Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 179/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Klägers, den Richter am Sozialgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet.
Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz [SGG] in Verbindung mit § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter das Rechtsschutzbegehren nicht unvoreingenommen bearbeiten und entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.
Der Kläger kann sein Ablehnungsgesuch danach nicht mit Erfolg auf "wertende Stellungnahmen" des abgelehnten Richters (zum vorgeschlagenen Vergleich mit der BfA [jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund], zum Klageantrag) und auch nicht auf dessen "ultimative Forderung , die Klage zurückzunehmen" stützen.
Trägt der abgelehnte Richter seinen Rechtsstandpunkt im vorbereitenden Verfahren in einer Weise vor, die erkennen lässt, dass er bereits völlig festgelegt und Gegenargumenten nicht mehr zugänglich ist, so ist dies allerdings generell geeignet, seine Voreingenommenheit dem Kläger gegenüber und seine Parteilichkeit zu dessen Lasten besorgen zu lassen. Im vorliegenden Fall ist jedoch als Besonderheit zu berücksichtigen, dass der Rechtsstandpunkt des abgelehnten Richters seine Grundlage nicht nur im von ihm so verstandenen Gesetz, sondern darüber hinaus in der dazu ergangenen mittlerweile ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung hat, von der auch nicht ansatzweise ersichtlich ist, dass das Bundessozialgericht von ihr je wieder abrücken könnte. Angesichts einer so "festgeklopften" Gesetzes- und Rechtsprechungslage darf sich der Richter im vorbereitenden Verfahren hierzu schon deutlicher und bestimmter äußern, ohne sich damit der Besorgnis der Befangenheit auszusetzen. Im Hinblick hierauf hatte Richter H im vorliegenden Fall sachlichen Grund, dem Kläger die Rücknahme der Klage nahe zu legen, wenn er nicht bereit war, den mit einer Klagerücknahme verbundenen verfahrensübergreifenden Vergleichsvorschlag der Beklagten, mit dem diese ihm zur Wahrung seiner Rechte und mit Rücksicht auf die für ihn sicher schwer verständliche Verfahrenslage entgegenkommen wollte, anzunehmen.
Wenn der Kläger schließlich die Forderung des abgelehnten Richters, einen klaren Klageantrag zu stellen, als unzulässige wertende Stellungnahme interpretiert, so vermag der Senat dies nicht nachzuvollziehen. Der Richter ist verpflichtet, im vorbereitenden Verfahren auf klare Anträge hinzuwirken (§ 106 Abs. 1 SGG). Ist ihm nicht klar, was genau beantragt ist, oder hält er das Antragsbegehren für unübersichtlich geworden, muss er entsprechende Erläuterungen einholen. Hier verhielt es sich auch nicht so, dass Richter H ohne weiteres hätte klar erkennen müssen, was beantragt war, so dass seine Bitte um Klarstellung als unsachlich und als "unfreundlicher Akt" gegenüber dem Kläger hätte aufgefasst werden können. Der Kläger verweist im Schriftsatz vom 25. Oktober 2006 selbst auf seine "schriftlich fixierten Anträge in den Schriftsätzen". Gerade in solchen Fällen ist es legitim – auch aus fürsorgerischen Gründen – einen zusammenfassenden Antrag zu erbitten, der "gewissermaßen auf einen Blick" klar erkennen lässt, was Streitgegenstand ist. Nur so wird gewährleistet, dass das Antragsbegehren dem letzten Stand entspricht, und sicher verhindert, dass etwas übersehen wird.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet.
Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz [SGG] in Verbindung mit § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter das Rechtsschutzbegehren nicht unvoreingenommen bearbeiten und entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.
Der Kläger kann sein Ablehnungsgesuch danach nicht mit Erfolg auf "wertende Stellungnahmen" des abgelehnten Richters (zum vorgeschlagenen Vergleich mit der BfA [jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund], zum Klageantrag) und auch nicht auf dessen "ultimative Forderung , die Klage zurückzunehmen" stützen.
Trägt der abgelehnte Richter seinen Rechtsstandpunkt im vorbereitenden Verfahren in einer Weise vor, die erkennen lässt, dass er bereits völlig festgelegt und Gegenargumenten nicht mehr zugänglich ist, so ist dies allerdings generell geeignet, seine Voreingenommenheit dem Kläger gegenüber und seine Parteilichkeit zu dessen Lasten besorgen zu lassen. Im vorliegenden Fall ist jedoch als Besonderheit zu berücksichtigen, dass der Rechtsstandpunkt des abgelehnten Richters seine Grundlage nicht nur im von ihm so verstandenen Gesetz, sondern darüber hinaus in der dazu ergangenen mittlerweile ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung hat, von der auch nicht ansatzweise ersichtlich ist, dass das Bundessozialgericht von ihr je wieder abrücken könnte. Angesichts einer so "festgeklopften" Gesetzes- und Rechtsprechungslage darf sich der Richter im vorbereitenden Verfahren hierzu schon deutlicher und bestimmter äußern, ohne sich damit der Besorgnis der Befangenheit auszusetzen. Im Hinblick hierauf hatte Richter H im vorliegenden Fall sachlichen Grund, dem Kläger die Rücknahme der Klage nahe zu legen, wenn er nicht bereit war, den mit einer Klagerücknahme verbundenen verfahrensübergreifenden Vergleichsvorschlag der Beklagten, mit dem diese ihm zur Wahrung seiner Rechte und mit Rücksicht auf die für ihn sicher schwer verständliche Verfahrenslage entgegenkommen wollte, anzunehmen.
Wenn der Kläger schließlich die Forderung des abgelehnten Richters, einen klaren Klageantrag zu stellen, als unzulässige wertende Stellungnahme interpretiert, so vermag der Senat dies nicht nachzuvollziehen. Der Richter ist verpflichtet, im vorbereitenden Verfahren auf klare Anträge hinzuwirken (§ 106 Abs. 1 SGG). Ist ihm nicht klar, was genau beantragt ist, oder hält er das Antragsbegehren für unübersichtlich geworden, muss er entsprechende Erläuterungen einholen. Hier verhielt es sich auch nicht so, dass Richter H ohne weiteres hätte klar erkennen müssen, was beantragt war, so dass seine Bitte um Klarstellung als unsachlich und als "unfreundlicher Akt" gegenüber dem Kläger hätte aufgefasst werden können. Der Kläger verweist im Schriftsatz vom 25. Oktober 2006 selbst auf seine "schriftlich fixierten Anträge in den Schriftsätzen". Gerade in solchen Fällen ist es legitim – auch aus fürsorgerischen Gründen – einen zusammenfassenden Antrag zu erbitten, der "gewissermaßen auf einen Blick" klar erkennen lässt, was Streitgegenstand ist. Nur so wird gewährleistet, dass das Antragsbegehren dem letzten Stand entspricht, und sicher verhindert, dass etwas übersehen wird.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved