L 13 R 2057/06 KO-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 2488/03 KO-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 2057/06 KO-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 29. August 2003 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers, welcher das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (vgl. im Einzelnen §§ 172ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)), ist unbegründet. Das SG hat die Übernahme der durch die Begutachtungen der nach § 109 Abs. 1 SGG ernannten Sachverständigen Dr. G.-Z. und Dr. L. entstandenen Kosten auf die Staatskasse zu Recht abgelehnt (vgl. § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Über die Kostenübernahme und damit über die Kostentragungspflicht der Staatskasse im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Maßgeblich ist hierbei, ob das Gutachten die Sachaufklärung objektiv gefördert und damit für die gerichtliche Entscheidung Bedeutung gewonnen hat (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 109 Rdnr. 16a m.w.N.; ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. Beschluss vom 8. August 2002 - L 13 RA 3169/00 KO-B; Beschluss vom 26. August 2003 - L 13 RA 3218/03 KO-A; Beschluss vom 3. November 2003 - L 13 RA 4114/03 KO-A).

Die auf Antrag des Klägers von Dr. G.-Z. und Dr. L. erstatteten Sachverständigengutachten vom 16. August 2001 bzw. 21. Februar 2003 haben die Sachaufklärung in dem auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gerichteten Hauptsacheverfahren im dargestellten Sinne nicht gefördert. Zur Begründung nimmt der Senat in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug und macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen. Die im Verlauf des Berufungsverfahrens (L 4 R 3894/03) durchgeführte Beweisaufnahme rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Prof. Dr. F. hat zwar in seinem von Amts wegen eingeholten Sachverständigengutachten vom 28. Juli 2005 die Auffassung vertreten, der Kläger sei nicht mehr leistungsfähig, dies war jedoch lediglich Grundlage für eine im Wege eines außergerichtlichen Vergleichs vereinbarte Rentengewährung ab 28. September 2004. Die von Dr. G.-Z. und Dr. L. erstatteten Sachverständigengutachten, die dem Kläger eine der sozialmedizinischen Beurteilung von Prof. Dr. F. entsprechende Leistungseinschränkung noch nicht attestiert hatten, erlangten hierfür keine Bedeutung.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved