19.12.1997 eine hinreichend bestimmte Zweckbestimmung vor. Gemäß § 47 Abs. 2 SGB X muss die mit dem begünstigenden Verwaltungsakt bewilligte Geldleistung (hier die Fördermittel) "zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes" zuerkannt werden bzw. dafür Voraussetzung sein, was nach einhelliger Auffassung in Literatur und Rechtsprechung erfordert, dass der Zweck der Leistung ausdrücklich im Verwaltungsakt selbst festgelegt ist und sich deshalb aus dem Bescheid selbst ergibt. Es genügt hingegen nicht, dass die Zweckbestimmung aus der allgemeinen Zwecksetzung von Sozialleistungen oder – jenseits von Sozialleistungen – nur aus der Rechtsgrundlage für die Leistung folgt. Ebenso wenig genügt es, wenn der Verwaltungsakt nur die allgemeine Zwecksetzung des Gesetzes wiederholt (BSG, Urt. v. 14.12.2000, Az. B 11 AL 63/00 R, SozR 3-1300 § 47 Nr. 1; Waschull in: LPK-SGB X, 1. Aufl. 2004, § 47 Rn. 17; Wiesner in: von Wulffen, SGB X, 5. Aufl. 2005, § 47 Rn. 14 m.w.N.; insbes.: Sächs. LSG, Urteil vom 07.12.2006, L 3 AL 118/05).

Im vorliegenden Fall ist der Anerkennungsbescheid unter der Rubrik "Kurzbezeichnung der Maßnahme" ergänzt durch den Vermerk "Sanierung/Instandhaltung Wertstoffcontai-nerplätze". Aus der Formulierung geht somit eindeutig hervor, dass sich die Förderung auf Arbeiten im Zusammenhang mit Wertstoffcontainerplätzen beschränkt. Somit dürfen auch die Fördermittel nur für Leistungen verwendet werden, die im Zusammenhang mit der Sa-nierung und Instandhaltung der Wertstoffcontainerplätze eingesetzt werden. Der Fall un-terscheidet sich danach maßgeblich von dem durch das Sächs. LSG entschiedenen Verfah-ren der Klägerin (Urteil vom 07.12.2006, L 3 AL 118/05). Dort wurde die geförderte Betreuung von Kindern in der Holzwerkstatt des Motessori-Kinderhauses, sowie die Ver-mittlung von Kenntnissen im Umgang mit Holzarbeiten im Anerkennungsbescheid nicht hinreichend verdeutlicht. Der Anerkennungsbescheid verwies in diesem Verfahren ledig-lich auf "Projekttage im Rahmen der offenen Kinderfreizeitarbeit". Anders verhält es sich hier: Durch den Vermerk im Anerkennungsbescheid vom 19.12.1997 ("Sanie-rung/Instandhaltung Wertstoffcontainerplätze") wurde die Zweckbestimmung der ABM Nr. 080/98 hinreichend verdeutlicht, so dass die Aufhebung nach § 47 Abs. 2 SGB X er-folgen konnte. Somit musste das Gericht hier nicht auf die Ausführungen des Sächs. LSG (a.a.O.) zur Umdeutung in eine Rücknahme oder Aufhebung nach den §§ 45 oder 48 SGB X eingehen.

Der Zweck der ABM ("Sanierung/Instandhaltung Wertstoffcontainerplätze") ist, wie die Zeugenvernehmung des Herrn P. eindrucksvoll ergeben hat, von der Klägerin weder ver-folgt, noch erreicht worden. Nach der Aussage des Herrn P. lag seine Aufgabe lediglich darin, mit dem sog. Multicar die Papierkörbe der Stadt zu leeren. Dem Zeugen wurde be-reits zu Beginn der Maßnahme durch den Leiter des Bereichs Bauhof, Herrn H. gesagt, dass er mit dem Multicar herumfahren und die Papierkörbe entleeren muss. Weiter wurde wild abgelagerter Müll an den Containerplätzen fachgerecht entsorgt. Der Zeuge war zu keinem Zeitpunkt mit der Sanierung oder der Instandhaltung eines der Wertstoffcontainer-plätze beauftragt worden. Dies galt auch für den weiteren zugewiesenen Arbeitnehmer G. Die Instandhaltung und Sanierung der Wertstoffcontainerplätze wurde, so der Zeuge, durch eine andere Firma erbracht. Damit wurde der Zweck des Anerkennungsbescheides nicht erreicht, weil die beiden zugewiesenen Arbeitnehmer jeweils maßnahmefremd, an-derweitig, eingesetzt wurden.

Unerheblich ist insoweit, dass in dem Förderantrag der Klägerin unter Ziff. 3.1. die "Besei-tigung wilder Müllablagerungen in Parkanlagen und Gewerbegebieten der Stadt A." aufge-führt war. Zum einen hat die Klägerin ihren ursprünglichen Antrag hierzu (Beseitigung wilder Müllablagerungen "speziell" in Parkanlagen und Gewerbegebieten der Stadt A.) mit Fax vom 12.01.1997 entsprechend abgeändert und die Beseitigung auf den Parkanlangen nicht mehr beispielhaft ("speziell") aufgeführt. Zum anderen erfolgte, und zwar im Auf-trag der Klägerin bzw. mit deren Kenntnis, nicht nur die Beseitigung wilder Müllablage-rungen "in Parkanlagen und Gewerbegebieten der Stadt A.". Vielmehr wurden im gesam-ten Stadtgebiet Papierkörbe entleert, so dass die tatsächlich ausgeübten Arbeiten nicht mehr von dem beantragten und genehmigten Aufgabenbereich gedeckt war.

Die Leistung durfte somit widerrufen werden. Bei dem von der Beklagten durchgeführten Widerruf wurde, spätestens durch Erlass des Teilanerkenntnisses, Ermessen hinreichend ausgeübt. Dabei ist zu beachten, dass sich die Ermessensprüfung nicht nur aus der Leis-tungsakte der Beklagten ergeben muss. Vielmehr muss sich die Tatsache, dass von dem eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht wurde, grundsätzlich aus dem Ver-waltungsakt ergeben (st. Rspr., vgl. BSG, Urteil vom 18.04.2000, B 2 U 19/99 R). Nach § 35 Abs 1 Satz 3 SGB X muss die Begründung eines schriftlichen Verwaltungsaktes, der eine Ermessensentscheidung zum Inhalt hat, auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Ist die Begründung unterblieben, kann sie mit heilender Wirkung bis zum Abschluss der letzten Tatsachenin-stanz eines sozialgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden (§ 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB X). Dies ist hier erfolgt: Mit der Begrenzung der Rückforderungsleistung im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.04.2007 auf 25.000,00 EUR hat die Beklagte u. a. gewür-digt, dass die Klägerin im Zusammenhang mit der Sanierung und Instandhaltung der Wert-stoffcontainerplätze auch die zusätzliche Beräumung von Unrat sowie die Beseitigung wil-der Müllablagerungen beantragt hatte. Schließlich hat die Beklagte bereits in dem Wider-rufs- und Erstattungsbescheid vom 25.10.2000 berücksichtigt, dass sich die Klägerin um die Schaffung und Aufrechterhaltung von Ordnung und Sauberkeit an den Containerstell-plätzen bemüht habe, dies aber in Kenntnis der Verantwortung des Landratsamts für diese Aufgaben und unter unrechtmäßiger Nutzung der Förderung durch das Arbeitsamt. Uner-heblich ist, dass die Beklagte bei der Ermessensprüfung das Entstehen eines Vermögens-schadens nicht geprüft hat. Der Gesichtspunkt musste bereits deshalb nicht berücksichtigt werden, da es sich bei den Vorschriften über die Rücknahme, den Widerruf oder die Auf-hebung von Verwaltungsakten (nach §§ 44 ff SGB X) nicht um Schadensersatzvorschriften handelt. Im übrigen ist der Vortrag der Klägerin, die Beklagte hätte den geförderten Ar-beitnehmern ansonsten Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe zahlen müssen, schlicht-weg falsch. Die Bewilligung von Fördermitteln nach § 260 Abs. 1 SGB III setzt nicht vor-aus, dass die geförderten Arbeitnehmer zuvor arbeitslos mit Leistungsanspruch waren. Schließlich beschränkt sich die gerichtliche Prüfung bei Ermessensentscheidung darauf, ob die Grenzen des Ermessens über- oder unterschritten wurden oder ob ein Ermessensfehl-gebrauch vorliegt. Das Gericht setzt nicht das eigene Ermessen an Stelle des Verwaltungs-ermessens. Ausgehend von diesen Grundsätzen lag hier eine hinreichende Ermessensaus-übung, die in dem Widerrufs- und Erstattungsbescheid dokumentiert und im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergänzt wurde, vor.

Nach Auffassung des Gerichts hat die Beklagte bei der Ermessensausübung auch nicht zu berücksichtigen gehabt, ob sie die durchgeführten Arbeiten mit dem veränderten Inhalt anerkannt oder gefördert hätte. Die Frage, ob insoweit ein Ermessensfehlgebrauch vorlag, kann jedoch offen bleiben. Nach Auffassung des Gerichts lagen die Fördervoraussetzungen gemäß der §§ 260 SGB III ff. bei der ABM Nummer 080/98 für die tatsächlich durchge-führten Arbeiten (Papierkorbleerung) nicht vor.

Träger von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen können nach § 260 Abs. 1 SGB III (in der m.W.v. 01.01.1998 eingeführten Fassung des Art. 1 AFRG) für die Beschäftigung von zugewiesenen Arbeitnehmern durch Zuschüsse und Darlehen gefördert werden, wenn 1. in den Maßnahmen zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten durchgeführt werden und 2. die Träger oder durchführenden Unternehmen Arbeitsverhältnisse mit vom Ar-beitsamt zugewiesenen förderungsbedürftigen Arbeitnehmern begründen, die durch die Arbeit beruflich stabilisiert oder qualifiziert und deren Eingliederungsaussich-ten dadurch verbessert werden können. Nach § 261 Abs. 1 SGB III sind somit Maßnahmen förderungsfähig, wenn die in ihnen verrichteten Arbeiten zusätzlich sind und im öffentlichen Interesse liegen. Arbeiten sind nach § 216 Abs. 2 SGB III zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht oder erst zu ei-nem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden. Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind oder die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, sind nur förderungsfähig, wenn sie ohne die Förderung voraussichtlich erst nach zwei Jahren durchgeführt werden.

Bei der Prüfung der Voraussetzung der Zusätzlichkeit der Arbeiten ist zu klären, ob es sich um Arbeiten handelt, die ohne die Förderung nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden. Die Voraussetzung soll gewährleisten, dass nur Arbeiten gefördert werden, die die Schaffung neuer Arbeitsplätze notwendig machen. Zugleich soll vermieden werden, dass die Kosten ohnehin durchzuführender Arbeiten auf die Beklagte verlagert werden (Ausschluss von Mitnahme- und Verdrängungseffekten, vgl. BSG SozR 4100 § 91 Nr. 4). Welche Arbeiten ohne Förderung nicht durchgeführt würden, wird im Hinblick auf die konkrete Aufgabenplanung des Trägers beurteilt. Die Zusätzlichkeit ist dabei auf die Arbeiten zu beziehen, für die die Förderung beantragt wird, und nicht auf den Tätigkeitsbe-reich des Trägers. Eine Aufgabe, der sich ein Träger zusätzlich widmet, ist deshalb nicht zusätzlich, wenn hierfür bereits andere Anbieter vorhanden sind. Bei Maßnahme Nr. 080/98 wurden die Arbeitnehmer jeweils maßnahmefremd in der Abfallbeseitigung einge-setzt. Zwar handelt es sich bei der regulären Abfallbeseitigung nicht um Pflichtaufgaben der Gemeinde, da das Sächsische Abfallgesetz hierfür die Zuständigkeit der Landkreise bestimmt. Es handelt sich jedoch um eine öffentliche Aufgabe, die in den Tätigkeitsbereich einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts unterfällt. Wenn die Klägerin diese Aufgabe, wie sie vorträgt, zusätzlich und freiwillig übernimmt, kann dies nicht für eine Förderung sprechen. Durch den maßnahmefremden Einsatz der Arbeiter übernimmt die Klägerin Aufgaben einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts. Sie er-weist sich nicht als "zusätzlich" im Rechtssinne. Die Klägerin kann sich nicht darauf beru-fen, dass es sich um Aufgaben der Landkreise handelt. Wenn die Gemeinde auf ihrem Stadtgebiet Papierkörbe aufstellt, hat sie auch für deren Leerung Sorge zu tragen. Jede andere Betrachtungsweise würde einen erheblichen Missbrauch von Fördermitteln hervor-rufen. So könnte bspw. die Gemeinde durch ABM-Kräfte grundsätzlich Aufgaben der Landkreise sicherstellen, wo hingegen die Landkreise durch ihrerseits beantragte ABM-Kräfte Aufgaben der Gemeinde ausüben. Es kann nicht angehen, dass sich in diesen Fällen die Empfänger der Fördermittel darauf beziehen, dass sie jeweils Pflichtaufgaben des ande-ren Trägers wahrnehmen. Somit handelt es sich bei dem routinemäßigen Leeren der Pa-pierkörbe nicht um zusätzliche Arbeiten, die förderfähig wären.

Auch fehlt es an der zweiten Voraussetzung des § 260 Abs. 1 (Nr. 2 SGB III: berufliche Stabilisierung oder Qualifizierung und Verbesserung der Eingliederungsaussichten von Arbeitnehmern). Es kommt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darauf an, Arbeit-nehmer "irgendwie" zu beschäftigen. Es handelt sich bei den Arbeitsbeschaffungsmaß-nahmen um Leistungen der aktiven Arbeitsförderung (vgl. § 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 Nr. 5 SGB III), mit der die Arbeitnehmer beruflich stabilisiert oder qualifiziert, bzw. deren Ein-gliederungschancen verbessert werden sollen. Erst in der Neufassung des § 260 (Abs. 1 Nr. 2, durch das Gesetz vom 23.12.2003, BGBl. I 2848 mit Wirkung vom 01.01.2004) wurde diese Zielstellung umgestaltet (vgl. BT-Drucksache 15/1515). Für den hier maßgeb-lichen Zeitraum war jedoch weiterhin darauf abzustellen, dass die Eingliederungschancen der Arbeitnehmer durch die geförderte Maßnahme verbessert werden sollen. Dem wird jedoch die Maßnahme mit dem turnusmäßigen Entleeren der städtischen Papierkörbe nicht gerecht. Dass sich die Eingliederungschancen der beschäftigten Arbeitnehmer dadurch verbessert haben, ist nicht ersichtlich. Eine berufliche Stabilisierung oder Qualifizierung der Arbeitnehmer hat ebenfalls nicht stattgefunden.

Die Klägerin kann sich auch auf einen Entreicherungstatbestand nicht berufen. Nach § 47 Abs. 2 Satz 3 SGB X ist das Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsaktes in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermö-gensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben (§ 47 Abs. 2 Satz 4 SGB X). Zwar hat die Klägerin die Fördermittel insoweit verbraucht, als sie sie als Arbeitslöhne an die zugewiesenen Ar-beitnehmer weitergegeben hat. Sie handelte jedoch insoweit grob fahrlässig, da ihr bekannt war oder bekannt sein musste, dass maßnahmefremde Arbeiten verübt wurden und somit eine sachfremde Mittelverwendung vorlag. Die Klägerin handelte somit zumindest grob fahrlässig, weshalb Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht zu ihren Gunsten sprechen konn-ten. Wenn die Klägerin hier zu ihrer Entlastung vorträgt, dass sie angesichts des be-schränkten Fahrzeugparks des Bauhofes den Multicar-Klein-Lkw auch zur Leerung der Papierkörbe eingesetzt hat, kann dies ebenfalls nicht ihrer Entlastung dienen. Der Einsatz des Multicars aus dem Bauhof für die routinemäßige Leerung der Papierkörbe bestätigt vielmehr, dass die Klägerin von Anfang an nicht über die zur Durchführung der Maßnah-me erforderlichen Sachmittel verfügt hat. Die Maßnahme hätte von der Beklagten somit bei Kenntnis von der unzureichenden sachlichen Ausstattung nicht genehmigt und damit nicht gefördert werden dürfen.

Da die Voraussetzungen des Widerrufs der Maßnahme Nr. 080/98 nach § 47 Abs. 2 SGB X somit vorlagen, war auch die Rückforderung nach § 50 Abs. 1 SGB X gerechtfer-tigt.

Soweit die Klägerin zu der ABM Nummer 1654/99 die Aufhebung des Widerrufs- und Erstattungsbescheides vom 27.09.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2000 geltend macht, war die Klage, sofern ihr nicht durch angenommenes Teilaner-kenntnis teilweise entsprochen wurde, gleichfalls abzuweisen. Der Bescheid vom 08.06.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2001, in welchem die Beklagte die Aufhebung des Widerrufs- und Erstattungsbescheides in der Gestalt des Wi-derspruchsbescheides zu der ABM Nummer 1654/99 nach § 44 SGB X abgelehnt hat, ver-letzt die Klägerin nicht rechtswidrig in ihren Rechten i. S. v. § 54 Abs. 2 SGG. Da Wie-dereinsetzungsgründe i.S.v. § 27 SGB X auch hier nicht ersichtlich sind, hat die Beklagte zu recht lediglich die Überprüfung nach § 44 SGB X durchgeführt.

Es handelt sich bei dem Anerkennungsbescheid vom 17.05.1999 zur Bewilligung der ABM Nummer 1654/99 ebenfalls um einen begünstigenden, an die Klägerin gerichteten, Bescheid, der unter den Voraussetzungen der §§ 45, 47 oder 48 SGB X aufgehoben wer-den konnte. Auch hier lagen die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGB X nicht vor, da der Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 27.09.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 13.12.2000 in der Fassung des angenommenen Teilanerkenntnisses sich nicht als rechtswidrig erweist. Die Voraussetzungen eines Widerrufs für die Vergangenheit nach § 47 Abs. 2 SGB X liegen ebenfalls vor.

Insbesondere war von einer hinreichenden Zweckbestimmung im Anerkennungsbescheid vom 17.05.1999 auszugehen. Der Bescheid weist unter der Überschrift "Kurzbezeichnung der Maßnahme" die handschriftliche Ergänzung "Förderung von zusätzlichen Umwelt- und Naturschutzmaßnahmen" auf. Damit liegt eine hinreichend klare und eindeutige Zweckbe-stimmung vor, die sich aus dem Anerkennungsbescheid selbst ohne zur Hilfenahme weite-rer Unterlagen, wie z. B. den Antragsunterlagen, entnehmen lässt. Auch dieser Fall unter-scheidet sich deshalb maßgeblich von dem durch das Sächs. LSG entschiedenen Verfah-ren der Klägerin (Urteil vom 07.12.2006, L 3 AL 118/05), so dass den dortigen Ausfüh-rungen zur Umdeutung in eine Rücknahme oder Aufhebung nach den §§ 45 oder 48 SGB X nicht zu folgen war.

Der Zweck der ABM ("Förderung von zusätzlichen Umwelt- und Naturschutzmaßnah-men") ist, wie sich aus den Zeugenvernehmungen ergeben hat, von der Klägerin weder verfolgt, noch erreicht worden. Auch hier wurden die Arbeitnehmer P., F. und Fr. teilwei-se maßnahmefremd eingesetzt. Sowohl der Arbeitnehmer P. also auch der Arbeitnehmer F. bestätigten im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass ihre alleinige Aufgabe die regelmäßige Leerung der städtischen Papierkörbe mit dem sog. Multicar war. Umwelt- und Naturschutzmaßnahmen wurden von diesen beiden Arbeitnehmern nicht ausgeführt. Nach der Aussage des Zeugen F. erfolgte die Leerung der städtischen Papierkörbe im 2-Schicht-System. An Straßendurchlässen für Tiere hat der Zeuge nicht gearbeitet. Lediglich der Zeuge Fr., der sich an die lange zurückliegende ABM nur wenig erinnern konnte, hat ein-geräumt, "auch mal über die Behandlung von Tieren belehrt worden zu sein". Es war somit davon auszugehen, dass möglicherweise der Arbeitnehmer Fr. zumindest teilweise maß-nahmegerecht im Bereich Umwelt- und Naturschutz eingesetzt war. Allerdings war auch dieser Arbeitnehmer wie die Arbeitnehmer P. und F. überwiegend maßnahmefremd einge-setzt. Unbeachtlich ist, dass die Klägerin in ihrem Antrag auch die "Mitwirkung bei der Beseitigung wilder Müllablagerungen im Straßenbereich" als Maßnahmezweck angegeben hatte. Die beschäftigten Arbeitnehmer haben im Auftrag der Klägerin nicht nur bei der Beseitigung wilder Müllablagerungen im Straßenbereich mitgewirkt, sondern im gesamten Stadtgebiet Papierkörbe entleert. Damit lag einer erhebliche Abweichung von dem bean-tragten und genehmigten Aufgabengebiet vor, die nicht förderfähig war.

Die Beklagte hat bei der Prüfung des Widerrufs und der Rückforderung auch Ermessen ausgeübt. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 27.09.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2000. Die Beklagte hat jedoch durch Abgabe des Teilanerkenntnisses im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.04.2007 eine Ermessensentscheidung nachgeholt (§ 41 Abs. 2 i. V. m. § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X). Dabei hat die Beklagte die Tatsache gewürdigt, dass Arbeitnehmer Fr. zu-mindest teilweise maßnahmegerecht im Bereich Umwelt- und Naturschutz eingesetzt wur-de und die Rückforderungssumme nach Abzug der Sachkosten auf 2/3, mithin auf den Be-trag von 27.000,00 EUR, begrenzt. Damit ist die Beklagte auch im Rahmen der Ermes-sensausübung der Forderung der Klägerin (Prüfung einer Teilrücknahme als milderes Mit-tel) nachgekommen. Da im Rahmen des Teilanerkenntnisses die Ermessensentscheidung nachgeholt wurde, stellt sich der Widerrufs- und Erstattungsbescheid auch nicht als rechtswidrig wegen eines Verfahrensfehlers dar.

Auch bei der Maßnahme Nr. 1654/99 musste die Beklagte bei der Ermessensausübung nicht berücksichtigen, ob sie die durchgeführten Arbeiten mit dem veränderten Inhalt aner-kannt oder gefördert hätte. Nach Auffassung des Gerichts lagen die Fördervoraussetzungen gemäß der §§ 260 SGB III ff., bezogen auf die tatsächlich durchgeführten Tätigkeiten, bei der ABM Nummer 1654/99 überwiegend nicht vor. Bei der Maßnahme Nr. 1654/99 wurden die Arbeitnehmer jeweils maßnahmefremd in der Abfallbeseitigung und nicht, wie beantragt, im Bereich "zusätzlicher Umwelt- und Naturschutzmaßnahmen" zur Aufrecht-erhaltung von Lebensräumen für Klein-, Kriech- und Lurchtiere eingesetzt. Auch insoweit handelte es sich bei dem routinemäßigen Leeren der Papierkörbe nicht um zusätzliche Ar-beiten, die förderfähig wären. Auch erfolgte hier keine berufliche Stabilisierung oder Qua-lifizierung und Verbesserung der Eingliederungsaussichten der Arbeitnehmern i.S.v. § 260 Abs. 1 Nr. 2 SGB III, so dass die durchgeführten Arbeiten hinsichtlich des turnusmäßigen Leerens der Papierkörbe nicht förderfähig wären. Auf die obigen Ausführungen zur feh-lenden Förderfähigkeit der ausgeübten Tätigkeiten (Seiten 20 bis 23) wird insoweit ver-wiesen.

Auf Vertrauen i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 3 SGB X kann sich die Klägerin auch im Zusam-menhang mit der Maßnahme Nr. 1654/99 nicht berufen, da ihr die maßnahmefremde Ver-wendung der Fördermittel bekannt war oder bekannt sein musste. Auch hier war der Klä-gerin bekannt, dass maßnahmefremde Arbeiten verübt wurden und dass dadurch eine sach-fremde Mittelverwendung vorlag. Da die Klägerin zumindest grob fahrlässig hinsichtlich des maßnahmefremden Einsatzes der Arbeitnehmer handelte, können keine Vertrauens-schutzgesichtspunkte zu ihren Gunsten sprechen.

Da die Voraussetzungen des Widerrufs der Maßnahme Nr. 1654/99 nach § 47 Abs. 2 SGB X somit vorlagen, war auch die Rückforderung nach § 50 Abs. 1 SGB X gerechtfer-tigt.

Nach alledem waren die Klagen, soweit ihnen nicht durch die angenommenen Teilaner-kenntnisse entsprochen wurde, abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das teilweise Obsiegen der Klägerin.

Die Berufung ist kraft Gesetzes zulässig (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved