S 26 R 350/05

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
26
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 26 R 350/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 4 R 109/07
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1.) Die Klage wird abgewiesen. 2.) Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit bzw. wegen Erwerbsminderung über Dezember 2004 hinaus.

Die Klägerin am 00.00.1957 geboren. Sie hat keinen regulären Beruf mit Abschluss erlernt. Sie war bisher bei verschiedenen Arbeitgebern als Angelernte, zuletzt als Büglerin in einer Fabrik, bis 1986 beschäftigt. Danach war sie arbeitslos gemeldet und bezog Sozialleistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Krankheit.

Die Klägerin erhielt von der Beklagten seit April 1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (mit Rentenbescheid vom 12.05.1998, Blatt 12 der Gerichtsakte), wegen Zustandes nach Eierstock-Krebs mit nachfolgender Chemotherapie. Diese Rente wurde als Zeitrente gewährt und mehrfach nach Untersuchungen verlängert, zuletzt bis Ende Dezember 2004 mit Bescheid vom 25.08.2003.

Im Juni 2004 beantragte die Klägerin die Weiterzahlung der Rente über 2004 hinaus. Die Beklagte veranlasste daraufhin die Erstellung eines sozialmedizinischen Gutachtens durch Frau C. Diese Gutachterin hielt die Klägerin zusammengefasst für wieder in der Lage, eine leichten Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung verrichten zu können, dies auch sechs Stunden und mehr täglich.

Mit Bescheid vom 23.07.2004 lehnte die Beklagte die Weitergewährung der Rente ab. Zur Begründung nahm sie Bezug auf die ärztlichen Feststellungen. Die Klägerin sei danach nach Dezember 2004 wieder in der Lage, ihr zumutbare Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig zu verrichten, und damit nicht mehr erwerbsunfähig oder berufsunfähig.

Dagegen legte die Klägerin am 20.08.2004 Widerspruch ein mit der Begründung, die Beklagte verkenne den Gesundheitszustand. Ein ärztliches Attest des behandelnden Psychiaters (B-N) wurde eingereicht. Die Beklagte veranlasste daraufhin noch die Erstellung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens durch X, der die Klägerin bereits im Jahr 2002 untersucht hatte (und sie damals für noch nicht wieder ausreichend leistungsfähig hielt wegen noch unzureichender Krankheitsverarbeitung). X hielt die Klägerin in seinem Gutachten vom 18.01.2005 für jetzt wieder in der Lage ,vollschichtig tätig zu sein. Tätigkeiten ohne besondere Verantwortung und Zeitdruck könnten vollschichtig ausgeübt werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie begründete dies damit, dass die Klägerin nach 2004 nach ihren ärztlichen Feststellungen nicht mehr als erwerbsunfähig oder berufsunfähig und auch nicht als voll oder teilweise erwerbsgemindert (im Sinne der ab 2001 geltenden Vorschriften) anzusehen sei. Die Klägerin könne als angelernte bzw. als ungelernte Arbeiterin auf die ihr zumutbaren Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden.

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 12.07.2005 per Fax Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben.

Sie begründet die Klage damit, dass die Beklagte ihren Gesundheitszustand verkenne und ihr Leistungsvermögen falsch beurteile. Sie sei auch weiterhin nach Dezember 2004 nicht mehr in der Lage, im bisherigen Beruf oder in zumutbaren Verweisungsberufen oder sonst auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein. Die bisherigen Gutachter würden die Leistungsfähigkeit falsch beurteilen. Seit der Krebserkrankung hätten auch die Auswirkungen ihrer Allergien viel mehr zugenommen und sie sei insgesamt noch nicht wieder leistungsfähig. Diesbezüglich hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2007 ein ärztliches Attest von T1 vom 20.03.2007 vorgelegt, das zur Gerichtsakte genommen wurde.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.07.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2005 zu verurteilen, ihr weiterhin über Dezember 2004 hinaus Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, weiter hilfsweise ihr Rente wegen voller, weiter hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, ein Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit oder der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsminderung bestehe nach Dezember 2004 nicht mehr fort und es sei auch kein neuer Versicherungsfall eingetreten. Sie nimmt Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Auch alle Gutachten bestätigen ihre Auffassung. Aus dem Attest vom 20.03.2007 ergäben sich keine wesentlich neuen Erkrankungen.

Das Gericht hat zunächst Befundberichte der behandelnden Ärzte beigezogen.

Sodann hat das Gericht durch Einholung medizinischer Sachverständigengutachten Beweis darüber erhoben, welche Erkrankungen im Einzelnen bei der Klägerin vorliegen und wie diese sich auf die Leistungsfähigkeit auswirken. Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie S kommt unter Berücksichtigung eines internistisch-allergologisch-bronchialheilkundlichen und arbeitsmedizinischen Gutachtens durch T2 zur Beurteilung, bei der Klägerin lägen im Einzelnen folgende noch wesentlichen Diagnosen nach 2004 vor:

Chronisch-neurotische Depression (Dysthymia), endogenes Ekzem, Latexallergie, Morbus Crohn, Verschleißleiden der Wirbelsäule bei Fehlhaltung mit wiederkehrenden Reizerscheinungen, Krampfaderleiden, Polyarthrose der kleinen Fingergelenke, Impingement-Symptomatik des linken Schultergelenkes, Fußfehlform bei Osteotomie im Bereich des 1. Strahls beiderseits. Ohne funktionelle Auswirkungen: Fettstoffwechselstörung, deskrete Bisusminderung rechts ohne Korrektur.

Wegen der Einzelheiten der Diagnosen wird auch Bezug genommen auf die Seiten 23 bis 26 des Gutachtens des T2, wo die Diagnosen auf nicht - nervenärztlichen Fachgebieten noch weiter erläutert werden. Hinweise für eine definierte Fibromyalgie oder aber für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung hätten sich nicht ergeben, so S auf Seiten 9 und 15 f seines Gutachtens, weil nur 6 von 18 der klassischen Tenderpoints bei Fibromyalgie druckschmerzhaft gewesen seien. Mit den vorhandenen Befunden könne die Klägerin seit Dezember 2004 noch bzw. wieder vollschichtig eine körperlich leichte Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung verrichten, ohne ungünstige Bedingungen wie besonderen Zeitdruck oder Wechselschicht und ohne hautbelastende Stoffe (dazu im einzelnen Seite 12 oben des Gutachtens von S). Eine wesentliche Einschränkung des geistigen Leistungsvermögens bestehe auch nicht, das Umstellungsvermögen sei genügend, eine psychische Fehlhaltung liege nicht vor. Insgesamt käme in Betracht auch noch eine Tätigkeit als Pförtnerin frei von Witterungseinflüssen, dies auch vollschichtig. Die Klägerin könne auch noch uneingeschränkt Wegstrecken zu Fuß täglich zurücklegen (in einer Zeit von nicht mehr als 15-20 Minuten für 500 Meter) und öffentliche Verkehrsmittel benutzen und einen Pkw als Fahrer. Die Beurteilung gelte auch seit Ende Dezember 2004. Im übrigen könne den Ausführungen des behandelnden Nervenarztes auch nicht gefolgt werden, wenn er von einer mittelschweren depressiven Störung ausgehe. Dafür ergäben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte, so habe auch der Gutachter X in seinem letzten Gutachten von einem gut kompensierten Zustand nach depressiver Episode gesprochen (Seite 10 des Gutachtens von S).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und den Inhalt der beigezogenen Akte des Versorgungsamtes E Bezug genommen; alle diese Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zwar zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Der Widerspruchsbescheid vom 09.06.2005 gilt nach § 37 Abs. 2 SGB X fiktiv als frühestens am 12.06.2005 zugegangen. Die Klagefrist lief damit noch bis zum Ablauf des 12.07.2005. An diesem Tage wurde die Klage auch per Fax erhoben.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die angefochtenen Verwaltungsakte der Beklagten, nämlich der Bescheid vom 23.07.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.06.2005, sind nicht rechtswidrig und beschweren die Klägerin nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG, weil die Beklagte mit diesen Bescheiden zu Recht die Weitergewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit über Dezember 2004 hinaus abgelehnt hat. Der dahingehenden begehrten Verpflichtung der Beklagten, die Rente weiterhin zu zahlen als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 44 SGB VI in der Fassung bis Ende 2000) oder wegen Berufsunfähigkeit (§ 43 SGB VI in der Fassung bis Ende 2000) oder als Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung im Sinne von §§ 43, 240 SGB VI (in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung), war nicht nach § 54 Abs. 4 SGG zu entsprechen.

Zur Meidung unnötiger Wiederholungen nimmt das Gericht gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug auf die Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden, erklärt sie für richtig und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Insbesondere hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheide auch die nach § 302 b SGB VI grundsätzlich maßgeblichen Vorschriften der §§ 43, 44 SGB VI in der vor 2001 geltenden Fassung wiedergegeben; diese Vorschriften über die Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit sind grundsätzlich weiterhin auf die Klägerin anzuwenden, weil ihre Rente bereits vor inkrafttreten neuerer Vorschriften gezahlt wurde.

Ergänzend führt das Gericht noch folgendes aus:

Auch nach den weiteren Ermittlungen des Gerichts, also auch nach den Gutachten von S und T2, besteht kein Anspruch mehr auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder wegen Berufsunfähigkeit über 2004 hinaus. Denn nach den Gutachten von S und T2 kann die Klägerin noch vollschichtig - also acht Stunden täglich, § 3 Arbeitszeitgesetz, und damit auch noch mehr als sechs Stunden täglich - zumindest körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung verrichten bei Meidung von besonderem Zeitdruck und Wechselschicht und bei Meidung hautbelastender Stoffe. Das Gericht folgt diesen Gutachten, denn S und T2 sind seit langen Jahren erfahrene Ärzte und Gutachter für das Sozialgericht Düsseldorf. Sie haben in ihren Gutachten auch im Einzelnen dargelegt, welche Diagnosen bei der Klägerin noch vorliegen und sie sind auch in Ansehung der bekannten Diagnosen nachvollziehbar und schlüssig nicht zu einem unter achtstündigen Leistungsvermögen gelangt. Dabei ergibt sich auch aus dem Attest von T1 vom 20.03.2007 nichts wesentlich Neues. Wegen der Allergien und Ekzeme der Klägerin hat nämlich T2 sein Votum bereits abgegeben, nicht nur als Internist sondern auch als Allergologe (diese Facharztbezeichnung besitzt er auch). Auf Seite 23 des Gutachtens hat er zu Gesundheitsstörung 1) auch über die ihm bekannten diversen Nahrungsmittelallergien und Kontaktallergien berichtet, zwar gewisse Hauterscheinungen festgestellt, doch auch in Abheilung begriffene Hauterscheinungen. Es ist nun körperlicherseits nachvollziehbar, dass die Klägerin damit gewissen Beschränkungen im Alltagsleben und im Berufsleben unterliegt (was T2 auch für die Tätigkeit einer Sortiererin und Montiererin von Kleinteilen eingeräumt hat), doch ist die Klägerin damit nicht schlechthin gehindert, leichte einfache Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig zu verrichten, beispielsweise Tätigkeiten als Pförtnerin, die nicht mit hautbelastenden Stoffen zwingend einhergehen; solche Tätigkeiten werden überwiegend auch in beheizten geschlossenen Räumen ausgeübt. Allein die theoretisch immer vorhandene Möglichkeit, als allergische Reaktion einen Schock zu bekommen bei unvorhergesehenem Kontakt mit allergenen Stoffen, reicht für sich nicht aus, ein generell gemindertes oder regelmäßig aufgehobenes Leistungsvermögen anzunehmen; sonst müssten alle Allergiker berentet werden. Die Latexallergie wird sich im üblichen Berufsalltag einer Pförtnerin nicht auswirken, denn gerade die Pförtnerin verrichtet regelmäßig ihre Tätigkeit ohne Kontakt mit bestimmten hautgefährdenden bzw. allergenen Arbeitsmaterialien.

Was den bei der Klägerin seit 1978 bekannten Morbus Crohn angeht, ist auch nicht davon auszugehen, dass diese Diagnose bei der Klägerin regelmäßig zu einer Minderung des Leistungsvermögens auf einige Dauer führt. Dazu hat T2 in seinem Gutachten festgestellt, dass aktuell seitens des Darmes keine wesentliche klinische Symptomatik bestehe, die Klägerin befinde sich auch in einem befriedigenden Kräfte- und Ernährungszustand ohne Hinweise auf häufig auftretende Durchfälle durch diese Erkrankung. Zu einem Rezidiv der Krebserkrankung ist es nicht gekommen und inzwischen ist auch psychisch von einer ausreichenden Krankheitsverarbeitung auszugehen, wie S in seinem nervenfachärztlichen Gutachten herausgearbeitet hat und wie auch schon X in seinem Gutachten von 2005 ausgeführt hat, sodass auch die ursprünglichen zur Berentung führenden Funktionseinschränkungen jetzt nicht mehr vorliegen. Schließlich wurden substantiierte schriftliche Einwendungen gegen die Gutachten von S und T2 auch nicht erhoben, und das in der mündlichen Verhandlung eingereichte Attest von T1 vom 20.03.2007 bringt diagnostisch keine neuen Gerichtspunkte. Außerdem hat auch T1 nicht generell das Leistungsvermögen der Klägerin im Erwerbsleben als aufgehoben angesehen, sondern nur darüber berichtet, dass es angesichts der Erkrankungen der Klägerin zu längeren Arbeitsunfähigkeitszeiten kommen könne; letzteres ist aber allenfalls von Relevanz für die Krankengeldgewährung durch die gesetzliche Krankenversicherung, nicht aber relevant für die Rentenversicherung, bei der es um regelmäßige dauernde Leistungseinschränkungen geht.

Kann die Klägerin also noch wie oben beschrieben nach Dezember 2004 wieder leichte Tätigkeiten acht Stunden täglich verrichten, so ist sie nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht mehr als berufsunfähig im Sinne von § 43 SGB VI (in der bis Ende 2000 geltenden Fassung) anzusehen. Denn mit dem wie oben beschriebenen Leistungsvermögen kann die Klägerin als bisher stets nur als angelernte Arbeiterin tätig Gewesene nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf den gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden, ohne dass es überhaupt der Benennung konkreter Verweisungstätigkeiten bedürfte. Die Klägerin könnte aber beispielsweise wie bereits oben ausgeführt noch acht Stunden täglich eine Tätigkeit als Pförtnerin verrichten, welche Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt noch vorhanden ist und körperlich nur leichter Art ist (vgl. auch LSG Bremen Urteil vom 13.06.1996 - L 2 An 9/95 und LSG Rheinland-Pfalz vom 10.05.1996 - L 6 An 8/95). Diese Verweisbarkeit der Klägerin ergibt sich aus dem von dem Bundessozialgericht entwickelten Stufenschema, wonach die Klägerin als bisher stets als angelernte Arbeiterin tätig Gewesene ohne abgeschlossene Berufsausbildung und auch sonst ohne Berufsausbildung nicht einer Angestellten oder einer Arbeiterin mit einer Ausbildungsdauer von bis zu 2 Jahren gleich zu setzen ist. Die Klägerin ist damit uneingeschränkt verweisbar, jedenfalls aber auf die leichten Tätigkeiten einer Pförtnerin. Denn solche Tätigkeiten sind körperlich nur leichter Art, sie können auch überwiegend im Sitzen ausgeübt werden, müssen dies aber nicht, und sie sind nicht verbunden mit Zeitdruck oder mit zwingender Wechselschicht oder hautgefährdenden oder allergenen Stoffen. Die Situation des Arbeitsmarktes ist dabei unerheblich, denn das Risiko der Vermittelbarkeit der Klägerin fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Rentenversicherung. Die Voraussetzungen für die Weiterzahlung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit über Dezember 2004 hinaus liegen also nicht mehr vor.

Damit liegen auch gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Weitergewährung der Rente über 2004 hinaus als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 SGB VI (in der Fassung bis Ende 2000) nicht mehr vor, denn der fortdauernde Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit setzt eine wesentlich größere Leistungsminderung als der der Berufsunfähigkeit voraus, die die Kammer nach 2004 schon verneinen musste.

Die Klägerin ist mit dem wie oben beschriebenen Leistungsvermögen nach 2004 auch nicht als teilweise oder voll erwerbsgemindert im Sinne der allgemeinen Vorschriften des § 43 Abs. 1, 2 SGB VI (in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung) anzusehen oder als teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung) anzusehen; diese Vorschriften setzen grundsätzlich eine noch weitergehende Leistungseinschränkung als die der Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit nach altem Recht vor, die die Kammer schon verneinen musste. Berufsunfähigkeit nach neuem Recht im Sinne von § 240 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung kommt hier auch nicht in Betracht, weil die Klägerin wie oben ausgeführt noch acht Stunden täglich eine leichte Tätigkeit als Pförtnerin beispielsweise verrichten könnte, auf die sie verweisbar ist. Im übrigen besteht eine allgemeine volle oder teilweise Erwerbsminderung im Sinne von § 43 Abs. 1, 2 SGB VI nach § 43 Abs. 3 SGB VI (in der Fassung ab 01.01.2001) auch nicht für den, der unter den üblichen Bedingungen (auch nur) des allgemeinen Arbeitsmarktes (noch) mindestens sechs Stunden täglich erwerbsfähig sein kann; dabei ist (weiterhin) die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, 4 SGG.
Rechtskraft
Aus
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