S 26 R 490/05

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
26
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 26 R 490/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 18 R 124/07
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der Kläger ist am 00.00.1949 in Serbien geboren und Staatsangehöriger von Serbien-Montenegro. Aus Jugoslawien ist er 1972 ins Bundesgebiet gezogen. Er hat keinen Beruf mit Abschluss erlernt. Er war seit 1972 als angelernter Arbeiter bei verschiedenen Arbeitgebern tätig. Zuletzt war er versicherungspflichtig als Produktionshelfer bei einer Firma in M von 1973 bis zum 30.04.2000 im Bereich Formen und Mischen angestellt. Nach der Arbeitgeberauskunft wurde er außertariflich als Angelernter ohne Notwendigkeit einer Berufsausbildung bezahlt und verrichtete bis mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Stehen. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 30.04.2000 beendet. Dann hat sich der Kläger noch unstreitig und nachgewiesenermaßen bis zum 30.06.2004 beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet, nach dem Inhalt des Versicherungsverlaufes und den Auskünften der Agentur für Arbeit (Bl. 37 und 129 der Gerichtsakte). Weitere Vorsprachen nach dem 30.06.2004 konnten die Agentur für Arbeit und die ARGE nicht bestätigen (Bl. 37, 129 der Gerichtsakte).

Ein erster Rentenantrag vom Februar 2002 blieb für den Kläger ohne Erfolg; auch eine diesbezügliche Klage (beigezogene Streitakte S 00 RJ 000/00) wurde im April 2004 vom Kläger zurückgenommen, nachdem ein Internist und ein Orthopäde (P und I) den Kläger für noch vollschichtig leistungsfähig hielten für zumindest leichte Tätigkeiten.

Am 14.07.2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut Rente wegen Erwerbsminderung. Ärztliche Berichte wurden zur Verwaltungsakte gereicht bzw. eingeholt. Die Beklagte veranlasste die Erstellung eines sozialmedizinischen Gutachtens durch Frau N. Nach Vorliegen deren Gutachtens und nach Beiziehung auch einer Computertomographie des Thorax vom 02.03.2005 hielten Frau N und der ärztliche Dienst der Beklagten den Kläger zusammengefasst auch im April 2005 noch für in der Lage, alle leichten Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung verrichten zu können, dies auch 6 Stunden und mehr täglich (Bl. 162-163, 180-182 des medizinischen Teils der Verwaltungsakte der Beklagten). Der Kläger könne allerdings nicht mehr als Ziegeleiarbeiter arbeiten.

Mit Bescheid vom 23.05.2005 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab. Zur Begründung nahm sie Bezug auf die ärztlichen Feststellungen. Danach sei der Kläger noch in der Lage, Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich zu verrichten, und er weder berufsunfähig noch voll oder teilweise erwerbsgemindert.

Dagegen legte der Kläger am 13.06.2005 Widerspruch ein mit der Begründung, die Beklagte verkenne den Gesundheitszustand; insbesondere seines Kurzatmigkeit und die von der Lendenwirbelsäule ausgehenden Beschwerden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2005, abgesandt am 24.10.2005, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie begründete dies damit, dass der Kläger nach ihren ärztlichen Feststellungen weder als berufsunfähig noch als voll oder teilweise erwerbsgemindert anzusehen sei. Der Kläger könne auf die ihm zumutbaren Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am Montag, dem 21.11.2005 Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben.

Er begründet die Klage damit, dass die Beklagte seinen Gesundheitszustand verkenne und sein Leistungsvermögen falsch beurteile. Er sei nicht mehr in der Lage, im bisherigen Beruf oder in zumutbaren Verweisungsberufen oder sonst auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein. Die bisherigen Gutachten würden die Leistungsfähigkeit falsch beurteilen, insbesondere die Auswirkungen seiner Silikose.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2005 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung auf der Grundlage eines Versicherungsfalls vom 14.07.2004 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, ein Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit bzw. der Erwerbsminderung sei nicht eingetreten. Sie nimmt Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Alle Gutachten bestätigten ihre Auffassung.

Das Gericht hat Auskünfte von dem letzten Arbeitgeber eingeholt (Bl. 33 ff der Gerichtsakte) und Befundberichte der behandelnden Ärzte beigezogen. Der Arzt für Innere Medizin und Pneumologie T1 hält die Erwerbsfähigkeit für nur leicht eingeschränkt (Bl. 38 Gerichtsakte). Der Arzt für Neurologie und Nervenheilkunde T2 führt aus, er halte den Kläger auch mit der Migräne, depressiver Verstimmung und Nervosität für noch in der Lage, eine leichte Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung z. B. als Pförtner zu verrichten. Der Orthopäde L berichtet über diverse Erkrankungen des Bewegungsapparates und dass er körperlich leichte Tätigkeiten aus orthopädischer Sicht für noch zumutbar halte. Der praktische Arzt Q hält den Kläger in seiner Erwerbsfähigkeit für eingeschränkt in seinem alten Beruf und ergänzt, die vielen Beschwerden des Patienten würden eine konstante Tätigkeit seiner Auffassung nach unmöglich machen (Bl. 55 Gerichtsakte).

Sodann hat das Gericht durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens Beweis darüber erhoben, welche Erkrankungen im Einzelnen bei dem Kläger vorliegen und wie diese sich auf die Leistungsfähigkeit auswirken. Der Arzt für Innere Medizin und Lungen- und Bronchialheilkunde und Arbeitsmedizin sowie Allergologie und Umweltmedizin T3 kommt zur Beurteilung, bei dem Kläger lägen im Einzelnen folgende wesentlichen Diagnosen vor: leichtgradige obstruktive Ventilastionstörung mit Pseudorestriktion bei Anthrako-Silikose; Verschleißleiden der Wirbelsäule bei Fehlhaltung mit wiederkehrenden Reizerscheinungen; psychosomatische Beschwerden; Verschleißleiden der Schultergelenke mit endgradigen funktionellen Auswirkungen; degenerative Veränderungen von Sprung- und Kniegelenken und Fußfehlform mit leichter statischer Beschwerdesymptomatik; (geringgradiges) metabolisches Syndrom (Stoffwechselstörung) bei Übergewichtigkeit und beginnender Zuckerstoffwechselstörung ohne Hinweise auf Leberzellverfettung; Prostatahypertrophie (Prostatavergrößerung) mit Proteinurie; Schilddrüsenvergrößerung ohne wesentliche funktionelle Auswirkungen. Mit diesen Befunden könne der Kläger aber noch vollschichtig eine körperlich leichte Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung in geschlossenen Räumen verrichten, auch überwiegend im Sitzen, ohne ungünstige Bedingungen wie Zwangshaltungen und ohne Zeitdruck und Nachtschicht. In Betracht käme auch noch eine Tätigkeit als Pförtner oder Sortierer und Montierer von Kleinteilen, dies auch vollschichtig. Der Kläger könne auch noch Wegstrecken zu Fuß ohne wesentliche Einschränkungen täglich zurücklegen (in einer Zeit von weniger als 15 Minuten für 500 Meter) und öffentliche Verkehrsmittel benutzen und einen PKW als Fahrer. Die bisherige Beurteilung gelte auch seit Juli 2004 und ca. 3 Monate zuvor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und den Inhalt der Vorprozessakte S 00 R 000/00 Bezug genommen; alle diese Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Da der Widerspruchsbescheid erst am 24.01.2005 abgesandt wurde, gilt er nach § 37 SGB X fiktiv als am 27.10.2005 zugegangen, sodass die Klagefrist noch bis zum 27.11.2005 lief. Bereits am Montag, dem 21.11.2005, hat der Kläger fristwahrend die Klage eingereicht.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die angefochtenen Verwaltungsakte der Beklagten, nämlich der Bescheid vom 23.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2005, sind nicht rechtswidrig und beschweren den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG, weil die Beklagte mit diesen Bescheiden zu Recht die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt hat. Der dahingehenden begehrten Verpflichtung der Beklagten (§ 54 Abs. 4 SGG) war damit nicht zu entsprechen.

Zur Meidung unnötiger Wiederholungen nimmt das Gericht gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug auf die Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden, erklärt sie für richtig und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Insbesondere hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 23.05.2005 auch bereits die maßgeblichen Vorschriften der §§ 240, 43 SGB VI wiedergegeben.

Ergänzend führt das Gericht noch folgendes aus: Auch nach den weiteren Ermittlungen des Gerichts, also auch nach dem Gutachten von T3, besteht kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung im Sinne von §§ 240, 43 SGB VI. Denn auch nach diesem Gutachten kann der Kläger noch vollschichtig - also 8 Stunden täglich und damit auch noch zumindest 6 Stunden täglich - zumindest körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung verrichten, bei Meidung von Zwangshaltungen, Zeitdruck und Nachtschicht, und er könnte Tätigkeiten auch überwiegend im Sitzen verrichten, wobei ungewöhnliche Leistungseinschränkungen hier nicht gemacht wurden. Das Gericht folgt den Diagnosen und der Leistungsbeurteilung des T3, denn dieser Arzt ist ein seit langen Jahren erfahrener Gutachter und hat sich in seinem Gutachten auch eingehend mit den einzelnen Diagnosen und den jeweils damit einhergehenden Funktionseinschränkungen auseinandergesetzt. Das Gericht sieht keine Veranlassung, die Ergebnisse des Gutachtens des T3 in Zweifel zu ziehen, zumal zu diesem Gutachten keine schriftsätzlich Stellungnahme abgegeben wurde und nicht dargelegt wurde, was an diesem Gutachten und seinem Ergebnis falsch sein solle. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, er halte sich schon wegen seiner Silikose für voll erwerbsgemindert, kann dem so schon deshalb nicht gefolgt werden, weil T3 in seinem Gutachten sich auch mit den Auswirkungen der Silikose auseinander gesetzt hat, die bisher aber nur zu einer leichtgradigen Beeinträchtigung des Atemvermögens geführt hat. Auch die Befundberichte von T1, T2 und L geben keine einschränkendere Beurteilung her als sie schon T3 gemacht hat; soweit Herr Q als behandelnder Arzt nur sehr vage ausführt, er halte den Patienten für nicht in der Lage konstante Tätigkeiten auszuüben, kann dies die Kammer nicht überzeugen; auch insoweit folgt sie Seite 33 des Gutachtens von T3. Dort hat T3 auch begründet, dass die Angaben von Herrn Q völlig undifferenziert seien und dass sie nicht durch objektiv nachprüfbare Befunderhebungen gestützt seien. Im übrigen könnte das Gericht seine Beurteilung ohnehin nicht allein nur auf einen den Kläger unterstützenden Befundbericht seines behandelnden Arztes stützen, da behandelnde Ärzte in der Regel erfahrungsgemäß ihre Patienten eher unterstützen möchten. Die Beschwerden des Klägers waren daher zu objektivieren, was mit dem Gutachten von T3 geschehen ist.

Kann der Kläger aber noch wie oben beschrieben leichte Tätigkeiten im Umfang von 6 Stunden und mehr täglich verrichten, so ist er nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht einmal als nur teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 SGB VI anzusehen. Denn der Kläger kann mit dem wie oben beschriebenen Leistungsvermögen als bisher stets als angelernter Arbeiter tätig Gewesener nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf den gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden, ohne dass es überhaupt der Benennung konkreter Verweisungstätigkeiten bedürfte. Der Kläger könnte aber beispielsweise auch noch zumindest 6 Stunden täglich eine Tätigkeit als Pförtner oder als Sortierer und Montierer von kleinen Teilen verrichten, welche Tätigkeit auch auf dem Arbeitsmarkt noch vorhanden ist und körperlich auch nur leichter Art ist (vgl.: Bayerisches LSG Urteil vom 28.10.2003 - L 5 RJ 588/01; LSG Rheinland-Pfalz vom 10.05.1996 - L 6 An 8/95; LSG Bremen vom 13.06.1996 - L 2 An 9/95). Diese Verweisbarkeit des Klägers ergibt sich aus dem von dem Bundessozialgericht entwickelten Stufenschema. Danach gibt es die Angestellten bzw. Arbeiter ohne reguläre Ausbildung bzw. mit nur Anlernung, die Angestellten und Arbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung bis zu 2 Jahren, die Arbeiter oder Angestellten mit einer Ausbildungsdauer von über 2 Jahren und entsprechendem Berufsabschluss (Facharbeiter) und dann noch die besondere Gruppe derjenigen Angestellten, die Leitungsfunktionen innehaben und im Bereich der Beitragsbemessungsgrenze arbeiten. Zu beachten ist dabei, dass sich der Berufsschutz, also die Berufsstufe, grundsätzlich in aller Regel nach Intensität und Dauer der erforderlichen Ausbildung für eine zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit richtet und nicht nach irgendeiner tariflichen Einstufung oder Entlohnung (4. Senat das BSG mit Urteil vom 24.01.1994 in: Amtliche Mitteilungen der LVA Rheinprovinz 1994, 313 ff, 316, dem sich die Kammer anschließt). Dabei müssen sich Versicherte einer Stufe nach der Rechtsprechung des BSG auf die gleiche oder die nächst untere Beurfsstufe verweisen lassen. Der Kläger ist nach seiner Berufsbiographie und der eingeholten Arbeitgeberauskunft jedenfalls nicht einem Angestellten oder Arbeiter mit einer Ausbildungsdauer von bis zu 2 Jahren gleichzusetzen, sondern nur als Angelernter anzusehen und damit uneingeschränkt verweisbar, jedenfalls aber auf die leichten Tätigkeiten als Pförtner oder Sortierer und Montierer von Kleinteilen. Denn solche Tätigkeiten sind körperlich nur leichter Art, sie können auch überwiegend im Sitzen ausgeübt werden und sind nicht zwingend verbunden mit Zeitdruck oder Nachtschicht. Dabei ist auch die Situation des Arbeitsmarktes unerheblich. Das Risiko der Vermittelbarkeit des Klägers fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Rentenversicherung (vgl. auch § 43 Abs. 3 SGB VI).

Der Kläger ist damit auch nicht teilweise oder voll erwerbsgemindert im Sinne der allgemeinen Vorschrift des § 43 Abs. 1, 2 SGB VI; denn diese Vorschriften setzen eine noch weitergehende Leistungseinschränkung als die der Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI voraus, die die Kammer schon verneinen musste. Eine allgemeine volle oder teilweise Erwerbsminderung im Sinne von § 43 Abs. 1, 2 SGB VI besteht nach § 43 Abs. 3 SGB VI auch nicht für den, der unter den üblichen Bedingungen (auch nur) des allgemeinen Arbeitsmarktes (noch) mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Die Kammer merkt im übrigen noch an - was hier aber nicht entscheidungserheblich war -, dass nach bisheriger Aktenlage der Kläger auch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung voraussichtlich nicht erfüllen würde, wenn die Erwerbsminderung erst nach Juli 2006 eingetreten wäre; denn nach den Auskünften der Agentur für Arbeit und der ARGE ist eine die Anwartschaft auf Rente wegen Erwerbsminderung aufrechterhaltende Arbeitslosenmeldung nach Juni 2004 nicht aktenkundig (Bl. 37 und 129 der Gerichtsakte - Auskünfte vom 30.03. und 13.06.2006).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, 4 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved