Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 22 KR 1323/04
Datum
-
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 KR 2/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Im Streit ist die Versicherungspflicht des Klägers zur Künstlersozialversicherung ab 27. Oktober 2003.
Der 1966 geborene Kläger studierte Germanistik und Politische Wissenschaften (Magister artium 1995) und arbeitete anschließend an einer Dissertation über den Schriftsteller Heinrich Eduard Jacob (1889-1967). Das Promotionsverfahren schloss er während des Klageverfahrens ab. Während der Arbeit an der Dissertation verdiente er seinen Lebensunterhalt vom 1. April 1996 bis 30. Juni 1999 durch Teilzeitarbeit (20 Stunden wöchentlich) bei der Computerfirma D. Presse. Danach betreute er seinen am XXX. 1998 geborenen Sohn, wofür er Erziehungsurlaub in Anspruch nahm. 19XX erhielt er von der Freien und Hansestadt Hamburg einen Förderpreis für Literatur in Höhe von 12.000 DM. Im Anschluss an den Erziehungsurlaub war er, weil die Computerfirma in Insolvenz fiel, arbeitslos und erhielt Arbeitslosengeld. Die Nationalbibliothek des Deutschsprachigen Gedichtes in G./ M. wählte im August 2003 nach Analyse von 1000 Wettbewerbsbeiträgen das Gedicht des Klägers für einen der Sachpreise aus. Auf Grund seiner im Oktober 2003 aufgenommenen selbständigen Tätigkeit als Literaturpädagoge (Literatur für Kinder: "Die S.") bezog er vom Arbeitsamt für die Zeit vom 25. Oktober 2003 bis 24. Oktober 2004 einen Existenzgründungszuschuss in Höhe von 600 EUR monatlich.
Am 27. Oktober 2003 beantragte der Kläger die Feststellung seiner Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Er sei im Bereich "Wort" als Schriftsteller/Dichter, aber auch als Pädagoge, selbständig künstlerisch tätig. Sein Jahresarbeitseinkommen aus dieser Tätigkeit werde im Kalenderjahr 2003 (19. Oktober bis 31. Dezember 2003) voraussichtlich 500 EUR betragen. Neben der Arbeit an der Dissertation, der Betreuung des Sohnes und der Arbeitslosigkeit habe er Gedichte geschrieben und solche in Anthologien veröffentlicht (Jahrbuch der L. (1997/1998), Jahrbuch der L1. - Hamburger Z. - (1998/1999, 2000/2001), Anthologie der Nationalbibliothek des D.G. (2003)). Nach Abschluss und Vorlage seiner Dissertation im März 2003 habe er sich entschlossen, sich stärker seiner schriftstellerischen Tätigkeit zuzuwenden. Er arbeite an einem Roman ("Der F. der K."). Die selbständige Tätigkeit "Literatur für Kinder - Die S." übe er zurzeit im Rahmen einer Ich-AG aus.
Nachdem der Kläger der Bitte der Beklagten, geeignete Nachweise (Bescheinigungen von Auftraggebern, Rechnungen) für seine selbständige publizistische Tätigkeit vorzulegen, zunächst nicht nachgekommen war, entschied die Beklagte durch Bescheid vom 15. Januar 2004, dass Versicherungspflicht des Klägers nach dem KSVG derzeit nicht festgestellt werden könne. Der Kläger erhob Widerspruch und legte nunmehr Bescheinigungen von Eltern, dass ihre Kinder an seinem Kurs "Literatur für Kinder im Vorschulalter" teilnähmen, und auch Rechnungen/Quittungen darüber vor. Die Schätzung seines Arbeitseinkommens korrigierte er nach unten - auf ca. 1500,- EUR -, weil seine Ausgaben für die Einrichtung des Kursraumes höher als veranschlagt ausgefallen seien. Am 16. Juli 2004 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass ihm das Schreiben von Romanen derzeit kein Einkommen verschaffe, da er bislang noch keinen Text habe veröffentlichen können. Bei dem Roman "F. der K.", von dem er ein Exposé vorlegte, handele sich nicht um einen von einem Verlag in Auftrag gegebenen Roman. Dementsprechend erhalte er auch keine Vorschüsse. Falls es ihm gelänge, mit diesen Text erneut den Hamburger Förderpreis zu gewinnen oder falls er den Romantext zu adäquaten Konditionen verkaufen könnte, würde er den überwiegenden Teil seines Einkommens durch die schriftstellerische Tätigkeit und nicht durch die Literaturkurse für Kinder erzielen. Aber auch die Arbeit mit den Kindern im Literaturkurs sei eine in hohem Maße kreative und künstlerische, weil es dabei um Vorlesen, Erzählen und Weiterspinnen von Geschichten und um das Entwickeln eigener Geschichten durch die Kinder im Vorschul- und frühen Grundschulalter gehe, die er schriftlich fixiere.
Mit Bescheid vom 20. August 2004 stellte die Beklagte unter Ersetzung des Bescheides vom 15. Januar 2004 erneut fest, dass der Kläger nicht der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliege. Seine schriftstellerische Tätigkeit sei nicht als künstlerisch/publizistisch iSd KSVG anzusehen, diejenige als Pädagoge im Bereich "Erteilung von Literaturkursen für Kinder" stelle keine publizistische Tätigkeit dar. Im Übrigen sei die erwerbsmäßige Ausübung einer Tätigkeit als Schriftsteller nicht ausreichend nachgewiesen.
Der Kläger widersprach erneut. Er vermittle nicht bloßes Bildungswissen. Seine Lehrtätigkeit diene der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die sich auf die Fähigkeit der Kinder bei der Ausübung von Kunst auswirkten. Es gehe um den kreativen Prozess des Erfindens von Geschichten, des Erzählens und Formulierens, also, zusammen mit der von ihm vorgenommenen Verschriftlichung der Geschichten, um einen künstlerischen Prozess. Im Übrigen sei es rechtsfehlerhaft, wenn die Beklagte die Ablehnung der Feststellung der Versicherungspflicht darauf stütze, dass er im ersten Jahr seiner selbständigen künstlerischen Berufstätigkeit durch die schriftstellerische Tätigkeit keine Einkünfte erzielt habe.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 2. November 2004 zurück. Der Kläger habe nach eigenen Angaben seit Antragstellung noch keinen Text veröffentlicht. Seine Versicherungspflicht sei folglich allein aufgrund der Literaturkurse zu beurteilen. Durch sie würden den Kindern indes keine Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die sie in Stand setzten, eine eigene publizistische Tätigkeit auszuüben.
Hiergegen richtet sich die am 3. Dezember 2004 erhobene Klage, mit der der Kläger daran fest gehalten hat, sowohl als Literaturpädagoge ("Die S.") als auch als Schriftsteller selbstständig erwerbsmäßig künstlerisch tätig zu sein. Er habe im Heft Nr. 9 (04/2005) des Jahrbuchs für L1. ("Hamburger Z.") ein weiteres Gedicht veröffentlicht und in den Jahren 2003/2004 an einem Roman-Wettbewerb der Zeitschrift "B." teilgenommen, um einen Werkvertrag über die Veröffentlichung eines Romans zu erlangen. Auch im Jahre 2004 habe er sich um den Hamburger Förderpreis für L1. beworben. Einkommen in relevantem Umfang habe er durch Veröffentlichungen bisher nicht erzielt. Im Termin des Sozialgerichts vom 26. September 2006 hat der Kläger erklärt, er habe die Literaturkurse für Kinder Anfang 2005 eingestellt, und bestätigt, auf Grund seiner schriftstellerischen Tätigkeit bisher keine Einnahmen erzielt zu haben.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass der Kläger, weil er schon 1997 einer schriftstellerischen Arbeit nachgegangen sei und auch einzelne Texte veröffentlicht habe, nicht mehr zum privilegierten Personenkreis der Berufsanfänger gehöre und daher aus seiner künstlerischen Tätigkeit einen jährlichen betriebswirtschaftlichen Gewinn oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze von 3.900 EUR erzielen müsse. Das sei aber nicht der Fall. Dass er schon seit 1997/98 Gedichte zu Erwerbszwecken geschrieben bzw. veröffentlicht habe, zeige der Gewinn des Förderpreises der Kulturbehörde Hamburg im Jahre 19XX. Bereits aus diesem Grunde bestehe Versicherungsfreiheit. Der Nachweis einer selbstständigen erwerbsmäßigen Tätigkeit sei im Übrigen weiterhin nicht geführt.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 26. September 2006 abgewiesen. Der Kläger habe erstmals 1997/1998 eine publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig - nicht nur aus reiner Liebhaberei - aufgenommen. Im Zeitpunkt des begehrten Beginns der Versicherungspflicht nach dem KSVG - 27. Oktober 2003 - seien mehr als fünf Jahre nach der erstmaligen Aufnahme dieser selbstständigen publizistischen Tätigkeit verstrichen. Da sein seit Oktober 2003 erzieltes Arbeitseinkommen aus der selbständigen publizistischen Tätigkeit im Kalenderjahr 3.900 EUR nicht übersteige, bestehe mangels Vorliegens des Tatbestandes des "Berufsanfängers" Versicherungsfreiheit. Die von Oktober 2003 bis Anfang 2005 ausgeübte Tätigkeit im Rahmen der Literaturkurse für Kinder habe keine publizistische Lehrtätigkeit dargestellt.
Gegen das ihm am 29. Dezember 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29. Januar 2007 Berufung eingelegt. Im Gegensatz zur Annahme des Sozialgerichts habe er eine selbstständige publizistische Tätigkeit erst im Zeitpunkt der Antragstellung aufgenommen. Bei den vor Oktober 2003 von ihm erbrachten lyrischen Arbeiten habe es sich nicht um eine erwerbsmäßige Tätigkeit gehandelt. In der Zeit von Ende 1997/Anfang 1998 bis Oktober 2003 hätten die Arbeit in der Computerfirma (20 Stunden wöchentlich), die Betreuung des Sohnes und die Arbeit an der Dissertation sein tägliches Leben und seine tägliche Arbeit bestimmt. Der Erhalt von 12.000 DM von der Hamburger Kulturbehörde im Jahre 19XX könne nicht als Produkt einer solchen Tätigkeit angesehen werden. Das ergebe sich unter Anwendung des Steuerrechts. Er habe im Jahre 2004 verschiedenen Verlagen einen Roman zugesandt, von ihnen aber keine Rückmeldung erhalten. Zurzeit arbeite er als Bürobote und schreibe wieder Lyrik. Einkommen aus der lyrischen Tätigkeit habe er – abgesehen von 40,- DM für ein vor Jahren veröffentlichtes Gedicht - bisher nicht erzielt. Ihm gehe es in erster Linie um einen - im Vergleich zu seiner bisherigen (freiwilligen) Krankenversicherung bei der Barmer Ersatzkasse - finanziell vorteilhafteren Krankenversicherungsschutz.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 26. September 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 20. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2004 aufzuheben und festzustellen, dass er ab 27. Oktober 2003 der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz unterliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Der Kläger könne mit Erfolg nicht das Privileg des Berufsanfängers für sich reklamieren. Der Beginn seiner publizistischen Tätigkeit spätestens Ende 1997/Anfang 1998 stehe fest. Diese sei auch zu Erwerbszwecken ausgeübt worden. Die im Herbst 2003 aufgenommene und inzwischen wieder eingestellte Tätigkeit im Rahmen der Literaturkunde für Kinder habe nicht zur Ausübung einer publizistischen Tätigkeit gehört. Soweit der Kläger meine, dass sich sein Entschluss, selbständig publizistisch zu Erwerbszwecken tätig zu sein, (erst) im Oktober 2003 manifestiert habe, könne ihm nicht gefolgt werden. Er habe immer "nebenher", sei es neben der Halbtagsbeschäftigung bei der Computerfirma, sei es neben dem Bezug von Leistungen des Arbeitsamtes und der Kindererziehung oder neben den Literaturkursen für Kinder und - gegenwärtig - der Arbeit als Bürobote, Gedichte geschrieben. Dass er 2003/2004 an einem Roman gearbeitet habe, stelle keinen Berufsbeginn dar.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Prozessakten und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz ( SGG )).
Das Rechtsmittel ist aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 20. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2004 ist rechtmäßig. Der Kläger unterliegt weder im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat der Versicherungspflicht nach dem KSVG noch hat er zu irgendeinem Zeitpunkt seit seiner Antragstellung am 27. Oktober 2003 (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 KSVG) der Künstlersozialversicherungspflicht unterlegen.
Nach § 1 Satz 1 Nr. 1 KSVG werden selbstständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben. Nach § 2 Satz 2 KSVG ist Publizist iS dieses Gesetzes, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Indes ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KSVG in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung versicherungsfrei nach diesem Gesetz, wer in dem Kalenderjahr aus selbstständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit voraussichtlich ein Arbeitseinkommen erzielt, das 3.900 EUR nicht übersteigt. Versicherungsfreiheit tritt bei einem Jahresarbeitseinkommen von nicht mehr als 3.900 EUR nach § 3 Abs. 2 Satz 1 KSVG nur dann nicht ein, solange noch nicht drei Jahre nach erstmaliger Aufnahme der selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit abgelaufen sind. Für Künstler und Publizisten, die die künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Juli 2001 erstmals aufgenommen haben, gilt nach § 56 Abs. 1 KSVG der § 3 Abs. 2 KSVG in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiter. Das bedeutet, dass für sie das Privileg des "Berufsanfängers" - Nichtgeltung der Geringfügigkeitsgrenze - in den ersten fünf Jahren nach erstmaliger Aufnahme ihrer selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit gilt. Unter Anwendung der genannten Vorschriften kann Versicherungspflicht des Klägers nach dem KSVG nicht festgestellt werden.
Der Senat kann dahingestellt lassen, ob der Kläger gegenwärtig (und seit dem 26. September 2006) neben seiner Tätigkeit als Bürobote überhaupt als Schriftsteller eine publizistische Tätigkeit selbständig erwerbsmäßig (und nicht nur vorübergehend oder aus reiner Liebhaberei) ausübt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er sich nunmehr wieder der Lyrik zugewandt habe. Belege dafür, dass er zurzeit tatsächlich Gedichte schreibt und diese zu Erwerbszwecken Zeitschriften, Buchverlagen oder anderen Verwertern lyrischer Produktion einreicht, hat er nicht vorgelegt. Darauf kommt es auch nicht an. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger gegenwärtig nicht aus Liebhaberei, sondern mit Erwerbsabsicht Gedichte schreibt - wobei er allerdings selbst einräumt, dass man mit Lyrik kaum etwas verdienen kann -, so ist der Kläger jedenfalls zurzeit versicherungsfrei iSd § 3 Abs. 1 Satz 1 KSVG. Denn es besteht kein Anhalt dafür, dass er im Verlaufe des Jahres 2007 aus dieser Tätigkeit voraussichtlich ein Arbeitseinkommen erzielen wird, das 3.900 EUR übersteigt. Vielmehr hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 30. Mai 2007 seine vor dem Sozialgericht am 26. September 2006 gemachte Angabe bestätigt, dass er aus seiner schriftstellerischen Arbeit keine Einnahmen erziele.
Auf das Berufsanfängerprivileg des § 3 Abs. 2 Satz 1 KSVG kann der Kläger sich hierbei nicht mit Erfolg berufen. Bereits unter Zugrundelegung seines eigenen Vorbringens, dass er eine selbständige erwerbsmäßige publizistische Tätigkeit erstmalig im Oktober 2003 aufgenommen habe, sind seit diesem Zeitpunkt mehr als drei Jahre vergangen, so dass von dem Erfordernis der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze des § 3 Abs. 1 Satz 1 KSVG für die Gegenwart - und seit dem Oktober 2006 - nicht abgesehen werden kann.
Im Übrigen lässt die Angabe des Klägers, er habe sich nunmehr wieder der Lyrik zugewandt, nicht die Annahme zu, dass er insoweit jetzt erstmalig erwerbsmäßig eine publizistische Tätigkeit iSd § 3 Abs. 2 Satz 1 KSVG aufgenommen hat. Entscheidend für den Beginn der Dreijahresfrist ist nämlich, dass er zumindest seit dem Jahr 2003 in Erwerbsabsicht an einem Roman geschrieben (und ihn 2004 auch vollendet) hat. Dass er nunmehr das Genre - zurück zur Lyrik (die er, wie die Veröffentlichung eines Gedichtes im Jahre 2005 zeigt, zwischenzeitlich allerdings nicht aufgegeben hat) - gewechselt hat, ist nicht mit einer erstmaligen Aufnahme einer selbständigen erwerbsmäßigen Tätigkeit iSd § 3 Abs. 2 Satz 1 KSVG gleichzusetzen. Es handelt sich dabei allenfalls um eine Verlagerung des Schwerpunktes innerhalb einer bereits zuvor ausgeübten publizistischen Tätigkeit.
Ob der Kläger schon wegen seiner gegenwärtig als Bürobote ausgeübten Beschäftigung in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung nach dem KSVG versicherungsfrei ist (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 KSVG), weil er etwa nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) versichert ist, kann daneben dahinstehen.
Der Kläger war auch nicht in der Zeit zwischen dem 27. Oktober 2003 bis zum 26. Oktober 2006 in der Künstlersozialversicherung pflichtversichert. Zu Recht hat das Sozialgericht entschieden, dass er - sofern er in diesem Zeitraum überhaupt als selbständiger Publizist erwerbsmäßig tätig gewesen ist - auch in dieser Zeit versicherungsfrei war. Denn der Kläger hat, sofern er bisher überhaupt jemals eine selbständige erwerbsmäßige publizistische Tätigkeit ausgeübt hat, eine solche Tätigkeit spätestens im Jahre 1997/1998 erstmalig aufgenommen. Soweit ihm daraus gemäß § 56 Abs. 1 KSVG das Berufsanfängerprivileg des § 3 Abs. 2 KSVG in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung - fünf Jahre - zugute kam, waren diese fünf Jahre bei Antragstellung am 27. Oktober 2003 bereits verstrichen. Es war deshalb auch für die Feststellung seiner Versicherungspflicht nach dem KSVG für die Zeit ab 27. Oktober 2003 die voraussichtliche Erwartung erforderlich, dass er die Geringfügigkeitsgrenze des § 3 Abs. 1 Satz 1 KSVG, die für die Zeit vom 27. Oktober bis 31. Dezember 2003 gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 KSVG entsprechend herabzusetzen war, überschritt. Das war aber nicht der Fall. Nach den eigenen Angaben des Klägers im Antrag vom 27. Oktober 2003 erwartete er für diese restliche Zeit des Jahres 2003 lediglich ein Jahresarbeitseinkommen (Einnahmen) von 500 EUR, nach seinen Angaben vom 25. Mai 2004 für 2004 nur ein solches von 1.500 EUR. Für die gesamte Zeit seit dem 27. Oktober 2003 hat der Kläger im Übrigen nicht dargetan, dass er die Geringfügigkeitsgrenze von 3.900 EUR überschritten hat.
Soweit der Kläger meint, er habe eine selbständige erwerbsmäßige publizistische Tätigkeit erstmals im Oktober 2003 begonnen - zum einen mit dem Schreiben an dem Roman nach Abgabe der Dissertation im Jahre 2003, zum anderen mit der Aufnahme des Literaturkurses für Kinder ("Die S.") im Oktober 2003 - , so dass er jedenfalls bis Oktober 2006 das Berufsanfängerprivileg für sich in Anspruch nehmen könne, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Der Kläger hat - wie bereits ausgeführt - seine selbstständige erwerbsmäßige, nicht nur vorübergehende publizistische Tätigkeit (vgl. zu diesem Begriff BSG 20. 07.1994 - 3/12 RK 18/92, BSGE 75, 11; LSG Nordrhein-Westfalen 11.12.2001 - L 16 KR 211/99, in: juris; LSG Mecklenburg-Vorpommern 06.04.2005 - 4 RA 137/03, in: juris) bereits Ende 1997/Anfang 1998 erstmalig aufgenommen. Damit war er im Zeitpunkt der Antragstellung, zumal im Oktober 2003 eine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze nicht zu erwarten und die Berufsanfängerfrist von fünf Jahren bereits abgelaufen war, versicherungsfrei.
Zwar muss die selbständige publizistische Tätigkeit iSd §§ 1 Nr. 1, 2 Satz 2 mindestens auch zum Zwecke des Broterwerbs ausgeübt werden, genügt ihre Betreibung aus reiner Liebhaberei nicht und soll das Erfordernis der nicht nur vorübergehenden Tätigkeit (weniger als zwei Monate) der erforderlichen Nachhaltigkeit der Tätigkeit Rechnung tragen (vgl. Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 3. Aufl. 2004, § 1 Rz 21). Dass Berufsanfänger u. U. bei ihrer Tätigkeit ein Nulleinkommen erzielen, schadet indes nicht. Dem trägt das Privileg des § 3 Abs. 2 Satz 1 KSVG gerade Rechnung. Erforderlich ist aber, dass die Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt wird (LSG Nordrhein-Westfalen, a. a. O., Finke u. a., a. a. O., § 3 Rz 17). Zu den Nachweisen über die berufsmäßige Ausübung der Tätigkeit gehören z. B. Unterlagen über gewonnene Preise (vgl. Finke u. a., § 1 Rz 21, S. 63) bzw. Unterlagen über Veröffentlichungen. Eine solche Unterlage hat der Kläger mit der Verleihungsurkunde der Kulturbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg über den Förderpreis 19XX in Höhe von 12.000 DM vorgelegt. Im Übrigen hat er Veröffentlichungen in Jahrbüchern und Anthologien für die Zeit ab 1997 glaubhaft behauptet. Die Verleihungsurkunde der Kulturbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg (Förderpreis 19XX) enthält zwar kein Datum. Der Senat geht aber davon aus, dass der Kläger literarische Arbeiten (den sog. Textzyklus) für diesen Wettbewerb spätestens im Herbst 1998 - wenn nicht schon 1997 - eingereicht hat, also mindestens fünf Jahre vor dem 27. Oktober 2003. Da der Kläger zudem ein Gedicht bereits im Jahrbuch der L. 1997/1998 veröffentlicht hat, spricht auch dies dafür, dass er schon ab diesem Zeitpunkt ernsthaft versucht hat, durch schriftstellerische Arbeit zu seinem Lebensunterhalt beizutragen. Dafür sprechen auch die Veröffentlichungen in den nachfolgenden Jahren.
Dass der Kläger notgedrungen "neben" der Arbeitslosigkeit, der (seit 1995 bearbeiteten) Dissertation, der Halbtagstätigkeit bei der Computerfirma und der Betreuung seines Sohnes "geschrieben" hat und ihm das Schreiben "naturgemäß nur eingeschränkt möglich" gewesen ist, berechtigt nicht zu dem Schluss, dass er seine lyrische Tätigkeit nicht zu Erwerbszwecken ausübte, sondern mit ihr eine reine Liebhaberei verfolgte. Zu Erwerbszwecken wird eine schriftstellerische Tätigkeit nämlich schon dann ausgeübt, wenn sie dazu dient, dem betreffenden Schriftsteller den Weg zu ebnen, in naher Zukunft mit der Schriftstellerei seinen Lebenserwerb nicht nur unwesentlich bestreiten zu können. So liegt der Fall hier. Das geht aus den eigenen Worten des Klägers im Schreiben vom 23. Oktober 2003 hervor. Danach hat er sich nach Abschluss der Dissertation entschlossen, sich stärker seiner schriftstellerischen Tätigkeit zuzuwenden. Der Kläger hat folglich auch zuvor bereits eine schriftstellerische Tätigkeit - wenn auch vielleicht in geringerem Umfang - ausgeübt. Die Intensivierung einer selbständigen schriftstellerischen Tätigkeit besagt nicht, dass es sich bei der vor dieser Intensivierung betriebenen schriftstellerischen Arbeit nicht um eine erwerbsmäßig ausgeübte gehandelt hat.
Dass der Kläger sich im Verlaufe des Jahres 2003 entschlossen hat, von der Lyrik zum Roman zu wechseln, ist - wie bereits oben ausgeführt - nicht gleichzusetzen mit einem Wechsel von der bisherigen Ausübung einer Liebhaberei zu einer nunmehr selbstständigen erwerbsmäßig ausgeübten und nicht nur vorübergehenden publizistischen Tätigkeit. Auch ab Oktober 2003 hat der Kläger nämlich seine schriftstellerische Tätigkeit "neben" anderen Tätigkeiten bzw. Beschäftigungen ausgeübt, zunächst neben dem Literaturkurs "Die S." für Kinder, heute neben der Beschäftigung als Bürobote. Auch dann hat er sich erneut bemüht, den Hamburger Förderpreis zu gewinnen. Soweit er meint, die ernsthafte (erstmalige) Aufnahme einer selbständigen schriftstellerischen Tätigkeit werde daran greifbar, dass er von sich aus von weiteren, ihm auf Grund seiner damaligen Arbeitslosigkeit zustehenden Sozialleistungen des Arbeitsamtes Abstand genommen habe, überzeugt dies nicht. Abgesehen davon, dass in Bezug auf die tatsächliche Ausübung (und Intensivierung) der selbständigen schriftstellerischen Tätigkeit eine manifeste Verkörperung des vom Kläger behaupteten Entschlusses in der Realität - wie ausgeführt - nicht ersichtlich ist, dürfte die mit der Bewilligung eines Existenzgründungszuschusses verbundene Gründung seiner selbständigen pädagogischen Einrichtung "Die S.-Literatur für Kinder" hierfür ausschlaggebend gewesen sein.
Ob die Tätigkeit des Klägers, die er im Rahmen des Literaturkreises für Kinder vom 21. Oktober 2003 bis Anfang 2005 verrichtet hat, eine "publizistische Lehre" iSd § 2 KSVG darstellte, kann im Grunde dahingestellt bleiben. Zum Einen hat der Kläger mit den Einnahmen aus dieser Anfang 2005 eingestellten Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten. Nachgewiesen hat er lediglich den Erhalt von 440 EUR im Dezember 2003/Januar 2004. Zum Anderen nahm der Kläger mit dem Literaturkurs, selbst wenn es sich dabei um eine publizistische Tätigkeit gehandelt hätte, nicht erstmalig eine selbständige publizistische Tätigkeit iSd § 3 Abs. 2 Satz 1 KSVG auf. Denn dies war schon - wie ausgeführt - durch die Aufnahme der schriftstellerischen Tätigkeit ab Ende 1997/Anfang 1998 geschehen. Der Kläger hätte daher, wenn es sich bei der Tätigkeit im Literaturkurs um eine publizistische Tätigkeit gehandelt hätte, die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten müssen. Das war aber nicht der Fall. Im Übrigen teilt der Senat die Auffassung des Sozialgerichts, dass es sich bei dem Literaturkurs nicht um Publizistik gehandelt hat. Denn der literarische Unterricht, den der Kläger den Kindern im Vorschul- und frühen Grundschulalter erteilte, beinhaltete schon keine an die Öffentlichkeit gerichteten Aussagen, bei denen die Möglichkeit eines Dialogs und eine pädagogische Zielrichtung mit einer entsprechenden Erfolgskontrolle, wie es für eine lehrende Tätigkeit typisch ist, fehlen (vgl. BSG 24.06.1998 - B 3 KR 10/97 R, SozR 3-5425 § 2 Nr. 7). Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Nach alledem hat die Berufung keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür fehlen.
Tatbestand:
Im Streit ist die Versicherungspflicht des Klägers zur Künstlersozialversicherung ab 27. Oktober 2003.
Der 1966 geborene Kläger studierte Germanistik und Politische Wissenschaften (Magister artium 1995) und arbeitete anschließend an einer Dissertation über den Schriftsteller Heinrich Eduard Jacob (1889-1967). Das Promotionsverfahren schloss er während des Klageverfahrens ab. Während der Arbeit an der Dissertation verdiente er seinen Lebensunterhalt vom 1. April 1996 bis 30. Juni 1999 durch Teilzeitarbeit (20 Stunden wöchentlich) bei der Computerfirma D. Presse. Danach betreute er seinen am XXX. 1998 geborenen Sohn, wofür er Erziehungsurlaub in Anspruch nahm. 19XX erhielt er von der Freien und Hansestadt Hamburg einen Förderpreis für Literatur in Höhe von 12.000 DM. Im Anschluss an den Erziehungsurlaub war er, weil die Computerfirma in Insolvenz fiel, arbeitslos und erhielt Arbeitslosengeld. Die Nationalbibliothek des Deutschsprachigen Gedichtes in G./ M. wählte im August 2003 nach Analyse von 1000 Wettbewerbsbeiträgen das Gedicht des Klägers für einen der Sachpreise aus. Auf Grund seiner im Oktober 2003 aufgenommenen selbständigen Tätigkeit als Literaturpädagoge (Literatur für Kinder: "Die S.") bezog er vom Arbeitsamt für die Zeit vom 25. Oktober 2003 bis 24. Oktober 2004 einen Existenzgründungszuschuss in Höhe von 600 EUR monatlich.
Am 27. Oktober 2003 beantragte der Kläger die Feststellung seiner Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Er sei im Bereich "Wort" als Schriftsteller/Dichter, aber auch als Pädagoge, selbständig künstlerisch tätig. Sein Jahresarbeitseinkommen aus dieser Tätigkeit werde im Kalenderjahr 2003 (19. Oktober bis 31. Dezember 2003) voraussichtlich 500 EUR betragen. Neben der Arbeit an der Dissertation, der Betreuung des Sohnes und der Arbeitslosigkeit habe er Gedichte geschrieben und solche in Anthologien veröffentlicht (Jahrbuch der L. (1997/1998), Jahrbuch der L1. - Hamburger Z. - (1998/1999, 2000/2001), Anthologie der Nationalbibliothek des D.G. (2003)). Nach Abschluss und Vorlage seiner Dissertation im März 2003 habe er sich entschlossen, sich stärker seiner schriftstellerischen Tätigkeit zuzuwenden. Er arbeite an einem Roman ("Der F. der K."). Die selbständige Tätigkeit "Literatur für Kinder - Die S." übe er zurzeit im Rahmen einer Ich-AG aus.
Nachdem der Kläger der Bitte der Beklagten, geeignete Nachweise (Bescheinigungen von Auftraggebern, Rechnungen) für seine selbständige publizistische Tätigkeit vorzulegen, zunächst nicht nachgekommen war, entschied die Beklagte durch Bescheid vom 15. Januar 2004, dass Versicherungspflicht des Klägers nach dem KSVG derzeit nicht festgestellt werden könne. Der Kläger erhob Widerspruch und legte nunmehr Bescheinigungen von Eltern, dass ihre Kinder an seinem Kurs "Literatur für Kinder im Vorschulalter" teilnähmen, und auch Rechnungen/Quittungen darüber vor. Die Schätzung seines Arbeitseinkommens korrigierte er nach unten - auf ca. 1500,- EUR -, weil seine Ausgaben für die Einrichtung des Kursraumes höher als veranschlagt ausgefallen seien. Am 16. Juli 2004 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass ihm das Schreiben von Romanen derzeit kein Einkommen verschaffe, da er bislang noch keinen Text habe veröffentlichen können. Bei dem Roman "F. der K.", von dem er ein Exposé vorlegte, handele sich nicht um einen von einem Verlag in Auftrag gegebenen Roman. Dementsprechend erhalte er auch keine Vorschüsse. Falls es ihm gelänge, mit diesen Text erneut den Hamburger Förderpreis zu gewinnen oder falls er den Romantext zu adäquaten Konditionen verkaufen könnte, würde er den überwiegenden Teil seines Einkommens durch die schriftstellerische Tätigkeit und nicht durch die Literaturkurse für Kinder erzielen. Aber auch die Arbeit mit den Kindern im Literaturkurs sei eine in hohem Maße kreative und künstlerische, weil es dabei um Vorlesen, Erzählen und Weiterspinnen von Geschichten und um das Entwickeln eigener Geschichten durch die Kinder im Vorschul- und frühen Grundschulalter gehe, die er schriftlich fixiere.
Mit Bescheid vom 20. August 2004 stellte die Beklagte unter Ersetzung des Bescheides vom 15. Januar 2004 erneut fest, dass der Kläger nicht der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliege. Seine schriftstellerische Tätigkeit sei nicht als künstlerisch/publizistisch iSd KSVG anzusehen, diejenige als Pädagoge im Bereich "Erteilung von Literaturkursen für Kinder" stelle keine publizistische Tätigkeit dar. Im Übrigen sei die erwerbsmäßige Ausübung einer Tätigkeit als Schriftsteller nicht ausreichend nachgewiesen.
Der Kläger widersprach erneut. Er vermittle nicht bloßes Bildungswissen. Seine Lehrtätigkeit diene der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die sich auf die Fähigkeit der Kinder bei der Ausübung von Kunst auswirkten. Es gehe um den kreativen Prozess des Erfindens von Geschichten, des Erzählens und Formulierens, also, zusammen mit der von ihm vorgenommenen Verschriftlichung der Geschichten, um einen künstlerischen Prozess. Im Übrigen sei es rechtsfehlerhaft, wenn die Beklagte die Ablehnung der Feststellung der Versicherungspflicht darauf stütze, dass er im ersten Jahr seiner selbständigen künstlerischen Berufstätigkeit durch die schriftstellerische Tätigkeit keine Einkünfte erzielt habe.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 2. November 2004 zurück. Der Kläger habe nach eigenen Angaben seit Antragstellung noch keinen Text veröffentlicht. Seine Versicherungspflicht sei folglich allein aufgrund der Literaturkurse zu beurteilen. Durch sie würden den Kindern indes keine Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die sie in Stand setzten, eine eigene publizistische Tätigkeit auszuüben.
Hiergegen richtet sich die am 3. Dezember 2004 erhobene Klage, mit der der Kläger daran fest gehalten hat, sowohl als Literaturpädagoge ("Die S.") als auch als Schriftsteller selbstständig erwerbsmäßig künstlerisch tätig zu sein. Er habe im Heft Nr. 9 (04/2005) des Jahrbuchs für L1. ("Hamburger Z.") ein weiteres Gedicht veröffentlicht und in den Jahren 2003/2004 an einem Roman-Wettbewerb der Zeitschrift "B." teilgenommen, um einen Werkvertrag über die Veröffentlichung eines Romans zu erlangen. Auch im Jahre 2004 habe er sich um den Hamburger Förderpreis für L1. beworben. Einkommen in relevantem Umfang habe er durch Veröffentlichungen bisher nicht erzielt. Im Termin des Sozialgerichts vom 26. September 2006 hat der Kläger erklärt, er habe die Literaturkurse für Kinder Anfang 2005 eingestellt, und bestätigt, auf Grund seiner schriftstellerischen Tätigkeit bisher keine Einnahmen erzielt zu haben.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass der Kläger, weil er schon 1997 einer schriftstellerischen Arbeit nachgegangen sei und auch einzelne Texte veröffentlicht habe, nicht mehr zum privilegierten Personenkreis der Berufsanfänger gehöre und daher aus seiner künstlerischen Tätigkeit einen jährlichen betriebswirtschaftlichen Gewinn oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze von 3.900 EUR erzielen müsse. Das sei aber nicht der Fall. Dass er schon seit 1997/98 Gedichte zu Erwerbszwecken geschrieben bzw. veröffentlicht habe, zeige der Gewinn des Förderpreises der Kulturbehörde Hamburg im Jahre 19XX. Bereits aus diesem Grunde bestehe Versicherungsfreiheit. Der Nachweis einer selbstständigen erwerbsmäßigen Tätigkeit sei im Übrigen weiterhin nicht geführt.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 26. September 2006 abgewiesen. Der Kläger habe erstmals 1997/1998 eine publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig - nicht nur aus reiner Liebhaberei - aufgenommen. Im Zeitpunkt des begehrten Beginns der Versicherungspflicht nach dem KSVG - 27. Oktober 2003 - seien mehr als fünf Jahre nach der erstmaligen Aufnahme dieser selbstständigen publizistischen Tätigkeit verstrichen. Da sein seit Oktober 2003 erzieltes Arbeitseinkommen aus der selbständigen publizistischen Tätigkeit im Kalenderjahr 3.900 EUR nicht übersteige, bestehe mangels Vorliegens des Tatbestandes des "Berufsanfängers" Versicherungsfreiheit. Die von Oktober 2003 bis Anfang 2005 ausgeübte Tätigkeit im Rahmen der Literaturkurse für Kinder habe keine publizistische Lehrtätigkeit dargestellt.
Gegen das ihm am 29. Dezember 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29. Januar 2007 Berufung eingelegt. Im Gegensatz zur Annahme des Sozialgerichts habe er eine selbstständige publizistische Tätigkeit erst im Zeitpunkt der Antragstellung aufgenommen. Bei den vor Oktober 2003 von ihm erbrachten lyrischen Arbeiten habe es sich nicht um eine erwerbsmäßige Tätigkeit gehandelt. In der Zeit von Ende 1997/Anfang 1998 bis Oktober 2003 hätten die Arbeit in der Computerfirma (20 Stunden wöchentlich), die Betreuung des Sohnes und die Arbeit an der Dissertation sein tägliches Leben und seine tägliche Arbeit bestimmt. Der Erhalt von 12.000 DM von der Hamburger Kulturbehörde im Jahre 19XX könne nicht als Produkt einer solchen Tätigkeit angesehen werden. Das ergebe sich unter Anwendung des Steuerrechts. Er habe im Jahre 2004 verschiedenen Verlagen einen Roman zugesandt, von ihnen aber keine Rückmeldung erhalten. Zurzeit arbeite er als Bürobote und schreibe wieder Lyrik. Einkommen aus der lyrischen Tätigkeit habe er – abgesehen von 40,- DM für ein vor Jahren veröffentlichtes Gedicht - bisher nicht erzielt. Ihm gehe es in erster Linie um einen - im Vergleich zu seiner bisherigen (freiwilligen) Krankenversicherung bei der Barmer Ersatzkasse - finanziell vorteilhafteren Krankenversicherungsschutz.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 26. September 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 20. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2004 aufzuheben und festzustellen, dass er ab 27. Oktober 2003 der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz unterliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Der Kläger könne mit Erfolg nicht das Privileg des Berufsanfängers für sich reklamieren. Der Beginn seiner publizistischen Tätigkeit spätestens Ende 1997/Anfang 1998 stehe fest. Diese sei auch zu Erwerbszwecken ausgeübt worden. Die im Herbst 2003 aufgenommene und inzwischen wieder eingestellte Tätigkeit im Rahmen der Literaturkunde für Kinder habe nicht zur Ausübung einer publizistischen Tätigkeit gehört. Soweit der Kläger meine, dass sich sein Entschluss, selbständig publizistisch zu Erwerbszwecken tätig zu sein, (erst) im Oktober 2003 manifestiert habe, könne ihm nicht gefolgt werden. Er habe immer "nebenher", sei es neben der Halbtagsbeschäftigung bei der Computerfirma, sei es neben dem Bezug von Leistungen des Arbeitsamtes und der Kindererziehung oder neben den Literaturkursen für Kinder und - gegenwärtig - der Arbeit als Bürobote, Gedichte geschrieben. Dass er 2003/2004 an einem Roman gearbeitet habe, stelle keinen Berufsbeginn dar.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Prozessakten und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz ( SGG )).
Das Rechtsmittel ist aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 20. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2004 ist rechtmäßig. Der Kläger unterliegt weder im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat der Versicherungspflicht nach dem KSVG noch hat er zu irgendeinem Zeitpunkt seit seiner Antragstellung am 27. Oktober 2003 (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 KSVG) der Künstlersozialversicherungspflicht unterlegen.
Nach § 1 Satz 1 Nr. 1 KSVG werden selbstständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben. Nach § 2 Satz 2 KSVG ist Publizist iS dieses Gesetzes, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Indes ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KSVG in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung versicherungsfrei nach diesem Gesetz, wer in dem Kalenderjahr aus selbstständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit voraussichtlich ein Arbeitseinkommen erzielt, das 3.900 EUR nicht übersteigt. Versicherungsfreiheit tritt bei einem Jahresarbeitseinkommen von nicht mehr als 3.900 EUR nach § 3 Abs. 2 Satz 1 KSVG nur dann nicht ein, solange noch nicht drei Jahre nach erstmaliger Aufnahme der selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit abgelaufen sind. Für Künstler und Publizisten, die die künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Juli 2001 erstmals aufgenommen haben, gilt nach § 56 Abs. 1 KSVG der § 3 Abs. 2 KSVG in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiter. Das bedeutet, dass für sie das Privileg des "Berufsanfängers" - Nichtgeltung der Geringfügigkeitsgrenze - in den ersten fünf Jahren nach erstmaliger Aufnahme ihrer selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit gilt. Unter Anwendung der genannten Vorschriften kann Versicherungspflicht des Klägers nach dem KSVG nicht festgestellt werden.
Der Senat kann dahingestellt lassen, ob der Kläger gegenwärtig (und seit dem 26. September 2006) neben seiner Tätigkeit als Bürobote überhaupt als Schriftsteller eine publizistische Tätigkeit selbständig erwerbsmäßig (und nicht nur vorübergehend oder aus reiner Liebhaberei) ausübt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er sich nunmehr wieder der Lyrik zugewandt habe. Belege dafür, dass er zurzeit tatsächlich Gedichte schreibt und diese zu Erwerbszwecken Zeitschriften, Buchverlagen oder anderen Verwertern lyrischer Produktion einreicht, hat er nicht vorgelegt. Darauf kommt es auch nicht an. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger gegenwärtig nicht aus Liebhaberei, sondern mit Erwerbsabsicht Gedichte schreibt - wobei er allerdings selbst einräumt, dass man mit Lyrik kaum etwas verdienen kann -, so ist der Kläger jedenfalls zurzeit versicherungsfrei iSd § 3 Abs. 1 Satz 1 KSVG. Denn es besteht kein Anhalt dafür, dass er im Verlaufe des Jahres 2007 aus dieser Tätigkeit voraussichtlich ein Arbeitseinkommen erzielen wird, das 3.900 EUR übersteigt. Vielmehr hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 30. Mai 2007 seine vor dem Sozialgericht am 26. September 2006 gemachte Angabe bestätigt, dass er aus seiner schriftstellerischen Arbeit keine Einnahmen erziele.
Auf das Berufsanfängerprivileg des § 3 Abs. 2 Satz 1 KSVG kann der Kläger sich hierbei nicht mit Erfolg berufen. Bereits unter Zugrundelegung seines eigenen Vorbringens, dass er eine selbständige erwerbsmäßige publizistische Tätigkeit erstmalig im Oktober 2003 aufgenommen habe, sind seit diesem Zeitpunkt mehr als drei Jahre vergangen, so dass von dem Erfordernis der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze des § 3 Abs. 1 Satz 1 KSVG für die Gegenwart - und seit dem Oktober 2006 - nicht abgesehen werden kann.
Im Übrigen lässt die Angabe des Klägers, er habe sich nunmehr wieder der Lyrik zugewandt, nicht die Annahme zu, dass er insoweit jetzt erstmalig erwerbsmäßig eine publizistische Tätigkeit iSd § 3 Abs. 2 Satz 1 KSVG aufgenommen hat. Entscheidend für den Beginn der Dreijahresfrist ist nämlich, dass er zumindest seit dem Jahr 2003 in Erwerbsabsicht an einem Roman geschrieben (und ihn 2004 auch vollendet) hat. Dass er nunmehr das Genre - zurück zur Lyrik (die er, wie die Veröffentlichung eines Gedichtes im Jahre 2005 zeigt, zwischenzeitlich allerdings nicht aufgegeben hat) - gewechselt hat, ist nicht mit einer erstmaligen Aufnahme einer selbständigen erwerbsmäßigen Tätigkeit iSd § 3 Abs. 2 Satz 1 KSVG gleichzusetzen. Es handelt sich dabei allenfalls um eine Verlagerung des Schwerpunktes innerhalb einer bereits zuvor ausgeübten publizistischen Tätigkeit.
Ob der Kläger schon wegen seiner gegenwärtig als Bürobote ausgeübten Beschäftigung in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung nach dem KSVG versicherungsfrei ist (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 KSVG), weil er etwa nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) versichert ist, kann daneben dahinstehen.
Der Kläger war auch nicht in der Zeit zwischen dem 27. Oktober 2003 bis zum 26. Oktober 2006 in der Künstlersozialversicherung pflichtversichert. Zu Recht hat das Sozialgericht entschieden, dass er - sofern er in diesem Zeitraum überhaupt als selbständiger Publizist erwerbsmäßig tätig gewesen ist - auch in dieser Zeit versicherungsfrei war. Denn der Kläger hat, sofern er bisher überhaupt jemals eine selbständige erwerbsmäßige publizistische Tätigkeit ausgeübt hat, eine solche Tätigkeit spätestens im Jahre 1997/1998 erstmalig aufgenommen. Soweit ihm daraus gemäß § 56 Abs. 1 KSVG das Berufsanfängerprivileg des § 3 Abs. 2 KSVG in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung - fünf Jahre - zugute kam, waren diese fünf Jahre bei Antragstellung am 27. Oktober 2003 bereits verstrichen. Es war deshalb auch für die Feststellung seiner Versicherungspflicht nach dem KSVG für die Zeit ab 27. Oktober 2003 die voraussichtliche Erwartung erforderlich, dass er die Geringfügigkeitsgrenze des § 3 Abs. 1 Satz 1 KSVG, die für die Zeit vom 27. Oktober bis 31. Dezember 2003 gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 KSVG entsprechend herabzusetzen war, überschritt. Das war aber nicht der Fall. Nach den eigenen Angaben des Klägers im Antrag vom 27. Oktober 2003 erwartete er für diese restliche Zeit des Jahres 2003 lediglich ein Jahresarbeitseinkommen (Einnahmen) von 500 EUR, nach seinen Angaben vom 25. Mai 2004 für 2004 nur ein solches von 1.500 EUR. Für die gesamte Zeit seit dem 27. Oktober 2003 hat der Kläger im Übrigen nicht dargetan, dass er die Geringfügigkeitsgrenze von 3.900 EUR überschritten hat.
Soweit der Kläger meint, er habe eine selbständige erwerbsmäßige publizistische Tätigkeit erstmals im Oktober 2003 begonnen - zum einen mit dem Schreiben an dem Roman nach Abgabe der Dissertation im Jahre 2003, zum anderen mit der Aufnahme des Literaturkurses für Kinder ("Die S.") im Oktober 2003 - , so dass er jedenfalls bis Oktober 2006 das Berufsanfängerprivileg für sich in Anspruch nehmen könne, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Der Kläger hat - wie bereits ausgeführt - seine selbstständige erwerbsmäßige, nicht nur vorübergehende publizistische Tätigkeit (vgl. zu diesem Begriff BSG 20. 07.1994 - 3/12 RK 18/92, BSGE 75, 11; LSG Nordrhein-Westfalen 11.12.2001 - L 16 KR 211/99, in: juris; LSG Mecklenburg-Vorpommern 06.04.2005 - 4 RA 137/03, in: juris) bereits Ende 1997/Anfang 1998 erstmalig aufgenommen. Damit war er im Zeitpunkt der Antragstellung, zumal im Oktober 2003 eine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze nicht zu erwarten und die Berufsanfängerfrist von fünf Jahren bereits abgelaufen war, versicherungsfrei.
Zwar muss die selbständige publizistische Tätigkeit iSd §§ 1 Nr. 1, 2 Satz 2 mindestens auch zum Zwecke des Broterwerbs ausgeübt werden, genügt ihre Betreibung aus reiner Liebhaberei nicht und soll das Erfordernis der nicht nur vorübergehenden Tätigkeit (weniger als zwei Monate) der erforderlichen Nachhaltigkeit der Tätigkeit Rechnung tragen (vgl. Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 3. Aufl. 2004, § 1 Rz 21). Dass Berufsanfänger u. U. bei ihrer Tätigkeit ein Nulleinkommen erzielen, schadet indes nicht. Dem trägt das Privileg des § 3 Abs. 2 Satz 1 KSVG gerade Rechnung. Erforderlich ist aber, dass die Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt wird (LSG Nordrhein-Westfalen, a. a. O., Finke u. a., a. a. O., § 3 Rz 17). Zu den Nachweisen über die berufsmäßige Ausübung der Tätigkeit gehören z. B. Unterlagen über gewonnene Preise (vgl. Finke u. a., § 1 Rz 21, S. 63) bzw. Unterlagen über Veröffentlichungen. Eine solche Unterlage hat der Kläger mit der Verleihungsurkunde der Kulturbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg über den Förderpreis 19XX in Höhe von 12.000 DM vorgelegt. Im Übrigen hat er Veröffentlichungen in Jahrbüchern und Anthologien für die Zeit ab 1997 glaubhaft behauptet. Die Verleihungsurkunde der Kulturbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg (Förderpreis 19XX) enthält zwar kein Datum. Der Senat geht aber davon aus, dass der Kläger literarische Arbeiten (den sog. Textzyklus) für diesen Wettbewerb spätestens im Herbst 1998 - wenn nicht schon 1997 - eingereicht hat, also mindestens fünf Jahre vor dem 27. Oktober 2003. Da der Kläger zudem ein Gedicht bereits im Jahrbuch der L. 1997/1998 veröffentlicht hat, spricht auch dies dafür, dass er schon ab diesem Zeitpunkt ernsthaft versucht hat, durch schriftstellerische Arbeit zu seinem Lebensunterhalt beizutragen. Dafür sprechen auch die Veröffentlichungen in den nachfolgenden Jahren.
Dass der Kläger notgedrungen "neben" der Arbeitslosigkeit, der (seit 1995 bearbeiteten) Dissertation, der Halbtagstätigkeit bei der Computerfirma und der Betreuung seines Sohnes "geschrieben" hat und ihm das Schreiben "naturgemäß nur eingeschränkt möglich" gewesen ist, berechtigt nicht zu dem Schluss, dass er seine lyrische Tätigkeit nicht zu Erwerbszwecken ausübte, sondern mit ihr eine reine Liebhaberei verfolgte. Zu Erwerbszwecken wird eine schriftstellerische Tätigkeit nämlich schon dann ausgeübt, wenn sie dazu dient, dem betreffenden Schriftsteller den Weg zu ebnen, in naher Zukunft mit der Schriftstellerei seinen Lebenserwerb nicht nur unwesentlich bestreiten zu können. So liegt der Fall hier. Das geht aus den eigenen Worten des Klägers im Schreiben vom 23. Oktober 2003 hervor. Danach hat er sich nach Abschluss der Dissertation entschlossen, sich stärker seiner schriftstellerischen Tätigkeit zuzuwenden. Der Kläger hat folglich auch zuvor bereits eine schriftstellerische Tätigkeit - wenn auch vielleicht in geringerem Umfang - ausgeübt. Die Intensivierung einer selbständigen schriftstellerischen Tätigkeit besagt nicht, dass es sich bei der vor dieser Intensivierung betriebenen schriftstellerischen Arbeit nicht um eine erwerbsmäßig ausgeübte gehandelt hat.
Dass der Kläger sich im Verlaufe des Jahres 2003 entschlossen hat, von der Lyrik zum Roman zu wechseln, ist - wie bereits oben ausgeführt - nicht gleichzusetzen mit einem Wechsel von der bisherigen Ausübung einer Liebhaberei zu einer nunmehr selbstständigen erwerbsmäßig ausgeübten und nicht nur vorübergehenden publizistischen Tätigkeit. Auch ab Oktober 2003 hat der Kläger nämlich seine schriftstellerische Tätigkeit "neben" anderen Tätigkeiten bzw. Beschäftigungen ausgeübt, zunächst neben dem Literaturkurs "Die S." für Kinder, heute neben der Beschäftigung als Bürobote. Auch dann hat er sich erneut bemüht, den Hamburger Förderpreis zu gewinnen. Soweit er meint, die ernsthafte (erstmalige) Aufnahme einer selbständigen schriftstellerischen Tätigkeit werde daran greifbar, dass er von sich aus von weiteren, ihm auf Grund seiner damaligen Arbeitslosigkeit zustehenden Sozialleistungen des Arbeitsamtes Abstand genommen habe, überzeugt dies nicht. Abgesehen davon, dass in Bezug auf die tatsächliche Ausübung (und Intensivierung) der selbständigen schriftstellerischen Tätigkeit eine manifeste Verkörperung des vom Kläger behaupteten Entschlusses in der Realität - wie ausgeführt - nicht ersichtlich ist, dürfte die mit der Bewilligung eines Existenzgründungszuschusses verbundene Gründung seiner selbständigen pädagogischen Einrichtung "Die S.-Literatur für Kinder" hierfür ausschlaggebend gewesen sein.
Ob die Tätigkeit des Klägers, die er im Rahmen des Literaturkreises für Kinder vom 21. Oktober 2003 bis Anfang 2005 verrichtet hat, eine "publizistische Lehre" iSd § 2 KSVG darstellte, kann im Grunde dahingestellt bleiben. Zum Einen hat der Kläger mit den Einnahmen aus dieser Anfang 2005 eingestellten Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten. Nachgewiesen hat er lediglich den Erhalt von 440 EUR im Dezember 2003/Januar 2004. Zum Anderen nahm der Kläger mit dem Literaturkurs, selbst wenn es sich dabei um eine publizistische Tätigkeit gehandelt hätte, nicht erstmalig eine selbständige publizistische Tätigkeit iSd § 3 Abs. 2 Satz 1 KSVG auf. Denn dies war schon - wie ausgeführt - durch die Aufnahme der schriftstellerischen Tätigkeit ab Ende 1997/Anfang 1998 geschehen. Der Kläger hätte daher, wenn es sich bei der Tätigkeit im Literaturkurs um eine publizistische Tätigkeit gehandelt hätte, die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten müssen. Das war aber nicht der Fall. Im Übrigen teilt der Senat die Auffassung des Sozialgerichts, dass es sich bei dem Literaturkurs nicht um Publizistik gehandelt hat. Denn der literarische Unterricht, den der Kläger den Kindern im Vorschul- und frühen Grundschulalter erteilte, beinhaltete schon keine an die Öffentlichkeit gerichteten Aussagen, bei denen die Möglichkeit eines Dialogs und eine pädagogische Zielrichtung mit einer entsprechenden Erfolgskontrolle, wie es für eine lehrende Tätigkeit typisch ist, fehlen (vgl. BSG 24.06.1998 - B 3 KR 10/97 R, SozR 3-5425 § 2 Nr. 7). Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Nach alledem hat die Berufung keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür fehlen.
Rechtskraft
Aus
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HAM
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