S 23 AY 8/06

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 23 AY 8/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um einen Kostenerstattungsanspruch der Klägerin wegen Zuweisung von Beziehern von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) aus einer Landesunterkunft nach § 10 b Abs. 3 AsylbLG.

Nach Erhalt eines Erlasses des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18.10.2004 zur Auslegung des § 10 b Abs. 3 AsylbLG auf der Grundlage eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 10.02.2003 beantragte die Klägerin gegenüber der Beklagten am 12.11.2004 unter dem Betreff "Rechtswahrende Mitteilung und Antrag auf Kostenerstattung nach § 10 b Abs. 3 AsylbLG" die rückwirkende Kostenerstattung für mindestens 24 Monate ab Zugang ihres Schreibens. Das Schreiben enthielt die Erklärung, dass sich der Antrag auf Kostenerstattung auf alle erstmalig aus einer Landesunterkunft ihr zugewiesenen Asylbewerber beziehe, die innerhalb der letzten zwölf Monate von ihr Leistungen nach dem AsylbLG erhalten hätten. Er erstrecke sich weiterhin auf diejenigen erstmalig zugewiesenen leistungsberechtigten Asylbewerber, deren Anspruch innerhalb der letzten zwölf Monate geendet habe und deren Leistungsanspruch innerhalb dieser Zeit zwölf Monate zurückgewirkt habe. Die Klägerin ergänzte, ihr sei es kurzfristig nicht möglich, die genaue Anzahl der in Frage kommenden Personen und die jeweilige Höhe der entstandenen Aufwendungen zu beziffern. Sie bitte um grundsätzliche Anerkennung der Kostenerstattungspflicht innerhalb eines Monats nach Zugang ihres Schreibens.

Die Beklagte teilte mit, dass eine Entscheidung aufgrund der allgemeinen Geschäftsbelastung erst in einigen Wochen möglich sei.

Nach Übersendung weiterer Erlasse zu den maßgebenden Fristen und den Hinweisen, dass es zur bloßen Wahrung der Ausschlussfrist in § 111 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) ausreiche, dass die Kommunen ihren Anspruch ausdrücklich vorbrächten, anführten oder behaupteten, eine Darlegung in allen Einzelheiten nicht erforderlich sei, sondern eine Mitteilung ausreiche, aus der deutlich werde, dass für einen Leistungsberechtigten ein Erstattungsanspruch nach § 10 b Abs. 3 AsylbLG geltend gemacht werde, erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 02.12.2004, sie werde sich demnächst zur Begründetheit des Anspruchs äußern. Sofern der Anspruch noch nicht beziffert sei, bitte sie um Verwendung des entsprechenden Vordrucks.

Die Klägerin bezifferte ihren Kostenerstattungsanspruch unter dem 11.01.2005 mit 92.071,72 Euro. Das Schreiben ging am 14.01.2005 bei der Beklagten ein. Die Klägerin teilte mit, die Aufstellung beginne frühestens am 18.10.2002. Sie habe nur vorläufigen Charakter. Hinsichtlich der am 01.10.2004 zugewiesenen Asylbewerber erfolge eine Nachmeldung zum Quartalsende. Auch die Krankenhilfekosten für das zweite Quartal lägen noch nicht vollständig vor.

Mit Bescheid vom 11.02.2005 wies die Beklagte darauf hin, dass zumindest eine Namensliste der eventuell in Frage kommenden Personen eingereicht werden müsse, um die Frist des § 111 SGB X zu wahren. Sie bitte um kurzfristige Veranlassung, sofern noch Personen angemeldet werden sollten, und um ergänzende Angaben unter anderem zur Höhe der Grundleistungen. Im Übrigen lehnte die Beklagte die Kostenerstattung für 18 Personen ab, da der Anspruch nicht fristgerecht geltend gemacht worden sei bzw. der Leistungsbezug vor dem 14.01.2004 geendet habe.

Die Klägerin erhob am 14.03.2005 Widerspruch. Unter Bezugnahme auf das Urteil des BVerwG vom 10.02.2003 trat sie der Auffassung entgegen, dass eine Namensliste hätte vorgelegt werden müssen. Sie müsse davon ausgehen, dass der Beklagten namentliche Unterlagen über alle Personen vorlägen, die ihr erstmals zugewiesen worden seien. Die Erstattungspflicht beginne am 12.11.2004, da sie ihren Erstattungsanspruch an diesem Tag angemeldet habe. Sie nehme den Antrag aber für vier Personen für die Zeit vom 30.10.2002 bis 11.11.2002 zurück. Die vollständige Bezifferung der zu erstattenden Kosten sei noch nicht möglich. Bezüglich der ab dem 01.10.2004 zugewiesenen Personen seien noch keine Kostenübernahmeerklärungen abgegeben worden. Aus wirtschaftlichen Gründen sei ihr ein Abwarten des ersten Jahres nicht zuzumuten. Die beanstandete Höhe der Grundleistungen beruhe vor allem auf auf den gegenüber einer Privatwohnung höheren Kosten der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft. Der Kostenerstattungsanspruch belaufe sich nunmehr auf 91.251,19 Euro.

Mit Widerspruchsbescheid vom 05.04.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Anspruch sei nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht worden sei, geltend gemacht worden. Am 12.11.2004 sei keine fristwahrende Anmeldung erfolgt. Dazu hätte konkretisiert werden müssen, für welche Personen ein Anspruch habe geltend gemacht werden sollen. Dies sei aus der Mitteilung vom 12.11.2004 nicht hervorgegangen. Die Bezugnahme sei nicht bestimmt genug gewesen. Vielmehr hätten konkrete Zuweisungsbescheide oder Aktenzeichen genannt werden müssen. Eine elektronische Filterung sämtlicher Zuweisungen nach einzelnen Städten sei ihr nicht möglich. Die Fristüberschreitung führe zum vollständigen Anspruchsausschluss.

Am 05.05.2006 hat die Klägerin Klage erhoben.

Die Klägerin hat ursprünglich die Verurteilung der Beklagten zur Kostenerstattung in Höhe von 32.786,10 EUR beantragt. Später hat sie ihren Antrag auf die Verurteilung der Beklagten zur Kostenerstattung in Höhe von 2.599,83 EUR bzw. auf die Personen B H1, J H2 und T L beschränkt.

Die Klägerin betrachtet ihre ausdrücklich als rechtswahrend bezeichnete Mitteilung als rechtssichernd. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) dürften die Anforderungen an eine Geltendmachung nicht überzogen werden. Es seien die Umstände des Einzelfalles maßgebend. Der Erklärung des Erstattungsberechtigten müsse der Wille, rechtssichernd tätig zu werden, deutlich erkennbar zugrunde liegen. Die Reaktion des Erstattungspflichtigen sei einzubeziehen. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den Verfahrensbeteiligten um Behörden handele, die Kenntnisse der Materie hätten. Die Beklagte habe durch den Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18.10.2004 auch gewusst, dass sie grundsätzlich erstattungspflichtig sei. Ihr hätte auch bekannt sein müssen, welche Asylbewerber sie ihr zugewiesen habe, denn sie sei für die Landesunterkünfte allein zuständig. Die Beklagte habe außerdem nicht auf das Erfordernis einer namentlichen Geltendmachung hingewiesen.

Anlässlich des Termins zur mündlichen Verhandlung am 08.05.2007 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass sich der für Frau H2 in Betracht kommende Erstattungsbetrag entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf 1.284,40 EUR, sondern auf 1.284,05 EUR belaufe.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 10.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr gemäß § 10 b Abs. 3 AsylbLG Kosten in Höhe von 2.599,48 EUR zu erstatten und ihr 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, nicht für jeden zugewiesenen Asylbewerber sei ein Erstattungsanspruch in Betracht gekommen. Nicht für jeden seien Aufwendungen entstanden, die die Pauschalleistungen überschritten. Es bedürfe eines gewissen Maßes an Konkretisierung, um von einer Geltendmachung des Anspruchs ausgehen zu können. Die Klägerin habe diese Möglichkeit auch gehabt. Die Entscheidung des BVerwG datiere vom 02.10.2003. Da die Konsequenzen innerhalb der Landesverwaltung kontrovers diskutiert worden seien, sei der Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen wesentlich später ergangen. Das Gericht müsse sich zusätzlich mit der Frage auseinandersetzen, ob § 10 b Abs. 3 AsylbLG auch auf das Rechtsverhältnis zwischen Land und Gemeinde anwendbar sei. Für die Regelung dieses Rechtsverhältnisses bestehe nach ihrer Auffassung keine Befugnis. Der Landesgesetzgeber habe seine Gesetzgebungskompetenz mit der Regelung des § 4 Abs. 1 Flüchtlingsaufnahmegesetz ausgefüllt. Eine Auslegung des § 10 b Abs. 3 AsylbLG, die zu einer anderen Berechnungsgrundlage führte, schlösse die Kompetenz des Landesgesetzgebers jedenfalls für das erste Jahr nach der Zuweisung weitgehend aus. § 10 b Abs. 3 AsylbLG sei daher von Anfang an nicht anwendbar gewesen.

Die Klägerin hat erwidert, § 10 b Abs. 3 AsylbLG gelte auch für den Fall der Zuweisung aus einer Landes- in eine kommunale Unterkunft. Die Auslegung bundesrechtlicher Normen sei unabhängig von landesrechtlichen Normen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klägerin ist durch den Bescheid vom 11.02.2005, mit dem die Beklagte ihren Antrag auf Kostenerstattung nach § 10 b Abs. 3 AsylbLG für 18 Personen ablehnte, und den Widerspruchsbescheid vom 05.04.2006, mit dem die Beklagte ihre Entscheidung bestätigte, nicht gemäß § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung in Höhe von 2.599,48 EUR für die Personen B H1, J H2 und T L nach § 10 b Abs. 3 AsylbLG.

Danach ist, wenn ein Leistungsberechtigter ohne Verstoß gegen eine asyl- oder ausländerrechtliche räumliche Beschränkung vom Ort seines bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltes verzieht, die Behörde des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, der nunmehr zuständigen Behörde die dort erforderlichen Leistungen außerhalb von Einrichtungen im Sinne des § 10 a Abs. 2 S. 1 AsylbLG zu erstatten, wenn der Leistungsberechtigte innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel dieser Leistungen bedarf (S. 1). Die Erstattungspflicht endet spätestens mit Ablauf eines Jahres seit dem Aufenthaltswechsel (S. 2).

Zwar handelt es sich bei den Personen B H1, J H2 und T L um solche, die Leistungen nach §§ 3 ff. AsylbLG bezogen. Dies ergibt sich aus den in der Verwaltungsakte der Klägerin enthaltenen Datenblättern. Danach erhielten Herr B H1 und Frau J H2 entsprechende Leistungen in der Zeit vom 26.11.2002 bis 25.11.2003 und Herr T L in der Zeit vom 24.04.2003 bis 28.11.2003.

Diese Personen sind der Klägerin am 26.11.2002 bzw. 24.04.2003 auch von der Beklagten zugewiesen worden. Ob es sich bei der Zuweisung aus einer Unterkunft des Landes Nordrhein-Westfalen zu einer Kommune um ein Verziehen im Sinne des § 10 b Abs. 3 S. 1 AsylbLG handelt, wie das BVerwG in seinem Urteil vom 02.10.2003, Az.: 5 C 4.03, entschieden hat und es der Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18.10.2004 vorsieht, kann jedoch dahinstehen.

Die Klägerin hat die Kostenerstattungsansprüche bezüglich der Personen B H1, J H2 und T L nicht fristgerecht geltend gemacht.

Gemäß § 9 Abs. 3 AsylbLG sind unter anderem §§ 102 bis 114 SGB X über Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander entsprechend anzuwenden. Nach § 111 S. 1 SGB X ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Gemäß § 111 S. 2 SGB X beginnt der Lauf der Frist frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

Die Frist nach § 111 S. 1 SGB X in Verbindung mit § 9 Abs. 3 AsylbLG endete am 25.11.2004, sofern Herr B H1 und Frau J H2 betroffen waren, und am 28.11.2004, sofern Herr T L betroffen war. Es handelt sich jeweils um den letzten Tag des Bezugs von Leistungen nach §§ 3 ff. AsylbLG.

Mit ihrem am 12.11.2004 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben hat die Klägerin ihren Kostenerstattungsanspruch nach § 10 b Abs. 3 AsylbLG aber noch nicht im Sinne des § 111 S. 1 SGB X in Verbindung mit § 9 Abs. 3 AsylbLG geltend gemacht.

Der Begriff des Geltendmachens ist in der Gesetzessprache nicht eindeutig auf einen bestimmten Tatbestand hin festgelegt; im Zusammenhang mit § 111 Abs. 1 SGB X ist dem Wort "geltend machen" jedoch keine andere als die allgemeine Bedeutung beizulegen; unabhängig von jedem besonderen rechtlichen Bezug wird darunter soviel wie "Vorbringen", "Anführen" und "Behaupten", nicht aber zugleich "Darlegen in allen Einzelheiten" verstanden (BSG, Urteil vom 22.08.2000, Az.: B 2 U 24/99 R). Dabei muss allerdings der Wille, zumindest rechtssichernd tätig zu werden, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles der Erklärung deutlich erkennbar zugrunde liegen; es bedarf eines unbedingten Einforderns der Leistungen, nicht eines bloß vorsorglichen Anmeldens (BSG, a. a. O.; dass., Urteil vom 24.02.2004, Az.: B 2 U 29/03 R). Die Anforderungen, die an das wirksame Geltendmachen eines Erstattungsanspruches zu stellen sind, stehen mit dem Zweck des § 111 SGB X in Zusammenhang, nämlich möglichst rasch klare Verhältnisse darüber zu schaffen, ob eine Erstattungspflicht besteht (BSG, Urteil vom 22.08.2000, Az.: B 2 U 24/99 R). Der Erstattungspflichtige soll in kurzer Zeit der Leistungserbringung wissen, welche Ansprüche auf ihn zukommen und welche Rückstellungen er gegebenenfalls machen kann; zum anderen dient die Norm der rascheren Abwicklung des Erstattungsverfahrens (BSG, Urteil vom 28.11.1990, Az.: 5 RJ 50/89). Dieser Zweck wird nur erreicht, wenn der in Anspruch genommene Leistungsträger bereits beim Zugang der Anmeldung des Erstattungsanspruches ohne weitere Nachforschungen beurteilen kann, ob die erhobene Forderung ausgeschlossen ist; dies ist ihm auch ohne Kenntnis des Forderungsbetrages möglich, wenn jedoch die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruches maßgeblich sind, und der Zeitraum, für den die Sozialleistungen erbracht wurden, hinreichend konkret mitgeteilt wurden (BSG, Urteil vom 22.08.2000, Az.: B 2 U 24/99 R; dass., Urteil vom 28.11.1990, Az: 5 RJ 50/89). Damit müssen zwei Bedingungen erfüllt sein, die ihrerseits miteinander verknüpft sind: Zum einen muss der berechtigte Leistungsträger seine Erstattungsforderung endgültig und unmissverständlich geltend machen, so dass eine bloß vorsorgliche und unverbindliche Anmeldung nicht ausreicht; zum anderen muss für den erstattungspflichtigen Leistungsträger erkennbar sein, wegen welcher Leistungen er in Anspruch genommen wird und woraus sich der Erstattungsanspruch ergeben soll (BSG, Urteil vom 24.02.2004, Az.: B 2 U 29/03 R). Dabei dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden, damit wiederum der Zweck der Vorschrift nicht verfehlt wird (BSG, a. a. O.).

Mit ihrem am 12.11.2004 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben hat die Klägerin zwar eine dieser Bedingungen erfüllt. Sie hat eine Kostenerstattung nach § 10 b Abs. 3 AsylbLG nicht bloß vorsorglich angemeldet, sondern unbedingt eingefordert. Der Betreff des Schreibens enthält die Erklärung "Antrag auf Kostenerstattung nach § 10 b Abs. 3 AsylbLG aufgrund einer Erstzuweisung nach § 50 AsylVfG". Darüber hinaus hat die Klägerin auch in der Begründung des Antrags den Begriff "Antrag auf Kostenerstattung" verwendet. Schließlich hat sie ausgeführt, dass sie vorab um grundsätzliche Anerkennung einer Kostenerstattungspflicht bitte. Dies unterstrich ihr unbedingtes Begehren, ihre Leistungen nach dem AsylbLG an eine bestimmte Personengruppe erstattet zu erhalten.

Die weitere Bedingung hat die Klägerin indes nicht erfüllt.

Dass die Klägerin bei Antragstellung den Forderungsbetrag nicht beziffert hat, ist nach der zitierten Rechtsprechung des BSG zwar unschädlich.

Der Beklagten war aufgrund des bei ihr am 12.11.2004 eingegangenen Schreibens der Klägerin aber nicht erkennbar, wegen welcher Leistungen im Einzelnen sie in Anspruch genommen wurde. Zwar hat die Klägerin mitgeteilt, dass es sich um eine Kostenerstattung nach § 10 b Abs. 3 AsylbLG handele und sich der Antrag auf alle ihr aus einer Landesunterkunft erstmalig zugewiesenen Asylbewerber, die innerhalb der letzten zwölf Monate von ihr Leistungen nach dem AsylbLG erhalten hätten, und auf die ihr erstmalig zugewiesenen leistungsberechtigten Asylbewerber erstrecke, deren Anspruch innerhalb der letzten zwölf Monate geendet und deren Anspruch innerhalb dieser Zeit zwölf Monate zurückgewirkt habe. Bei dieser Formulierung handelt es sich jedoch lediglich um eine abstrakte Beschreibung des für einen Anspruch in Betracht kommenden Personenkreises. Ohne weitere Nachforschungen, beispielsweise hinsichtlich der betroffenen Personen, war es der Beklagten nicht möglich zu erkennen, ob die erhobene Forderung ausgeschlossen war. Die Klägerin hat auch den Zeitraum, für den die Sozialleistungen erbracht wurden, hinreichend konkret mitgeteilt. Sie hat lediglich mitgeteilt, dass sich ihr Antrag auf die ihr zugewiesenen Asylbewerber beziehe, die innerhalb der letzten zwölf Monate von ihr Leistungen nach dem AsylbLG erhalten hätten, und auf diejenigen erstmalig zugewiesenen leistungsberechtigten Asylbewerber, deren Anspruch innerhalb der letzten zwölf Monate geendet habe und deren Leistungsanspruch innerhalb dieser Zeit zwölf Monate zurückgewirkt habe.

Auch unter Berücksichtigung des Zwecks des § 111 S. 1 SGB X in Verbindung mit § 9 Abs. 3 AsylbLG ergibt sich keine andere Beurteilung. Die Klägerin hat es der Beklagten gerade nicht ermöglicht, die Höhe der möglichen Ansprüche und der zu veranlassenden Rückstellungen zu ermitteln. Wie dargestellt, waren weitere Nachforschungen erforderlich, um den Umfang des Erstattungsanspruches festzustellen. Damit war das Schreiben auch nicht geeignet, das Erstattungsverfahren rasch abzuwickeln.

Auch das Verhalten des dem Grunde nach Erstattungspflichtigen führt nicht zu der Annahme, die Klägerin habe bereits mit ihrem Schreiben vom 12.11.2004 ihren Anspruch geltend gemacht. Die Beklagte hat darauf ausdrücklich mit Schreiben vom 02.12.2004 erwidert,, sie werde sich demnächst zur Begründetheit des Anspruchs äußern. Sofern der Anspruch noch nicht beziffert sei, bitte sie um Verwendung des entsprechenden Vordrucks. Sie hat damit gerade nicht erkennen lassen, dass die bisherigen Angaben zur Prüfung des Anspruchs ausreichend seien. Die zunächst getroffene Aussage, dass eine Entscheidung aufgrund der allgemeinen Geschäftsbelastung erst in einigen Wochen möglich sei, bietet keinerlei Anhaltspunkte für eine entsprechende Akzeptanz.

Eine andere Einschätzung rechtfertigt schließlich nicht der Umstand, dass Verfahrensbeteiligte Körperschaften des öffentlichen Rechts bzw. Behörden waren, deren Vertreter Kenntnis von den jeweils in Betracht kommenden Leistungen besaßen (vgl. BSG, Urteil vom 22.08.2000, Az.: B 2 U 24/99 R). Lediglich anhand dieser Kenntnisse war es der Beklagten nicht möglich, den Umfang des Erstattungsanspruches der Klägerin zu erfassen.

Demgegenüber ging die unter dem 11.01.2005 erfolgte Bezifferung des Kostenerstattungsanspruchs erst am 14.01.2005 und damit außerhalb der Jahresfrist nach § 111 S. 1 SGB X in Verbindung mit § 9 Abs. 3 AsylbLG bei der Beklagten ein. Denn die Leistungserbringung endete am 25.11.2004 bzw. 28.11.2004.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Rechtskraft
Aus
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