Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 97/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Antragstellers, die Richterin D wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz [SGG] in Verbindung mit § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Allerdings ist ein solches Ablehnungsgesuch nur zulässig, solange der abgelehnte Richter noch mit dem Rechtsschutzbegehren des Rechtschutzsuchenden aktuell befasst ist. Denn das Ablehnungsgesuch zielt nach seinem Sinn und Zweck allein darauf ab, den abgelehnten Richter von einem weiteren Tätigwerden in dem konkreten Verfahren, in dem er abgelehnt worden ist, auszuschließen. Demgemäß wird der Antrag unzulässig, wenn der abgelehnte Richter nicht mehr mit der Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren bzw. über dessen Bearbeitung befasst ist. In diesem Fall ist das Ablehnungsgesuch prozessual überholt.
So verhält es sich im vorliegenden Fall. Die vom Antragsteller behauptete Besorgnis der Befangenheit der Richterin D kann sich auf das erstinstanzlich anhängig gewesene einstweilige Rechtsschutzverfahren nicht mehr auswirken. Der dem Ablehnungsgesuch innewohnende Zweck kann nicht mehr erreicht werden. Die abgelehnte Richterin kann in dem Verfahren nicht mehr tätig werden. Denn sie hat bereits endgültig instanzabschließend entschieden, wie aus dem den Eilantrag des Antragstellers ablehnenden Beschluss vom 19. April 2007 sowie aus dem weiteren Beschluss vom 9. Mai 2007 folgt, mit dem sie der Beschwerde gegen den erstgenannten Beschluss nicht abgeholfen hat, so dass nunmehr allein noch die Beschwerdeinstanz tätig zu werden hat. Eine Zurückverweisung der Sache durch die Beschwerdeinstanz an die erste Instanz – und damit ein erneutes Tätigwerden der abgelehnten Richterin in dieser Sache – ist rein theoretischer Natur und jedenfalls nicht konkret zu erwarten, zumal die Nichtabhilfeentscheidung durch die abgelehnte Richterin verfahrensfehlerfrei erfolgte. Das unter dem 7. Mai 2007 verfasste Ablehnungsgesuch des Antragstellers war offenbar bei Erlass des Beschlusses vom 9. Mai 2007 noch nicht bei Gericht eingegangen und konnte von der Richterin noch nicht zur Kenntnis genommen werden. Sollte die abgelehnte Richterin wider Erwarten erneut mit der Sache befasst werden, hat der Antragsteller die Möglichkeit, einen neuen Ablehnungsantrag zu stellen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz [SGG] in Verbindung mit § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Allerdings ist ein solches Ablehnungsgesuch nur zulässig, solange der abgelehnte Richter noch mit dem Rechtsschutzbegehren des Rechtschutzsuchenden aktuell befasst ist. Denn das Ablehnungsgesuch zielt nach seinem Sinn und Zweck allein darauf ab, den abgelehnten Richter von einem weiteren Tätigwerden in dem konkreten Verfahren, in dem er abgelehnt worden ist, auszuschließen. Demgemäß wird der Antrag unzulässig, wenn der abgelehnte Richter nicht mehr mit der Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren bzw. über dessen Bearbeitung befasst ist. In diesem Fall ist das Ablehnungsgesuch prozessual überholt.
So verhält es sich im vorliegenden Fall. Die vom Antragsteller behauptete Besorgnis der Befangenheit der Richterin D kann sich auf das erstinstanzlich anhängig gewesene einstweilige Rechtsschutzverfahren nicht mehr auswirken. Der dem Ablehnungsgesuch innewohnende Zweck kann nicht mehr erreicht werden. Die abgelehnte Richterin kann in dem Verfahren nicht mehr tätig werden. Denn sie hat bereits endgültig instanzabschließend entschieden, wie aus dem den Eilantrag des Antragstellers ablehnenden Beschluss vom 19. April 2007 sowie aus dem weiteren Beschluss vom 9. Mai 2007 folgt, mit dem sie der Beschwerde gegen den erstgenannten Beschluss nicht abgeholfen hat, so dass nunmehr allein noch die Beschwerdeinstanz tätig zu werden hat. Eine Zurückverweisung der Sache durch die Beschwerdeinstanz an die erste Instanz – und damit ein erneutes Tätigwerden der abgelehnten Richterin in dieser Sache – ist rein theoretischer Natur und jedenfalls nicht konkret zu erwarten, zumal die Nichtabhilfeentscheidung durch die abgelehnte Richterin verfahrensfehlerfrei erfolgte. Das unter dem 7. Mai 2007 verfasste Ablehnungsgesuch des Antragstellers war offenbar bei Erlass des Beschlusses vom 9. Mai 2007 noch nicht bei Gericht eingegangen und konnte von der Richterin noch nicht zur Kenntnis genommen werden. Sollte die abgelehnte Richterin wider Erwarten erneut mit der Sache befasst werden, hat der Antragsteller die Möglichkeit, einen neuen Ablehnungsantrag zu stellen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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