L 1 SF 95/07 RG

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 95/07 RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Gründe:

Einzig möglicherweise zulässiger Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Senats vom 19. April 2007 (Az. L 1 SF 71/07) könnte hier eine Anhörungsrüge nach § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) sein. Die sofortige Beschwerde nach § 46 Abs. 2 Zivilprozessordnung ist nicht statthaft, weil Beschlüsse des Landessozialgerichts nach § 177 SGG nicht angefochten werden können (mit Ausnahme der in dieser Vorschrift extra erwähnten Fälle).

Eine Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet: Voraussetzung hiefür ist nach § 178 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) u. a., dass das Gericht den Anspruch des die Rüge erhebenden Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Eine solche Verletzung des rechtlichen Gehörs ist entgegen der Ansicht des Antragsstellers nicht ersichtlich. Der Antragssteller trägt tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte, die der Antragsteller vorgebracht hat, und die der Senat übersehen haben soll, nicht vor. Der Antragsteller ärgert sich in seinem Schriftsatz vom 30. April 2007 (eingegangen am 2. Mai 2007) offenbar über die Bewertung seines Vorbringens im Verfahren L 1 SF 71/07 als schwer verständlich. An dieser Einschätzung hält der Senat fest: Der Antragsteller schreibt in einem verschrobenen, grammatikalisch oft fehlerhaften und insgesamt kaum verständlichen Stil. Auch die ergänzende Begründung in seinem weiteren Schriftsatz mit Datum 30. April 2007 (eingegangen am 25. Mai 2007) verhilft dem Antrag nicht zum Erfolg: Misstrauen gegen die Unbefangenheit des Richters kann eine Befangenheit des Richters nicht belegen. Sofern letztgenannter nach Ansicht des Antragstellers fehlerhaft Erklärungen des Beklagten auf das hiesige Verfahren bezogen hat, wird auf den Beschluss des Senats vom 19. April 2007 verwiesen: auf den Umstand, dass eine prozessleitende Entscheidung oder Verfügung fehlerhaft sein mag, kann ein Ablehnungsgesuch nicht mit Erfolg gestützt werden. Gleiches gilt für die Angriffe gegen die Art der Einlasskontrolle beim Sozialgericht. Diese kann der Richter nicht beeinflussen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178 a Abs. 4 Satz 3 SGG). § 178 SGG ist nicht einschlägig.
Rechtskraft
Aus
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