L 2 R 6299/06 PKH-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 6299/06 PKH-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren L 2 R 6240/06 wird abgelehnt

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist im Hauptsacheverfahren streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Witwenrente hat.

Die Klägerin beantragte am 21.07.2004 die Gewährung einer Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres am 09.07.1982 verstorbenen früheren Ehemannes K H. Unterhalt leistete der Versicherte an die Klägerin nicht.

Die am 12.06.1964 geschlossene Ehe wurde aus Schuld des Versicherten am 22.06.1972 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe ging der am 02.11.1964 geborene Sohn T hervor. Im Jahre 1972 hatte der Versicherte ein Einkommen von 22.174,45 DM (ca. 1850 DM monatlich) und die Klägerin nach ihren Angaben ein Bruttoeinkommen von 771 DM monatlich. Vor dem Landgericht S (Az.: 14 R 106/72) vereinbarten die Eheleute u.a., dass der Ehemann der Klägerin für die Zeit bis 31.12.1973 für die Forderungen des Vermieters in Höhe von monatlich 150 DM aufkomme sowie die an die Technischen Werke der Stadt S zu leistenden Zahlungen leiste und für den Sohn T Unterhalt in Höhe von monatlich 250 DM bezahle. Im Übrigen verzichteten die Parteien auf Unterhalt für Vergangenheit und Zukunft, auch im Falle der Not.

Mit Bescheid vom 30.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.04.2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Hinterbliebenenrente ab, weil im letzten Jahr vor dem Tod kein Unterhalt gezahlt worden sei und ein Unterhaltsanspruch nicht bestanden habe, weil die Klägerin hierauf verzichtet habe.

Mit der am 25.05.2005 zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Der Unterhaltsverzicht sei unwirksam, u. a. auch deshalb weil der Ehegatte ein Alkoholiker gewesen sei und über den Kindesunterhalt hinaus keine weiteren Unterhaltszahlungen zu realisieren gewesen wären.

Mit Urteil vom 12.10.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat es u. a. ausgeführt, die Voraussetzungen des § 243 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) lägen nicht vor. Der Versicherte habe an die Klägerin weder tatsächlich Unterhalt geleistet, ein solcher sei auch nicht wegen den Einkommensverhältnissen ausgeschlossen gewesen, der Verzicht stelle auch keine "leere Hülse" dar.

Gegen das am 22.11.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14.12.2006 Berufung eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie habe im Zeitpunkt der Scheidung realistischer Weise keinerlei Zahlungen erwarten können, weil der Ehemann alkoholkrank gewesen sei und sein Einkommen regelmäßig sofort in Alkohol umgesetzt habe. Zum Unterhaltsverzicht hatte sie sich keine Gedanken gemacht.

Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf Inhalt der Akten der Beklagten sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist - wie in den Tatsacheninstanzen der Sozialgerichtsbarkeit - eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn die Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO).

Nach der hier gebotenen summarischen Prüfung bietet die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Senat verweist zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid und nimmt hierauf ausdrücklich Bezug. Die Voraussetzungen der Gewährung einer Witwenrente nach § 243 SGB VI liegen, wie das SG zutreffend unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgeführt hat, nicht vor. Der Versicherte hat an die Klägerin keinen Unterhalt geleistet. Der in der vor dem Landgericht getroffenen Vereinbarung festgelegte Unterhaltsverzicht ist angesichts der im angefochtenen Urteil dargelegten Einkommens- und Vermögensverhältnisse bereits deshalb nicht unbeachtlich, weil der Versicherte zum Zeitpunkt der Verzichterklärung zum Unterhalt die Klägerin verpflichtet gewesen wäre. Das Übrige Vorbringen im Berufungsverfahren vermag daran nichts zu ändern.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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