L 1 B 331/07 KR NZB

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 82 KR 383/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 331/07 KR NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Gründe:

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. März 2007 ist unbegründet. Ein Zulassungsgrund gemäß § 144 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG] liegt nicht vor, wie die Beklagte in ihrer Beschwerdeerwiderung vom 15. Mai 2007, auf die Bezug genommen wird, zutreffend dargelegt hat. Auch das Sozialgericht hat die Klage, indem es sich die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2006 voll zu eigen gemacht hat, in erster Linie aus Gründen des materiellen Versicherungsrechts abgewiesen. Die Klageabweisung zusätzlich auf der Grundlage des § 13 Abs. 3 Sozialgesetzbuch V, dessen Auslegung durch die Beklagte und das Sozialgericht die Klägerin unter europarechtlichem Aspekt bekämpft, war – wie die Beklagte zu Recht festgestellt hat – nicht mehr entscheidungserheblich.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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