Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 821/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 2800/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 25. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm monatlich 122 EUR Vorschuss auf eine Rente wegen Erwerbsminderung zu bezahlen. Ob ein Anspruch des Antragstellers auf diese Rente besteht, ist noch unklar, denn in der Hauptsache (Klageverfahren S 8 R 2397/05 vor dem Sozialgericht Heilbronn [SG]) ist noch nicht entschieden worden.
Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG vom 25. Mai 2007, mit welchem der Antrag abgelehnt worden ist, ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Beschlusses zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die vom Antragsteller begehrte Regelungsanordnung (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG) auf Gewährung eines Vorschusses (§ 42 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) hinsichtlich eines möglichen Anspruchs auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung (§ 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass er die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund für die Regelungsanordnung liegen nicht vor. Das SG hat auch auf die Entscheidung des 5. Senats des Landessozialgerichts vom 8. Januar 2007 (L 5 R 5726/06 ER-B) verwiesen, dem ein im Wesentlichen gleiches Begehren des Antragstellers zugrunde lag. Der Senat sieht deshalb entsprechend § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch die Ausführungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren (Schriftsatz vom 4. Juni 2007) zu keiner anderen Beurteilung Anlass geben. Diese beziehen sich teilweise auf etwaige Ansprüche nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und das Verwaltungshandeln der Bundesagentur für Arbeit, die in diesem Zusammenhang keine Bedeutung haben. Soweit der Antragsteller die Einholung weiterer Gutachten (bei einem Orthopäden) verlangt, spricht dies gerade dafür, dass die Entscheidung in der Hauptsache noch offen ist und damit kein Anordnungsanspruch besteht. Dass die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), die der Antragsteller erhält, nicht ausreichend sind, um seinen Lebensunterhalt zu sichern, hat der Antragsteller nicht konkret dargelegt. Im Übrigen wäre dann daran zu denken, sich zunächst an den Leistungsträger nach dem SGB II zu wenden. Über einen Vorschuss des Klägers auf die Rente wegen Erwerbsminderung, bei der ein Anspruch des Antragstellers noch unklar ist, kann ein solches Defizit nicht ausgeglichen werden. Die weiteren Ausführungen stehen nicht in erkennbarem Zusammenhang mit der erhobenen Beschwerde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm monatlich 122 EUR Vorschuss auf eine Rente wegen Erwerbsminderung zu bezahlen. Ob ein Anspruch des Antragstellers auf diese Rente besteht, ist noch unklar, denn in der Hauptsache (Klageverfahren S 8 R 2397/05 vor dem Sozialgericht Heilbronn [SG]) ist noch nicht entschieden worden.
Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG vom 25. Mai 2007, mit welchem der Antrag abgelehnt worden ist, ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Beschlusses zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die vom Antragsteller begehrte Regelungsanordnung (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG) auf Gewährung eines Vorschusses (§ 42 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) hinsichtlich eines möglichen Anspruchs auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung (§ 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass er die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund für die Regelungsanordnung liegen nicht vor. Das SG hat auch auf die Entscheidung des 5. Senats des Landessozialgerichts vom 8. Januar 2007 (L 5 R 5726/06 ER-B) verwiesen, dem ein im Wesentlichen gleiches Begehren des Antragstellers zugrunde lag. Der Senat sieht deshalb entsprechend § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch die Ausführungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren (Schriftsatz vom 4. Juni 2007) zu keiner anderen Beurteilung Anlass geben. Diese beziehen sich teilweise auf etwaige Ansprüche nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und das Verwaltungshandeln der Bundesagentur für Arbeit, die in diesem Zusammenhang keine Bedeutung haben. Soweit der Antragsteller die Einholung weiterer Gutachten (bei einem Orthopäden) verlangt, spricht dies gerade dafür, dass die Entscheidung in der Hauptsache noch offen ist und damit kein Anordnungsanspruch besteht. Dass die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), die der Antragsteller erhält, nicht ausreichend sind, um seinen Lebensunterhalt zu sichern, hat der Antragsteller nicht konkret dargelegt. Im Übrigen wäre dann daran zu denken, sich zunächst an den Leistungsträger nach dem SGB II zu wenden. Über einen Vorschuss des Klägers auf die Rente wegen Erwerbsminderung, bei der ein Anspruch des Antragstellers noch unklar ist, kann ein solches Defizit nicht ausgeglichen werden. Die weiteren Ausführungen stehen nicht in erkennbarem Zusammenhang mit der erhobenen Beschwerde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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