Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 3403/05 AK-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 375/06 AK-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 10. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Verfahren nach § 193 Abs. 1 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin, welcher das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (vgl. im Einzelnen §§ 172ff. SGG) ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Kosten.
Nach § 193 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtgesetz (SGG) hat das Gericht im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben; das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders beendet wird (§ 193 Abs. 1 Satz 3 SGG). Kostenschuldner kann im sozialgerichtlichen Verfahren jeder Beteiligte im Sinne des § 69 SGG sein; als Kostengläubiger kommen lediglich natürliche und juristische Personen des Privatrechts in Betracht (vgl. Meyer-Ladewig/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 193 Rdnr. 11f.). Die Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG erfolgt nach richterlichem Ermessen. Anders als in vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Verfahrensordnungen haben die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Gesetzeswortlaut keine inhaltlichen Voraussetzungen für die Entscheidung über die Kostentragungspflicht zu beachten. Sie sind bei der Kostenentscheidung freier; die zu vergleichbaren kostenrechtlichen Bestimmungen anderer Prozessordnungen (vgl. § 91a der Zivilprozessordnung, § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) entwickelten Grundsätze mit ihren häufig allein auf Erfolg und Misserfolg ausgerichteten Kostentragungs- und Erstattungsregelungen können deshalb nicht uneingeschränkt herangezogen werden. Allerdings ist auch im Rahmen der Entscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG als wesentliches Kriterium das mutmaßliche Ergebnis des Rechtsstreits auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands zu berücksichtigen (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-1500 § 193 Nr. 2, Nr. 3 m.w.N.). Das schließt indes nicht aus, auch andere für eine gerechte Verteilung der Kosten bedeutsame Umstände zu berücksichtigen. So kann bei einer Kostenentscheidung nicht außer Betracht bleiben, ob ein Versicherungsträger Anlass zur Klage gegeben hat (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 2; BSG SozR 3-5050 § 22b Nr. 1). Trägt ein Versicherungsträger einer erst nach Klageerhebung eingetretenen Veränderung unverzüglich nach Kenntnis Rechnung, z. B. durch Abgabe eines Anerkenntnisses oder Unterbreiten eines nach Maßgabe der Veränderung sachgerechten Vergleichsvorschlags, kann es der Billigkeit entsprechen, eine Kostenerstattungspflicht zu verneinen (vgl. Meyer-Ladewig/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 193 Rdnr. 12c).
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien hat das SG zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten verneint. Zur Begründung nimmt der Senat in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug und macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen. Das SG hat das seitens der Beklagten abgegebene Anerkenntnis vom 21. September 2005 auch nach Ansicht des Senats zu Recht als "unverzüglich" gewertet. Erst durch die integrierende Betrachtung von Dr. S. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 8. August 2005 ist der medizinische Sachverhalt insoweit geklärt worden, dass für die Beklagte Anlass bestand, dem durch die abgegebene Prozesserklärung Rechnung zu tragen. Eine Kostenerstattung käme bei dieser Sachlage nur dann in Betracht, wenn auch unter alleiniger Zugrundelegung bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorliegender Beweisergebnisse ein Obsiegen der Klägerin in Betracht gekommen wäre. Dies anzunehmen, rechtfertigen insbesondere die vom SG eingeholten Sachverständigengutachten von Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. S., Orthopäde Dr. W., Internist Dr. S. (Gutachten vom 19. Juli 2004) und Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. nach hier nur noch vorzunehmender summarischer Prüfung nicht. Deshalb besteht für den Senat im Ergebnis keine Veranlassung, von der Entscheidung des SG abzuweichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind für das Verfahren nach § 193 Abs. 1 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin, welcher das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (vgl. im Einzelnen §§ 172ff. SGG) ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Kosten.
Nach § 193 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtgesetz (SGG) hat das Gericht im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben; das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders beendet wird (§ 193 Abs. 1 Satz 3 SGG). Kostenschuldner kann im sozialgerichtlichen Verfahren jeder Beteiligte im Sinne des § 69 SGG sein; als Kostengläubiger kommen lediglich natürliche und juristische Personen des Privatrechts in Betracht (vgl. Meyer-Ladewig/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 193 Rdnr. 11f.). Die Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG erfolgt nach richterlichem Ermessen. Anders als in vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Verfahrensordnungen haben die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Gesetzeswortlaut keine inhaltlichen Voraussetzungen für die Entscheidung über die Kostentragungspflicht zu beachten. Sie sind bei der Kostenentscheidung freier; die zu vergleichbaren kostenrechtlichen Bestimmungen anderer Prozessordnungen (vgl. § 91a der Zivilprozessordnung, § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) entwickelten Grundsätze mit ihren häufig allein auf Erfolg und Misserfolg ausgerichteten Kostentragungs- und Erstattungsregelungen können deshalb nicht uneingeschränkt herangezogen werden. Allerdings ist auch im Rahmen der Entscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG als wesentliches Kriterium das mutmaßliche Ergebnis des Rechtsstreits auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands zu berücksichtigen (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-1500 § 193 Nr. 2, Nr. 3 m.w.N.). Das schließt indes nicht aus, auch andere für eine gerechte Verteilung der Kosten bedeutsame Umstände zu berücksichtigen. So kann bei einer Kostenentscheidung nicht außer Betracht bleiben, ob ein Versicherungsträger Anlass zur Klage gegeben hat (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 2; BSG SozR 3-5050 § 22b Nr. 1). Trägt ein Versicherungsträger einer erst nach Klageerhebung eingetretenen Veränderung unverzüglich nach Kenntnis Rechnung, z. B. durch Abgabe eines Anerkenntnisses oder Unterbreiten eines nach Maßgabe der Veränderung sachgerechten Vergleichsvorschlags, kann es der Billigkeit entsprechen, eine Kostenerstattungspflicht zu verneinen (vgl. Meyer-Ladewig/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 193 Rdnr. 12c).
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien hat das SG zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten verneint. Zur Begründung nimmt der Senat in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug und macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen. Das SG hat das seitens der Beklagten abgegebene Anerkenntnis vom 21. September 2005 auch nach Ansicht des Senats zu Recht als "unverzüglich" gewertet. Erst durch die integrierende Betrachtung von Dr. S. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 8. August 2005 ist der medizinische Sachverhalt insoweit geklärt worden, dass für die Beklagte Anlass bestand, dem durch die abgegebene Prozesserklärung Rechnung zu tragen. Eine Kostenerstattung käme bei dieser Sachlage nur dann in Betracht, wenn auch unter alleiniger Zugrundelegung bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorliegender Beweisergebnisse ein Obsiegen der Klägerin in Betracht gekommen wäre. Dies anzunehmen, rechtfertigen insbesondere die vom SG eingeholten Sachverständigengutachten von Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. S., Orthopäde Dr. W., Internist Dr. S. (Gutachten vom 19. Juli 2004) und Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. nach hier nur noch vorzunehmender summarischer Prüfung nicht. Deshalb besteht für den Senat im Ergebnis keine Veranlassung, von der Entscheidung des SG abzuweichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
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