Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 3 R 4419/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 791/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 29. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Überprüfung eines abgelehnten Rentenantrages mit dem Ziel der "Rentenantragsfiktion" des § 116 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Rentenversicherung (SGB VI) streitig.
Der 1951 geborene Kläger hat seine Lehre zum Maler im April 1969 erfolgreich mit der Gesellenprüfung abgeschlossen. Danach war er im erlernten Beruf mit Unterbrechungen noch bis Ende Juni 1970 beschäftigt. Zum 13.07.1970 fand er eine Anstellung in einem Raumausstattungsgeschäft; dort war er (ausweislich des Arbeitgeberzeugnisses vom 30.06.2002) zunächst als Lagerarbeiter eingesetzt, später auch mit Aufgaben im Bereich Verkauf, Lagerhaltung, Disposition, Kommissionierung und Warenzustellung betraut. Das Arbeitsverhältnis endete durch Arbeitgeberkündigung zum 30.06.2002, nachdem der Kläger bereits seit 10.04.2000 ununterbrochen arbeitsunfähig krankgeschrieben und der Versuch einer stufenweisen Wiedereingliederung ab April 2001 im Oktober 2001 endgültig gescheitert war.
Nach Ende der Entgeltfortzahlung bezog der Kläger bis 31.10.2002 Krankengeld; danach Leistungen der Arbeitslosenversicherung und ab 01.01.2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende.
Der Kläger ist als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 90 anerkannt.
Im Juni 1998 wurde der Kläger aufgrund eines Verdachts auf psychogen bedingte Schlafanfälle in der neurologischen Abteilung des Diakonie-Krankenhauses S. H. stationär behandelt. Im Juli 1998 schloss die Klinik L. ein Schlafapnoe-Syndrom aus. Im April 2000 wurde er stationär im Kreiskrankenhaus C. wegen einem cerebralen Krampfanfall behandelt.
Am 09.08.2000 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung von medizinischen Leistungen zur Rehabilitation. Mit Bescheid vom 13.09.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.02.2001 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die festgestellten Gesundheitsstörungen - Epilepsie, Zustand nach zweimaligem cerebralen Krampfanfall, anamnestisch Alkoholmissbrauch, Schlafanfälle - rechtfertigten keine Rehabilitation, sondern erforderten eine ambulante nervenärztliche Weiterbehandlung. Dieser Teil der Verwaltungsakte wurde bereits vernichtet.
Am 06.11.2001 wurde er von dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) begutachtet. Dabei wurde von dem Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit bei Schlafanfällen sowie einem Zustand nach Krampfanfall 4/00 und einer äthyltoxischen Leberschädigung ausgegangen und eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit aufgrund der Erschöpfbarkeit mit Schlafzwängen unklarer Ursache befundet.
Hierauf wurde der Kläger von der DAK mit Schreiben vom 12.11.2001 aufgefordert, einen Rentenantrag zu stellen. Diesen stellte der Kläger am 07.11.2001, wobei er seine letzte berufliche Tätigkeit mit "Zuschnitt Waren, Verkauf im Angestelltenverhältnis" beschrieb. Zur Begründung seines Rentenantrages trug er vor, er erachte sich seit Mai 1998 für erwerbsgemindert wegen Narkolepsie, Schlafanfällen, Kataplexie, Schlafapnoe, Blutungen der Atemwege, Epilepsie, cerebraler Krampfanfälle, essentieller Hypertonie und Pneumonie.
Die Beklagte holte eine Auskunft des letzten Arbeitgebers, der W. H. Raumausstattung GmbH, ein, wonach der Kläger seit Juli 1970 als Lagerarbeiter beschäftigt gewesen wäre. Nach Einholung eines Befundberichtes des behandelnden Hausarztes Dr. L., mit welchem weitere Arztunterlagen zu den Akten gelangten, veranlasste die Beklagte eine nervenfachärztliche Begutachtung des Klägers. Die Neurologin und Psychiaterin C. erachtete den Kläger bei den Diagnosen einer Anpassungsstörung mit Hypersomnie, Zustand nach zwei Gelegenheitskrampfanfällen und äthyltoxischer Hepatopathie für in der Lage, sowohl seine letzte berufliche Tätigkeit als Verkäufer/Zuschneider wie auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Vermeidung von Schichtarbeit, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie mit Absturzgefahr, ferner an laufenden Maschinen, zu verrichten.
Gestützt hierauf wies die Beklagte mit Bescheid vom 08.02.2002 den Rentenantrag mit der Begründung ab, der Kläger sei noch in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Zur Begründung seines dagegen eingelegten Widerspruchs legte der Kläger eine Bescheinigung von Dr. L., wonach er nicht mehr vier bzw. sechs Stunden täglich arbeiten könne, wie einen Bericht des Interdisziplinären Schlafmedizinischen Zentrums des Klinikums N. vor, wonach eine leichtgradige schlafbezogene Atemstörung bei Verdacht auf Narkolepsie vorliege, vor. Die Beklagte veranlasste daraufhin eine internistische Begutachtung des Klägers. Dr. Z. beschrieb eine Hypersomnie ohne organische Ursache, Epilepsie sowie Hepatopathie bei früherem Alkoholabusus und hielt an der Beurteilung eines vollschichtigen Leistungsvermögens für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Arbeiten mit Sturzgefahr und an laufenden Maschinen sowie ohne Schichtarbeit fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.09.2002 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch mit der Begründung zurück, auch die zusätzlich noch durchgeführte internistische Begutachtung habe keine weitere Einschränkung des festgestellten Leistungsvermögens ergeben. Der Kläger sei weder erwerbsgemindert noch berufsunfähig.
Im Rahmen des dagegen angestrengten Klageverfahrens beim Sozialgericht Heilbronn (SG) wurde der Kläger nach Einholung sachverständiger Zeugenaussagen der ihn behandelnden Ärzte nervenärztlich begutachtet. Dr. F. beschrieb einen Restbefund aus einer peripheren Nervenstörung, welche durch eine diabetische Stoffwechsellage unterhalten werde. Ferner bestehe ein Spannungskopfschmerz und der Schlaf-Wach-Rythmus sei gestört, und zwar aufgrund einer leichtgradigen, schlafbezogenen Atemstörung, die als Vorstufe eines Schlafapnoesyndroms aufzufassen wäre. Seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit könne der Kläger in ihrer spezifischen Ausprägung nicht mehr nachgehen, außerdem solle er keine Berufsfahrten mehr vornehmen. Er sei aber noch in der Lage, Bürotätigkeiten sowie leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung acht Stunden täglich zu verrichten, wobei Schicht- und Nachtarbeit ebenso wie Tätigkeiten im Akkord auszuschließen seien.
Mit Gerichtsbescheid vom 28.04.2004 wies das SG daraufhin die Klage mit der Begründung ab, der Kläger könne gestützt auf die schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. F. noch leichte körperliche Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich verrichten und sei damit nicht erwerbsgemindert. Er sei auch nicht berufsunfähig, da er zuletzt allenfalls als angelernter Arbeiter im unteren Bereich tätig gewesen sei und sich deswegen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisen lassen müsse (S 7 RA 2760/02).
Im nachfolgenden Berufungsverfahren (L 7 RA 1999/04) wurde der Kläger neurologisch-psychiatrisch nach stationärer Untersuchung begutachtet sowie in der mündlichen Verhandlung zu seiner letzten Tätigkeit befragt. Der Sachverständige Prof. Dr. D. beschrieb ein Restless-Legs-Syndrom mit periodischen Beinbewegungen im Schlaf sowie einen Zustand nach zwei Gelegenheits-Grand-mal-Anfällen (seither Anfallsfreiheit auch ohne medikamentöse Anfallsprophylaxe, daher keine Epilepsie-Diagnose). Der Kläger könne daher noch sechs Stunden und mehr körperlich leichte Arbeiten im Wechsel ohne besondere Stressanforderungen und Anforderungen an Konzentration und Ausdauer unter Vermeidung von Nachtschichten und Arbeiten auf Gerüsten oder Leitern mit Absturzgefahr sowie an laufenden Maschinen verrichten.
Mit Urteil vom 22.06.2006 wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) die Berufung mit der Begründung zurück, der Kläger sei bei den im Zusammenhang mit der im Vordergrund stehenden Tagesmüdigkeit einhergehenden Beschwerden weder erwerbsgemindert noch berufsunfähig. Weder der Verdacht auf eine Narkolepsie oder eine Epilepsie hätten sich erhärten lassen. Sein bisheriger Beruf sei allenfalls in die Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten einzustufen und dort der unteren Anlernebene zuzuordnen.
Am 13.07.2006 stellte der Kläger einen Überprüfungsantrag mit dem Ziel, ihm eine Rente wegen Erwerbs- bzw. hilfsweise Berufsunfähigkeit nach dem vor 2001 geltenden Recht zu gewähren. Zur Begründung führte er aus, sein Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation müsse als Rentenantrag ausgelegt werden. Die Sache habe damals bei der Berufungsverhandlung auf der Kippe gestanden, da der Berufungssenat rund 20 Minuten beraten habe, ehe er sein Urteil gefällt habe. Auch die Sitzungsvertreterin der Beklagten habe sich offenbar gegen eine Rentengewährung nicht gewehrt. Das LSG habe bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass er seit April 2000 ununterbrochen arbeitsunfähig bzw. arbeitslos sei und ihm auch ein GdB von 90 zuerkannt worden wäre. Deswegen könne er vollschichtig nur auf Kosten seiner Restgesundheit arbeiten. Er wünsche aber keine weiteren Begutachtungen. Außerdem müsse ihm Berufsschutz im Hinblick auf seine Ausbildung als Maler zuerkannt werden.
Mit Bescheid vom 01.08.2006 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 08.02.2002 mit dem Ziel der "Rentenantragsfiktion" i.V.m. dem am 09.08.2000 gestellten Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ab. Der Rentenantrag sei zutreffend abgelehnt worden. Dies habe sowohl das SG wie auch das LSG bestätigt.
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, der berufskundliche Dienst müsse eingeschaltet werden, da er Facharbeiter sei. Auch sei er nicht mobil.
Die Beklagte holte daraufhin eine berufskundliche Stellungnahme ein. Die Beraterin S. führte aus, der Kläger habe während seines gesamten Berufslebens Tätigkeiten verrichtet, die nicht der Facharbeiterebene entsprochen hätten. Nach Ausbildungsabschluss habe er nur kurze Zeit in diesem Beruf gearbeitet und sich dann aus anderen als gesundheitlichen Gründen von dem Facharbeiterberuf gelöst und eine Arbeit in einem Raumausstattungsgeschäft aufgenommen. Dort sei er zunächst als Lagerarbeiter eingesetzt gewesen, später im Bereich des Verkaufs, der Lagerhaltung, der Kommissionierung und der Warenzuteilung. Somit könne er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.11.2006 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch als unbegründet zurück.
Mit seiner dagegen erneut beim SG erhobenen Klage machte der Kläger geltend, die Richter des LSG hätten absolut nicht gewusst, wie sie entscheiden sollten. Dies habe auch der Vorsitzende nach der langen Beratungszeit bestätigt. Auch die Terminsvertreterin der Beklagten hätte Mitleid mit ihm gehabt. Deswegen sei es durchaus möglich gewesen, dass ihm Rente zugesprochen worden wäre. Die Frage des Berufsschutzes könne auch zu seinen Gunsten entschieden werden. Denn nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (BSG) könne bei langjähriger verantwortlicher Berufstätigkeit auch ohne eine abgeschlossene Ausbildung die der Tätigkeit entsprechende Qualifikation und Wettbewerbsfähigkeit erworben werden.
Mit Gerichtsbescheid vom 29.01.2007, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 06.02.2007, wies das SG die Klage mit der Begründung ab, die Kontrolldichte von Entscheidungen nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren (SGB X) könne naturgemäß geringer sein, wenn bereits kurz zuvor ein gerichtliches Verfahren über zwei Instanzen geführt und der Sachverhalt und die Rechtsfragen daher eingehend geprüft worden wären. Es sei nicht zu erkennen, dass die ablehnenden Bescheide rechtswidrig wären. Bezugsberuf könne nur die zuletzt dauerhaft ausgeübte Tätigkeit sein. Diese wäre entsprechend ihrer Wertigkeit eingestuft worden, wobei die konkreten Aufgaben, die der Kläger im Geschäft übernommen hätte, berücksichtigt worden wären. Das tatsächliche Berufsbild entspreche dem eines einfachen angelernten Angestellten. Allein die langjährige Dauer der Tätigkeit lasse diese nicht in ihrer Wertigkeit steigen. Auch aus der Dauer der Beratung ließen sich keine Rückschlüsse auf die Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer Entscheidung ziehen. Ebenso wenig könne allein die Einschätzung, dass der Fall schwer zu beurteilen sei, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung begründen. Selbst wenn der Kläger dem Bereich der oberen Angelernten zuzuordnen wäre, könne er zumutbar auf eine Tätigkeit in einem Büroberuf verwiesen werden. Auch hierzu enthalte das Urteil des LSG eine Hilfsbegründung, welche ebenfalls die Entscheidung rechtfertige. Hiergegen trage der Kläger nichts vor.
Mit seiner dagegen am 14.02.2007 eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, bereits aus dem MDK-Gutachten von 2001 ergebe sich, dass er erwerbsgemindert sei. Auch habe er sich aus gesundheitlichen Gründen von dem Beruf des Malers gelöst. Die Wertigkeit seiner Tätigkeit ergebe sich bereits aus dem Tätigkeitsschlüssel. Danach sei er der Rentenversicherung als Angestellter mit abgeschlossener Berufsausbildung gemeldet worden. Sein Bevollmächtigter vertrete meist Aussiedler, vorwiegend aus der früheren UdSSR. Eine dreijährige Lehre gebe es dort praktisch nicht. Bei dieser Gruppe anerkenne die Rentenversicherung nach sechs Jahren Berufserfahrung anstandslos die Eigenschaft Facharbeiter. Infolge seiner Tagesmüdigkeit müsse er unübliche und nicht planbare Pausen einlegen. Deswegen könne er nicht mehr vollschichtig arbeiten. Er wolle keine weiteren Begutachtungen mehr.
Der Kläger beantragt, - teilweise sinngemäß -,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 29. Januar 2007 sowie den Bescheid vom 01. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 08. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2002 zurückzunehmen und ihm auf seinen Antrag vom 09. August 2000 Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit nach dem bis 31. Dezember 2000 geltenden Recht zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass der Gerichtsbescheid sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher Hinsicht nicht zu beanstanden sei.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat der Senat den Kläger aufgefordert, Nachweise für eine gesundheitliche Lösung vom Ausbildungsberuf vorzulegen. Hierauf hat der Kläger mitgeteilt, dass seine Bemühungen um Beweismittel leider erfolglos gewesen wären.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten und die beigezogenen Akten S 7 RA 2760/02 und L 7 RA 1999/04 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, da der Kläger Leistungen für mehr als ein Jahr begehrt.
Die danach insgesamt zulässige Berufung ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Rücknahme der Bescheide vom 08.02.2002 und 19.09.2002 bzw. Gewährung einer Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente. Dies hat das SG ausführlich begründet unter Nennung der maßgebenden Vorschriften für eine Rücknahme dargelegt, weswegen der Senat auf die Entscheidungsgründe nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug nimmt.
Ergänzend ist auszuführen, dass die Beklagte zu Recht in Auswertung der Gutachten wie der Angaben des Arbeitgebers des Klägers, des Klägers selbst und nicht zuletzt der eingeholten berufskundlichen Stellungnahme eine Rücknahme der angefochtenen Bescheide abgelehnt hat. Der Sachverhalt ist aufgeklärt. Der Kläger hat keine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend gemacht, sondern allein begehrt, dass ihm auf der Grundlage der bereits eingeholten Gutachten, die aber insgesamt zu einem negativen Beweisergebnis geführt haben, Rente hätte zugesprochen werden müssen. Eine weitere Begutachtung hat er ausdrücklich nicht gewünscht und dies zuletzt mit seiner Berufungsbegründung noch einmal klargestellt.
Ausgehend hiervon lässt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des erkennenden Senats die Notwendigkeit betriebsunüblicher Pausen nicht begründen, zumal die Sachverständigen Dr. F. als auch Prof. Dr. D. eine gute Konzentrationsfähigkeit des Klägers während der Untersuchungssituation betonten und keine gravierenden Beeinträchtigungen durch die subjektiv empfundene Müdigkeit beobachten konnten. Weiter ist der im Schwerbehindertenrecht anerkannte GdB für die gesetzliche Rentenversicherung nicht ausschlaggebend, da insoweit nur zu prüfen ist, ob und inwieweit das gesundheitliche Vermögen der Versicherten eine erwerbsbringende Arbeit noch zulässt. Dies hat das LSG ausführlich begründet dargelegt, ebenso dass für die festzustellende Wegefähigkeit des Klägers auf ungünstige Verkehrsverhältnisse in seinem Heimatort nicht abgehoben werden kann, da ein generalisierender Maßstab anzulegen ist. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf das MDK-Gutachten stützen, da dieses lediglich von einer Gefährdung der Erwerbsfähigkeit berichtet, somit nur Anlass für die weiteren durchgeführten Begutachtungen war, die aber jeweils das Rentenbegehren des Klägers nicht stützen konnten.
Soweit der Kläger geltend macht, er habe sich aus gesundheitlichen Gründen von seinem Ausbildungsberuf als Maler gelöst, so hat er dem Senat gegenüber einräumen müssen, dass er hierüber keinerlei Nachweise vorlegen kann. Hierfür wäre er aber nach dem auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast (Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 8. Auflage 2005, § 103 Rdnr. 19 a) beweispflichtig, so dass die Unaufklärbarkeit zu seinen Lasten geht. Dass der zuletzt ausgeübte Beruf des Klägers im Raumausstattungsgeschäft W. H. GmbH nur der eines angelernten Angestellten zuzuordnen ist, hat das LSG ausführlich begründet unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens dargelegt. Dem ist nichts hinzuzufügen. Nach alledem hat deswegen die Beklagte zu Recht eine Rücknahme der angefochtenen Rentenbescheide abgelehnt und dem Kläger keine Rente gewährt.
Die Berufung war daher zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Überprüfung eines abgelehnten Rentenantrages mit dem Ziel der "Rentenantragsfiktion" des § 116 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Rentenversicherung (SGB VI) streitig.
Der 1951 geborene Kläger hat seine Lehre zum Maler im April 1969 erfolgreich mit der Gesellenprüfung abgeschlossen. Danach war er im erlernten Beruf mit Unterbrechungen noch bis Ende Juni 1970 beschäftigt. Zum 13.07.1970 fand er eine Anstellung in einem Raumausstattungsgeschäft; dort war er (ausweislich des Arbeitgeberzeugnisses vom 30.06.2002) zunächst als Lagerarbeiter eingesetzt, später auch mit Aufgaben im Bereich Verkauf, Lagerhaltung, Disposition, Kommissionierung und Warenzustellung betraut. Das Arbeitsverhältnis endete durch Arbeitgeberkündigung zum 30.06.2002, nachdem der Kläger bereits seit 10.04.2000 ununterbrochen arbeitsunfähig krankgeschrieben und der Versuch einer stufenweisen Wiedereingliederung ab April 2001 im Oktober 2001 endgültig gescheitert war.
Nach Ende der Entgeltfortzahlung bezog der Kläger bis 31.10.2002 Krankengeld; danach Leistungen der Arbeitslosenversicherung und ab 01.01.2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende.
Der Kläger ist als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 90 anerkannt.
Im Juni 1998 wurde der Kläger aufgrund eines Verdachts auf psychogen bedingte Schlafanfälle in der neurologischen Abteilung des Diakonie-Krankenhauses S. H. stationär behandelt. Im Juli 1998 schloss die Klinik L. ein Schlafapnoe-Syndrom aus. Im April 2000 wurde er stationär im Kreiskrankenhaus C. wegen einem cerebralen Krampfanfall behandelt.
Am 09.08.2000 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung von medizinischen Leistungen zur Rehabilitation. Mit Bescheid vom 13.09.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.02.2001 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die festgestellten Gesundheitsstörungen - Epilepsie, Zustand nach zweimaligem cerebralen Krampfanfall, anamnestisch Alkoholmissbrauch, Schlafanfälle - rechtfertigten keine Rehabilitation, sondern erforderten eine ambulante nervenärztliche Weiterbehandlung. Dieser Teil der Verwaltungsakte wurde bereits vernichtet.
Am 06.11.2001 wurde er von dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) begutachtet. Dabei wurde von dem Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit bei Schlafanfällen sowie einem Zustand nach Krampfanfall 4/00 und einer äthyltoxischen Leberschädigung ausgegangen und eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit aufgrund der Erschöpfbarkeit mit Schlafzwängen unklarer Ursache befundet.
Hierauf wurde der Kläger von der DAK mit Schreiben vom 12.11.2001 aufgefordert, einen Rentenantrag zu stellen. Diesen stellte der Kläger am 07.11.2001, wobei er seine letzte berufliche Tätigkeit mit "Zuschnitt Waren, Verkauf im Angestelltenverhältnis" beschrieb. Zur Begründung seines Rentenantrages trug er vor, er erachte sich seit Mai 1998 für erwerbsgemindert wegen Narkolepsie, Schlafanfällen, Kataplexie, Schlafapnoe, Blutungen der Atemwege, Epilepsie, cerebraler Krampfanfälle, essentieller Hypertonie und Pneumonie.
Die Beklagte holte eine Auskunft des letzten Arbeitgebers, der W. H. Raumausstattung GmbH, ein, wonach der Kläger seit Juli 1970 als Lagerarbeiter beschäftigt gewesen wäre. Nach Einholung eines Befundberichtes des behandelnden Hausarztes Dr. L., mit welchem weitere Arztunterlagen zu den Akten gelangten, veranlasste die Beklagte eine nervenfachärztliche Begutachtung des Klägers. Die Neurologin und Psychiaterin C. erachtete den Kläger bei den Diagnosen einer Anpassungsstörung mit Hypersomnie, Zustand nach zwei Gelegenheitskrampfanfällen und äthyltoxischer Hepatopathie für in der Lage, sowohl seine letzte berufliche Tätigkeit als Verkäufer/Zuschneider wie auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Vermeidung von Schichtarbeit, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie mit Absturzgefahr, ferner an laufenden Maschinen, zu verrichten.
Gestützt hierauf wies die Beklagte mit Bescheid vom 08.02.2002 den Rentenantrag mit der Begründung ab, der Kläger sei noch in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Zur Begründung seines dagegen eingelegten Widerspruchs legte der Kläger eine Bescheinigung von Dr. L., wonach er nicht mehr vier bzw. sechs Stunden täglich arbeiten könne, wie einen Bericht des Interdisziplinären Schlafmedizinischen Zentrums des Klinikums N. vor, wonach eine leichtgradige schlafbezogene Atemstörung bei Verdacht auf Narkolepsie vorliege, vor. Die Beklagte veranlasste daraufhin eine internistische Begutachtung des Klägers. Dr. Z. beschrieb eine Hypersomnie ohne organische Ursache, Epilepsie sowie Hepatopathie bei früherem Alkoholabusus und hielt an der Beurteilung eines vollschichtigen Leistungsvermögens für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Arbeiten mit Sturzgefahr und an laufenden Maschinen sowie ohne Schichtarbeit fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.09.2002 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch mit der Begründung zurück, auch die zusätzlich noch durchgeführte internistische Begutachtung habe keine weitere Einschränkung des festgestellten Leistungsvermögens ergeben. Der Kläger sei weder erwerbsgemindert noch berufsunfähig.
Im Rahmen des dagegen angestrengten Klageverfahrens beim Sozialgericht Heilbronn (SG) wurde der Kläger nach Einholung sachverständiger Zeugenaussagen der ihn behandelnden Ärzte nervenärztlich begutachtet. Dr. F. beschrieb einen Restbefund aus einer peripheren Nervenstörung, welche durch eine diabetische Stoffwechsellage unterhalten werde. Ferner bestehe ein Spannungskopfschmerz und der Schlaf-Wach-Rythmus sei gestört, und zwar aufgrund einer leichtgradigen, schlafbezogenen Atemstörung, die als Vorstufe eines Schlafapnoesyndroms aufzufassen wäre. Seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit könne der Kläger in ihrer spezifischen Ausprägung nicht mehr nachgehen, außerdem solle er keine Berufsfahrten mehr vornehmen. Er sei aber noch in der Lage, Bürotätigkeiten sowie leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung acht Stunden täglich zu verrichten, wobei Schicht- und Nachtarbeit ebenso wie Tätigkeiten im Akkord auszuschließen seien.
Mit Gerichtsbescheid vom 28.04.2004 wies das SG daraufhin die Klage mit der Begründung ab, der Kläger könne gestützt auf die schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. F. noch leichte körperliche Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich verrichten und sei damit nicht erwerbsgemindert. Er sei auch nicht berufsunfähig, da er zuletzt allenfalls als angelernter Arbeiter im unteren Bereich tätig gewesen sei und sich deswegen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisen lassen müsse (S 7 RA 2760/02).
Im nachfolgenden Berufungsverfahren (L 7 RA 1999/04) wurde der Kläger neurologisch-psychiatrisch nach stationärer Untersuchung begutachtet sowie in der mündlichen Verhandlung zu seiner letzten Tätigkeit befragt. Der Sachverständige Prof. Dr. D. beschrieb ein Restless-Legs-Syndrom mit periodischen Beinbewegungen im Schlaf sowie einen Zustand nach zwei Gelegenheits-Grand-mal-Anfällen (seither Anfallsfreiheit auch ohne medikamentöse Anfallsprophylaxe, daher keine Epilepsie-Diagnose). Der Kläger könne daher noch sechs Stunden und mehr körperlich leichte Arbeiten im Wechsel ohne besondere Stressanforderungen und Anforderungen an Konzentration und Ausdauer unter Vermeidung von Nachtschichten und Arbeiten auf Gerüsten oder Leitern mit Absturzgefahr sowie an laufenden Maschinen verrichten.
Mit Urteil vom 22.06.2006 wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) die Berufung mit der Begründung zurück, der Kläger sei bei den im Zusammenhang mit der im Vordergrund stehenden Tagesmüdigkeit einhergehenden Beschwerden weder erwerbsgemindert noch berufsunfähig. Weder der Verdacht auf eine Narkolepsie oder eine Epilepsie hätten sich erhärten lassen. Sein bisheriger Beruf sei allenfalls in die Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten einzustufen und dort der unteren Anlernebene zuzuordnen.
Am 13.07.2006 stellte der Kläger einen Überprüfungsantrag mit dem Ziel, ihm eine Rente wegen Erwerbs- bzw. hilfsweise Berufsunfähigkeit nach dem vor 2001 geltenden Recht zu gewähren. Zur Begründung führte er aus, sein Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation müsse als Rentenantrag ausgelegt werden. Die Sache habe damals bei der Berufungsverhandlung auf der Kippe gestanden, da der Berufungssenat rund 20 Minuten beraten habe, ehe er sein Urteil gefällt habe. Auch die Sitzungsvertreterin der Beklagten habe sich offenbar gegen eine Rentengewährung nicht gewehrt. Das LSG habe bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass er seit April 2000 ununterbrochen arbeitsunfähig bzw. arbeitslos sei und ihm auch ein GdB von 90 zuerkannt worden wäre. Deswegen könne er vollschichtig nur auf Kosten seiner Restgesundheit arbeiten. Er wünsche aber keine weiteren Begutachtungen. Außerdem müsse ihm Berufsschutz im Hinblick auf seine Ausbildung als Maler zuerkannt werden.
Mit Bescheid vom 01.08.2006 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 08.02.2002 mit dem Ziel der "Rentenantragsfiktion" i.V.m. dem am 09.08.2000 gestellten Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ab. Der Rentenantrag sei zutreffend abgelehnt worden. Dies habe sowohl das SG wie auch das LSG bestätigt.
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, der berufskundliche Dienst müsse eingeschaltet werden, da er Facharbeiter sei. Auch sei er nicht mobil.
Die Beklagte holte daraufhin eine berufskundliche Stellungnahme ein. Die Beraterin S. führte aus, der Kläger habe während seines gesamten Berufslebens Tätigkeiten verrichtet, die nicht der Facharbeiterebene entsprochen hätten. Nach Ausbildungsabschluss habe er nur kurze Zeit in diesem Beruf gearbeitet und sich dann aus anderen als gesundheitlichen Gründen von dem Facharbeiterberuf gelöst und eine Arbeit in einem Raumausstattungsgeschäft aufgenommen. Dort sei er zunächst als Lagerarbeiter eingesetzt gewesen, später im Bereich des Verkaufs, der Lagerhaltung, der Kommissionierung und der Warenzuteilung. Somit könne er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.11.2006 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch als unbegründet zurück.
Mit seiner dagegen erneut beim SG erhobenen Klage machte der Kläger geltend, die Richter des LSG hätten absolut nicht gewusst, wie sie entscheiden sollten. Dies habe auch der Vorsitzende nach der langen Beratungszeit bestätigt. Auch die Terminsvertreterin der Beklagten hätte Mitleid mit ihm gehabt. Deswegen sei es durchaus möglich gewesen, dass ihm Rente zugesprochen worden wäre. Die Frage des Berufsschutzes könne auch zu seinen Gunsten entschieden werden. Denn nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (BSG) könne bei langjähriger verantwortlicher Berufstätigkeit auch ohne eine abgeschlossene Ausbildung die der Tätigkeit entsprechende Qualifikation und Wettbewerbsfähigkeit erworben werden.
Mit Gerichtsbescheid vom 29.01.2007, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 06.02.2007, wies das SG die Klage mit der Begründung ab, die Kontrolldichte von Entscheidungen nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren (SGB X) könne naturgemäß geringer sein, wenn bereits kurz zuvor ein gerichtliches Verfahren über zwei Instanzen geführt und der Sachverhalt und die Rechtsfragen daher eingehend geprüft worden wären. Es sei nicht zu erkennen, dass die ablehnenden Bescheide rechtswidrig wären. Bezugsberuf könne nur die zuletzt dauerhaft ausgeübte Tätigkeit sein. Diese wäre entsprechend ihrer Wertigkeit eingestuft worden, wobei die konkreten Aufgaben, die der Kläger im Geschäft übernommen hätte, berücksichtigt worden wären. Das tatsächliche Berufsbild entspreche dem eines einfachen angelernten Angestellten. Allein die langjährige Dauer der Tätigkeit lasse diese nicht in ihrer Wertigkeit steigen. Auch aus der Dauer der Beratung ließen sich keine Rückschlüsse auf die Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer Entscheidung ziehen. Ebenso wenig könne allein die Einschätzung, dass der Fall schwer zu beurteilen sei, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung begründen. Selbst wenn der Kläger dem Bereich der oberen Angelernten zuzuordnen wäre, könne er zumutbar auf eine Tätigkeit in einem Büroberuf verwiesen werden. Auch hierzu enthalte das Urteil des LSG eine Hilfsbegründung, welche ebenfalls die Entscheidung rechtfertige. Hiergegen trage der Kläger nichts vor.
Mit seiner dagegen am 14.02.2007 eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, bereits aus dem MDK-Gutachten von 2001 ergebe sich, dass er erwerbsgemindert sei. Auch habe er sich aus gesundheitlichen Gründen von dem Beruf des Malers gelöst. Die Wertigkeit seiner Tätigkeit ergebe sich bereits aus dem Tätigkeitsschlüssel. Danach sei er der Rentenversicherung als Angestellter mit abgeschlossener Berufsausbildung gemeldet worden. Sein Bevollmächtigter vertrete meist Aussiedler, vorwiegend aus der früheren UdSSR. Eine dreijährige Lehre gebe es dort praktisch nicht. Bei dieser Gruppe anerkenne die Rentenversicherung nach sechs Jahren Berufserfahrung anstandslos die Eigenschaft Facharbeiter. Infolge seiner Tagesmüdigkeit müsse er unübliche und nicht planbare Pausen einlegen. Deswegen könne er nicht mehr vollschichtig arbeiten. Er wolle keine weiteren Begutachtungen mehr.
Der Kläger beantragt, - teilweise sinngemäß -,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 29. Januar 2007 sowie den Bescheid vom 01. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 08. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2002 zurückzunehmen und ihm auf seinen Antrag vom 09. August 2000 Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit nach dem bis 31. Dezember 2000 geltenden Recht zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass der Gerichtsbescheid sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher Hinsicht nicht zu beanstanden sei.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat der Senat den Kläger aufgefordert, Nachweise für eine gesundheitliche Lösung vom Ausbildungsberuf vorzulegen. Hierauf hat der Kläger mitgeteilt, dass seine Bemühungen um Beweismittel leider erfolglos gewesen wären.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten und die beigezogenen Akten S 7 RA 2760/02 und L 7 RA 1999/04 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, da der Kläger Leistungen für mehr als ein Jahr begehrt.
Die danach insgesamt zulässige Berufung ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Rücknahme der Bescheide vom 08.02.2002 und 19.09.2002 bzw. Gewährung einer Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente. Dies hat das SG ausführlich begründet unter Nennung der maßgebenden Vorschriften für eine Rücknahme dargelegt, weswegen der Senat auf die Entscheidungsgründe nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug nimmt.
Ergänzend ist auszuführen, dass die Beklagte zu Recht in Auswertung der Gutachten wie der Angaben des Arbeitgebers des Klägers, des Klägers selbst und nicht zuletzt der eingeholten berufskundlichen Stellungnahme eine Rücknahme der angefochtenen Bescheide abgelehnt hat. Der Sachverhalt ist aufgeklärt. Der Kläger hat keine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend gemacht, sondern allein begehrt, dass ihm auf der Grundlage der bereits eingeholten Gutachten, die aber insgesamt zu einem negativen Beweisergebnis geführt haben, Rente hätte zugesprochen werden müssen. Eine weitere Begutachtung hat er ausdrücklich nicht gewünscht und dies zuletzt mit seiner Berufungsbegründung noch einmal klargestellt.
Ausgehend hiervon lässt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des erkennenden Senats die Notwendigkeit betriebsunüblicher Pausen nicht begründen, zumal die Sachverständigen Dr. F. als auch Prof. Dr. D. eine gute Konzentrationsfähigkeit des Klägers während der Untersuchungssituation betonten und keine gravierenden Beeinträchtigungen durch die subjektiv empfundene Müdigkeit beobachten konnten. Weiter ist der im Schwerbehindertenrecht anerkannte GdB für die gesetzliche Rentenversicherung nicht ausschlaggebend, da insoweit nur zu prüfen ist, ob und inwieweit das gesundheitliche Vermögen der Versicherten eine erwerbsbringende Arbeit noch zulässt. Dies hat das LSG ausführlich begründet dargelegt, ebenso dass für die festzustellende Wegefähigkeit des Klägers auf ungünstige Verkehrsverhältnisse in seinem Heimatort nicht abgehoben werden kann, da ein generalisierender Maßstab anzulegen ist. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf das MDK-Gutachten stützen, da dieses lediglich von einer Gefährdung der Erwerbsfähigkeit berichtet, somit nur Anlass für die weiteren durchgeführten Begutachtungen war, die aber jeweils das Rentenbegehren des Klägers nicht stützen konnten.
Soweit der Kläger geltend macht, er habe sich aus gesundheitlichen Gründen von seinem Ausbildungsberuf als Maler gelöst, so hat er dem Senat gegenüber einräumen müssen, dass er hierüber keinerlei Nachweise vorlegen kann. Hierfür wäre er aber nach dem auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast (Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 8. Auflage 2005, § 103 Rdnr. 19 a) beweispflichtig, so dass die Unaufklärbarkeit zu seinen Lasten geht. Dass der zuletzt ausgeübte Beruf des Klägers im Raumausstattungsgeschäft W. H. GmbH nur der eines angelernten Angestellten zuzuordnen ist, hat das LSG ausführlich begründet unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens dargelegt. Dem ist nichts hinzuzufügen. Nach alledem hat deswegen die Beklagte zu Recht eine Rücknahme der angefochtenen Rentenbescheide abgelehnt und dem Kläger keine Rente gewährt.
Die Berufung war daher zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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