L 7 AS 1779/07 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 1941/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 1779/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. März 2007 - S 7 AS 1941/07 ER - wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht Stuttgart (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Rechtsgrundlage für den von den Antragstellern begehrten einstweiligen Rechtsschutz ist die Bestimmung des § 86b SGG; dabei ermöglicht Abs. 1 a.a.O. in Anfechtungssachen u.a. die gerichtliche Korrektur der fehlenden aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage, während Abs. 2 a.a.O. den Fall der einstweiligen Anordnung in Vornahmesachen regelt. Das vorliegende Rechtsschutzverlangen ist unter die Bestimmungen des § 86b Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGG zu fassen. Denn soweit durch einen auf die Sanktionsnorm des § 31 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) gestützten Bescheid Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes - unter Aufhebung einer früheren Bewilligung - abgesenkt werden, wird in die durch die frühere Leistungsbewilligung erlangte Rechtsposition eines Antragstellers eingegriffen. Es handelt sich hierbei um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 39 Nr. 1 SGB II, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet und der mit Widerspruch und einer nachfolgenden Anfechtungsklage angegriffen werden kann. Die hiergegen gerichteten Rechtsbehelfe des Widerspruchs und der Anfechtungsklage nach § 86b Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Abs. 2 Nr. 1 SGB II entfalten keine aufschiebende Wirkung mit der Folge, dass ein Antrag nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen, statthaft ist (vgl. Beschluss des Senats vom 12. April 2006 - L 7 AS 1196/06 ER-B -; vgl. auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13. März 2007 - L 13 AS 211/07 ER-B - und vom 21. November 2006 - L 8 AS 4680/06 ER- B-, jeweils m.w.N. (juris)).

Hiervon ausgehend begehren die Antragsteller bei sachdienlicher Auslegung die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die auf der Grundlage von § 31 SGB II erfolgte Absenkung der ihnen für die Zeit von Januar bis April 2007 zustehenden Grundsicherungsleistungen; soweit solche Leistungen einbehalten worden sind, ist der Antrag zusätzlich gerichtet auf Rückgängigmachung der Vollziehung nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG (vgl. dazu Beschlüsse des Senats vom 12. April 2006 - L 7 AS 1196/06 ER-B -, info also 2006, 132, vom 18. Oktober 2006 - L 7 SO 3313/06 ER-B -, Leitsatz veröffentlicht in NZS 2007, 224 und vom 5. Dezember 2006 - L 7 AS 5205/06 ER-B -).

Der so verstandene Aussetzungsantrag ist jedoch unzulässig. Hinsichtlich der Antragstellerinnen zu 2. und 3. fehlt es bereits an der Antragsbefugnis, weil sie nicht Adressat der Absenkungsbescheide vom 4. Dezember 2006 und 20. Dezember 2006 waren. Die Statthaftigkeit eines Aussetzungsantrages nach § 86b Abs. 1 SGG setzt zudem voraus, dass ein Bescheid im Sinne von § 39 Nr. 1 SGB II ergangen ist, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet. Hieran fehlt es in Bezug auf den Bescheid vom 14. Februar 2007. Dieser enthält bezüglich der im vorliegenden Eilverfahren streitigen Absenkungsbeträge keine eigenständige Regelung. Hierüber wurde vielmehr, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, bereits durch die unanfechtbar gewordenen Bescheide des Antragsgegners vom 4. Dezember 2006 und 20. Dezember 2006 entschieden. Der Änderungsbescheid vom 14. Februar 2007, dessen Regelungsgehalt sich in der Festsetzung höherer Kosten der Unterkunft und der Heizung erschöpft, enthält in den ihm als Anlagen beigefügten Berechnungsbögen für die Bedarfsmonate Januar bis April 2007 lediglich den Hinweis: "Auf den in diesem Zusammenhang übersandten Bescheid wird insoweit Bezug genommen." Mangels eigenständiger Regelungsabsicht ist in dieser Bezugnahme kein mit Rechtsbehelfen anfechtbarer Zweitbescheid zu erkennen (zur Wiedereröffnung des Rechtswegs durch einen solchen Zweitbescheid, vgl. BSG, Urteile vom 12. Dezember 1991 -7 RAr 26/90 - und vom 23. März 1999 - B 2 U 8/98 R -, (jeweils juris); vgl. auch Engelmann in von Wulffen, SGB X, § 31 Rdnr. 31, in Abgrenzung zur bloß wiederholenden Verfügung, a.a.O. Rdnr. 32).

Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes kommt auch nicht gegenüber den Absenkungsbescheiden vom 4. Dezember 2006 und 20. Dezember 2006 in Betracht. Im Ergebnis zu Recht hat das SG den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 12. März 2007 abgelehnt, auch soweit sich dieser - bei sachdienlicher Auslegung - gegen diese Bescheide gerichtet haben sollte. Allerdings ist nach Eintritt der Bestandskraft der Bescheide ein Aussetzungsantrag nach § 86b Abs. 1 SGG bereits unstatthaft - und nicht nur unbegründet (vgl. Beschluss des Senats vom 9. Januar 2007 - L 7 SO 6323/06 ER-B; vgl. entsprechend Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 3. Auflage, § 80 Rdnr. 66).

Sind die genannten Absenkungsbescheide aber unanfechtbar geworden, so geht der (Annex-) Antrag auf Rückgängigmachung der Vollziehung nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG ins Leere.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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