L 11 R 4188/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 2437/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 4188/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 13. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Der am 24.03.1973 geborene und aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende Kläger, der nach seinen Angaben im Rentenantrag dort eine Ausbildung im Gartenbau absolviert hat (gegenüber dem Amtsgericht B. gab er im Oktober 2002 eine Ausbildung als medizinisch technischer Assistent an), kam im Januar 1993 als Asylbewerber in die Bundesrepublik Deutschland. Hier erlitt er im Januar 1994 als Fahrradfahrer bei einem Verkehrsunfall ein Schädel-Hirn-Trauma mit Schädelbasisfraktur und Mittelgesichtsfrakturen. Wegen der Folgen fanden stationäre Behandlungen des Klägers im Bundeswehrkrankenhaus (BWK) U. (15.01. bis 21.01.1994) und im Zentrum für Psychiatrie (ZfP) B. S. (27.09. bis 13.10.1995 und 10.11. bis 10.12.1997), in der Rehabilitationsklinik Schloss B. B. (24.05. bis 13.06.1995) und in der Fachklinik für Neurologie D. (01.08. bis 21.08.1996) statt. Der Neurologe Dr. W., BWK U., erstattete für die W. Versicherung AG ein neurologisches Fachgutachten vom August 1995 mit Ergänzung vom Februar 1996 und erachtete unter Berücksichtigung der bisher erhobenen Befunde die Arbeitsfähigkeit des Klägers im Beruf des Gartenbauers für zumutbar. Zwischen 1999 und Oktober 2004 arbeitete der Kläger - mit Unterbrechungen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit -bei verschiedenen Arbeitgebern als Maschinenbediener und Arbeiter im Gartenbau. Nach Krankengeldbezug vom 01.11. bis 30.11.2004 und nachfolgender Arbeitslosigkeit nahm der Kläger seine Tätigkeit im Gartenbau wieder auf und zwar vom März 2005 bis 30.11.2005 sowie nach erneuter Arbeitslosigkeit ab 01.04. bis 30.11.2006 (Versicherungsverlauf vom 23.05.2007).

Am 10.12.2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung und reichte den Bericht des BWK U. vom Januar 1994 sowie den Bericht des ZfP B. S. vom Januar 1998 und die Stellungnahme des Dr. F., jeweils für die W. Versicherung, ein. Die Beklagte veranlasste eine Untersuchung und Begutachtung des Klägers in der Ärztlichen Untersuchungsstelle U ... Dr. Z.-R., Fachärztin für Allgemeinmedizin, Naturheilverfahren und Sozialmedizin, stellte unter Auswertung zahlreicher Befundberichte und Arztunterlagen (u. a. Entlassungsberichte über die oben genannten stationären Behandlungen, Gutachten des BWK U. nebst Ergänzung, Befundberichte der behandelnden Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. S. und Dr. N., zuletzt vom November 2004) folgende Diagnosen: 1. Persönlichkeitsimmanente Eigentümlichkeiten nach Schädel-Hirn-Trauma (unverschuldet) am 15.01.1994 mit leichtem hirnorganischem Psychosyndrom und verschiedenen allgemeinen Symptomen, 2. leichte Wirbelsäulenfehlstatik mit leichten asymmetrischen muskulären Dysbalancen z. Z. unbehandelt; Kopfschmerzneigung, teilweise medikamenteninduziert; 3. äußere Kontexfaktoren (finanziell, Arbeit, familiär). Nebenbefundlich beschrieb die Gutachterin ein Übergewicht als Risikofaktor, ein brillenkorrigierbares Sehvermögen und eine Innenohrschwerhörigkeit beidseits mit gegebener Kommunikation bei 5 m Abstand für Umgangsprache. Zusammenfassend kam sie zu dem Ergebnis, der Kläger sei weiterhin in der Lage, sowohl die Tätigkeit eines Gartenbauers als auch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne erhöhte Verantwortung für Personen und Maschinen, Absturzgefahr, besonderen Zeitdruck sowie ohne zusätzliche Belastung durch Lärm sechs Stunden und mehr arbeitstäglich zu verrichten.

Mit Bescheid vom 28.02.2005 lehnte die Beklagte hierauf den Rentenantrag mit der Begründung ab, beim Kläger liege weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung vor, weil er noch mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein könne.

Zur Begründung seines dagegen eingelegten Widerspruchs machte der Kläger geltend, die Tätigkeit des Gartenbauers sei mit Zwangshaltungen und dem Heben und Tragen von Lasten von ca. 20 kg verbunden. Anfang April habe er die Arbeit bei seinem früheren Arbeitgeber wieder aufgenommen, die jedoch zu Lasten seiner Gesundheit gehe. Bereits nach kurzer Zeit seien wieder erhebliche Beschwerden im Bereich der Schulter links bis zum Hals aufgetreten. Außerdem leide er häufig unter Kopfschmerzen mit Konzentrationslosigkeit und psychischen Beschwerden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Deswegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht U. (SG). Er nahm Bezug auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren und trug ergänzend vor, er sei aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigungen nicht in der Lage, kontinuierlich auch nur leichte Arbeiten durchzuführen. Seit 01.03.2005 arbeite er wieder im Gärtnereibetrieb E. und habe jeden Tag nach der Arbeit extrem starke Schmerzen im Schulter-/Halsbereich, weshalb er nachts nur sehr schlecht und unregelmäßig schlafen könne. Infolge des Verkehrsunfalls leide er nach wie vor an sehr starken und dauerhaften Kopfschmerzen und sei nicht in der Lage, sich so zu konzentrieren, dass er ihm zugeteilte Aufgaben durchführen könne.

Das SG hörte Dr. F., Arzt für Allgemeinmedizin, als sachverständigen Zeugen. Dieser teilte unter Beifügung weiterer Arztunterlagen (u. a. des Orthopäden Dr. A. vom März 2005) Behandlungen des Klägers seit ca. 1997 und die gestellten Diagnosen mit. Eine wesentliche Änderung im Gesundheitszustand des Klägers sei nicht eingetreten. Die Frage, ob der Kläger noch in der Lage sei, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens 6 Stunden täglich zu verrichten, bejahte Dr. F ...

Der Kläger legte hierauf Arztbriefe des Dr. N. vom Februar 2006 (Diagnose: Somatisierungsstörung mit vorwiegenden Kopfschmerzen, Tinnitus, Vergesslichkeit und Nervosität; angemessener GdB zwischen 10 und 30 Prozent durch die hierdurch bedingte Leistungsbeeinträchtigung) und des Psychiaters und Psychotherapeuten B. vom Oktober 2005 (Diagnose: rez. dep. Störung mit soz. phob. Zügen, Tinnitus, Somatisierungsstörung, Schädelhirntrauma, Epilepsie) vor.

Mit Urteil vom 13.07.2006, den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 07.08.2006, wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es, gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.-R. und die Aussage von Dr. F., im wesentlichen aus, der Kläger sei noch in der Lage, zumindest leichte Arbeiten sechs Stunden täglich auszuüben. Diese Leistungsbeurteilung werde durch die vom Kläger vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht in Frage gestellt. Anhaltspunkte dafür, dass wegen der darin beschriebenen psychiatrischen Befunde die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht mehr möglich wäre, ergäben sich nicht. Damit habe der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.

Hiergegen richtet sich die am 18.08.2006 eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung verweist er auf sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor, der Arzt B. habe einen stationären Aufenthalt in einer Fachklinik veranlasst.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 13. Juli 2006 sowie den Bescheid vom 28. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Dezember 2004 auf Dauer Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erachtet das angefochtene Urteil für zutreffend und hat u.a. eine ärztliche Bescheinigung des Arztes B. vom April 2007 und den Bescheid des Versorgungsamtes U. über den festgestellten Grad der Behinderung von 30 seit 21.08.1998 vorgelegt.

Der Senat hat die den Kläger im ZfP B. S. behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen gehört. Dr. M. und Dipl.-Psych. P. haben über die stationäre Behandlung des Klägers vom 27.11. bis 08.12.2006 berichtet. Die durch das Schädel-Hirntrauma beeinträchtigte Fähigkeit sowie mangelnde Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit dem Krankheitszustand ließen keine grundlegende Veränderung erwarten und seien als chronifizierte Störung zu begreifen. Es sei somit von einer fortgesetzten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sowie der Leistungsfähigkeit auszugehen, die sich weiterhin als subjektiv erlebte Beeinträchtigung eigener Beteiligung des Klägers am Arbeitsprozess mit der Folge von Insuffizienzerleben, assoziierten Körperbeschwerden und einem krankheitsbegründeten Rückzug aus dem Arbeitsprozess darstellen werde. Die Leistungseinschränkungen lägen sowohl auf psychiatrischem wie auch neurologischem Fachgebiet. Sie seien jedoch mehr subjektiv erlebt und ließen sich nicht in dem vom Kläger erlebten Maße objektivieren. Vielmehr erscheine es durchaus möglich, dass der Kläger am Arbeitsplatz über weite Strecken akzeptable Leistungen bringe, sich selbst jedoch schlecht einschätze. Der Kläger sei in der Lage, sechs Stunden einer leichten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt an fünf Tagen in der Woche nachzugehen.

Der Kläger hat noch ein Attest des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. N. vom Februar 2007 und einen nervenärztlichen Bericht des Dr. D., ZfP B. S., vom Mai 2007 eingereicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig, denn der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung in der hier anzuwendenden ab 01.01.2001 gültigen Fassung sind im Urteil des SG zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.

Nach Auffassung des Senats ist die Berufung bereits aus den vom SG zutreffend dargestellten Gründen als unbegründet zurückzuweisen. Insoweit nimmt der Senat auch auf die Entscheidungsgründe des SG Bezug und verzichtet auf deren erneute Darstellung (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich auch der Senat nicht davon zu überzeugen vermochte, dass bei dem Kläger der Leistungsfall der vollen oder teilweisen Erwerbsminderung eingetreten ist. Nach dem Ergebnis der durchgeführten medizinischen Beweiserhebung ist er vielmehr in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne erhöhte Verantwortung für Personen und Maschinen, Absturzgefahr, besonderen Zeitdruck sowie ohne zusätzliche Belastung durch Lärm sechs Stunden und mehr arbeitstäglich zu verrichten. Der Senat folgt hier im Wesentlichen der Beurteilung der Sozialmedizinerin Dr. Z.-R., die den Kläger im Verwaltungsverfahren untersucht und begutachtet hat. Der behandelnde Arzt für Allgemeinmedizin Dr. F. hat ein sechsstündiges Leistungsvermögen des Klägers bestätigt.

Im Vordergrund der die Leistungsfähigkeit des Klägers einschränkenden Gesundheitsstörungen stehen die Folgen des im Januar 1994 erlittenen Unfalls. Verblieben sind persönlichkeitsimmanente Eigentümlichkeiten nach Schädel-Hirn-Trauma mit leichtem Psychosyndrom und allgemeinen Symptomen sowie Kopfschmerzen, teilweise medikamenteninduziert. Außerdem besteht beim Kläger eine leichte Wirbelsäulenfehlstatik mit leichten asymmetrischen muskulären Dysbalancen sowie eine durch Brille korrigierte Sehminderung und eine Innenohrschwerhörigkeit, die sich umgangssprachlich nicht auswirkt. Dem Befundbericht von Dr. N. vom November 2004 ist als Diagnose ein Schmerzsyndrom (Kopfschmerzen und Schmerzen im Schulter-Rücken-Bereich) zu entnehmen. Dr. N. ging davon aus, dass die früher vorwiegende wohl psychogen bedingte Wesensänderung (Aufenthaltsproblematik) gewichen war. In seinem Arztbrief vom November 2006 beschrieb Dr. N. eine Somatisierungsstörung mit vorwiegenden Kopfschmerzen, Tinnitus, Vergesslichkeit und Nervosität. Psychisch war der Kläger affektiv ausgeglichen. Dr. N. führte aus, dass die Beschwerden in dieser Form nach den Unterlagen seit 1994 mehr oder weniger unverändert und chronifiziert seien. Zweifellos schränken diese Befunde die Leistungsfähigkeit des Klägers ein. Sie sind aber bei der von Dr. Z.-R. abgegebenen Leistungsbeurteilung in schlüssiger und für den Senat nachvollziehbarer Weise berücksichtigt. Die durchgeführten Ermittlungen haben darüber hinaus keine Befunde ergeben, welche eine zeitliche Leistungslimitierung rechtfertigen könnten. Der Bericht des Psychiaters B. vom Oktober 2005 gibt auch dem Senat keine Veranlassung für eine abweichende Leistungseinschätzung. Bei depressiver Stimmung war der Antrieb des Klägers ungestört und die Schwingungsfähigkeit ausreichend. Dr. Metzger vom ZfP B. S. hat anlässlich der stationären Behandlung im Dezember 2006 die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelschwerer Episode, Somatisierungsstörung, eines Tinnitus und eines hirnorganischen Psychosyndroms gestellt und dargelegt, dass die Leistungseinschränkung vom Kläger mehr subjektiv erlebt und sich nicht in dem vom Kläger erlebten Maße objektivieren lässt. Der Kläger wird von den behandelnden Ärzten des ZfP für fähig erachtet, sechs Stunden eine leichte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt an fünf Tagen in der Woche auszuüben.

Soweit Dr. N. in seinem Attest vom Februar 2007 die Leistungsfähigkeit des Klägers aufgrund einer psychischen Erkrankung auf drei bis vier Stunden pro Tag beschränkt, überzeugt dies den Senat schon deswegen nicht, weil eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers nicht berichtet wird und auch nicht ersichtlich ist und jegliche Begründung für eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens des Klägers fehlt. Das gleiche gilt bezüglich des nervenärztlichen Berichts von Dr. D ... Danach wird der Kläger wegen einer rezidivierenden depressiven Störung sowie einer Somatisierungsstörung behandelt, wobei es zu einer Besserung der Befindlichkeitsstörungen gekommen ist. Eine Begründung für eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens auf drei bis vier Stunden täglich enthält auch dieser Bericht nicht.

Insoweit ist auch zu beachten, dass der Kläger tatsächlich - saisonabhängig - zwischen Mai und Oktober 2004, März und November 2005 sowie April und November 2006 eine versicherungspflichtige Tätigkeit in einem Gartenbaubetrieb ausübte und diese Tätigkeit nach der Betriebsprüferdatei der Beklagten im März 2007 wieder aufgenommen hat. Die - wie hier - tatsächliche Ausübung einer Erwerbstätigkeit hat aber stärkeren Beweiswert in Bezug auf das gesundheitliche Leistungsvermögen eines Versicherten als scheinbar dies ausschließende medizinische Befunde (vgl. BSG SozR 3 - 2200 § 1247 Nr. 3 und 12; SozR 2200 § 1247 Nrn. 12, 31 und 47 und BSG vom 24.04.1996 - 5 RJ 34/95 -). Aus den zuletzt genannten Gründen überzeugt schließlich auch die Beurteilung des Psychiaters B. in seiner Bescheinigung vom April 2007 nicht, derzufolge der Kläger aufgrund einer chronifizierten psychischen Erkrankung höchstens drei bis vier Stunden täglich an einem geschützten Arbeitsplatz arbeiten könne.

Selbst wenn der Kläger seine Tätigkeit aufgeben sollte, bräuchte ihm im Hinblick auf die qualitativen Leistungseinschränkungen keine konkrete Berufstätigkeit genannt zu werden, weil sie ihrer Anzahl, Art und Schwere nach keine besondere Begründung zur Verneinung einer "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" oder einer "schweren spezifischen Leistungsminderung" erfordern. Das Restleistungsvermögen des Klägers erlaubt ihm noch körperliche Verrichtungen, die in leichten einfachen Tätigkeiten gefordert zu werden pflegen, wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Bedienen von Maschinen, Montieren, Kleben, Sortieren, Verpacken oder Zusammensetzen von kleinen Teilen.

Die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit scheidet nach § 240 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - schon deswegen aus, weil der Kläger aufgrund seines Lebensalters die Voraussetzungen nicht erfüllt.

Dem Kläger ist auch der Arbeitsmarkt nicht verschlossen. Die Frage, ob es auf dem gesamten Arbeitsmarkt ausreichend Arbeitsplätze gibt, ist nur dann zu prüfen, wenn der Versicherte die noch in Betracht kommenden Tätigkeiten nicht unter betriebsüblichen Bedingungen ausüben kann oder entsprechende Arbeitsplätze von seiner Wohnung nicht zu erreichen vermag oder die Zahl der in Betracht kommenden Arbeitsplätze deshalb nicht unerheblich reduziert ist, weil der Versicherte nur in Teilbereichen eines Tätigkeitsfeldes eingesetzt werden kann, oder die in Betracht kommenden Tätigkeiten auf Arbeitsplätzen ausgeübt werden, die als Schonarbeitsplätze nicht an Betriebsfremde vergeben werden, oder die in Betracht kommenden Tätigkeiten auf Arbeitsplätzen ausgeübt werden, die an Berufsfremde nicht vergeben werden oder entsprechende Arbeitsplätze nur in ganz geringer Zahl vorkommen. Dieser Katalog ist nach den Entscheidungen des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996 abschließend. Im Falle des Klägers ist keiner dieser Fälle gegeben.

Die Arbeitsmarktlage ist nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 Satz 2 SGB VI). Der Rentenversicherung ist nur das Risiko einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung zugewiesen, nicht dagegen das Risiko einer Minderung einer Erwerbsmöglichkeit oder der Arbeitslosigkeit (vgl. Beschluss des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996 - GS 1/95 -). Das Risiko, dass der Kläger keinen für ihn geeigneten Arbeitsplatz findet, geht nicht zu Lasten des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BSG SozR 3 - 2200 § 1246 Nr. 41 und vom 21.07.1992 - 4 RA 13/91 -).

Die Berufung des Klägers konnte hiernach keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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