L 32 B 623/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 117 AS 3039/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 B 623/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde vom 16. April 2007 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin (SG) vom 4. April 2007, der das SG nicht abgeholfen hat, ist unbegründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Hierbei dürfen Entscheidungen grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Drohen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (so bereits zutreffend LSG Berlin-Brandenburg, B. v. 29.09.2006 –L 19 B 199/06ASER- mit Bezug auf Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 596/05 -).

Es fehlt hier jedoch bereits an einem Anordnungsgrund. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm derzeit durch ein Abwarten einer positiven Hauptsacheentscheidung nicht ausgleichbare wesentliche Nachteile drohen. Der Antragsteller hat die Betriebskostenrückerstattung, deren rechtliche Konsequenzen im Streit stehen, erhalten, ohne dass auch nur ansatzweise ersichtlich ist, dass es sich dabei um einen rechtswidrigen Vorgang gehandelt haben könnte. Auch nach seinem Vorbringen hat er hiervon bisher nichts an etwaige Miterben weitergereicht. Ob er dazu verpflichtet wäre, kann dahingestellt bleiben. Überdies ist ganz allgemein grundsätzlich nur für die Befriedigung des gegenwärtigen und zukünftigen Bedarfes die besondere Dringlichkeit einer vorläufigen Entscheidung gegeben. Der Antragsteller erhält aber bereits seit April 2007 wieder Leistungen im vollem Umfang.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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