Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 11 R 155/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 15/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.11.2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen.
Der Kläger ist am 00.00.1972 in N geboren. Er ist israelischer Staatsangehöriger. In der Zeit vom 01.10.1997 bis zum 31.03.2005 war er als Student an der I-Universität zu C immatrikuliert. Versicherungspflichtig beschäftigt war der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland vom 01.04.1998 bis 30.09.2004 mit Unterbrechungen (insgesamt 61 Kalendermonate). In Israel hat der Kläger Versicherungszeiten vom 01.06.1990 bis 30.09.1997 zurückgelegt. Im Mai 2005 kehrte der Kläger nach Israel zurück, wo er seither lebt.
Am 15.04.2005 und 22.04.2005 beantragte der Kläger bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Oberbayern die Erstattung von Beiträgen zur Rentenversicherung. Diese Anträge leitete die LVA Oberbayern zuständigkeitshalber an die Beklagte im April und Mai 2005 weiter. Die Beklagte führte anschließend eine Klärung des Versicherungskontos des Klägers durch. Unter dem 12.12.2005 teilte der Kläger der Beklagten mit, sämtliche Beschäftigungsverhältnisse hätten einzig und allein der Finanzierung des Lebensunterhaltes während des Studiums gedient. Es habe sich im Allgemeinen um stundenweise Beschäftigungen als Verkäufer gehandelt. Unter dem 13.02.2006 beantragte der Kläger dann erneut bei der Beklagten die Erstattung von Beiträgen zur Rentenversicherung. Er legte ein Schreiben der LVA Berlin vom 22.10.1999 vor, nach dem ihm auf seine inhaltlich nicht näher bekannte Anfrage vom 16.10.1999 mitgeteilt worden war, "dass nach den gesetzlichen Regelungen, die zur Zeit gültig seien, eine Beitragserstattung für Sie möglich ist. Der Antrag müsste dann bei der LVA Berlin gestellt werden." Mit Bescheid vom 17.02.2006 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erstattung von Beiträgen aus der Rentenversicherung ab und führte zur Begründung aus, dass Beiträge dann erstattet würden, wenn keine Versicherungspflicht bestehe, seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen seien, nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten sei und kein Recht zur freiwilligen Versicherung bestehe. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, weil für den Kläger das Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung bestehe. Unerheblich sei, ob auch tatsächlich freiwillige Beiträge gezahlt würden.
Der Kläger erhob dagegen am 23.03.2006 Widerspruch und trug zur Begründung vor, dass er im Jahr 1999 bei der damals für ihn zuständigen LVA Berlin angefragt habe, ob eine Rückerstattung der von ihm eingezahlten Rentenversicherungsbeiträge für ihn möglich sei. Daraufhin sei ihm mit Schreiben vom 22.10.1999 von der LVA Berlin mitgeteilt worden, dass eine Beitragserstattung bei endgültiger Ausreise erfolge. Er habe auf die Mitteilung der LVA Berlin vertraut, als er in der Folgezeit Rentenversicherungsbeiträge erwirtschaftet habe. Wenn ihm von Anfang an klar gewesen wäre, dass aufgrund des Rechts zur freiwilligen Versicherung für ihn gar keine Möglichkeit bestanden hätte, irgendwelche Arbeitnehmeranteile aus der Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen herauszuverlangen, hätte er sich ein anderes Beschäftigungsverhältnis gesucht bzw. wäre freiberuflich tätig geworden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Bezeichnung als Recht zur "freiwilligen Versicherung" auch für einen Ausländer nicht nachvollziehbar sei, da in Wirklichkeit vielmehr eine Pflicht zur freiwilligen Versicherung bestehe. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.06.2006 zurück. Sie führte darin ergänzend aus, dass sozialpolitisch eine Beitragserstattung nur dann gerechtfertigt sei, wenn sich aus der Beitragsleistung unter allen erdenklichen Gesichtspunkten keine Rentenansprüche realisieren ließen. Zielsetzung der staatlichen Rentenversicherung sei nämlich der Aufbau und die Sicherung von Versorgungsansprüchen durch die Solidargemeinschaft, erreichbar durch Versicherungspflicht oder eine freiwillige Versicherung. Nur wenn die originären Versorgungsansprüche nicht geltend gemacht werden könnten, bestehe als insoweit nachrangiger Anspruch das Recht auf Erstattung der Beiträge. Nach der hier maßgeblichen und allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 210 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) könne eine Beitragserstattung unter anderem nur dann erfolgreich beansprucht werden, wenn das Recht zur freiwilligen Versicherung nicht bestehe. Unerheblich sei, ob von diesem Recht tatsächlich Gebrauch gemacht werde oder eine freiwillige Versicherung vom Antragssteller abgelehnt werde. Der Kläger besitze als israelischer Staatsangehöriger, der sich im Gebiet des Staates Israel gewöhnlich aufhalte und mindestens einen anrechenbaren Beitrag zur deutschen Rentenversicherung gezahlt habe, das Recht zur freiwilligen Versicherung. Daraus folge zwingend, dass eine Beitragserstattung ausgeschlossen sei.
Der Kläger hat dagegen am 12.07.2006 zum Sozialgericht Düsseldorf Klage erhoben und erneut darauf hingewiesen, dass er in schutzwürdigem Vertrauen auf die Angaben der LVA Berlin Arbeitnehmeranteile zu Beiträgen für die deutsche Rentenversicherung eingezahlt habe. Dabei sei er stets davon ausgegangen, dass er diese Beiträge nach seiner Rückkehr zurückerstattet bekommen werde. Sofern eine Rückerstattung wegen eines Sozialversicherungsabkommens zwischen Deutschland und Israel nicht erfolgen könne, führe dies zumindest zu einem Ersatzanspruch in entsprechender Höhe zu den von ihm entrichteten Anteilen zu Beiträgen zur Rentenversicherung aufgrund der unzutreffenden Zusage der LVA Berlin. Im Übrigen habe er keinerlei Absichten, nochmals in Deutschland zu leben oder zu arbeiten, sodass die bisher erworbenen Rentenanwartschaften bei der deutschen Rentenversicherung für ihn, der ebenfalls Rentenanwartschaften in Israel erworben habe und zudem in die israelische Rentenversicherung weiter einbezahle, bedeutungslos seien. Soweit er dennoch mit dem Hinweis auf die Möglichkeit zur "freiwilligen Versicherung" bei der Deutschen Rentenversicherung von der Rückerstattung der von ihm geleisteten Beiträge zur deutschen Rentenversicherung abgeschnitten werden solle, verstoße dies gegen Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Ein solcher Grundrechtsverstoß sei auch nicht mit der Mitgliedschaft zur deutschen Solidargemeinschaft zu rechtfertigen, da er nicht Mitglied dieser Solidargemeinschaft sei. Es sei schließlich anzumerken, dass die Bezeichnung "freiwillige Versicherung", die letztlich eine Erstattung von Arbeitnehmeranteilen der Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung verbieten solle, absolut unzutreffend und für einen Ausländer nicht zu verstehen sei. "Freiwillig" bedeute im Sinne des Wortes, dass etwas dem freien Willen unterliege. Bei der freiwilligen Versicherung sei er aber verpflichtet, seine Beiträge gegen seinen ausdrücklichen Willen in der Rentenversicherung stehen zu lassen, gleichwohl er auf Ansprüche aus der Deutschen Rentenversicherung verzichten möchte.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.02.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2006 zu verurteilen, ihm nach Ablauf der Wartezeit die Beiträge aus der deutschen Rentenversicherung zu erstatten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid vom 08.06.2006 verwiesen. Entgegen den Ausführungen des Klägers handele es sich im Übrigen bei der Mitteilung der LVA Berlin um keine Zusicherung, dass die Beiträge zu gesetzlichen Rentenversicherung erstattet würden.
Mit Urteil vom 06.11.2006 hat das Sozialgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch gem. § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI auf Erstattung seiner Rentenversicherungsbeiträge zu. Nach dieser Vorschrift könne eine Erstattung von Beiträgen bei dem Vorliegen weiterer Voraussetzungen nur zu Gunsten der Versicherten erfolgen, die nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben. Der Kläger besitze jedoch das Recht zur freiwilligen Versicherung, da er israelischer Staatsangehöriger sei, sich im Gebiet des Staates Israel gewöhnlich aufhalte und er mindestens einen in der deutschen Rentenversicherung anrechenbaren Beitrag gezahlt habe (Ziff. 2 c des Schlussprotokolls des deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommens vom 17.12.1973 - BGBl 1975 II S. 252 -). Der Kläger habe in Deutschland insgesamt 61 Pflichtbeiträge gezahlt. Insoweit sei es auch unerheblich, dass der Kläger keinen Gebrauch von dem Recht auf freiwillige Versicherung machen wolle. Eine Beitragserstattung sei, bereits dann ausgeschlossen, wenn allein das Recht zur freiwilligen Versicherung bestehe. Hierauf könne nicht verzichtet werden. Auch aus dem Schreiben der LVA Berlin vom 22.10.1999 könne der Kläger nicht das Recht auf Beitragserstattung herleiten. Denn dabei handele es sich keinesfalls um eine rechtlich verbindliche Zusicherung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X), dass der Kläger tatsächlich seine Beiträge erstattet bekommen solle. Der Kläger könne auch nicht im Wege des sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruches im Hinblick auf das Schreiben der LVA Berlin von der Beklagten verlangen, dass ihm die Rentenversicherungsbeiträge erstattet werden, da keine ihm gegenüber obliegenden Nebenpflicht aus dem Sozialrechtsverhältnis - insbesondere zur Auskunft, Beratung und Betreuung - verletzt worden und ihm dadurch auch kein Schaden zugefügt worden sei. Der Anspruch sei auf Vornahme einer mit Recht und Gesetzen in Einklang stehenden Amtshandlung zur Herbeiführung derjenigen Rechtsfolgen gerichtet, die eingetreten wären, wenn der Versicherungsträger die ihm obliegenden Pflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte, wobei die Pflichtverletzung ursächlich für den sozialrechtlichen Schaden gewesen sein müsse (vgl. Urteile des Bundessozialgerichts - BSG - vom 25.10.1985, Aktenzeichen: 12 RK 37/85 im SozR 5070, Nr. 30 zu § 10 WGSVG; Urteil des BSG vom 25.10.1985, Aktenzeichen: 12 RK 41/85 im SozR 5070, Nr. 31 zu § 10 WGSVG; Urteil des BSG vom 17.12.1980, Aktenzeichen 12 RK 34/80 im BSGE 51, 89 ff.).
Soweit der Kläger sein Begehren auf Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge darauf stütze, dass die LVA Berlin (deren Handeln sich die Beklagte als Rentenversicherungsträger zurechnen lassen müsse) ihre aus § 14 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) sich ergebende Pflicht zur Beratung verletzt habe, vermöge dieses einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht zu begründen. Dieser scheide vorliegend bereits deshalb aus, da dem Gericht nicht erkennbar gewesen sei, inwieweit dem Versicherten durch die unzutreffende Auskunft ein sozialrechtlicher Schaden zugefügt worden sei. Zwar sei dem Kläger unrichtig mitgeteilt worden, dass nach seinem Ausscheiden aus der Versicherung für ihn das Recht zur Betragserstattung bestehe. Das Gericht gehe davon aus, dass der Kläger versicherungspflichtige Beschäftigungen aufgenommen habe, um sein Studium bzw. seinen Lebensunterhalt zu finanzieren bzw. aufzubessern. Eine sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung beinhalte jedoch, dass auch Rentenversicherungsbeiträge abgeführt würden. Inwieweit darin ein sozialrechtlicher Schaden zu sehen sei, sei dem Gericht nicht erkennbar gewesen und sei von dem Kläger auch nicht deutlich gemacht worden. Wenn er vortrage, dass er bei einer zutreffenden Auskunft keine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hätte bzw. selbstständig tätig gewesen wäre, weise das Gericht darauf hin, dass es grundsätzlich nicht im Einflussbereich eines Versicherten stehe, dass er nicht rentenversicherungspflichtig arbeiten könne. Jedenfalls sei ihm durch die Aufnahme einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung kein Schaden entstanden. Es habe sich lediglich die Aussicht auf eine Beitragserstattung nicht realisieren lassen. Abschließend hat das Gericht darauf hingewiesen, dass eine Beitragserstattung vom Gesetzgeber auch nur dann als gerechtfertigt angesehen werde, wenn sich aus einer Beitragsleistung unter allen erdenklichen Gesichtspunkten keine Rentenansprüche realisieren ließen. Der Kläger habe jedoch mit der Zurücklegung von einer Versicherungszeit von 61 Kalendermonaten mit Pflichtbeiträgen bereits die allgemeine Wartezeit für ein Altersruhegeld (§ 50 Abs. 1 SGB VI) erfüllt und bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen (65. Lebensjahr) einen Altersrentenanspruch aus der deutschen Rentenversicherung.
Gegen das ihm am 15.12.2006 zugestellte Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.11.2006 hat der Kläger am 15.01.2007 Berufung eingelegt. Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend zur Begründung vor, hätte er von Anfang an gewusst, dass er der freiwilligen Versicherung nach dem deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen unterfalle und eine Rückzahlung der von ihm gezahlten Arbeitnehmerbeiträge zur deutschen Rentenversicherung gar nicht möglich sei, hätte er ausschließlich rentenversicherungsfreie Tätigkeiten über den studentischen Vermittlungsdienst angenommen. Zwar hätte er dann unter Umständen in der Summe weniger Einkünfte erzielen können, im Gegenzug wäre jedoch wegen der geringeren Abgabenlast der durchschnittliche Verdienst pro Stunde entsprechend höher gewesen, da auch auf Seiten des Arbeitgebers keine Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen gewesen wären. Er sei auch nicht auf bestimmte monatliche Einkünfte angewiesen gewesen, da er einen Aufstockungsunterhalt von seinen in Deutschland lebenden Eltern bezogen habe, der notfalls nach Bedarf erhöht worden wäre. Er sei entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts nicht auf die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung angewiesen gewesen, um sein Studium bzw. seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Er habe durch die falsche Information der LVA Berlin einen sozialrechtlichen Schaden in Höhe der von ihm bezahlten Arbeitnehmerbeiträge zur Deutschen Rentenversicherung erlitten.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.11.2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2006 zu verurteilen, ihm die von ihm getragenen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf Ausführungen im angefochtenen Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers und seines Bevollmächtigten verhandeln und entscheiden, da er in der Terminsmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. Meyer-Ladewig/Leitherer, SGG, § 110, Rn. 11; § 126, Rn. 4). Dem Bevollmächtigten des Klägers ist die Terminsmitteilung am 27.03.2007 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden.
Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Das SG Düsseldorf hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 17.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2006 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger somit nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Denn dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Erstattung der von ihm getragenen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu.
Ein Beitragserstattungsanspruch ergibt sich nicht aus § 210 Abs. 1 SGB VI. Die Voraussetzungen der Nummern 2 und 3 des § 210 Abs. 1 SGB VI sind ersichtlich nicht erfüllt. Nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI werden Versicherten Beiträge erstattet, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben. Die Voraussetzungen der genannten Vorschrift sind nicht erfüllt. Denn der Kläger hat ein Recht zur freiwilligen Versicherung gem. § 7 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit §§ 3, 6 SGB IV und Ziff. 2 lit. c) des Schlussprotokolls zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit vom 17.12.1973 in der Fassung des Änderungsabkommens vom 07.01.1986 hat. Danach ist ein israelischer Staatsangehöriger, der sich gewöhnlich im Gebiet des Staates Israel aufhält, zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt, wenn mindestens ein Beitrag aus der Zeit vor Ausübung dieses Rechts in der deutschen Rentenversicherung anrechnungsfähig ist. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Kläger vor. Er ist israelischer Staatsangehöriger und hält sich seit dem 15.05.2005 in Israel auf. Zur deutschen Rentenversicherung sind sogar 61 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen anrechnungsfähig. Die Ausführungen des Klägers zur Freiwilligkeit bzw. angeblichen Unfreiwilligkeit sind schon deshalb rechtlich irrelevant, weil er aufgrund der 61 Monate mit Pflichtbeiträgen und der damit verbundenen Erfüllung der allgemeinen Wartezeit gem. § 50 Abs. 1 SGB VI bereits eine Anwartschaft in Bezug auf eine Regelaltersrente gem. § 35 SGB VI erworben hat. Er muss von dem Recht auf freiwillige Versicherung diesbezüglich überhaupt keinen Gebrauch machen.
Der Kläger kann den geltend gemachten Beitragserstattungsanspruch nicht auf das Schreiben der damaligen LVA Berlin vorn 22.10.1999 stützen. Es handelt sich nicht um eine Zusicherung gem. § 34 SGB X. Nach § 34 Abs. 1 S. 1 SGB X bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schreiben der LVA Berlin enthält keine Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen, sondern nur eine Auskunft über den Inhalt von gesetzlichen Regelungen und den Hinweis auf eine erforderliche Antragstellung nebst vorzulegenden Unterlagen. Die Formulierung, "dass nach den gesetzlichen Regelungen, die zur Zeit gültig seien, eine Beitragserstattung für Sie möglich ist", ist zu vage, als dass hieraus auf den Willen der damaligen LVA Berlin geschlossen werden könnte, sich zu dem Erlass eines bestimmten Verwaltungsaktes zu verpflichten. Aufgrund der vagen Formulierung war für den Kläger erkennbar, dass sich die LVA Berlin vor einer Antragstellung des Klägers gerade noch nicht auf einen Verwaltungsakt eines bestimmten Inhalts festlegen wollte. Im Übrigen enthält das Schreiben der LVA Berlin vom 22.10.1999 nicht die Aussage, wie der Kläger zur Begründung seines Widerspruchs behauptete, dass eine Beitragserstattung bei endgültiger Ausreise erfolge.
Auch die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sind nicht erfüllt. Ob eine Falschberatung der damaligen LVA Berlin überhaupt vorgelegen hat, lässt sich ohne Kenntnis des Inhalts des Schreibens des Klägers vom 16.10.1999, mit dem er die LVA Berlin im Hinblick auf eine etwaige Beitragserstattung angeschrieben hatte, nicht feststellen. Auf die Aktenanforderung des Senats hat die DRV Berlin-Brandenburg als Rechtsnachfolgerin der LVA Berlin mitgeteilt, dass ein Verwaltungsvorgang nicht ermittelt werden konnte. Auf den Inhalt des Schreibens des Klägers vom 16.10.1999 kommt es allerdings letztlich nicht an. Entscheidend ist, dass eine Pflichtverletzung eines Leistungsträgers zu einem sozialrechtlichen Schaden geführt haben muss (vgl. Kasseler Kommentar-Seewald, SGB I, Vor §§ 38-47, Rn. 30 ff). An einem derartigen rechtlichen Schaden, der durch eine Falschberatung der LVA Berlin verursacht worden wäre, fehlt es bereits. Der Kläger hat keine Anwartschaften, Leistungen, Ansprüche oder sonstige sozialrechtlichen Vorteile verloren. Zum Zeitpunkt der Auskunft der LVA Berlin vom 22.10.1999 lagen die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung bereits nicht mehr vor, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt 18 Monate mit Pflichtbeiträgen hatte. Er hat sodann nach der Auskunft der LVA Berlin lediglich weiter eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt, was allein grundsätzlich schon nicht zu einem sozialrechtlichen Schaden führt. Es ist hierdurch nicht nur nicht zu einem Verlust von Rechten bzw. zu einer ungünstigeren Gestaltung des Sozialrechtsverhältnisses beim Kläger gekommen. Er hat sogar bereits durch die weitere Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung die allgemeine Wartezeit gem. § 50 Abs. 1 SGB VI für einen Anspruch auf eine Regelaltersrente gem. § 35 SGB VI erfüllt, die er mit Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nehmen kann, und damit einen Vermögensvorteil in Form einer Anwartschaft erlangt. Das Berufungsvorbringen des Klägers lässt keine andere Bewertung zu. Einen sozialrechtlichen Schaden hat er nicht schlüssig und substantiiert dargelegt. Unterstellt man dessen Vorbringen als zutreffend, hätte er versicherungsfreie Tätigkeiten mit unter Umständen in der Summe geringeren Einkünften ausgeübt, wenn er darüber informiert worden wäre, dass eine Beitragserstattung nicht möglich ist. Er räumt damit selbst ein, dass er dann sogar über geringere Einkünfte verfügt hätte.
Die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung hat somit sogar zu höheren Einkünften und damit eher einem neben der Rentenanwartschaft weiteren Vermögensvorteil geführt. Darüber hinaus spricht nichts dafür, dass der Kläger bei einer anderen Auskunft der damaligen LVA Berlin auf die Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung verzichtet hätte. Er hatte bereits vor und auch zum Zeitpunkt der Auskunft der damaligen LVA Berlin sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen ausgeübt. Nach seinem eigenen Vorbringen gegenüber der Beklagten im Schriftsatz vom 12.12.2005 dienten sämtliche Beschäftigungsverhältnisse einzig und allein dem Zweck der Finanzierung des Lebensunterhaltes während des Studiums. Es ist nicht ersichtlich, dass sich hieran etwas geändert hätte, wenn die Auskunft der damaligen LVA Berlin anders ausgefallen wäre. Schließlich kann im Wege des Herstellungsanspruchs nur eine Amtshandlung begehrt werden, die nicht nur nach ihrer Bezeichnung, sondern auch nach ihrer wesentlichen Struktur im Gesetz vorgesehen ist (BSG, Urteil vom 18.08.1983, Az.: 11 RA 60/82). Eine derartige Amtshandlung ist nicht die Erstattung rechtmäßig entrichteter Beiträge (BSG a.a.O.). Nach dem vorgenannten Urteil des BSG kann ein Herstellungsanspruch im Sinne der Naturalrestitution nur auf eine vollständige Erstattung der Beiträge gerichtet sein. Nach § 210 Abs. 3 S. 1 SGB VI werden Beiträge allerdings nur in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben, also nur zur Hälfte gem. § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI.
Der geltend gemachte Verstoß gegen Art. 14 GG wird nicht begründet und ist nicht auch nur ansatzweise erkennbar. Die Rechtsposition des Klägers ist letztlich Ausdruck der Entscheidung des Gesetzgebers, ein System zur Absicherung gegen die Risiken des Alters und Erwerbsminderung über eine Versicherungs- und Beitragspflicht zu organisieren. Ein solches kann nur funktionieren, wenn eine Beitragserstattung nur dann erfolgt, wenn keine Ansprüche mehr erworben werden können. Der Kläger hat allerdings bereits die Anwartschaft für eine Regelaltersrente erworben.
Nach allem war die Berufung des Klägers daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Zulassungsgründe gem. § 160 Abs. 2 SGG vorliegen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen.
Der Kläger ist am 00.00.1972 in N geboren. Er ist israelischer Staatsangehöriger. In der Zeit vom 01.10.1997 bis zum 31.03.2005 war er als Student an der I-Universität zu C immatrikuliert. Versicherungspflichtig beschäftigt war der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland vom 01.04.1998 bis 30.09.2004 mit Unterbrechungen (insgesamt 61 Kalendermonate). In Israel hat der Kläger Versicherungszeiten vom 01.06.1990 bis 30.09.1997 zurückgelegt. Im Mai 2005 kehrte der Kläger nach Israel zurück, wo er seither lebt.
Am 15.04.2005 und 22.04.2005 beantragte der Kläger bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Oberbayern die Erstattung von Beiträgen zur Rentenversicherung. Diese Anträge leitete die LVA Oberbayern zuständigkeitshalber an die Beklagte im April und Mai 2005 weiter. Die Beklagte führte anschließend eine Klärung des Versicherungskontos des Klägers durch. Unter dem 12.12.2005 teilte der Kläger der Beklagten mit, sämtliche Beschäftigungsverhältnisse hätten einzig und allein der Finanzierung des Lebensunterhaltes während des Studiums gedient. Es habe sich im Allgemeinen um stundenweise Beschäftigungen als Verkäufer gehandelt. Unter dem 13.02.2006 beantragte der Kläger dann erneut bei der Beklagten die Erstattung von Beiträgen zur Rentenversicherung. Er legte ein Schreiben der LVA Berlin vom 22.10.1999 vor, nach dem ihm auf seine inhaltlich nicht näher bekannte Anfrage vom 16.10.1999 mitgeteilt worden war, "dass nach den gesetzlichen Regelungen, die zur Zeit gültig seien, eine Beitragserstattung für Sie möglich ist. Der Antrag müsste dann bei der LVA Berlin gestellt werden." Mit Bescheid vom 17.02.2006 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erstattung von Beiträgen aus der Rentenversicherung ab und führte zur Begründung aus, dass Beiträge dann erstattet würden, wenn keine Versicherungspflicht bestehe, seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen seien, nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten sei und kein Recht zur freiwilligen Versicherung bestehe. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, weil für den Kläger das Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung bestehe. Unerheblich sei, ob auch tatsächlich freiwillige Beiträge gezahlt würden.
Der Kläger erhob dagegen am 23.03.2006 Widerspruch und trug zur Begründung vor, dass er im Jahr 1999 bei der damals für ihn zuständigen LVA Berlin angefragt habe, ob eine Rückerstattung der von ihm eingezahlten Rentenversicherungsbeiträge für ihn möglich sei. Daraufhin sei ihm mit Schreiben vom 22.10.1999 von der LVA Berlin mitgeteilt worden, dass eine Beitragserstattung bei endgültiger Ausreise erfolge. Er habe auf die Mitteilung der LVA Berlin vertraut, als er in der Folgezeit Rentenversicherungsbeiträge erwirtschaftet habe. Wenn ihm von Anfang an klar gewesen wäre, dass aufgrund des Rechts zur freiwilligen Versicherung für ihn gar keine Möglichkeit bestanden hätte, irgendwelche Arbeitnehmeranteile aus der Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen herauszuverlangen, hätte er sich ein anderes Beschäftigungsverhältnis gesucht bzw. wäre freiberuflich tätig geworden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Bezeichnung als Recht zur "freiwilligen Versicherung" auch für einen Ausländer nicht nachvollziehbar sei, da in Wirklichkeit vielmehr eine Pflicht zur freiwilligen Versicherung bestehe. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.06.2006 zurück. Sie führte darin ergänzend aus, dass sozialpolitisch eine Beitragserstattung nur dann gerechtfertigt sei, wenn sich aus der Beitragsleistung unter allen erdenklichen Gesichtspunkten keine Rentenansprüche realisieren ließen. Zielsetzung der staatlichen Rentenversicherung sei nämlich der Aufbau und die Sicherung von Versorgungsansprüchen durch die Solidargemeinschaft, erreichbar durch Versicherungspflicht oder eine freiwillige Versicherung. Nur wenn die originären Versorgungsansprüche nicht geltend gemacht werden könnten, bestehe als insoweit nachrangiger Anspruch das Recht auf Erstattung der Beiträge. Nach der hier maßgeblichen und allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 210 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) könne eine Beitragserstattung unter anderem nur dann erfolgreich beansprucht werden, wenn das Recht zur freiwilligen Versicherung nicht bestehe. Unerheblich sei, ob von diesem Recht tatsächlich Gebrauch gemacht werde oder eine freiwillige Versicherung vom Antragssteller abgelehnt werde. Der Kläger besitze als israelischer Staatsangehöriger, der sich im Gebiet des Staates Israel gewöhnlich aufhalte und mindestens einen anrechenbaren Beitrag zur deutschen Rentenversicherung gezahlt habe, das Recht zur freiwilligen Versicherung. Daraus folge zwingend, dass eine Beitragserstattung ausgeschlossen sei.
Der Kläger hat dagegen am 12.07.2006 zum Sozialgericht Düsseldorf Klage erhoben und erneut darauf hingewiesen, dass er in schutzwürdigem Vertrauen auf die Angaben der LVA Berlin Arbeitnehmeranteile zu Beiträgen für die deutsche Rentenversicherung eingezahlt habe. Dabei sei er stets davon ausgegangen, dass er diese Beiträge nach seiner Rückkehr zurückerstattet bekommen werde. Sofern eine Rückerstattung wegen eines Sozialversicherungsabkommens zwischen Deutschland und Israel nicht erfolgen könne, führe dies zumindest zu einem Ersatzanspruch in entsprechender Höhe zu den von ihm entrichteten Anteilen zu Beiträgen zur Rentenversicherung aufgrund der unzutreffenden Zusage der LVA Berlin. Im Übrigen habe er keinerlei Absichten, nochmals in Deutschland zu leben oder zu arbeiten, sodass die bisher erworbenen Rentenanwartschaften bei der deutschen Rentenversicherung für ihn, der ebenfalls Rentenanwartschaften in Israel erworben habe und zudem in die israelische Rentenversicherung weiter einbezahle, bedeutungslos seien. Soweit er dennoch mit dem Hinweis auf die Möglichkeit zur "freiwilligen Versicherung" bei der Deutschen Rentenversicherung von der Rückerstattung der von ihm geleisteten Beiträge zur deutschen Rentenversicherung abgeschnitten werden solle, verstoße dies gegen Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Ein solcher Grundrechtsverstoß sei auch nicht mit der Mitgliedschaft zur deutschen Solidargemeinschaft zu rechtfertigen, da er nicht Mitglied dieser Solidargemeinschaft sei. Es sei schließlich anzumerken, dass die Bezeichnung "freiwillige Versicherung", die letztlich eine Erstattung von Arbeitnehmeranteilen der Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung verbieten solle, absolut unzutreffend und für einen Ausländer nicht zu verstehen sei. "Freiwillig" bedeute im Sinne des Wortes, dass etwas dem freien Willen unterliege. Bei der freiwilligen Versicherung sei er aber verpflichtet, seine Beiträge gegen seinen ausdrücklichen Willen in der Rentenversicherung stehen zu lassen, gleichwohl er auf Ansprüche aus der Deutschen Rentenversicherung verzichten möchte.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.02.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2006 zu verurteilen, ihm nach Ablauf der Wartezeit die Beiträge aus der deutschen Rentenversicherung zu erstatten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid vom 08.06.2006 verwiesen. Entgegen den Ausführungen des Klägers handele es sich im Übrigen bei der Mitteilung der LVA Berlin um keine Zusicherung, dass die Beiträge zu gesetzlichen Rentenversicherung erstattet würden.
Mit Urteil vom 06.11.2006 hat das Sozialgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch gem. § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI auf Erstattung seiner Rentenversicherungsbeiträge zu. Nach dieser Vorschrift könne eine Erstattung von Beiträgen bei dem Vorliegen weiterer Voraussetzungen nur zu Gunsten der Versicherten erfolgen, die nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben. Der Kläger besitze jedoch das Recht zur freiwilligen Versicherung, da er israelischer Staatsangehöriger sei, sich im Gebiet des Staates Israel gewöhnlich aufhalte und er mindestens einen in der deutschen Rentenversicherung anrechenbaren Beitrag gezahlt habe (Ziff. 2 c des Schlussprotokolls des deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommens vom 17.12.1973 - BGBl 1975 II S. 252 -). Der Kläger habe in Deutschland insgesamt 61 Pflichtbeiträge gezahlt. Insoweit sei es auch unerheblich, dass der Kläger keinen Gebrauch von dem Recht auf freiwillige Versicherung machen wolle. Eine Beitragserstattung sei, bereits dann ausgeschlossen, wenn allein das Recht zur freiwilligen Versicherung bestehe. Hierauf könne nicht verzichtet werden. Auch aus dem Schreiben der LVA Berlin vom 22.10.1999 könne der Kläger nicht das Recht auf Beitragserstattung herleiten. Denn dabei handele es sich keinesfalls um eine rechtlich verbindliche Zusicherung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X), dass der Kläger tatsächlich seine Beiträge erstattet bekommen solle. Der Kläger könne auch nicht im Wege des sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruches im Hinblick auf das Schreiben der LVA Berlin von der Beklagten verlangen, dass ihm die Rentenversicherungsbeiträge erstattet werden, da keine ihm gegenüber obliegenden Nebenpflicht aus dem Sozialrechtsverhältnis - insbesondere zur Auskunft, Beratung und Betreuung - verletzt worden und ihm dadurch auch kein Schaden zugefügt worden sei. Der Anspruch sei auf Vornahme einer mit Recht und Gesetzen in Einklang stehenden Amtshandlung zur Herbeiführung derjenigen Rechtsfolgen gerichtet, die eingetreten wären, wenn der Versicherungsträger die ihm obliegenden Pflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte, wobei die Pflichtverletzung ursächlich für den sozialrechtlichen Schaden gewesen sein müsse (vgl. Urteile des Bundessozialgerichts - BSG - vom 25.10.1985, Aktenzeichen: 12 RK 37/85 im SozR 5070, Nr. 30 zu § 10 WGSVG; Urteil des BSG vom 25.10.1985, Aktenzeichen: 12 RK 41/85 im SozR 5070, Nr. 31 zu § 10 WGSVG; Urteil des BSG vom 17.12.1980, Aktenzeichen 12 RK 34/80 im BSGE 51, 89 ff.).
Soweit der Kläger sein Begehren auf Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge darauf stütze, dass die LVA Berlin (deren Handeln sich die Beklagte als Rentenversicherungsträger zurechnen lassen müsse) ihre aus § 14 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) sich ergebende Pflicht zur Beratung verletzt habe, vermöge dieses einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht zu begründen. Dieser scheide vorliegend bereits deshalb aus, da dem Gericht nicht erkennbar gewesen sei, inwieweit dem Versicherten durch die unzutreffende Auskunft ein sozialrechtlicher Schaden zugefügt worden sei. Zwar sei dem Kläger unrichtig mitgeteilt worden, dass nach seinem Ausscheiden aus der Versicherung für ihn das Recht zur Betragserstattung bestehe. Das Gericht gehe davon aus, dass der Kläger versicherungspflichtige Beschäftigungen aufgenommen habe, um sein Studium bzw. seinen Lebensunterhalt zu finanzieren bzw. aufzubessern. Eine sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung beinhalte jedoch, dass auch Rentenversicherungsbeiträge abgeführt würden. Inwieweit darin ein sozialrechtlicher Schaden zu sehen sei, sei dem Gericht nicht erkennbar gewesen und sei von dem Kläger auch nicht deutlich gemacht worden. Wenn er vortrage, dass er bei einer zutreffenden Auskunft keine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hätte bzw. selbstständig tätig gewesen wäre, weise das Gericht darauf hin, dass es grundsätzlich nicht im Einflussbereich eines Versicherten stehe, dass er nicht rentenversicherungspflichtig arbeiten könne. Jedenfalls sei ihm durch die Aufnahme einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung kein Schaden entstanden. Es habe sich lediglich die Aussicht auf eine Beitragserstattung nicht realisieren lassen. Abschließend hat das Gericht darauf hingewiesen, dass eine Beitragserstattung vom Gesetzgeber auch nur dann als gerechtfertigt angesehen werde, wenn sich aus einer Beitragsleistung unter allen erdenklichen Gesichtspunkten keine Rentenansprüche realisieren ließen. Der Kläger habe jedoch mit der Zurücklegung von einer Versicherungszeit von 61 Kalendermonaten mit Pflichtbeiträgen bereits die allgemeine Wartezeit für ein Altersruhegeld (§ 50 Abs. 1 SGB VI) erfüllt und bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen (65. Lebensjahr) einen Altersrentenanspruch aus der deutschen Rentenversicherung.
Gegen das ihm am 15.12.2006 zugestellte Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.11.2006 hat der Kläger am 15.01.2007 Berufung eingelegt. Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend zur Begründung vor, hätte er von Anfang an gewusst, dass er der freiwilligen Versicherung nach dem deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen unterfalle und eine Rückzahlung der von ihm gezahlten Arbeitnehmerbeiträge zur deutschen Rentenversicherung gar nicht möglich sei, hätte er ausschließlich rentenversicherungsfreie Tätigkeiten über den studentischen Vermittlungsdienst angenommen. Zwar hätte er dann unter Umständen in der Summe weniger Einkünfte erzielen können, im Gegenzug wäre jedoch wegen der geringeren Abgabenlast der durchschnittliche Verdienst pro Stunde entsprechend höher gewesen, da auch auf Seiten des Arbeitgebers keine Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen gewesen wären. Er sei auch nicht auf bestimmte monatliche Einkünfte angewiesen gewesen, da er einen Aufstockungsunterhalt von seinen in Deutschland lebenden Eltern bezogen habe, der notfalls nach Bedarf erhöht worden wäre. Er sei entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts nicht auf die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung angewiesen gewesen, um sein Studium bzw. seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Er habe durch die falsche Information der LVA Berlin einen sozialrechtlichen Schaden in Höhe der von ihm bezahlten Arbeitnehmerbeiträge zur Deutschen Rentenversicherung erlitten.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.11.2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2006 zu verurteilen, ihm die von ihm getragenen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf Ausführungen im angefochtenen Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers und seines Bevollmächtigten verhandeln und entscheiden, da er in der Terminsmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. Meyer-Ladewig/Leitherer, SGG, § 110, Rn. 11; § 126, Rn. 4). Dem Bevollmächtigten des Klägers ist die Terminsmitteilung am 27.03.2007 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden.
Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Das SG Düsseldorf hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 17.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2006 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger somit nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Denn dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Erstattung der von ihm getragenen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu.
Ein Beitragserstattungsanspruch ergibt sich nicht aus § 210 Abs. 1 SGB VI. Die Voraussetzungen der Nummern 2 und 3 des § 210 Abs. 1 SGB VI sind ersichtlich nicht erfüllt. Nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI werden Versicherten Beiträge erstattet, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben. Die Voraussetzungen der genannten Vorschrift sind nicht erfüllt. Denn der Kläger hat ein Recht zur freiwilligen Versicherung gem. § 7 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit §§ 3, 6 SGB IV und Ziff. 2 lit. c) des Schlussprotokolls zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit vom 17.12.1973 in der Fassung des Änderungsabkommens vom 07.01.1986 hat. Danach ist ein israelischer Staatsangehöriger, der sich gewöhnlich im Gebiet des Staates Israel aufhält, zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt, wenn mindestens ein Beitrag aus der Zeit vor Ausübung dieses Rechts in der deutschen Rentenversicherung anrechnungsfähig ist. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Kläger vor. Er ist israelischer Staatsangehöriger und hält sich seit dem 15.05.2005 in Israel auf. Zur deutschen Rentenversicherung sind sogar 61 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen anrechnungsfähig. Die Ausführungen des Klägers zur Freiwilligkeit bzw. angeblichen Unfreiwilligkeit sind schon deshalb rechtlich irrelevant, weil er aufgrund der 61 Monate mit Pflichtbeiträgen und der damit verbundenen Erfüllung der allgemeinen Wartezeit gem. § 50 Abs. 1 SGB VI bereits eine Anwartschaft in Bezug auf eine Regelaltersrente gem. § 35 SGB VI erworben hat. Er muss von dem Recht auf freiwillige Versicherung diesbezüglich überhaupt keinen Gebrauch machen.
Der Kläger kann den geltend gemachten Beitragserstattungsanspruch nicht auf das Schreiben der damaligen LVA Berlin vorn 22.10.1999 stützen. Es handelt sich nicht um eine Zusicherung gem. § 34 SGB X. Nach § 34 Abs. 1 S. 1 SGB X bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schreiben der LVA Berlin enthält keine Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen, sondern nur eine Auskunft über den Inhalt von gesetzlichen Regelungen und den Hinweis auf eine erforderliche Antragstellung nebst vorzulegenden Unterlagen. Die Formulierung, "dass nach den gesetzlichen Regelungen, die zur Zeit gültig seien, eine Beitragserstattung für Sie möglich ist", ist zu vage, als dass hieraus auf den Willen der damaligen LVA Berlin geschlossen werden könnte, sich zu dem Erlass eines bestimmten Verwaltungsaktes zu verpflichten. Aufgrund der vagen Formulierung war für den Kläger erkennbar, dass sich die LVA Berlin vor einer Antragstellung des Klägers gerade noch nicht auf einen Verwaltungsakt eines bestimmten Inhalts festlegen wollte. Im Übrigen enthält das Schreiben der LVA Berlin vom 22.10.1999 nicht die Aussage, wie der Kläger zur Begründung seines Widerspruchs behauptete, dass eine Beitragserstattung bei endgültiger Ausreise erfolge.
Auch die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sind nicht erfüllt. Ob eine Falschberatung der damaligen LVA Berlin überhaupt vorgelegen hat, lässt sich ohne Kenntnis des Inhalts des Schreibens des Klägers vom 16.10.1999, mit dem er die LVA Berlin im Hinblick auf eine etwaige Beitragserstattung angeschrieben hatte, nicht feststellen. Auf die Aktenanforderung des Senats hat die DRV Berlin-Brandenburg als Rechtsnachfolgerin der LVA Berlin mitgeteilt, dass ein Verwaltungsvorgang nicht ermittelt werden konnte. Auf den Inhalt des Schreibens des Klägers vom 16.10.1999 kommt es allerdings letztlich nicht an. Entscheidend ist, dass eine Pflichtverletzung eines Leistungsträgers zu einem sozialrechtlichen Schaden geführt haben muss (vgl. Kasseler Kommentar-Seewald, SGB I, Vor §§ 38-47, Rn. 30 ff). An einem derartigen rechtlichen Schaden, der durch eine Falschberatung der LVA Berlin verursacht worden wäre, fehlt es bereits. Der Kläger hat keine Anwartschaften, Leistungen, Ansprüche oder sonstige sozialrechtlichen Vorteile verloren. Zum Zeitpunkt der Auskunft der LVA Berlin vom 22.10.1999 lagen die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung bereits nicht mehr vor, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt 18 Monate mit Pflichtbeiträgen hatte. Er hat sodann nach der Auskunft der LVA Berlin lediglich weiter eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt, was allein grundsätzlich schon nicht zu einem sozialrechtlichen Schaden führt. Es ist hierdurch nicht nur nicht zu einem Verlust von Rechten bzw. zu einer ungünstigeren Gestaltung des Sozialrechtsverhältnisses beim Kläger gekommen. Er hat sogar bereits durch die weitere Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung die allgemeine Wartezeit gem. § 50 Abs. 1 SGB VI für einen Anspruch auf eine Regelaltersrente gem. § 35 SGB VI erfüllt, die er mit Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nehmen kann, und damit einen Vermögensvorteil in Form einer Anwartschaft erlangt. Das Berufungsvorbringen des Klägers lässt keine andere Bewertung zu. Einen sozialrechtlichen Schaden hat er nicht schlüssig und substantiiert dargelegt. Unterstellt man dessen Vorbringen als zutreffend, hätte er versicherungsfreie Tätigkeiten mit unter Umständen in der Summe geringeren Einkünften ausgeübt, wenn er darüber informiert worden wäre, dass eine Beitragserstattung nicht möglich ist. Er räumt damit selbst ein, dass er dann sogar über geringere Einkünfte verfügt hätte.
Die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung hat somit sogar zu höheren Einkünften und damit eher einem neben der Rentenanwartschaft weiteren Vermögensvorteil geführt. Darüber hinaus spricht nichts dafür, dass der Kläger bei einer anderen Auskunft der damaligen LVA Berlin auf die Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung verzichtet hätte. Er hatte bereits vor und auch zum Zeitpunkt der Auskunft der damaligen LVA Berlin sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen ausgeübt. Nach seinem eigenen Vorbringen gegenüber der Beklagten im Schriftsatz vom 12.12.2005 dienten sämtliche Beschäftigungsverhältnisse einzig und allein dem Zweck der Finanzierung des Lebensunterhaltes während des Studiums. Es ist nicht ersichtlich, dass sich hieran etwas geändert hätte, wenn die Auskunft der damaligen LVA Berlin anders ausgefallen wäre. Schließlich kann im Wege des Herstellungsanspruchs nur eine Amtshandlung begehrt werden, die nicht nur nach ihrer Bezeichnung, sondern auch nach ihrer wesentlichen Struktur im Gesetz vorgesehen ist (BSG, Urteil vom 18.08.1983, Az.: 11 RA 60/82). Eine derartige Amtshandlung ist nicht die Erstattung rechtmäßig entrichteter Beiträge (BSG a.a.O.). Nach dem vorgenannten Urteil des BSG kann ein Herstellungsanspruch im Sinne der Naturalrestitution nur auf eine vollständige Erstattung der Beiträge gerichtet sein. Nach § 210 Abs. 3 S. 1 SGB VI werden Beiträge allerdings nur in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben, also nur zur Hälfte gem. § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI.
Der geltend gemachte Verstoß gegen Art. 14 GG wird nicht begründet und ist nicht auch nur ansatzweise erkennbar. Die Rechtsposition des Klägers ist letztlich Ausdruck der Entscheidung des Gesetzgebers, ein System zur Absicherung gegen die Risiken des Alters und Erwerbsminderung über eine Versicherungs- und Beitragspflicht zu organisieren. Ein solches kann nur funktionieren, wenn eine Beitragserstattung nur dann erfolgt, wenn keine Ansprüche mehr erworben werden können. Der Kläger hat allerdings bereits die Anwartschaft für eine Regelaltersrente erworben.
Nach allem war die Berufung des Klägers daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Zulassungsgründe gem. § 160 Abs. 2 SGG vorliegen.
Rechtskraft
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