Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 U 136/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 1590/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 22. November 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Umstritten ist, ob der Kläger am 22. Mai 1997 einen Arbeitsunfall erlitt und insbesondere, ob daraus eine posttraumatische Belastungsstörung (PTB) entstanden ist.
Der 1962 geborene Kläger, der ab Januar 1987 - unterbrochen durch eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung vom 9. bis 26. Mai 1988 sowie eine Beschäftigung vom 1. Februar bis 31. Dezember 1990 in der Schweiz - arbeitslos bzw. ohne Beschäftigung war, war ab 26. März 1997 bei der Firma A. R. GmbH beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin zum 15. Juni 1997 innerhalb der Probezeit (u. a. wegen seines Verhaltens gegenüber Mitarbeitern und betriebsfremden Personen) gekündigt. Ab dem 22. Mai 1997 wurde dem Kläger, der danach auch nicht mehr arbeitete, Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Ab dem 1. September 1999 bezog er von der LVA Baden-Württemberg auf Grund eines Versicherungsfalles vom 14. Februar 1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit.
Am 22. Mai 1997 war der Kläger bei seiner Arbeitgeberin zunächst an einer Abfüllanlage tätig. Er sollte dann nach einem Stromausfall mit einem Arbeitskollegen in einem - mit einem Bagger im Bereich des vermuteten Kabelschadens ausgehobenen - Erdloch mit einer Kelle das zunächst noch mit Sand und Abdecksteinen bedeckte, nach Abschaltung nicht mehr unter Spannung stehende Kabel, neben dem ein keinen Strom führendes Steuerkabel lag, freilegen. Zur Ortung des Schadens stand das Kabel zumindest zeitweise unter Prüf- bzw. Messspannung. Gegen 11:50 Uhr gab der Kläger, als er nach Angaben des Zeugen H. ca. 80 cm (nach Angaben des Klägers ca. 30 bis 40 cm, wobei es auch mehr gewesen sein könne) von dem später festgestellten Defekt des Hauptkabels entfernt grub, an, einen Stromschlag erlitten zu haben. Er lehnte die Fortsetzung dieser Arbeiten ab. Entgegen der Aufforderung des Meisters, zum Arzt zu gehen, arbeitete er an der Absackstation weiter und äußerte mehrfach, "es sei nicht schlimm". Nach weiterer Aufforderung begab er sich gegen 13:00 Uhr selbst ins Kreiskrankenhaus (KKH) Bad S.
Der Kläger klagte dort über Taubheitsgefühle im Ellenbogen rechts und die erste Untersuchung ergab eine kleine Rötung an der Innenseite des rechten Handgelenks. Die Motorik und Sensibilität war ansonsten bei orientierender Untersuchung intakt. Nach stationärer Aufnahme bis 23. Mai 1997 zur Kreislaufüberwachung mit mehreren EKGen wurde er beschwerdefrei entlassen. Der Hausarzt bestätigte in der Folge Arbeitsunfähigkeit und überwies ihn wegen Angabe von "ziehenden Schmerzen und Kraftlosigkeit der rechten Hand" an den Neurologen und Psychiater Dr. G. Dieser konnte bei "extremer Stromempfindlichkeit" keinen relevanten pathologischen Befund erheben. Kardiologische Untersuchungen im Zeitraum vom 9. Juli bis 5. August 1997 mit Ruhe-, Langzeit- und Belastungs-EKG blieben ohne wesentlichen Befund und auch auf unfallchirurgischem Gebiet lagen keine Unfallfolgen vor (Bericht Prof. Dr. W. ).
Am 22. August 1997 suchte der Kläger den Dipl.-Psych. G. auf. Dieser berichtete über ein "extremes Psychosyndrom", das sich in erster Linie in Panikreaktionen beim Anblick oder Berühren von Kabeln, elektrischen Geräten oder sonstigen mit Strom assoziierbaren Gegenständen äußere und von Erstickungsgefühlen, Herzrasen und Schweißausbrüchen begleitet sei, und empfahl eine unverzügliche stationäre psychotherapeutische Behandlung. Der Neurologe und Psychiater Dr. B., der - ausgehend von einem an der rechten Hand erlittenen Stromschlag - eine PTB bei primär akzentuierter Persönlichkeitsstruktur diagnostizierte, empfahl eine stationäre Behandlung. Eine von der Beklagten daraufhin veranlasste stationäre Behandlung in der L. Klinik Bad D. beendete der Kläger mit Hinweis auf seine familiäre Situation (fünf Kinder, das jüngste sechs Wochen alt, fehlende Haushaltshilfe für die Ehefrau) nach zwei Tagen Aufenthalt. Eine weitere ab 26. August 1998 durchgeführte stationäre Behandlung im C.-D.-Zentrum für klinische Psychologie, M. (C.-D.-Zentrum) brach er am 4. September 1998 ab.
Nach weiteren Ermittlungen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. Juli 2000 und Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2000 die Gewährung von Leistungen ab, da das Ereignis vom 22. Mai 1997 nicht als Arbeitsunfall anerkannt werde. Es fehle an einer äußeren Einwirkung im Sinne eines Unfallereignisses, allenfalls habe - bei abgeschalteter Spannung des Hauptkabels und höchstens einer Stromeinwirkung durch Messstrom - eine Einwirkung vorgelegen, die der durch einen elektrischen Weidezaun entspreche und keine Schäden hinterlasse.
Dem lagen u. a. der Untersuchungsbericht des Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) der Beklagten (das schadhafte Kabel sei spannungsfrei geschaltet gewesen; auch das Vorhandensein einer Messspannung sei unwahrscheinlich und die lediglich stoßweise auftretende Messspannung sei ungefährlich) sowie ein Gutachten des Dr. J., Institut zur Erforschung elektrischer Unfälle der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik (keine durch Netzspannung verursachte Körperdurchströmung; die noch angeschlossene Kabelmesseinrichtung habe eine Messspannung mit periodischen Impulsen von 2500 Volt und 259 Ws ausgelöst; da sich der Kläger nach Angaben des Arbeitgebers ca. 50 bis 70 cm vom später festgestellten Fehlerort befunden habe und das Kabel bis dorthin isoliert gewesen sei, könne eine Entladung der Messspannung bis zum Kläger ausgeschlossen werden), zu Grunde. Weitere Grundlage war das psychologische Gutachten des den Kläger im C.-D.-Zentrum behandelnden Dipl.-Psych. Schw. (es bestehe eine PTB, die auf das Ereignis vom 22. Mai 1997 zurückzuführen sei) sowie ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten des Dr. M. (das Ereignis vom 22. Mai 1997 sei alleinige Ursache für die PTB, zumal prämorbid mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine angstneurotische Entwicklung vorgelegen habe; die aktuelle Symptomatik sei ohne das Unfallgeschehen nicht vorstellbar; Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) 30 v. H.).
Am 2. Januar 2001 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und geltend gemacht, er habe am 22. Mai 1997 einen Stromschlag erlitten. Infolgedessen sei es zu einer PTB mit einer daraus resultierenden MdE in rentenberechtigendem Ausmaß gekommen.
Das SG hat ein schriftliches Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. (FH) K. mit schriftlicher und mündlicher Ergänzung erhoben sowie die Zeugen S., H. , St., L’E. und E. mündlich und die Zeugen M. und Eg. schriftlich als Zeugen vernommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschriften und die schriftlichen Äußerungen Bezug genommen.
Außerdem hat das SG ein Sachverständigengutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. Sch. eingeholt, der den Kläger zuvor bereits anlässlich eines Gutachtens in einem Verfahren wegen Erwerbsminderungsrente und einer Begutachtung zur Eignung, ein Kraftfahrzeug zu führen, sowie für das Gutachten noch zweimal persönlich untersucht hat. Dr. Sch. ist im Wesentlichen zum Ergebnis gelangt, entgegen seiner im Verfahren wegen Erwerbsminderungsrente geäußerten Auffassung komme er nun unter Berücksichtigung der Aktenlage sowie der weiteren Untersuchungen und Erhebungen zum Ergebnis, dass beim Kläger, kombinierte Persönlichkeitsstörungen (ICD-10: "F661.0", gemeint: F61) mit Überschneidungen zur dissozialen, histrionischen, emotional instabilen, paranoiden und narzisstischen Persönlichkeitsstörung vorlägen. Eine sogenannte PTB sei mit hoher Sicherheit auszuschließen. Mit großer Wahrscheinlichkeit sei eine sogenannte andauernde Persönlichkeitsveränderung in Folge einer Schädigung oder Krankheit des Gehirns (ICD-10: F 62) auszuschließen. Die bestehende kombinierte Persönlichkeitsstörung - einschließlich der daraus resultierenden Symptomatik und der wahrscheinlich im Zusammenhang mit einem schweren sozialen Konflikt entstandenen bewusstseinsnahen und vor allem im Zusammenhang mit histrionischen Persönlichkeitsanteilen zu verstehenden Panik und phobischen Symptomatik - sei nicht durch das Ereignis vom 22. Mai 1997 verursacht. Dieses sei auch nicht annähernd gleichwertig neben den ereignisunabhängigen Ursachen an der Entstehung der Panik und phobischen Symptomatik beteiligt.
Mit Urteil vom 22. November 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Es sei zwar davon auszugehen, dass der Kläger am 22. Mai 1997 einen (allerdings leichten) Stromschlag erlitten habe, doch habe dieser zu keinem Gesundheitsschaden geführt, weswegen die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls nicht vorlägen. Keiner der unmittelbar nach dem Vorfall untersuchenden Ärzte habe einen objektiven pathologischen Befund erhoben und die einige Monate nach dem Ereignis beobachteten psychischen Auffälligkeiten stünden in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Vorfall. Eine PTB liege nicht vor.
Gegen das am 24. Februar 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 8. März 2006 Berufung eingelegt. Er macht im Wesentlichen geltend, Dr. Sch. sei unglaubwürdig, da sein Gutachten im Widerspruch zu dem im Rentenverfahren erstatteten Gutachten vom August 2001 stehe. Obgleich er sich bemühe, die unüberbrückbaren Gegensätze beider Gutachten anzusprechen, bleibe er gleichwohl jede plausible Erklärung für die Änderung seiner Auffassung schuldig. Es dränge sich der schwerwiegende Verdacht auf, nur eine massive Störung im Vertrauensverhältnis mit ihm - dem Kläger - könne Ursache der Widersprüche sein. Offensichtlich habe er sich über ein einmaliges Zuspätkommen, ein Zufrühkommmen und das Nichtbezahlen von Rechnungen geärgert. Auch aus dem Schreiben des Gutachters an das SG vom 30. Juni 2004 komme zum Ausdruck, dass dieser geradezu auf der unbezahlten Rechnung "herumreite". Außerdem habe sich Dr. Sch. nicht mit der Stellungnahme und den Gutachten von Dr. G. , des Dipl.-Psych. Schw. und des Dr. M. auseinandergesetzt. Diese Gutachten setzten sich eingehend mit den Voraussetzungen der PTB auseinander und gingen von einer solchen aus.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 22. November 2005 aufzuheben und unter Aufhebung des Bescheids vom 25. Juli 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2000 die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 22. Mai 1997 als Arbeitsunfall anzuerkennen sowie ihm die gesetzlichen Entschädigungsleistungen zu gewähren, insbesondere eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v. H. vom Ende der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit an bis auf weiteres.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt im Wesentlichen vor, das Vorbringen des Klägers enthalte nichts wesentlich Neues.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, einschließlich der Akten im Verfahren gegen die Landesversicherungsanstalt Baden, jetzt Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Da die Beklagte jedwede Entschädigung ablehnt, weil kein Versicherungsfall eingetreten sei, kann der Kläger eine Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG erheben. Dies hat der Kläger bei sinnentsprechender Auslegung seines Vorbringens (BSG, Urteil vom 7. September 2004, B 2 U 45/03 R in SozR 4-2700 § 2 Nr. 2) auch getan. Dem auf Entschädigung gerichteten Teil des gestellten Antrages kommt bei dieser Sachlage keine eigenständige Bedeutung zu (BSG, a.a.O.). Das zulässige Begehren ist nicht begründet, denn die Beklagte hat zu Recht das Vorliegen eines Arbeitsunfalles verneint.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII (zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt) ist danach in der Regel erforder¬lich (BSG, Urteil vom 12. April 2005, B 2 U 11/04 R in SozR 4-2700 § 8 Nr.14), dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzu¬rechnen ist (innerer bzw. sach¬licher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zum Unfallereignis geführt hat und letzteres einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten ver¬ursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat. Darunter sind alle regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustände entsprechend dem allgemeinen Krankheitsbegriff der Sozialversicherung zu verstehen.
Nach ständiger Rechtsprechung müssen im Unfallversicherungsrecht die anspruchsbe-gründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung (Arbeitsunfall) und die als Unfallfolge geltend gemachte Gesundheitsstörung erwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 30. April 1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1). Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 30. April 1985, a.a.O.); das bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist. (vgl. BSG, Urteil vom 2. November 1999, B 2 U 47/98 R in SozR 3-1300 § 48 Nr. 67; Urteil vom 2. Mai 2001, B 2 U 16/00 R in SozR 3-2200 § 551 Nr. 16). Kommen mehrere Ursachen in Betracht (konkurrierende Kausalität), so sind nur solche Ursachen als rechtserheblich anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 1988, 2/9b RU 28/87 in SozR 2200 § 548 Nr. 91). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juni 1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).
Es fehlt bereits am Nachweis eines Unfallereignisses.
Ein unmittelbarer Kontakt des Klägers über die Kelle mit dem Hauptkabel in dem Bereich, in dem dieses defekt war, lag nicht vor. Nach den Zeugenangaben hat der Kläger auch nicht im unmittelbaren Bereich des Defekts gegraben. Soweit das SG davon ausgegangen ist, dass der Kläger bei den Arbeiten am 22. Mai 1997 einen leichten Stromschlag durch Messstrom durch Kontakt mit dem Steuerkabel erlitten hat, vermag sich der Senat hiervon nicht zu überzeugen. Wie das SG zutreffend dargelegt hat, müsste hierfür der Messstrom angeschaltet gewesen sein, das Steuerkabel Kontakt mit dem Messstrom führenden Hauptkabel gehabt haben, an der Stelle, an der der Kläger grub, auch defekt gewesen sein und der Kläger müsste mit der Kelle das Steuerkabel im Bereich von dessen Defekt berührt haben. Hieran bestehen jedoch erhebliche Zweifel. Insbesondere ist auch unter Berücksichtigung aller Zeugenangaben nicht nachgewiesen, dass eines der Kabel an einer anderen Stelle als dem Hauptdefekt, vor allem im Bereich der Stelle, an der der Kläger grub, schadhaft war. Die insoweit aus dem Verhalten und den Behauptungen des Klägers vom SG gezogenen Schlussfolgerungen teilt der Senat nicht. Schließlich - und vor allem - steht nicht fest, dass die Abdeckungen des die Kabel enthaltenden Schachtes im Zeitpunkt des behaupteten Ereignisses entfernt waren. Die diesbezüglichen Angaben hat keiner der Zeugen bestätigt. Vielmehr haben die Zeugen H. und E. angegeben, nach dem vom Kläger behaupteten Ereignis habe über dem Kabelschacht noch eine Sandschicht gelegen und darunter hätten sich die Abdeckplatten befunden. Für diesen Fall hat der Sachverständige Kreisel einen Stromschlag ausgeschlossen. Es mag sein, dass der Kläger der subjektiven Überzeugung war und ist, einen Stromschlag erlitten zu haben, doch ist ein solcher angesichts der erheblichen Zweifel für den Senat nicht bewiesen.
Selbst wenn der Kläger aber - wie vom SG angenommen - einen leichten Stromschlag erlitten haben sollte, ist es infolgedessen nicht zu einem Gesundheitsschaden gekommen. Vorliegend sind beim Kläger keine Gesundheitsstörungen feststellbar, die in Folge des angeschuldigten Ereignisses eingetreten wären.
Es fehlt bereits an einem primären Gesundheitsschaden. Soweit sich gemäß dem Durchgangsarztbericht von Dr. Stadler nach dem Ereignis eine kleine Rötung an der Innenseite des rechten Handgelenks befand, ist schon nicht feststellbar, dass diese von einem Stromschlag herrührte. Hinsichtlich der geklagten Taubheitsgefühle finden sich keine sie bestätigenden objektiven Feststellungen. Auch insofern wurden keine Behandlungsmaßnahmen durchgeführt. Dem Zeugen E. gegenüber weigerte sich der Kläger zunächst, überhaupt zu einem Arzt zu gehen und erklärte, es sei nicht so schlimm, ein Arzt würde auch nichts sehen und er habe auch keine Brandwunde. Soweit der Kläger zur Überwachung stationär aufgenommen wurde, handelte es sich lediglich um eine Vorsichts- und Überwachungsmaßnahme angesichts eines behaupteten, allerdings nicht nachgewiesen schwerwiegenderen Ereignisses. Eine Gesundheitsstörung, welche geeignet wäre, als Schädigung im Sinne eines Unfallereignisses zu dienen, ist dadurch nicht belegt. Im Übrigen hat keine der Untersuchungen einen körperlichen Schaden nachweisen können, weder bei chirurgischen noch internistischen oder neurologischen Untersuchungen, die unmittelbar nach dem Ereignis bzw. in der Folge durchgeführt wurden.
Soweit der Kläger geltend macht, er leide in Folge des Ereignisses an einer psychischen Erkrankung im Sinne einer PTB, vermag sich der Senat - wie bereits das SG - vom Vorliegen einer solchen nicht zu überzeugen. Dies ergibt sich überzeugend aus dem Sachverständigengutachten von Dr. Sch ... Dieser hat dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Diagnose einer PTB nach ICD-10 F 43.1 nicht vorliegen. Nach F 43.1 ICD entsteht eine PTB als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Prädisponierende Faktoren können die Schwelle für die Entwicklung dieses Syndroms senken und seinen Verlauf erschweren, doch sind sie weder notwendig noch ausreichend, um das Auftreten der Störung zu erklären. Um ein entsprechendes gravierendes Ereignis hat es sich auch wenn der Kläger einen leichten Stromschlag erlitten hätte, nicht gehandelt. Dies ergibt sich für den Senat schlüssig und nachvollziehbar aus den Sachverständigengutachten von Dr. Sch. Die typischen Merkmale einer PTB, wie das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träumen oder Albträumen, die vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit auftreten und eine Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber sowie Freudlosigkeit, liegen nicht in einem solchen Ausmaß vor, dass hier die Kriteriem der PTB als erfüllt angesehen werden könnten. Einzig die vom Kläger dargestellte Vermeidung von Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten, könnte im Hinblick auf die geschilderten Ängste anzunehmen sein, ist aber hier nicht ausreichend. Dr. Sch. hat schlüssig dargelegt, dass die Voraussetzungen einer PTB im Falle des Klägers nicht erfüllt sind. Er hat dies, nach weiteren Untersuchungen und Auswertungen, auch biographischer Angaben, überzeugend begründet und eingeräumt, bei einem früheren Gutachten in einem Verfahren wegen Rente wegen Erwerbsminderung hinsichtlich dieser Diagnose zu falschen Schlussfolgerungen gelangt zu sein. Dies zeigt, dass sich der Sachverständige eingehend und gewissenhaft mit der Problematik auseinandergesetzt hat und unter kritischer Würdigung bereit war, eine frühere Einschätzung zu revidieren. Dies spricht für die Glaubwürdigkeit des Sachverständigen und die Qualität seines Gutachtens.
Soweit der Kläger einwendet, es fehle an einer nachvollziehbaren Begründung für den Wandel der Einschätzung und dieser sei möglicherweise darauf zurückzuführen, dass der Sachverständige auf Grund seiner - des Klägers - Verhaltensweisen ihm gegenüber negativ eingestellt sei, vermag sich der Senat diese Kritik nicht zu Eigen machen. Dr. Sch. hat sehr wohl die durch das Verhalten des Klägers aufgetretenen Probleme angesprochen und - schon vor Erstattung des Gutachtens - auch gegenüber dem Gericht offen gelegt. Dies spricht auch für die Gewissenhaftigkeit seines Vorgehens.
Soweit sich der Kläger auf gutachterliche Einschätzungen des Dipl.-Psych. und Therapeuten G. sowie die Gutachten von Dr. B., des Dipl.-Psych. Schw. und des Dr. M. beruft, die übereinstimmend von einer PTB an ausgegangen sind, stützt, vermag er hiermit nicht durchzudringen. Dipl.-Psych. G. und Dipl.-Psych. Schw. wie auch Dr. B. und Dr. M. haben für den Senat nicht hinreichend dargelegt, dass die Kriterien einer PTB erfüllt sind und welche Befunde aus ihrer Sicht diese Diagnose rechtfertigen. Im Übrigen haben sie - ohne entgegenstehende Aspekte zu diskutieren und ausreichend zu würdigen - die von ihnen diagnostizierte Erkrankung als mit Wahrscheinlichkeit auf das angeschuldigte Ereignis zurückzuführen erachtet. Hierbei sind sie unkritisch von den sich im Laufe der Zeit steigernden Angaben des Kläger ausgegangen, ohne sie kritisch zu hinterfragen. Dies aber wäre angezeigt gewesen. So schilderte der Kläger zunächst einen harmlosen Vorgang. Er wollte nur nicht mehr im Bereich des Kabels graben und keinen Arzt aufsuchen, weil der auch nichts feststellen könne. Demgegenüber hat er dann aber z. B. in der Klageschrift einen wesentlich dramatischeren Vorgang dargestellt, u. a. das Kabel habe unter einer Spannung von 10000 V gestanden, sei nicht freigeschaltet gewesen und ihm sei die Kelle aus der Hand geschlagen worden. Einen solchen Vorgang hat aber der einzige zur Zeit des Ereignisses anwesende Zeuge S. nicht berichtet. Außerdem war die Leitung nach allen vorliegenden Angaben Dritter freigeschaltet und hatte auch davor nicht unter einer Spannung von 10000 V gestanden, was der einer Hochspannungsleitung entspräche. Damit vermag der Senat den Gutachten der Dipl.-Psych. G. und Schw. wie auch der Dres. B. und M. weder hinsichtlich der Diagnose, noch der Kausalitätsbeurteilung zu folgen.
Beim Kläger bestehen nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. Sch. kombinierte Persönlichkeitsstörungen (ICD-10: "F661.0", gemeint: F61) mit Überschneidungen zur dissozialen, histrionischen, emotional instabilen, paranoiden und narzisstischen Persönlichkeitsstörung. Die Diagnose des Dr. Sch. beruht auf einer wesentlich breiteren Tatsachengrundlage, die von den Dipl.-Psych. G. und Schw. sowie den Dres. B. und M. nicht bekannt war und von ihnen noch nicht berücksichtigt werden konnte. Auf Grund dessen war es Dr. Sch. auch möglich, zu einem schlüssigen und für den Senat nachvollziehbaren Ergebnis nicht nur hinsichtlich der Diagnose, sondern auch hinsichtlich der Ursachen der psychischen Störungen des Klägers zu gelangen.
Des weiteren folgt aus dem Sachverständigengutachten von Dr. Sch. schlüssig und überzeugend, dass die bestehenden psychischen Leiden nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf das angeschuldigte Ereignis zurückzuführen sind, sondern auf die beim Kläger als kränkend empfundene Zuteilung der Arbeiten nach langer Zeit ohne Ausübung einer Beschäftigung. Dass dieser mit seiner ihm zugewiesenen Arbeit nicht einverstanden war, ergibt sich auch aus der Mitteilung der Arbeitgeberin über sein Verhalten und seine Äußerungen gegenüber Arbeitskollegen und betriebsfremden Personen, die schließlich auch zur Kündigung durch die Arbeitgeberin innerhalb der Probezeit geführt haben.
Da der Kläger somit auch, wenn er einen leichten Stromschlag erhalten haben sollte, keinen gesundheitlichen Schaden davon getragen hat, hat die Beklagte zu Recht die Anerkennung und Entschädigung eines Arbeitsunfalles abgelehnt. Die Berufung gegen das mithin nicht zu beanstandende Urteil des SG ist deshalb zurückzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Umstritten ist, ob der Kläger am 22. Mai 1997 einen Arbeitsunfall erlitt und insbesondere, ob daraus eine posttraumatische Belastungsstörung (PTB) entstanden ist.
Der 1962 geborene Kläger, der ab Januar 1987 - unterbrochen durch eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung vom 9. bis 26. Mai 1988 sowie eine Beschäftigung vom 1. Februar bis 31. Dezember 1990 in der Schweiz - arbeitslos bzw. ohne Beschäftigung war, war ab 26. März 1997 bei der Firma A. R. GmbH beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin zum 15. Juni 1997 innerhalb der Probezeit (u. a. wegen seines Verhaltens gegenüber Mitarbeitern und betriebsfremden Personen) gekündigt. Ab dem 22. Mai 1997 wurde dem Kläger, der danach auch nicht mehr arbeitete, Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Ab dem 1. September 1999 bezog er von der LVA Baden-Württemberg auf Grund eines Versicherungsfalles vom 14. Februar 1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit.
Am 22. Mai 1997 war der Kläger bei seiner Arbeitgeberin zunächst an einer Abfüllanlage tätig. Er sollte dann nach einem Stromausfall mit einem Arbeitskollegen in einem - mit einem Bagger im Bereich des vermuteten Kabelschadens ausgehobenen - Erdloch mit einer Kelle das zunächst noch mit Sand und Abdecksteinen bedeckte, nach Abschaltung nicht mehr unter Spannung stehende Kabel, neben dem ein keinen Strom führendes Steuerkabel lag, freilegen. Zur Ortung des Schadens stand das Kabel zumindest zeitweise unter Prüf- bzw. Messspannung. Gegen 11:50 Uhr gab der Kläger, als er nach Angaben des Zeugen H. ca. 80 cm (nach Angaben des Klägers ca. 30 bis 40 cm, wobei es auch mehr gewesen sein könne) von dem später festgestellten Defekt des Hauptkabels entfernt grub, an, einen Stromschlag erlitten zu haben. Er lehnte die Fortsetzung dieser Arbeiten ab. Entgegen der Aufforderung des Meisters, zum Arzt zu gehen, arbeitete er an der Absackstation weiter und äußerte mehrfach, "es sei nicht schlimm". Nach weiterer Aufforderung begab er sich gegen 13:00 Uhr selbst ins Kreiskrankenhaus (KKH) Bad S.
Der Kläger klagte dort über Taubheitsgefühle im Ellenbogen rechts und die erste Untersuchung ergab eine kleine Rötung an der Innenseite des rechten Handgelenks. Die Motorik und Sensibilität war ansonsten bei orientierender Untersuchung intakt. Nach stationärer Aufnahme bis 23. Mai 1997 zur Kreislaufüberwachung mit mehreren EKGen wurde er beschwerdefrei entlassen. Der Hausarzt bestätigte in der Folge Arbeitsunfähigkeit und überwies ihn wegen Angabe von "ziehenden Schmerzen und Kraftlosigkeit der rechten Hand" an den Neurologen und Psychiater Dr. G. Dieser konnte bei "extremer Stromempfindlichkeit" keinen relevanten pathologischen Befund erheben. Kardiologische Untersuchungen im Zeitraum vom 9. Juli bis 5. August 1997 mit Ruhe-, Langzeit- und Belastungs-EKG blieben ohne wesentlichen Befund und auch auf unfallchirurgischem Gebiet lagen keine Unfallfolgen vor (Bericht Prof. Dr. W. ).
Am 22. August 1997 suchte der Kläger den Dipl.-Psych. G. auf. Dieser berichtete über ein "extremes Psychosyndrom", das sich in erster Linie in Panikreaktionen beim Anblick oder Berühren von Kabeln, elektrischen Geräten oder sonstigen mit Strom assoziierbaren Gegenständen äußere und von Erstickungsgefühlen, Herzrasen und Schweißausbrüchen begleitet sei, und empfahl eine unverzügliche stationäre psychotherapeutische Behandlung. Der Neurologe und Psychiater Dr. B., der - ausgehend von einem an der rechten Hand erlittenen Stromschlag - eine PTB bei primär akzentuierter Persönlichkeitsstruktur diagnostizierte, empfahl eine stationäre Behandlung. Eine von der Beklagten daraufhin veranlasste stationäre Behandlung in der L. Klinik Bad D. beendete der Kläger mit Hinweis auf seine familiäre Situation (fünf Kinder, das jüngste sechs Wochen alt, fehlende Haushaltshilfe für die Ehefrau) nach zwei Tagen Aufenthalt. Eine weitere ab 26. August 1998 durchgeführte stationäre Behandlung im C.-D.-Zentrum für klinische Psychologie, M. (C.-D.-Zentrum) brach er am 4. September 1998 ab.
Nach weiteren Ermittlungen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. Juli 2000 und Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2000 die Gewährung von Leistungen ab, da das Ereignis vom 22. Mai 1997 nicht als Arbeitsunfall anerkannt werde. Es fehle an einer äußeren Einwirkung im Sinne eines Unfallereignisses, allenfalls habe - bei abgeschalteter Spannung des Hauptkabels und höchstens einer Stromeinwirkung durch Messstrom - eine Einwirkung vorgelegen, die der durch einen elektrischen Weidezaun entspreche und keine Schäden hinterlasse.
Dem lagen u. a. der Untersuchungsbericht des Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) der Beklagten (das schadhafte Kabel sei spannungsfrei geschaltet gewesen; auch das Vorhandensein einer Messspannung sei unwahrscheinlich und die lediglich stoßweise auftretende Messspannung sei ungefährlich) sowie ein Gutachten des Dr. J., Institut zur Erforschung elektrischer Unfälle der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik (keine durch Netzspannung verursachte Körperdurchströmung; die noch angeschlossene Kabelmesseinrichtung habe eine Messspannung mit periodischen Impulsen von 2500 Volt und 259 Ws ausgelöst; da sich der Kläger nach Angaben des Arbeitgebers ca. 50 bis 70 cm vom später festgestellten Fehlerort befunden habe und das Kabel bis dorthin isoliert gewesen sei, könne eine Entladung der Messspannung bis zum Kläger ausgeschlossen werden), zu Grunde. Weitere Grundlage war das psychologische Gutachten des den Kläger im C.-D.-Zentrum behandelnden Dipl.-Psych. Schw. (es bestehe eine PTB, die auf das Ereignis vom 22. Mai 1997 zurückzuführen sei) sowie ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten des Dr. M. (das Ereignis vom 22. Mai 1997 sei alleinige Ursache für die PTB, zumal prämorbid mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine angstneurotische Entwicklung vorgelegen habe; die aktuelle Symptomatik sei ohne das Unfallgeschehen nicht vorstellbar; Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) 30 v. H.).
Am 2. Januar 2001 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und geltend gemacht, er habe am 22. Mai 1997 einen Stromschlag erlitten. Infolgedessen sei es zu einer PTB mit einer daraus resultierenden MdE in rentenberechtigendem Ausmaß gekommen.
Das SG hat ein schriftliches Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. (FH) K. mit schriftlicher und mündlicher Ergänzung erhoben sowie die Zeugen S., H. , St., L’E. und E. mündlich und die Zeugen M. und Eg. schriftlich als Zeugen vernommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschriften und die schriftlichen Äußerungen Bezug genommen.
Außerdem hat das SG ein Sachverständigengutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. Sch. eingeholt, der den Kläger zuvor bereits anlässlich eines Gutachtens in einem Verfahren wegen Erwerbsminderungsrente und einer Begutachtung zur Eignung, ein Kraftfahrzeug zu führen, sowie für das Gutachten noch zweimal persönlich untersucht hat. Dr. Sch. ist im Wesentlichen zum Ergebnis gelangt, entgegen seiner im Verfahren wegen Erwerbsminderungsrente geäußerten Auffassung komme er nun unter Berücksichtigung der Aktenlage sowie der weiteren Untersuchungen und Erhebungen zum Ergebnis, dass beim Kläger, kombinierte Persönlichkeitsstörungen (ICD-10: "F661.0", gemeint: F61) mit Überschneidungen zur dissozialen, histrionischen, emotional instabilen, paranoiden und narzisstischen Persönlichkeitsstörung vorlägen. Eine sogenannte PTB sei mit hoher Sicherheit auszuschließen. Mit großer Wahrscheinlichkeit sei eine sogenannte andauernde Persönlichkeitsveränderung in Folge einer Schädigung oder Krankheit des Gehirns (ICD-10: F 62) auszuschließen. Die bestehende kombinierte Persönlichkeitsstörung - einschließlich der daraus resultierenden Symptomatik und der wahrscheinlich im Zusammenhang mit einem schweren sozialen Konflikt entstandenen bewusstseinsnahen und vor allem im Zusammenhang mit histrionischen Persönlichkeitsanteilen zu verstehenden Panik und phobischen Symptomatik - sei nicht durch das Ereignis vom 22. Mai 1997 verursacht. Dieses sei auch nicht annähernd gleichwertig neben den ereignisunabhängigen Ursachen an der Entstehung der Panik und phobischen Symptomatik beteiligt.
Mit Urteil vom 22. November 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Es sei zwar davon auszugehen, dass der Kläger am 22. Mai 1997 einen (allerdings leichten) Stromschlag erlitten habe, doch habe dieser zu keinem Gesundheitsschaden geführt, weswegen die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls nicht vorlägen. Keiner der unmittelbar nach dem Vorfall untersuchenden Ärzte habe einen objektiven pathologischen Befund erhoben und die einige Monate nach dem Ereignis beobachteten psychischen Auffälligkeiten stünden in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Vorfall. Eine PTB liege nicht vor.
Gegen das am 24. Februar 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 8. März 2006 Berufung eingelegt. Er macht im Wesentlichen geltend, Dr. Sch. sei unglaubwürdig, da sein Gutachten im Widerspruch zu dem im Rentenverfahren erstatteten Gutachten vom August 2001 stehe. Obgleich er sich bemühe, die unüberbrückbaren Gegensätze beider Gutachten anzusprechen, bleibe er gleichwohl jede plausible Erklärung für die Änderung seiner Auffassung schuldig. Es dränge sich der schwerwiegende Verdacht auf, nur eine massive Störung im Vertrauensverhältnis mit ihm - dem Kläger - könne Ursache der Widersprüche sein. Offensichtlich habe er sich über ein einmaliges Zuspätkommen, ein Zufrühkommmen und das Nichtbezahlen von Rechnungen geärgert. Auch aus dem Schreiben des Gutachters an das SG vom 30. Juni 2004 komme zum Ausdruck, dass dieser geradezu auf der unbezahlten Rechnung "herumreite". Außerdem habe sich Dr. Sch. nicht mit der Stellungnahme und den Gutachten von Dr. G. , des Dipl.-Psych. Schw. und des Dr. M. auseinandergesetzt. Diese Gutachten setzten sich eingehend mit den Voraussetzungen der PTB auseinander und gingen von einer solchen aus.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 22. November 2005 aufzuheben und unter Aufhebung des Bescheids vom 25. Juli 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2000 die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 22. Mai 1997 als Arbeitsunfall anzuerkennen sowie ihm die gesetzlichen Entschädigungsleistungen zu gewähren, insbesondere eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v. H. vom Ende der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit an bis auf weiteres.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt im Wesentlichen vor, das Vorbringen des Klägers enthalte nichts wesentlich Neues.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, einschließlich der Akten im Verfahren gegen die Landesversicherungsanstalt Baden, jetzt Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Da die Beklagte jedwede Entschädigung ablehnt, weil kein Versicherungsfall eingetreten sei, kann der Kläger eine Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG erheben. Dies hat der Kläger bei sinnentsprechender Auslegung seines Vorbringens (BSG, Urteil vom 7. September 2004, B 2 U 45/03 R in SozR 4-2700 § 2 Nr. 2) auch getan. Dem auf Entschädigung gerichteten Teil des gestellten Antrages kommt bei dieser Sachlage keine eigenständige Bedeutung zu (BSG, a.a.O.). Das zulässige Begehren ist nicht begründet, denn die Beklagte hat zu Recht das Vorliegen eines Arbeitsunfalles verneint.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII (zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt) ist danach in der Regel erforder¬lich (BSG, Urteil vom 12. April 2005, B 2 U 11/04 R in SozR 4-2700 § 8 Nr.14), dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzu¬rechnen ist (innerer bzw. sach¬licher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zum Unfallereignis geführt hat und letzteres einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten ver¬ursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat. Darunter sind alle regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustände entsprechend dem allgemeinen Krankheitsbegriff der Sozialversicherung zu verstehen.
Nach ständiger Rechtsprechung müssen im Unfallversicherungsrecht die anspruchsbe-gründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung (Arbeitsunfall) und die als Unfallfolge geltend gemachte Gesundheitsstörung erwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 30. April 1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1). Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 30. April 1985, a.a.O.); das bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist. (vgl. BSG, Urteil vom 2. November 1999, B 2 U 47/98 R in SozR 3-1300 § 48 Nr. 67; Urteil vom 2. Mai 2001, B 2 U 16/00 R in SozR 3-2200 § 551 Nr. 16). Kommen mehrere Ursachen in Betracht (konkurrierende Kausalität), so sind nur solche Ursachen als rechtserheblich anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 1988, 2/9b RU 28/87 in SozR 2200 § 548 Nr. 91). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juni 1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).
Es fehlt bereits am Nachweis eines Unfallereignisses.
Ein unmittelbarer Kontakt des Klägers über die Kelle mit dem Hauptkabel in dem Bereich, in dem dieses defekt war, lag nicht vor. Nach den Zeugenangaben hat der Kläger auch nicht im unmittelbaren Bereich des Defekts gegraben. Soweit das SG davon ausgegangen ist, dass der Kläger bei den Arbeiten am 22. Mai 1997 einen leichten Stromschlag durch Messstrom durch Kontakt mit dem Steuerkabel erlitten hat, vermag sich der Senat hiervon nicht zu überzeugen. Wie das SG zutreffend dargelegt hat, müsste hierfür der Messstrom angeschaltet gewesen sein, das Steuerkabel Kontakt mit dem Messstrom führenden Hauptkabel gehabt haben, an der Stelle, an der der Kläger grub, auch defekt gewesen sein und der Kläger müsste mit der Kelle das Steuerkabel im Bereich von dessen Defekt berührt haben. Hieran bestehen jedoch erhebliche Zweifel. Insbesondere ist auch unter Berücksichtigung aller Zeugenangaben nicht nachgewiesen, dass eines der Kabel an einer anderen Stelle als dem Hauptdefekt, vor allem im Bereich der Stelle, an der der Kläger grub, schadhaft war. Die insoweit aus dem Verhalten und den Behauptungen des Klägers vom SG gezogenen Schlussfolgerungen teilt der Senat nicht. Schließlich - und vor allem - steht nicht fest, dass die Abdeckungen des die Kabel enthaltenden Schachtes im Zeitpunkt des behaupteten Ereignisses entfernt waren. Die diesbezüglichen Angaben hat keiner der Zeugen bestätigt. Vielmehr haben die Zeugen H. und E. angegeben, nach dem vom Kläger behaupteten Ereignis habe über dem Kabelschacht noch eine Sandschicht gelegen und darunter hätten sich die Abdeckplatten befunden. Für diesen Fall hat der Sachverständige Kreisel einen Stromschlag ausgeschlossen. Es mag sein, dass der Kläger der subjektiven Überzeugung war und ist, einen Stromschlag erlitten zu haben, doch ist ein solcher angesichts der erheblichen Zweifel für den Senat nicht bewiesen.
Selbst wenn der Kläger aber - wie vom SG angenommen - einen leichten Stromschlag erlitten haben sollte, ist es infolgedessen nicht zu einem Gesundheitsschaden gekommen. Vorliegend sind beim Kläger keine Gesundheitsstörungen feststellbar, die in Folge des angeschuldigten Ereignisses eingetreten wären.
Es fehlt bereits an einem primären Gesundheitsschaden. Soweit sich gemäß dem Durchgangsarztbericht von Dr. Stadler nach dem Ereignis eine kleine Rötung an der Innenseite des rechten Handgelenks befand, ist schon nicht feststellbar, dass diese von einem Stromschlag herrührte. Hinsichtlich der geklagten Taubheitsgefühle finden sich keine sie bestätigenden objektiven Feststellungen. Auch insofern wurden keine Behandlungsmaßnahmen durchgeführt. Dem Zeugen E. gegenüber weigerte sich der Kläger zunächst, überhaupt zu einem Arzt zu gehen und erklärte, es sei nicht so schlimm, ein Arzt würde auch nichts sehen und er habe auch keine Brandwunde. Soweit der Kläger zur Überwachung stationär aufgenommen wurde, handelte es sich lediglich um eine Vorsichts- und Überwachungsmaßnahme angesichts eines behaupteten, allerdings nicht nachgewiesen schwerwiegenderen Ereignisses. Eine Gesundheitsstörung, welche geeignet wäre, als Schädigung im Sinne eines Unfallereignisses zu dienen, ist dadurch nicht belegt. Im Übrigen hat keine der Untersuchungen einen körperlichen Schaden nachweisen können, weder bei chirurgischen noch internistischen oder neurologischen Untersuchungen, die unmittelbar nach dem Ereignis bzw. in der Folge durchgeführt wurden.
Soweit der Kläger geltend macht, er leide in Folge des Ereignisses an einer psychischen Erkrankung im Sinne einer PTB, vermag sich der Senat - wie bereits das SG - vom Vorliegen einer solchen nicht zu überzeugen. Dies ergibt sich überzeugend aus dem Sachverständigengutachten von Dr. Sch ... Dieser hat dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Diagnose einer PTB nach ICD-10 F 43.1 nicht vorliegen. Nach F 43.1 ICD entsteht eine PTB als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Prädisponierende Faktoren können die Schwelle für die Entwicklung dieses Syndroms senken und seinen Verlauf erschweren, doch sind sie weder notwendig noch ausreichend, um das Auftreten der Störung zu erklären. Um ein entsprechendes gravierendes Ereignis hat es sich auch wenn der Kläger einen leichten Stromschlag erlitten hätte, nicht gehandelt. Dies ergibt sich für den Senat schlüssig und nachvollziehbar aus den Sachverständigengutachten von Dr. Sch. Die typischen Merkmale einer PTB, wie das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träumen oder Albträumen, die vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit auftreten und eine Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber sowie Freudlosigkeit, liegen nicht in einem solchen Ausmaß vor, dass hier die Kriteriem der PTB als erfüllt angesehen werden könnten. Einzig die vom Kläger dargestellte Vermeidung von Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten, könnte im Hinblick auf die geschilderten Ängste anzunehmen sein, ist aber hier nicht ausreichend. Dr. Sch. hat schlüssig dargelegt, dass die Voraussetzungen einer PTB im Falle des Klägers nicht erfüllt sind. Er hat dies, nach weiteren Untersuchungen und Auswertungen, auch biographischer Angaben, überzeugend begründet und eingeräumt, bei einem früheren Gutachten in einem Verfahren wegen Rente wegen Erwerbsminderung hinsichtlich dieser Diagnose zu falschen Schlussfolgerungen gelangt zu sein. Dies zeigt, dass sich der Sachverständige eingehend und gewissenhaft mit der Problematik auseinandergesetzt hat und unter kritischer Würdigung bereit war, eine frühere Einschätzung zu revidieren. Dies spricht für die Glaubwürdigkeit des Sachverständigen und die Qualität seines Gutachtens.
Soweit der Kläger einwendet, es fehle an einer nachvollziehbaren Begründung für den Wandel der Einschätzung und dieser sei möglicherweise darauf zurückzuführen, dass der Sachverständige auf Grund seiner - des Klägers - Verhaltensweisen ihm gegenüber negativ eingestellt sei, vermag sich der Senat diese Kritik nicht zu Eigen machen. Dr. Sch. hat sehr wohl die durch das Verhalten des Klägers aufgetretenen Probleme angesprochen und - schon vor Erstattung des Gutachtens - auch gegenüber dem Gericht offen gelegt. Dies spricht auch für die Gewissenhaftigkeit seines Vorgehens.
Soweit sich der Kläger auf gutachterliche Einschätzungen des Dipl.-Psych. und Therapeuten G. sowie die Gutachten von Dr. B., des Dipl.-Psych. Schw. und des Dr. M. beruft, die übereinstimmend von einer PTB an ausgegangen sind, stützt, vermag er hiermit nicht durchzudringen. Dipl.-Psych. G. und Dipl.-Psych. Schw. wie auch Dr. B. und Dr. M. haben für den Senat nicht hinreichend dargelegt, dass die Kriterien einer PTB erfüllt sind und welche Befunde aus ihrer Sicht diese Diagnose rechtfertigen. Im Übrigen haben sie - ohne entgegenstehende Aspekte zu diskutieren und ausreichend zu würdigen - die von ihnen diagnostizierte Erkrankung als mit Wahrscheinlichkeit auf das angeschuldigte Ereignis zurückzuführen erachtet. Hierbei sind sie unkritisch von den sich im Laufe der Zeit steigernden Angaben des Kläger ausgegangen, ohne sie kritisch zu hinterfragen. Dies aber wäre angezeigt gewesen. So schilderte der Kläger zunächst einen harmlosen Vorgang. Er wollte nur nicht mehr im Bereich des Kabels graben und keinen Arzt aufsuchen, weil der auch nichts feststellen könne. Demgegenüber hat er dann aber z. B. in der Klageschrift einen wesentlich dramatischeren Vorgang dargestellt, u. a. das Kabel habe unter einer Spannung von 10000 V gestanden, sei nicht freigeschaltet gewesen und ihm sei die Kelle aus der Hand geschlagen worden. Einen solchen Vorgang hat aber der einzige zur Zeit des Ereignisses anwesende Zeuge S. nicht berichtet. Außerdem war die Leitung nach allen vorliegenden Angaben Dritter freigeschaltet und hatte auch davor nicht unter einer Spannung von 10000 V gestanden, was der einer Hochspannungsleitung entspräche. Damit vermag der Senat den Gutachten der Dipl.-Psych. G. und Schw. wie auch der Dres. B. und M. weder hinsichtlich der Diagnose, noch der Kausalitätsbeurteilung zu folgen.
Beim Kläger bestehen nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. Sch. kombinierte Persönlichkeitsstörungen (ICD-10: "F661.0", gemeint: F61) mit Überschneidungen zur dissozialen, histrionischen, emotional instabilen, paranoiden und narzisstischen Persönlichkeitsstörung. Die Diagnose des Dr. Sch. beruht auf einer wesentlich breiteren Tatsachengrundlage, die von den Dipl.-Psych. G. und Schw. sowie den Dres. B. und M. nicht bekannt war und von ihnen noch nicht berücksichtigt werden konnte. Auf Grund dessen war es Dr. Sch. auch möglich, zu einem schlüssigen und für den Senat nachvollziehbaren Ergebnis nicht nur hinsichtlich der Diagnose, sondern auch hinsichtlich der Ursachen der psychischen Störungen des Klägers zu gelangen.
Des weiteren folgt aus dem Sachverständigengutachten von Dr. Sch. schlüssig und überzeugend, dass die bestehenden psychischen Leiden nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf das angeschuldigte Ereignis zurückzuführen sind, sondern auf die beim Kläger als kränkend empfundene Zuteilung der Arbeiten nach langer Zeit ohne Ausübung einer Beschäftigung. Dass dieser mit seiner ihm zugewiesenen Arbeit nicht einverstanden war, ergibt sich auch aus der Mitteilung der Arbeitgeberin über sein Verhalten und seine Äußerungen gegenüber Arbeitskollegen und betriebsfremden Personen, die schließlich auch zur Kündigung durch die Arbeitgeberin innerhalb der Probezeit geführt haben.
Da der Kläger somit auch, wenn er einen leichten Stromschlag erhalten haben sollte, keinen gesundheitlichen Schaden davon getragen hat, hat die Beklagte zu Recht die Anerkennung und Entschädigung eines Arbeitsunfalles abgelehnt. Die Berufung gegen das mithin nicht zu beanstandende Urteil des SG ist deshalb zurückzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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