Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 861/07 PKH-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren L 13 AL 1062/07 wird abgelehnt.
Gründe:
Der zulässige Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung von Rechtsanwalt S. für das Berufungsverfahren L 13 AL 1062/07 ist unbegründet.
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil die Berufung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Das Sozialgericht hat in der angegriffenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass der Kläger für die Zeit ab 2. Mai 2006 aufgrund der von ihm aufgenommenen Beschäftigung keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr hatte. Ergänzend ist ausführen, dass der Kläger sich nach seinen Angaben für Einsätze durch seine Arbeitgeberin, einer Personal Leasing Firma abrufbereit zu halten hatte. Eine bestimmte Arbeitszeit war nicht vereinbart. Lediglich die regelmäßige Arbeitszeit war auf 55 Stunden im Monat begrenzt, so dass bei einer Vergütung von 7 EUR pro Stunde der Betrag von 400,- EUR pro Monat nicht überschritten wurde. Der Kläger hatte sich für Einsätze von bis zu 55 Stunden im Monat, die er nach der vertraglichen Vereinbarungen regelmäßig jeweils in den ersten beiden Wochen des jeweiligen Monats zu erbringen hatte, so dass es sich bei der Überschreitung der 15 Stunden pro Woche um keine Abweichung im Sinne des § 119 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz SGB III handelte, zur Verfügung zu halten. Er hat damit eine mehr als kurzzeitige Beschäftigung aufgenommen, die er nicht unverzüglich gemeldet hat, so dass gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 SGB III seine Arbeitslosmeldung erloschen war.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Der zulässige Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung von Rechtsanwalt S. für das Berufungsverfahren L 13 AL 1062/07 ist unbegründet.
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil die Berufung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Das Sozialgericht hat in der angegriffenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass der Kläger für die Zeit ab 2. Mai 2006 aufgrund der von ihm aufgenommenen Beschäftigung keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr hatte. Ergänzend ist ausführen, dass der Kläger sich nach seinen Angaben für Einsätze durch seine Arbeitgeberin, einer Personal Leasing Firma abrufbereit zu halten hatte. Eine bestimmte Arbeitszeit war nicht vereinbart. Lediglich die regelmäßige Arbeitszeit war auf 55 Stunden im Monat begrenzt, so dass bei einer Vergütung von 7 EUR pro Stunde der Betrag von 400,- EUR pro Monat nicht überschritten wurde. Der Kläger hatte sich für Einsätze von bis zu 55 Stunden im Monat, die er nach der vertraglichen Vereinbarungen regelmäßig jeweils in den ersten beiden Wochen des jeweiligen Monats zu erbringen hatte, so dass es sich bei der Überschreitung der 15 Stunden pro Woche um keine Abweichung im Sinne des § 119 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz SGB III handelte, zur Verfügung zu halten. Er hat damit eine mehr als kurzzeitige Beschäftigung aufgenommen, die er nicht unverzüglich gemeldet hat, so dass gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 SGB III seine Arbeitslosmeldung erloschen war.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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