Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 89 KR 2746/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 74/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Januar 2005 wird zurückgewiesen. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Erstattung von Beiträgen und Auslagen.
Der Kläger, der zuvor Pflichtmitglied bei einer anderen Krankenkasse gewesen war, wurde zum 1. Dezember 2003 Mitglied der Beklagten. Mit Schreiben vom 20. November 2003 bestätigte die Beklagte den Eintritt der Mitgliedschaft und wies dabei darauf hin, dass mit Wirkung zum 1. Januar 2004 der Beitragssatz voraussichtlich von 12,5 % auf 12,9 % erhöht werde. Mit Schreiben vom 20. November 2003 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, er sei mit der Beitragssatzerhöhung nicht einverstanden und fechte unter anderem den Versicherungsvertrag an. Am 30. November 2003 erklärte der Kläger schriftlich die Kündigung seiner Mitgliedschaft zum 31. Dezember 2003. Nachdem die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 8. Januar 2004 mitgeteilt hatte, seine Mitgliedschaft ende zum 31. März 2004, widersprach der Kläger am 15. Januar 2004 schriftlich dem Beendigungsdatum und teilte zugleich mit, er habe zum 1. April 2004 die Mitgliedschaft bei einer anderen gesetzlichen Krankenkasse begründet.
Mit Bescheid vom 23. April 2004 bestätigte die Beklagte das Ende der Mitgliedschaft des Klägers zum 31. März 2004 und lehnte zugleich die Erstattung von Kosten, die dem Kläger nach eigenen Angaben wegen des Wechsels zu einer anderen Krankenkasse entstanden waren, ab. Den Widerspruch wie sie mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2004 zurück: Der Kläger habe wirksam von seinem Sonderkündigungsrecht zum 31. März 2004 Gebrauch gemacht. Ein Anspruch auf Auslagenersatz aufgrund der Kündigung und für eventuelle Recherchen für eine neue Krankenkasse stehe ihm nicht zu.
In der anschließend zum Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, seine Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten habe am 31. Dezember 2003, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin geendet, ferner die Feststellung, dass seine Mitgliedschaft ausschließlich zu einem Beitragssatz von 12,5 von 100 bestanden habe, außerdem die Erststattung der Beitragsdifferenz nebst anteiliger Zinsen und die Erstattung von Auslagen in Höhe von 32,50 EUR. Mit Urteil vom 26. Januar 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Sie sei hinsichtlich sämtlicher Anträge unbegründet. Das Sonderkündigungsrecht des Klägers habe erst zum 31. März 2004 bestanden, weil die Sonderkündigungsmöglichkeit erst ab dem 1. Januar 2004 – dem Wirksamwerden der Beitragssatzerhöhung – in Gang gesetzt worden und dann zum Ende des übernächsten Kalendermonats, d. h. zum 31. März 2004, wirksam geworden sei. Eine Rechtsgrundlage für die Gewährung eines niedrigeren Beitragssatzes oder die Erstattung von Beiträgen sei ebenso wenig gegeben wie für die Erstattung der Auslagen.
Gegen dieses ihm am 3. März 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14. März 2005 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes mit dem Berichterstatter vom 3. November 2006 hat der Kläger erklärt, sein Rechtsschutzbegehren in diesem Rechtsstreit sei von Anfang an allein darauf gerichtet gewesen, die Erstattung eines Geldbetrages zu erreichen. Die Beklagte habe ihm gegenüber zu Unrecht im I. Quartal des Jahres 2004 den erhöhten Beitragssatz zugrunde gelegt. Außerdem müsse sie ihm die Auslagen erstatten, die ihm anlässlich des Wechsels zu einer Krankenkasse entstanden seien.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Januar 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, für die Monate Januar bis März 2004 monatlich 0,4 von 100 von der Beitragsbemessungsgrundlage zuzüglich Zinsen und Auslagen dem Kläger zu erstatten und ihm die Beiträge für die Monate Januar bis März 2004 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Niederschrift zum Termin zur Erörterung des Sachverhaltes mit dem Berichterstatter vom 3. November 2006 sowie die Verwaltungsakten der Beklagten, welche im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Ebenso ist die während des Berufungsverfahrens vorgenommene Klageänderung zulässig gemäß § 99 Abs. 2 SGG, weil sich die Beklagte, ohne der Änderung zu widersprechen, in der mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat. In der Sache jedoch hat das Rechtsschutzbegehren des Klägers insgesamt keinen Erfolg.
1. So besteht zunächst kein Anspruch auf Beitragserstattung für die Monate Januar bis März 2004, und zwar weder in Höhe von 0,4 von Hundert der Beitragsbemessungsgrundlage noch in Höhe der vollen Beiträge. Ein Anspruch auf Beitragserstattung setzt gemäß § 26 Abs. 2 Sozialgesetzbuch/Viertes Buch voraus, dass die Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden. Hieran fehlt es indessen, denn die Beiträge wurden in den Monaten Januar bis März 2004 zu Recht an die Beklagte entrichtet. Der Kläger ist in dieser Zeit weiterhin pflichtversichertes Mitglied der Beklagten geblieben, die von ihm ausgesprochene Kündigung der Mitgliedschaft zum 31. Dezember 2003 war unwirksam:
Der Kläger konnte weder nach § 175 Abs. 4 Satz 5 noch nach § 175 Abs. 4 Satz 4 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V) eine wirksame Kündigungserklärung zum 31. Dezember 2003 abgeben. Während § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V ohnehin nur eine Überlegungsfrist zur Abgabe einer Kündigungserklärung regelt, hätte der Kläger bei Abgabe einer Kündigungserklärung im Dezember 2003 allenfalls zu einem im Jahre 2004 liegenden Zeitpunkt, keinesfalls aber bereits zum 31. Dezember 2003 eine Kündigungserklärung abgeben können. Die Kündigungserklärung des Klägers indessen war allein auf den 31. Dezember 2003 und nicht – auch nicht hilfsweise oder konkludent – auf ein späteres, im Jahre 2004 liegendes Datum gerichtet.
Darüber hinaus fehlte es auch an einer weiteren Wirksamkeitsvoraussetzung für seine Kündigung. Gemäß § 175 Abs. 4 wird eine Kündigung nur dann wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung nachweist, die die lückenlose Anschluss-Mitgliedschaft belegt. Dies hat der Kläger nicht getan, denn er hat eine Bescheinigung der nachfolgenden Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse erst mit Wirkung zum 1. April 2004 erbracht.
2. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Verzinsung besteht gleichfalls nicht, weil es bereits an einem zu verzinsenden Anspruch auf Beitragserstattung fehlt. Für die Erstattung von Aufwendungen anlässlich des Wechsels des Klägers zu einer anderen Krankenkasse fehlt jegliche Rechtsgrundlage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Erstattung von Beiträgen und Auslagen.
Der Kläger, der zuvor Pflichtmitglied bei einer anderen Krankenkasse gewesen war, wurde zum 1. Dezember 2003 Mitglied der Beklagten. Mit Schreiben vom 20. November 2003 bestätigte die Beklagte den Eintritt der Mitgliedschaft und wies dabei darauf hin, dass mit Wirkung zum 1. Januar 2004 der Beitragssatz voraussichtlich von 12,5 % auf 12,9 % erhöht werde. Mit Schreiben vom 20. November 2003 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, er sei mit der Beitragssatzerhöhung nicht einverstanden und fechte unter anderem den Versicherungsvertrag an. Am 30. November 2003 erklärte der Kläger schriftlich die Kündigung seiner Mitgliedschaft zum 31. Dezember 2003. Nachdem die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 8. Januar 2004 mitgeteilt hatte, seine Mitgliedschaft ende zum 31. März 2004, widersprach der Kläger am 15. Januar 2004 schriftlich dem Beendigungsdatum und teilte zugleich mit, er habe zum 1. April 2004 die Mitgliedschaft bei einer anderen gesetzlichen Krankenkasse begründet.
Mit Bescheid vom 23. April 2004 bestätigte die Beklagte das Ende der Mitgliedschaft des Klägers zum 31. März 2004 und lehnte zugleich die Erstattung von Kosten, die dem Kläger nach eigenen Angaben wegen des Wechsels zu einer anderen Krankenkasse entstanden waren, ab. Den Widerspruch wie sie mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2004 zurück: Der Kläger habe wirksam von seinem Sonderkündigungsrecht zum 31. März 2004 Gebrauch gemacht. Ein Anspruch auf Auslagenersatz aufgrund der Kündigung und für eventuelle Recherchen für eine neue Krankenkasse stehe ihm nicht zu.
In der anschließend zum Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, seine Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten habe am 31. Dezember 2003, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin geendet, ferner die Feststellung, dass seine Mitgliedschaft ausschließlich zu einem Beitragssatz von 12,5 von 100 bestanden habe, außerdem die Erststattung der Beitragsdifferenz nebst anteiliger Zinsen und die Erstattung von Auslagen in Höhe von 32,50 EUR. Mit Urteil vom 26. Januar 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Sie sei hinsichtlich sämtlicher Anträge unbegründet. Das Sonderkündigungsrecht des Klägers habe erst zum 31. März 2004 bestanden, weil die Sonderkündigungsmöglichkeit erst ab dem 1. Januar 2004 – dem Wirksamwerden der Beitragssatzerhöhung – in Gang gesetzt worden und dann zum Ende des übernächsten Kalendermonats, d. h. zum 31. März 2004, wirksam geworden sei. Eine Rechtsgrundlage für die Gewährung eines niedrigeren Beitragssatzes oder die Erstattung von Beiträgen sei ebenso wenig gegeben wie für die Erstattung der Auslagen.
Gegen dieses ihm am 3. März 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14. März 2005 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes mit dem Berichterstatter vom 3. November 2006 hat der Kläger erklärt, sein Rechtsschutzbegehren in diesem Rechtsstreit sei von Anfang an allein darauf gerichtet gewesen, die Erstattung eines Geldbetrages zu erreichen. Die Beklagte habe ihm gegenüber zu Unrecht im I. Quartal des Jahres 2004 den erhöhten Beitragssatz zugrunde gelegt. Außerdem müsse sie ihm die Auslagen erstatten, die ihm anlässlich des Wechsels zu einer Krankenkasse entstanden seien.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Januar 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, für die Monate Januar bis März 2004 monatlich 0,4 von 100 von der Beitragsbemessungsgrundlage zuzüglich Zinsen und Auslagen dem Kläger zu erstatten und ihm die Beiträge für die Monate Januar bis März 2004 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Niederschrift zum Termin zur Erörterung des Sachverhaltes mit dem Berichterstatter vom 3. November 2006 sowie die Verwaltungsakten der Beklagten, welche im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Ebenso ist die während des Berufungsverfahrens vorgenommene Klageänderung zulässig gemäß § 99 Abs. 2 SGG, weil sich die Beklagte, ohne der Änderung zu widersprechen, in der mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat. In der Sache jedoch hat das Rechtsschutzbegehren des Klägers insgesamt keinen Erfolg.
1. So besteht zunächst kein Anspruch auf Beitragserstattung für die Monate Januar bis März 2004, und zwar weder in Höhe von 0,4 von Hundert der Beitragsbemessungsgrundlage noch in Höhe der vollen Beiträge. Ein Anspruch auf Beitragserstattung setzt gemäß § 26 Abs. 2 Sozialgesetzbuch/Viertes Buch voraus, dass die Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden. Hieran fehlt es indessen, denn die Beiträge wurden in den Monaten Januar bis März 2004 zu Recht an die Beklagte entrichtet. Der Kläger ist in dieser Zeit weiterhin pflichtversichertes Mitglied der Beklagten geblieben, die von ihm ausgesprochene Kündigung der Mitgliedschaft zum 31. Dezember 2003 war unwirksam:
Der Kläger konnte weder nach § 175 Abs. 4 Satz 5 noch nach § 175 Abs. 4 Satz 4 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V) eine wirksame Kündigungserklärung zum 31. Dezember 2003 abgeben. Während § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V ohnehin nur eine Überlegungsfrist zur Abgabe einer Kündigungserklärung regelt, hätte der Kläger bei Abgabe einer Kündigungserklärung im Dezember 2003 allenfalls zu einem im Jahre 2004 liegenden Zeitpunkt, keinesfalls aber bereits zum 31. Dezember 2003 eine Kündigungserklärung abgeben können. Die Kündigungserklärung des Klägers indessen war allein auf den 31. Dezember 2003 und nicht – auch nicht hilfsweise oder konkludent – auf ein späteres, im Jahre 2004 liegendes Datum gerichtet.
Darüber hinaus fehlte es auch an einer weiteren Wirksamkeitsvoraussetzung für seine Kündigung. Gemäß § 175 Abs. 4 wird eine Kündigung nur dann wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung nachweist, die die lückenlose Anschluss-Mitgliedschaft belegt. Dies hat der Kläger nicht getan, denn er hat eine Bescheinigung der nachfolgenden Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse erst mit Wirkung zum 1. April 2004 erbracht.
2. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Verzinsung besteht gleichfalls nicht, weil es bereits an einem zu verzinsenden Anspruch auf Beitragserstattung fehlt. Für die Erstattung von Aufwendungen anlässlich des Wechsels des Klägers zu einer anderen Krankenkasse fehlt jegliche Rechtsgrundlage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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