Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 6334/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1241/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 12. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Für den im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab Januar 2007 ist prozessuale Grundlage § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorweg nehmenden Eilentscheidung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistung für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 26. November 2006 L 13 AS 4113/06 ER-B - in Juris). Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - veröffentlicht in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B - m.w.N. in Juris).
Ist bereits eine Entscheidung über einen Antrag auf einstweilige Anordnung ergangen, mit dem eine Regelung hinsichtlich des gleichen geltend gemachten Anspruchs begehrt wurde, ist ein erneuter identischer Antrag unzulässig. Ablehnende Beschlüsse auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erwachsen, wenn kein Rechtsmittel mehr möglich oder eingelegt worden ist, in (formelle) Rechtskraft; ein erneuter Antrag ist daher unzulässig, wenn er den abgelehnten Antrag lediglich wiederholt (Meyer-Ladewig, u.a., Sozialgerichtsgesetz – SGG –, 8. Auflage, § 86 b Rdnr. 45 b mit weiteren Nachweisen; LSG Berlin, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - L 15 B 88/04 KR ER - in Juris).
Damit dürfte der Antrag im zugrundeliegenden Verfahren bereits unzulässig gewesen sein, weil eine Änderung der Sach- und Rechtslage gegenüber dem Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts Freiburg vom 30. Oktober 2006 (S 4 AS 4951/06 ER), die eine erneute Prüfung eröffnet, nicht schon im Erlass des zurückweisenden Widerspruchsbescheids vom 14. November 2006 und der Erhebung der Klage am 14. Dezember 2006 (S 2 AS 6196/06), über die noch nicht entscheiden ist, zu sehen ist. Es erscheint auch zweifelhaft, ob der Vortrag der Antragsteller, der Antragsteller zu 1 habe dem den Sachbearbeiter Einsicht in sämtliche geforderten Unterlagen gewährt, und ihr erneuter Antrag auf Leistungen vom 12. Dezember 2006 als eine hinreichende Änderung gegenüber der Entscheidung vom 30. Oktober 2006 angesehen werden kann, mit der die Versagung als rechtmäßig beurteilt wurde, weil die mit Schreiben vom 26. September 2006 zulässiger Weise geforderten Unterlagen nicht vorgelegt worden seien. Gegen eine solche Änderung dürfte bereits sprechen, dass mit Schreiben vom 26. September 2006 nicht lediglich die Einsicht in die entsprechenden Unterlagen gefordert wurde. Die analoge Anwendung des § 86 b Abs. 1 Satz 4 SGG scheidet jedenfalls im vorliegenden Fall aus, weil insoweit ein von den anwaltlich vertretenen Antragstellern bereits beim Sozialgericht gestellter ausdrücklicher Antrag auf Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Freiburg vom 30. Oktober 2006 erforderlich wäre (Meyer-Ladewig, SGG, § 86 b Rdnr. 20; LSG Berlin a.a.O.).
Die Frage der Zulässigkeit des Antrags bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, weil die Beschwerde auch aus anderen Gründen unbegründet ist. Ein Antragsteller, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt, ist, wie dargelegt, nach § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG gehalten, die für ihn günstigen Tatsachenbehauptungen durch entsprechende, beweiskräftige Unterlagen glaubhaft zu machen. Hieran fehlt es, weil zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds erforderliche und ausreichende Unterlagen weder im erstinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren vorgelegt wurden und sich auch nicht in den Verwaltungsakten befinden.
Die Antragsteller haben damit zunächst einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin ihnen gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III analog vorläufig - Leistungen nach § 19 Abs. 1 SGB II gewährt, nicht glaubhaft gemacht. Arbeitslosengeld II (Alg II) gemäß § 19 Satz 1 SGB II in der seit 1. August 2006 geltenden Fassung erhält nach § 7 Abs. 1 SGB II ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln oder aus den zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II sind bei Personen, die wie die Antragsteller in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II, in der seit 1. August 2006 geltenden Fassung, sind als Einkommen zu berücksichtigen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der dort sowie in § 11 Abs. 3 SGB II und in § 1 der auf der Grundlage von § 13 SGB II ergangenen Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V) in der seit dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung genannten Leistungen und Zuwendungen. Die Antragsteller zu 1 und 2, die beide selbständig tätig sind, haben schon nicht glaubhaft gemacht, dass sie kein ausreichendes Einkommen im Sinne dieser Vorschrift erzielen. Hierzu bedarf es, soweit ein Einkommensteuerbescheid noch nicht vorliegt, zumindest der Vorlage der vollständigen und aktuellen Gewinn- und Verlustrechnungen und Einkommensteuererklärungen, der Bescheide über Einkommensteuervorauszahlungen sowie ggf. Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Soweit sich die Antragsteller auf dem Zollamt Landau vorliegende Unterlagen beziehen, mögen sie dem Antragsgegner das dortige Aktenzeichen nennen und sich mit der Beiziehung der Akten einverstanden erklären. Ob ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 Satz 1 SGB II besteht, hängt sodann auch davon ab, ob die als Betriebsausgaben geltend gemachten Kosten im Rahmen der Hilfebedürftigkeitsermittlung nach §§ 9, 11 SGB II von den Einnahmen abzusetzen sind, so dass diese nachzuweisen sind, wobei erkennbar sein muss, wofür die geltend gemachten Betriebsausgaben im einzelnen getätigt wurden. Da die bisher von den Antragstellern gemachten Angaben jedenfalls nicht vollständig verlässlich erscheinen, muss eine besonders genaue Prüfung der Einnahmen und Ausgaben vorgenommen werden, die anhand der bisher vorliegenden Unterlagen nicht möglich ist, was zu Lasten der Antragsteller geht. Die Unzuverlässigkeit zeigt sich bereits in den Angaben zu der Höhe ihrer Kosten für Unterkunft und Heizung (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 14. Juni 2007 - L 23 1976-07 ER-B). Auch hinsichtlich der ihrer Einnahmen können die Angaben der Antragsteller nicht überzeugen. Denn die Antragsteller haben vorgetragen, die Miete bisher durch Bareinzahlungen beglichen zu haben. Damit lässt sich nicht ausschließen, dass die Antragsteller aus ihren selbständigen Tätigkeiten Einnahmen erzielen, die nicht auf eines ihrer insgesamt vier Girokonten eingezahlt werden, weil sie entweder auf ein bisher nicht bekanntes Konto fließen oder aber, wofür Bareinzahlungen der Antragstellerin zu 2 auf ihr eigenes Konto und die im Verfahren S 3 AS 410/07 ER vorgelegten Kopien von Mieteinzahlungsbelegen sprechen, bar getätigt werden. Die Antragsteller haben zwar gegenüber dem Antragsgegner vorgetragen haben, sie würden ihre monatliche Miete in der Weise bezahlen, dass sie die erforderliche Summe jeweils von einem ihrer Konten in O. abhöben und anschließend bar auf das Konto der Vermieter in A. einzahlten. Unabhängig davon, dass diese Vorgehensweise nicht plausibel ist, lässt sie sich anhand der bisher vorgelegten Kontoauszüge nicht nachvollziehen. Den nicht vollständigen Kontoauszügen lässt sich lediglich entnehmen, dass z.B. im April, Mai und Juni 2006 jeweils ein Betrag von 200 EUR als Miete für Büro/Lagerraum an die Vermieter überwiesen worden ist und auch die Müllgebühren für das Jahr 2006 durch Überweisung an die Vermieter beglichen wurden. Abhebungen, die den Mietschulden im Übrigen entsprechen, sind dagegen eben sowenig ersichtlich, wie ein Grund dafür, die Mietzahlung, soweit sie vom Guthaben eines der genannten Girokonten der Antragsteller erfolgt, nicht durch Überweisung zu tätigen. Ist damit nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsteller ihre Kosten für die Unterkunft und Heizung nicht mit aus bar vereinnahmten Mitteln aufbringen können, ist dies auch hinsichtlich der übrigen Kosten für den Lebensunterhalt nicht ersichtlich und nicht glaubhaft gemacht.
Die begehrte Anordnung kann, unabhängig vom Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht ergehen, weil die Antragsteller damit auch einen Anordnungsgrund wegen der nicht ausreichend dargelegten Einkommenssituation nicht glaubhaft gemacht haben. Zudem sind sie darauf zu verweisen, selbst Abhilfe dadurch zu schaffen, dass sie die zur Prüfung des von ihnen geltend gemachten Anspruchs erforderlichen Unterlagen dem Antragsgegner zur Verfügung stellen. Eine bloße Einsichtgewährung ermöglicht die, wie oben dargestellt, erforderliche kritische Prüfung ihrer Angaben offensichtlich nicht.
Auch hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Begehrens auf eine Vorschussleistung gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB I hat die Beschwerde keinen Erfolg, weil, wie dargelegt, ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II dem Grunde nach nicht glaubhaft gemacht ist. Auch eine Vorwegleistung kommt nicht in Betracht. Zwar ist eine solche u. U. zulässig, um dem Verwaltungsträger in einer Ausnahmesituation zu ermöglichen, das materielle Recht nach abstrakten Merkmalen und ohne Prüfung der Umstände des Einzelfalles einstweilig anzuwenden, wenn der rechtliche Zweck einer Geldleistung nur erreicht werden kann, wenn sie möglichst zeitnah zur Entstehung des Bedarfs, dem sie abhelfen soll, erfüllt wird, aber zwingende verfahrenstechnische Gründe eine abschließende Entscheidung der Verwaltung darüber noch verhindern, ob im Einzelfall überhaupt dem Grunde nach ein Anspruch besteht (sog. Vorwegzahlung, vgl. BSG SozR 3-1200 § 42 Nr. 9 m.w.N.). Unabhängig davon, ob die Minimalvoraussetzungen für die Gewährung einer Vorwegleistung (BSG SozR 3-1200 § 42 Nr. 9) im Übrigen vorliegen und auf Antrag - ein Anspruch hierauf bestehen kann, ist ein solcher hier schon deswegen nicht gegeben, weil eine abschließende Entscheidung nicht aus verwaltungstechnischen Gründen, sondern mangels der in der Sphäre der Antragsteller liegenden, ausreichenden Mitwirkung nicht möglich war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Für den im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab Januar 2007 ist prozessuale Grundlage § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorweg nehmenden Eilentscheidung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistung für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 26. November 2006 L 13 AS 4113/06 ER-B - in Juris). Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - veröffentlicht in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B - m.w.N. in Juris).
Ist bereits eine Entscheidung über einen Antrag auf einstweilige Anordnung ergangen, mit dem eine Regelung hinsichtlich des gleichen geltend gemachten Anspruchs begehrt wurde, ist ein erneuter identischer Antrag unzulässig. Ablehnende Beschlüsse auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erwachsen, wenn kein Rechtsmittel mehr möglich oder eingelegt worden ist, in (formelle) Rechtskraft; ein erneuter Antrag ist daher unzulässig, wenn er den abgelehnten Antrag lediglich wiederholt (Meyer-Ladewig, u.a., Sozialgerichtsgesetz – SGG –, 8. Auflage, § 86 b Rdnr. 45 b mit weiteren Nachweisen; LSG Berlin, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - L 15 B 88/04 KR ER - in Juris).
Damit dürfte der Antrag im zugrundeliegenden Verfahren bereits unzulässig gewesen sein, weil eine Änderung der Sach- und Rechtslage gegenüber dem Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts Freiburg vom 30. Oktober 2006 (S 4 AS 4951/06 ER), die eine erneute Prüfung eröffnet, nicht schon im Erlass des zurückweisenden Widerspruchsbescheids vom 14. November 2006 und der Erhebung der Klage am 14. Dezember 2006 (S 2 AS 6196/06), über die noch nicht entscheiden ist, zu sehen ist. Es erscheint auch zweifelhaft, ob der Vortrag der Antragsteller, der Antragsteller zu 1 habe dem den Sachbearbeiter Einsicht in sämtliche geforderten Unterlagen gewährt, und ihr erneuter Antrag auf Leistungen vom 12. Dezember 2006 als eine hinreichende Änderung gegenüber der Entscheidung vom 30. Oktober 2006 angesehen werden kann, mit der die Versagung als rechtmäßig beurteilt wurde, weil die mit Schreiben vom 26. September 2006 zulässiger Weise geforderten Unterlagen nicht vorgelegt worden seien. Gegen eine solche Änderung dürfte bereits sprechen, dass mit Schreiben vom 26. September 2006 nicht lediglich die Einsicht in die entsprechenden Unterlagen gefordert wurde. Die analoge Anwendung des § 86 b Abs. 1 Satz 4 SGG scheidet jedenfalls im vorliegenden Fall aus, weil insoweit ein von den anwaltlich vertretenen Antragstellern bereits beim Sozialgericht gestellter ausdrücklicher Antrag auf Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Freiburg vom 30. Oktober 2006 erforderlich wäre (Meyer-Ladewig, SGG, § 86 b Rdnr. 20; LSG Berlin a.a.O.).
Die Frage der Zulässigkeit des Antrags bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, weil die Beschwerde auch aus anderen Gründen unbegründet ist. Ein Antragsteller, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt, ist, wie dargelegt, nach § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG gehalten, die für ihn günstigen Tatsachenbehauptungen durch entsprechende, beweiskräftige Unterlagen glaubhaft zu machen. Hieran fehlt es, weil zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds erforderliche und ausreichende Unterlagen weder im erstinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren vorgelegt wurden und sich auch nicht in den Verwaltungsakten befinden.
Die Antragsteller haben damit zunächst einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin ihnen gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III analog vorläufig - Leistungen nach § 19 Abs. 1 SGB II gewährt, nicht glaubhaft gemacht. Arbeitslosengeld II (Alg II) gemäß § 19 Satz 1 SGB II in der seit 1. August 2006 geltenden Fassung erhält nach § 7 Abs. 1 SGB II ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln oder aus den zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II sind bei Personen, die wie die Antragsteller in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II, in der seit 1. August 2006 geltenden Fassung, sind als Einkommen zu berücksichtigen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der dort sowie in § 11 Abs. 3 SGB II und in § 1 der auf der Grundlage von § 13 SGB II ergangenen Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V) in der seit dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung genannten Leistungen und Zuwendungen. Die Antragsteller zu 1 und 2, die beide selbständig tätig sind, haben schon nicht glaubhaft gemacht, dass sie kein ausreichendes Einkommen im Sinne dieser Vorschrift erzielen. Hierzu bedarf es, soweit ein Einkommensteuerbescheid noch nicht vorliegt, zumindest der Vorlage der vollständigen und aktuellen Gewinn- und Verlustrechnungen und Einkommensteuererklärungen, der Bescheide über Einkommensteuervorauszahlungen sowie ggf. Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Soweit sich die Antragsteller auf dem Zollamt Landau vorliegende Unterlagen beziehen, mögen sie dem Antragsgegner das dortige Aktenzeichen nennen und sich mit der Beiziehung der Akten einverstanden erklären. Ob ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 Satz 1 SGB II besteht, hängt sodann auch davon ab, ob die als Betriebsausgaben geltend gemachten Kosten im Rahmen der Hilfebedürftigkeitsermittlung nach §§ 9, 11 SGB II von den Einnahmen abzusetzen sind, so dass diese nachzuweisen sind, wobei erkennbar sein muss, wofür die geltend gemachten Betriebsausgaben im einzelnen getätigt wurden. Da die bisher von den Antragstellern gemachten Angaben jedenfalls nicht vollständig verlässlich erscheinen, muss eine besonders genaue Prüfung der Einnahmen und Ausgaben vorgenommen werden, die anhand der bisher vorliegenden Unterlagen nicht möglich ist, was zu Lasten der Antragsteller geht. Die Unzuverlässigkeit zeigt sich bereits in den Angaben zu der Höhe ihrer Kosten für Unterkunft und Heizung (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 14. Juni 2007 - L 23 1976-07 ER-B). Auch hinsichtlich der ihrer Einnahmen können die Angaben der Antragsteller nicht überzeugen. Denn die Antragsteller haben vorgetragen, die Miete bisher durch Bareinzahlungen beglichen zu haben. Damit lässt sich nicht ausschließen, dass die Antragsteller aus ihren selbständigen Tätigkeiten Einnahmen erzielen, die nicht auf eines ihrer insgesamt vier Girokonten eingezahlt werden, weil sie entweder auf ein bisher nicht bekanntes Konto fließen oder aber, wofür Bareinzahlungen der Antragstellerin zu 2 auf ihr eigenes Konto und die im Verfahren S 3 AS 410/07 ER vorgelegten Kopien von Mieteinzahlungsbelegen sprechen, bar getätigt werden. Die Antragsteller haben zwar gegenüber dem Antragsgegner vorgetragen haben, sie würden ihre monatliche Miete in der Weise bezahlen, dass sie die erforderliche Summe jeweils von einem ihrer Konten in O. abhöben und anschließend bar auf das Konto der Vermieter in A. einzahlten. Unabhängig davon, dass diese Vorgehensweise nicht plausibel ist, lässt sie sich anhand der bisher vorgelegten Kontoauszüge nicht nachvollziehen. Den nicht vollständigen Kontoauszügen lässt sich lediglich entnehmen, dass z.B. im April, Mai und Juni 2006 jeweils ein Betrag von 200 EUR als Miete für Büro/Lagerraum an die Vermieter überwiesen worden ist und auch die Müllgebühren für das Jahr 2006 durch Überweisung an die Vermieter beglichen wurden. Abhebungen, die den Mietschulden im Übrigen entsprechen, sind dagegen eben sowenig ersichtlich, wie ein Grund dafür, die Mietzahlung, soweit sie vom Guthaben eines der genannten Girokonten der Antragsteller erfolgt, nicht durch Überweisung zu tätigen. Ist damit nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsteller ihre Kosten für die Unterkunft und Heizung nicht mit aus bar vereinnahmten Mitteln aufbringen können, ist dies auch hinsichtlich der übrigen Kosten für den Lebensunterhalt nicht ersichtlich und nicht glaubhaft gemacht.
Die begehrte Anordnung kann, unabhängig vom Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht ergehen, weil die Antragsteller damit auch einen Anordnungsgrund wegen der nicht ausreichend dargelegten Einkommenssituation nicht glaubhaft gemacht haben. Zudem sind sie darauf zu verweisen, selbst Abhilfe dadurch zu schaffen, dass sie die zur Prüfung des von ihnen geltend gemachten Anspruchs erforderlichen Unterlagen dem Antragsgegner zur Verfügung stellen. Eine bloße Einsichtgewährung ermöglicht die, wie oben dargestellt, erforderliche kritische Prüfung ihrer Angaben offensichtlich nicht.
Auch hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Begehrens auf eine Vorschussleistung gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB I hat die Beschwerde keinen Erfolg, weil, wie dargelegt, ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II dem Grunde nach nicht glaubhaft gemacht ist. Auch eine Vorwegleistung kommt nicht in Betracht. Zwar ist eine solche u. U. zulässig, um dem Verwaltungsträger in einer Ausnahmesituation zu ermöglichen, das materielle Recht nach abstrakten Merkmalen und ohne Prüfung der Umstände des Einzelfalles einstweilig anzuwenden, wenn der rechtliche Zweck einer Geldleistung nur erreicht werden kann, wenn sie möglichst zeitnah zur Entstehung des Bedarfs, dem sie abhelfen soll, erfüllt wird, aber zwingende verfahrenstechnische Gründe eine abschließende Entscheidung der Verwaltung darüber noch verhindern, ob im Einzelfall überhaupt dem Grunde nach ein Anspruch besteht (sog. Vorwegzahlung, vgl. BSG SozR 3-1200 § 42 Nr. 9 m.w.N.). Unabhängig davon, ob die Minimalvoraussetzungen für die Gewährung einer Vorwegleistung (BSG SozR 3-1200 § 42 Nr. 9) im Übrigen vorliegen und auf Antrag - ein Anspruch hierauf bestehen kann, ist ein solcher hier schon deswegen nicht gegeben, weil eine abschließende Entscheidung nicht aus verwaltungstechnischen Gründen, sondern mangels der in der Sphäre der Antragsteller liegenden, ausreichenden Mitwirkung nicht möglich war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
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