Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 73/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 638/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 31. Januar 2007 wird zurückgewiesen. Hinsichtlich des Bescheids vom 28. Februar 2007 wird der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß den §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde der Antragstellerin, der das Sozialgericht Stuttgart (SG) nicht abgeholfen hat, ist nicht begründet. Das SG hat zu Recht den Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Für den im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruch auf höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab 1. Januar 2007 unter Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 410,00 EUR, auf Übernahme der Umzugskosten, der Mietkaution in Höhe von 700,00 EUR und auf Gewährung von Leistungen für die Erstausstattung ist prozessuale Grundlage § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Bewilligungsbescheid vom 28. Februar 2007, mit dem der Antragsgegner der Antragstellerin Leistungen für die Zeit vom 1. März bis 31. Juli 2007 in Höhe von 666,22 EUR gewährt hat, ist insoweit allerdings nicht Gegenstand des Verfahrens geworden (vgl. § 96 SGG; Bundessozialgericht, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R - veröffentlicht in JURIS). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorweg nehmenden Eilentscheidung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem SGB II in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistung für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 26. November 2006 - L 13 AS 4113/06 ER-B - in Juris). Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in NJW 2003, 1236f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - veröffentlicht in JURIS). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B - m.w.N., veröffentlicht in JURIS).
Die Voraussetzungen für den Erlass der von der Antragstellerin beantragten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Ausgehend von den obigen Grundsätzen fehlt es hinsichtlich der begehrten Erstausstattung bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds; im übrigen hat die Antragstellerin einen den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Zur Begründung nimmt der Senat in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug und macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen. Dies gilt auch hinsichtlich der mit Bescheid vom 28. Februar 2007 erfolgten Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1. März bis 31. Juli 2007. Der Antragsgegner hat auch insoweit zu Recht (nur) Kosten für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe in Ansatz gebracht. Nachdem eine Zusicherung im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II seitens des Antragsgegners nicht abgegeben wurde und darüber hinaus auch nicht ersichtlich ist, dass die Antragsgegnerin zur Abgabe einer solchen Zusicherung verpflichtet gewesen wäre, ist ein Anordnungsanspruch gerichtet auf Erbringung von Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen auch für die Zeit ab 1. März 2007 nicht glaubhaft gemacht.
Der Änderungsbescheid vom 28. Februar 2007, mit dem die Antragsgegnerin der Antragstellerin für den Monat Februar 2007 nur noch Leistungen in Höhe von monatlich 666,22 EUR bewilligt und den Bewilligungsbescheid vom 20. Dezember 2006 (Leistungen in Höhe von 674,26 EUR für die Zeit vom 1. September 2006 bis 28. Februar 2007) insoweit aufgehoben hat, ist ebenfalls analog § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist. Diesbezüglich ist Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Danach kann das Gericht die aufschiebende Wirkung in den Fällen anordnen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage wie hier (vgl. § 39 Nr. 1 SGB II) keine aufschiebende Wirkung haben. Maßstab hierfür ist eine aufgrund summarischer Prüfung vorzunehmende Interessenabwägung, wobei das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners gegenüber zu stellen ist. Letzteres überwiegt, wenn der in der Hauptsache mit Widerspruch und Anfechtungsklage anzugreifende Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtsmäßig erweist; demgegenüber ist ein überwiegendes Aussetzungsinteresse anzunehmen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 7. Januar 2002 - L 13 AL 3590/01 ER-B - veröffentlicht in JURIS). Bei offener Erfolgsaussicht in der Hauptsache ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, die sich an den Folgen einer stattgebenden oder ablehnenden gerichtlichen Entscheidung für die Beteiligten zu orientieren hat. Der Rechtsschutzanspruch des Antragstellers fällt dabei umso stärker ins Gewicht, je schwerer die auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme Unabänderliches bewirkt (BVerfGE 37, 150, 153).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines von ihr gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28. Februar 2007 erhobenen Widerspruchs. Der Senat kann offen lassen, ob die Antragstellerin den die Zeit vom 1. bis 28. Februar 2007 betreffenden Bescheid vom 28. Februar 2007 überhaupt mit dem Widerspruch angefochten hat - dies hat die Antragstellerin weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht -, was Voraussetzung für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses und damit der Zulässigkeit des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist; denn der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist jedenfalls unbegründet. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 28. Februar 2007 bestehen - nach der hier nur vorzunehmenden summarischen Prüfung - nicht. Mit der Anmietung einer neuen Wohnung durch die Antragstellerin ist eine wesentliche Änderung im Sinne der §§ 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II, 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III, 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingetreten. Da, wie oben ausgeführt, eine vorherige Zusicherung im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II durch den Antragsgegner nicht vorgelegen hat und von diesem auch nicht hätte erklärt werden müssen, waren die Kosten für Unterkunft und Heizung nur noch in angemessener Höhe zu berücksichtigen. Dass der Antragsgegner diese unzutreffend ermittelt hätte, ist von der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht worden und auch nach Aktenlage nicht ersichtlich. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Antragsgegner berechtigt gewesen ist, den Bewilligungsbescheid vom 20. Dezember 2007 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X teilweise aufzuheben und die der Antragstellerin zu gewährenden Leistungen ab 1. Februar 2007 auf insgesamt 666,22 EUR herabzusetzen. Die subjektiven Voraussetzungen für eine rückwirkende (teilweise) Aufhebung der Bewilligungsentscheidung mit Wirkung ab 1. Februar 2007 (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X) dürften ebenfalls vorliegen, nachdem der Antragsgegner die erbetene Zusicherung bereits im Dezember 2006 ausdrücklich verweigert hat. Damit musste die Antragstellerin davon ausgehen, dass ein Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in der tatsächlich von ihr zu erbringenden Höhe nach dem Umzug nicht mehr bestanden hat. Im übrigen wäre selbst bei offener Erfolgsaussicht in der Hauptsache ein Anspruch der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu verneinen. Der Antragsgegner hat den Bewilligungsbescheid vom 20. Dezember 2006 lediglich in Höhe von 8,04 EUR aufgehoben. Der Antragstellerin entstehen deshalb keine schwerwiegenden Nachteile, wenn sie zur Geltendmachung ihres Begehrens auf den in der Hauptsache gegebenen Rechtsbehelf verwiesen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß den §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde der Antragstellerin, der das Sozialgericht Stuttgart (SG) nicht abgeholfen hat, ist nicht begründet. Das SG hat zu Recht den Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Für den im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruch auf höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab 1. Januar 2007 unter Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 410,00 EUR, auf Übernahme der Umzugskosten, der Mietkaution in Höhe von 700,00 EUR und auf Gewährung von Leistungen für die Erstausstattung ist prozessuale Grundlage § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Bewilligungsbescheid vom 28. Februar 2007, mit dem der Antragsgegner der Antragstellerin Leistungen für die Zeit vom 1. März bis 31. Juli 2007 in Höhe von 666,22 EUR gewährt hat, ist insoweit allerdings nicht Gegenstand des Verfahrens geworden (vgl. § 96 SGG; Bundessozialgericht, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R - veröffentlicht in JURIS). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorweg nehmenden Eilentscheidung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem SGB II in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistung für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 26. November 2006 - L 13 AS 4113/06 ER-B - in Juris). Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in NJW 2003, 1236f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - veröffentlicht in JURIS). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B - m.w.N., veröffentlicht in JURIS).
Die Voraussetzungen für den Erlass der von der Antragstellerin beantragten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Ausgehend von den obigen Grundsätzen fehlt es hinsichtlich der begehrten Erstausstattung bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds; im übrigen hat die Antragstellerin einen den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Zur Begründung nimmt der Senat in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug und macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen. Dies gilt auch hinsichtlich der mit Bescheid vom 28. Februar 2007 erfolgten Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1. März bis 31. Juli 2007. Der Antragsgegner hat auch insoweit zu Recht (nur) Kosten für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe in Ansatz gebracht. Nachdem eine Zusicherung im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II seitens des Antragsgegners nicht abgegeben wurde und darüber hinaus auch nicht ersichtlich ist, dass die Antragsgegnerin zur Abgabe einer solchen Zusicherung verpflichtet gewesen wäre, ist ein Anordnungsanspruch gerichtet auf Erbringung von Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen auch für die Zeit ab 1. März 2007 nicht glaubhaft gemacht.
Der Änderungsbescheid vom 28. Februar 2007, mit dem die Antragsgegnerin der Antragstellerin für den Monat Februar 2007 nur noch Leistungen in Höhe von monatlich 666,22 EUR bewilligt und den Bewilligungsbescheid vom 20. Dezember 2006 (Leistungen in Höhe von 674,26 EUR für die Zeit vom 1. September 2006 bis 28. Februar 2007) insoweit aufgehoben hat, ist ebenfalls analog § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist. Diesbezüglich ist Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Danach kann das Gericht die aufschiebende Wirkung in den Fällen anordnen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage wie hier (vgl. § 39 Nr. 1 SGB II) keine aufschiebende Wirkung haben. Maßstab hierfür ist eine aufgrund summarischer Prüfung vorzunehmende Interessenabwägung, wobei das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners gegenüber zu stellen ist. Letzteres überwiegt, wenn der in der Hauptsache mit Widerspruch und Anfechtungsklage anzugreifende Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtsmäßig erweist; demgegenüber ist ein überwiegendes Aussetzungsinteresse anzunehmen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 7. Januar 2002 - L 13 AL 3590/01 ER-B - veröffentlicht in JURIS). Bei offener Erfolgsaussicht in der Hauptsache ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, die sich an den Folgen einer stattgebenden oder ablehnenden gerichtlichen Entscheidung für die Beteiligten zu orientieren hat. Der Rechtsschutzanspruch des Antragstellers fällt dabei umso stärker ins Gewicht, je schwerer die auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme Unabänderliches bewirkt (BVerfGE 37, 150, 153).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines von ihr gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28. Februar 2007 erhobenen Widerspruchs. Der Senat kann offen lassen, ob die Antragstellerin den die Zeit vom 1. bis 28. Februar 2007 betreffenden Bescheid vom 28. Februar 2007 überhaupt mit dem Widerspruch angefochten hat - dies hat die Antragstellerin weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht -, was Voraussetzung für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses und damit der Zulässigkeit des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist; denn der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist jedenfalls unbegründet. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 28. Februar 2007 bestehen - nach der hier nur vorzunehmenden summarischen Prüfung - nicht. Mit der Anmietung einer neuen Wohnung durch die Antragstellerin ist eine wesentliche Änderung im Sinne der §§ 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II, 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III, 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingetreten. Da, wie oben ausgeführt, eine vorherige Zusicherung im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II durch den Antragsgegner nicht vorgelegen hat und von diesem auch nicht hätte erklärt werden müssen, waren die Kosten für Unterkunft und Heizung nur noch in angemessener Höhe zu berücksichtigen. Dass der Antragsgegner diese unzutreffend ermittelt hätte, ist von der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht worden und auch nach Aktenlage nicht ersichtlich. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Antragsgegner berechtigt gewesen ist, den Bewilligungsbescheid vom 20. Dezember 2007 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X teilweise aufzuheben und die der Antragstellerin zu gewährenden Leistungen ab 1. Februar 2007 auf insgesamt 666,22 EUR herabzusetzen. Die subjektiven Voraussetzungen für eine rückwirkende (teilweise) Aufhebung der Bewilligungsentscheidung mit Wirkung ab 1. Februar 2007 (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X) dürften ebenfalls vorliegen, nachdem der Antragsgegner die erbetene Zusicherung bereits im Dezember 2006 ausdrücklich verweigert hat. Damit musste die Antragstellerin davon ausgehen, dass ein Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in der tatsächlich von ihr zu erbringenden Höhe nach dem Umzug nicht mehr bestanden hat. Im übrigen wäre selbst bei offener Erfolgsaussicht in der Hauptsache ein Anspruch der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu verneinen. Der Antragsgegner hat den Bewilligungsbescheid vom 20. Dezember 2006 lediglich in Höhe von 8,04 EUR aufgehoben. Der Antragstellerin entstehen deshalb keine schwerwiegenden Nachteile, wenn sie zur Geltendmachung ihres Begehrens auf den in der Hauptsache gegebenen Rechtsbehelf verwiesen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved