L 9 B 1014/05 KR NZB

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 81 KR 1923/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 B 1014/05 KR NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. Juni 2005 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. Juni 2005 ist gemäß § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber unbegründet. Weder ist die Berufung gegen das Urteil kraft Gesetzes gegeben noch liegen Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 – 3 SGG vor.

Die im Grundsatz nach § 143 SGG statthafte Berufung ist hier kraft Gesetzes ausgeschlossen. Nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR bzw. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 5.000,00 EUR nicht übersteigt, es sei denn, dass die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Vorliegend hat der Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 7. Juni 2005 die Erstattung von 65,00 EUR zuzüglich 10 % Zinsen für die Zeit vom 1. September bis 30. November 2003 geltend gemacht. Der nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG notwendige Wert des Beschwerdegegenstandes ist daher nicht erreicht.

Das Sozialgericht Berlin hat zu Recht die Berufung auch nicht zugelassen.

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichtes, des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichtes abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Dies ist zu verneinen.

Entgegen dem Vorbringen des Klägers liegen die von ihm geltend gemachten Verfahrensmängel – Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 103 SGG und Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) – nicht vor. Ein Verfahrensverstoß ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Dabei ist entscheidend, ob das Gericht auf dem Wege zum Urteil prozessual ordnungsgemäß vorgegangen und ein Urteil überhaupt zulässig ist.

Der grundrechtliche Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG ist im Sozialgerichtsgesetz insbesondere in den §§ 62 und 128 Abs. 2 SGG ausgeformt. Dabei bestimmt § 62 SGG, dass den Beteiligten vor jeder Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren ist, und nach § 128 Abs. 2 SGG dürfen der Entscheidung des Sozialgerichts nur solche Tatsachen zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Ein Verstoß gegen dieses prozessuale Recht zu Lasten des Klägers ist nicht gegeben. Die Tatsache, dass die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, kann das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör nicht berühren. Außerdem war die Beklagte nach den Feststellungen des Vorsitzenden im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 2005 (vgl. auch Blatt 22 der Gerichtsakte, Empfangsbekenntnis der Beklagten zum Termin 7. Juni 2005) ordnungsgemäß geladen, und es konnte in ihrer Abwesenheit verhandelt und entschieden werden. Soweit der Kläger vorträgt, dass seine Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung unrichtig in die Sitzungsniederschrift aufgenommen worden seien, verweist der Senat auf die Möglichkeit des § 122 SGG in Verbindung mit § 164 ZPO. Fehler der Niederschrift können grundsätzlich nicht zur Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensfehlers führen.

Der Auffassung des Klägers, dass sich das Gericht nicht mit den von ihm für wesentlich erachteten Aspekten im Urteil auseinandergesetzt habe, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Das Gericht ist nach § 128 SGG zwar verpflichtet, alle von den Prozessbeteiligten vorgebrachten Umstände zu berücksichtigen. Einer Entscheidung zu Grunde zu legen sind sie jedoch nur dann, wenn sie auch entscheidungserheblich sind. Eine unrichtige Rechtsanwendung durch das Sozialgericht betrifft die inhaltliche Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils und kann nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich angegriffen werden.

Die Zulassung der Berufung kommt auch aus anderen Gründen nicht in Betracht. Das Urteil des Sozialgerichtes Berlin weicht weder von einer obergerichtlichen Entscheidung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ab noch hat es hinsichtlich einer Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf analoger Anwendung des § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Sache selbst.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Nach § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.
Rechtskraft
Aus
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