Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 10 AL 26/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 63/07
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob der Kläger Anspruch auf Zahlung weiterer 5.043,18 EUR nebst 8,25 % Zinsen hieraus seit dem 26.01.2004 gegen die Beklagte oder die Beigeladene hat.
Der am 1941 geborene Kläger ist britischer Staatsangehöriger. Er lebt seit vielen Jahren in Deutschland. Im Juni 2000 beantragte er die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bei der Beigeladenen. Zugleich erhielt er Krankengeld. Nach Auslaufen des Krankengeldes bezog er vom 16.05.2001 bis zum 26.07.2002 im Rahmen der sog. Nahtlosigkeitsregelung des § 125 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) Arbeitslosengeld von der Beklagten, ebenfalls bis zur Erschöpfung des Anspruchs.
Mit gerichtlichem Vergleich vom 11.12.2002 gewährte die beigeladene Deutsche Rentenversicherung Bund dem Kläger rückwirkend ab dem 08.06.2000 Erwerbsunfähigkeitsrente auf Dauer (vgl. Akte des Sozialgerichtes Detmold mit dem Az. S 2 RA 109/01). Die Rentennachzahlung wurde für die Zeit, in der es zur zeitlichen Überschneidung mit der Arbeitslosengeldleistung der Beklagten gekommen war, gemäß der §§ 52 und 51 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) verrechnet. Hiergegen wendet sich der Kläger nicht.
Nach der Verrechnung verblieb noch ein Betrag von rund 5.000,- EUR, den die Beklagte zu Unrecht an den Kläger in Form von Arbeitslosengeld geleistet hatte, obwohl der Anspruch aufgrund der nachträglich festgestellten Erwerbsunfähigkeit nicht bestand.
Mit Schreiben vom 07.05.2003 wurden dem Kläger rückwirkend ab dem 01.05.2001 neben der deutschen Erwerbsunfähigkeitsrente auch noch Leistungen vom Britischen Rentenversicherungsträger (Pension Service) in Form eines "Long Term Incapacity Benefit" gewährt. Der Britische Träger wies in seinem Schreiben darauf hin, dass er den Nachzahlungsbetrag an die "German Authorities" überweisen werde, weil der Kläger von diesen u.U. mehr Leistungen in der Vergangenheit erhalten habe, als ihm zustanden. Einen etwaigen Überschuss würden diese an ihn auskehren. Entsprechend überwies der Britische Rentenversicherungsträger die Nachzahlung in Höhe von 7.536,28 EUR an die Deutsche Rentenversicherung Bund, d.h. die Beigeladene, als sog. EWG-Verbindungsstelle.
Der Kläger wandte sich daraufhin an die beigeladene Deutsche Rentenversicherung Bund und forderte von ihr die ungekürzte Auszahlung der Britischen Nachzahlung an sich. Es handele sich um eine private Rente, die nicht mit etwaigen Arbeitslosengeldrückforderungsansprüchen der Beklagten verrechnet werden dürfe. Zumindest sei die Nachzahlung in Höhe von 7.536,28 EUR insoweit an ihn auszukehren, als diesem Betrag unstreitig keine Ansprüche der Beklagten gegenüber ständen, d.h. in Höhe von 2.493,10 EUR. Zugleich wandte sich der Kläger auch an die Beklagte und forderte von dieser mit derselben Begründung zu erklären, dass sie auf die Britische Nachzahlung keine Ansprüche erhebe.
Die Beklagte wandte sich daraufhin ihrerseits mit Schreiben vom 07.08.2003 an die beigeladene Deutsche Rentenversicherung Bund. Sie behauptete -unzutreffend, zu einer Aufhebung der Leistungsgewährung an den Kläger ist es nie gekommen- gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGBX) in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB III für die Zeit vom 16.05.2001 bis 26.07.2001 die Gewährung von Arbeitslosdengeld aufgehoben zu haben. Da die Beigeladene für diesen Zeitraum vom Britischen Rentenversicherungsträger Leistungen erhalten habe, sei sie gemäß § 103 SGB X erstattungspflichtig. Soweit die Erstattung nicht in voller Höhe, d.h. in Höhe von 5.043,18 EUR, erfolgen könne, weil die Leistungen des Britischen Rentenversicherungsträgers einen anderen Zeitraum beträfen als die zu Unrecht erbrachten Arbeitslosengeldleistungen, sei der Kläger erstattungspflichtig. Die Beigeladene werde insoweit ermächtigt, den ggf. verbleibenden Differenzbetrag gemäß § 52 SGB I zu verrechnen.
Die Beigeladene überwies am 28.11.2003 einen Betrag von 4.459,- EUR an die Beklagte. Leistungen des Britischen Rentenversicherungsträgers in dieser Höhe betrafen denselben Zeitraum wie die aufgrund der Erwerbsunfähigkeit des Klägers zu Unrecht erbrachten Arbeitslosengeldleistungen der Beklagten. Bezüglich des restlichen streitigen Betrages, d.h. in Höhe von 584,18 EUR, stand den zu Unrecht erbrachten Leistungen der Beklagten keine zeitlich denselben Zeitraum betreffenden Leistungen des Britischen Pension Service gegenüber. Bezüglich dieses Betrages fragte die Beigeladenen deshalb beim Kläger an, ob er mit der Überweisung auch dieses Betrages an die Beklagte im Hinblick auf die von dieser erfolgte Überzahlung einverstanden sei. Da der Kläger sein Einverständnis nicht erklärte, überwies die Beigeladene den Betrag von 584,18 EUR am 15.03.2004 an den Kläger. Die unstreitig der Beklagten nicht zustehenden 2.493,10 EUR hatte sie bereits zuvor an den Kläger überwiesen.
Der Kläger machte mit Schreiben vom 27.08.2003 geltend, dass die Nachzahlung des Britischen Rentenversicherungsträgers keine Erwerbsminderungsrente darstelle. Eine Rente würde in England erst ab Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt. Vorliegend handele es sich um eine Schwerbehindertenunterstützung. Die englische Bezeichnung laute entsprechend "Benefit" und nicht "Pension". Es handele sich zudem um eine Leistung aus einer privaten Vorsorgeversicherung. Hierfür habe er ohne gesetzliche Verpflichtung seit 1999 1.000,- DM jährlich aus seinem Privatvermögen aufgewandt. Leistungen aus solchen privaten Versicherungen seien mit dem an die Beklagte zurückzuzahlenden Arbeitslosengeld nicht zu verrechnen. In England seien entsprechende Verträge zwingend mit dem staatlichen Versicherungsträger abzuschließen. Das ändere aber nichts an dem privatrechtlichen Charakter des Vertrags und der daraus fließenden Leistungen. Er bitte daher um Überprüfung des "Bescheides" der Beklagten vom "04.08.2003".
Dieser Bescheid existiert nicht.
Mit Bescheid vom 10.09.2003 teilte die Beklagte dem Kläger dennoch mit, dass die Überprüfung des "Bescheides vom 04.08.2003" ergeben habe, dass der Bescheid rechtmäßig sei. Dass eine Erwerbsminderungsrente nach britischem Recht erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt werde, sei wenig realistisch, wenn -wie hier- die Erwerbsminderung bereits vorher eingetreten sei.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.01.2004 zurück. Man habe die Leistungen des Britischen Rentenversicherungsträgers, die von diesem an die Beigeladene Deutsche Rentenversicherung Bund geleistet worden seien, gemäß der §§ 103, 104 SGB X erhalten.
Mit seiner Klage verfolgt der Kläger das Ziel, von der Beklagten -hilfsweise von der Beigeladenen- weitere 5.043,18 EUR aus der Nachzahlung der englischen Rentenversicherungsträgers zu erhalten, fort. Die Berechnung der Beigeladenen bezüglich der an die Beklagte ausgezahlten Gelder sei zwar nachvollziehbar und enthalte keine Fehler. Es bestehe jedoch ein Aufrechnungsverbot gemäß der §§ 51 Abs. 2 i.V.m. 52 SGB I. Auch seien die Vorschriften der §§ 103, 104 SGB X nur auf deutsche Versicherungsträger anwendbar. Insbesondere sei die beigeladene Deutsche Rentenversicherung Bund, die als EWG-Verbindungsstelle lediglich die Nachzahlung des britischen Rentenversicherungsträgers an ihn weiterleiten sollte, nicht Leistungsträger im Sinne dieser Vorschrift. Das sei allenfalls der britische Pension Service. Nach britischem Recht seien seine Ansprüche nicht pfändbar und deshalb an ihn auszukehren. Die Leistungen des englischen Sozialversicherungsträgers und der beigeladenen Deutschen Rentenversicherung Bund seien vom Gegenstand und Zweck her nicht gleich im Sinne des Artikels 12 Abs. 2 Verordnung (VO) (EWG) 1408/71 neue Fassung. Die Vorschrift sei nicht anwendbar. Den Zuschuss aus England erhalte er nur, weil er dort private, freiwillige Einzahlungen vorgenommen habe. Die deutsche Rente erhalte er hingegen im Gegenzug zur gesetzlich vorgeschriebenen, jahrelangen Beitragsabführung vom Arbeitslohn. Artikel 111 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 574/72 sei ebenfalls nicht anwendbar. Die Vorschrift erfasse nur Fürsorgeleistungen. Darunter fielen die streitigen Ansprüche der Beklagten auf zu erstattendes Arbeitslosengeld nicht. Das ergebe sich aus den eigenen Angaben der Beigeladenen auf deren Internetseiten. Da die Beklagte selbst keine Erstattungsansprüche angemeldet habe, sei die Anmeldung dieser Ansprüche durch die Beigeladene rechtswidrig, ebenso die anschließende Weiterleitung der Gelder an die Beklagte. Zudem scheitere die von der Beklagten und der Beigeladenen vorgenommene Aufrechnung bzw. Verrechnung bereits daran, dass solche Aufrechnungen nur bei innerstaatlichen Leistungen vorgenommen werden dürften, nicht jedoch bei der hier streitigen, an ihn weiterzuleitenden englischen Rente. Selbst wenn die Beklagte einen Arbeitslosengelderstattungsanspruch gegen ihn habe, hätte sie diesen gegen ihn persönlich geltend machen müssen und nicht gegenüber der Beigeladenen. Es sei zudem davon auszugehen, dass der Britische Pension Service der Verrechnung nur mit Ansprüchen der Beigeladenen zugestimmt habe, nicht aber mit Rückforderungsansprüchen der Beklagten wegen überzahltem Arbeitslosengeld. Der geltend gemachte Zinsanspruch ergebe sich daraus, dass er -der Kläger- einen Kredit zur Zwischenfinanzierung in Anspruch habe nehmen müssen, der mit 8,25 % zu verzinsen sei.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte zu verurteilen, 5.043,18 EUR nebst 8,25 % Zinsen hieraus seit dem 26.01.2004 an ihn zu zahlen, hilfsweise die Beigeladenen zur Zahlung dieses Betrages an ihn zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zwar träfen die Ausführungen im angefochtenen Bescheid und Widerspruchsbescheid nicht zu, soweit behauptet werde, der das Arbeitslosengeld gewährende Bescheid sei aufgehoben worden. Das sei nicht notwendig gewesen, da im Augenblick der Kenntnis von der Nachzahlung bzw. von der Erwerbsminderung des Klägers kein leistungsgewährender Arbeitslosengeldbescheid mehr vorgelegen habe. Der Arbeitslosengeldanspruch sei wegen Leistungserschöpfung bereits zuvor ausgelaufen gewesen. Zudem gebe es auch keinen Bescheid vom 04.08.2003, wovon man jedoch zunächst selbst -zu Unrecht- ausgegangen sei. Vielmehr habe der Kläger und man selbst offensichtlich das Schreiben vom 07.08.2003 gemeint und habe zum Ausdruck bringen wollen, dass die überzahlten rund 5.000,- EUR gemäß der §§ 103 und 105 SGB X bzw. 51 und 52 SGB I durch Weiterleitung der britischen Nachzahlung von der Beigeladenen an sie, die Beklagte, ausgeglichen werden solle.
Die Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Dem Kläger sei die Zahlung von 4.459,- EUR an die Beklagte mit Schreiben vom 24.11.2003 mitgeteilt worden. Der an die Beklagte weitergeleitete Betrag ergebe sich daraus, dass ermittelt worden sei, für welchen Zeitraum der englische Sozialversicherungsträger Leistungen erbracht habe und inwiefern zeitlich Überschneidungen zu dem Zeitraum vorlägen, in dem die Beklagte an den Kläger Arbeitslosengeldleistungen erbracht habe. Für diesen Überschneidungszeitraum seien die Leistungen des englischen Sozialversicherungsträgers gemäß der Europäischen Verordnung an die Beklagte weitergeleitet worden. Die dazugehörige Berechnung stamme vom 19.11.2003 und befinde sich auf Blatt 106 der Verwaltungsakte. Artikel 111 VO (EWG) Nr. 574/72 räume den Trägern der Rentenversicherung sowie den Trägern der anderen, gemäß Artikel 4 VO (EWG) Nr. 1408/71 zum sachlichen Geltungsbereich der Verordnung gehörenden Zweigen der sozialen Sicherheit, das Recht ein, von den ebenfalls zur Leistung verpflichteten Trägern anderer Mitgliedstaaten den Ausgleich zu viel gezahlter Leistungen zu fordern. Abs. 1 des Artikels 111 VO (EWG) Nr. 574/72 regele dabei das Rückgriffsrecht der Rentenversicherungsträger auf Rentennachzahlungen anderer mitgliedschaftlicher Rentenversicherungsträger. Abs. 2 des Artikels 111 VO (EWG) Nr. 574/72 erweitere darüber hinaus das Rückgriffsrecht der Rentenversicherungsträger auf die Nachzahlung. Unter besonderen Voraussetzungen dehne er es auf die laufenden Zahlungen aus und räume auch anderen Sozialleistungsträgern -also auch der Beklagten- Erstattungsansprüche ein. Die Deutsche Rentenversicherung melde die Erstattungsansprüche anderer deutscher Sozialversicherungsträger -auch ohne deren Antrag- bereits dann bei ausländischen Sozialversicherungsträgern an, wenn -wie im vorliegenden Fall- aus dem Rentenversicherungskonto oder dem Akteninhalt hervorgehe, dass der Versicherte zuletzt Sozialleistungen bezogen habe oder wenn ein Erstattungsanspruch auf die Deutsche Rentennachzahlung vorläge. Das sei auch vorliegend der Fall gewesen. Die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch seien von der Sachbearbeitung erkannt und zutreffend umgesetzt worden. Im Rahmen des bestehenden Erstattungsanspruchs nach Artikel 111 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 574/72 habe man für die Beklagte 4.459,- EUR abgerechnet und an sie weitergeleitet. Nach Befriedigung dieses Erstattungsanspruchs seien 548,18 EUR verblieben, die man mangels einer Rechtsgrundlage nicht an die Beklagte habe auszahlen können, obwohl auch in dieser Höhe zu Unrecht Arbeitslosengeld geleistet worden sei. Es hätte insoweit jedoch einer Einverständniserklärung des Klägers bedurft, dass auch dieser Betrag an die Beklagte wegen der erfolgten Arbeitslosengeldüberzahlung ausgezahlt werden dürfe. Das Einverständnis sei verweigert worden. Das Geld sei daher an den Kläger ausgekehrt worden.
Das Gericht hat die Deutsche Rentenversicherung Bund gem. § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Verfahren beigeladen und eine Auskunft zur britischen Long Term Benefit-Zahlung an den Kläger beim leistenden britischen Pension Service eingeholt. Wegen des Ergebnisses wird auf die Auskunft vom 02.11.2005 und auf deren deutsche Übersetzung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsakte der Beklagten betreffend den Kläger, die Verwaltungsakte der Beigeladenen betreffend die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers sowie die Akten des Sozialgerichtes Detmold mit den Aktenzeichen S 10 AL 9/04 und S 2 RA 109/01 verwiesen. Sie lagen der Entscheidungsfindung zugrunde.
Entscheidungsgründe:
Trotz des Nichterscheinens des Klägers und seines Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung konnte die Kammer den Rechtsstreit verhandeln und entscheiden. Beide sind ordnungsgemäß zum Termin geladen und darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle ihres Ausbleibens entschieden werden kann, § 110 Abs. 1 Satz 2 SGG.
Die gem. § 54 Abs. 5 SGG zulässige Leistungsklage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte oder die Beigeladene auf Zahlung weiterer 5.043,18 EUR aus der Nachzahlung des Britischen Pension Service in Höhe von insgesamt 7.536,28 EUR.
In Höhe von 548,18 EUR ergibt sich das auch aus dem eigenen Vortrag des Klägers. Diesen Betrag hat er nämlich -inzwischen unstreitig- von der Beigeladenen ausgezahlt erhalten.
Rechtsgrundlage des Begehrens des Klägers auf -volle- Auszahlung seiner Britischen Long Term Incapacity Benefit ist der entsprechende Bescheid des Britischen Pension Service, in dem ihm die Leistungen bewilligt worden sind. Die Bewilligung erfolgte gemäß der Auskunft des Pension Service auf Grundlage der EU Verordnung 1408/71 und der entsprechenden Umsetzungsverordnung 574/72. Die Geldleistung bei dauernder Arbeitsunfähigkeit unterliegt dabei Kapitel 2 (Erwerbsunfähigkeit). Die Leistungen des Long Term Incapacity Benefit konnten dabei an den Kläger nur deshalb vom Britischen Pension Service geleistet werden, weil gemäß Artikel 40 Abs. 3 VO (EWG) 574/72 das vom Kläger in Deutschland bezogene Krankengeld so behandelt wurde, dass es die in Großbritannien für die Zahlung eines Long Term Incapacity Benefit vorausgesetzte vorherige Arbeitsunfähigkeit bzw. die Zahlung von Geldleistungen im Krankheitsfall (Short Term Incapacity Benefit) ersetzte. Die hier streitigen Leistungen des Long Term Incapacity Benefit konnten nur -wie geschehen- auf Basis der entsprechenden EWG Verordnung an den Kläger geleistet worden. Der Kläger muss dann aber auch andererseits die in den EWG Verordnungen für ihn nachteiligen Koordinationsregeln gegen sich gelten lassen.
Dabei führt allerdings nicht Artikel 12 Abs. 2 VO (EWG) 1408/71 zum Verlust des Auszahlungsanspruchs des hier streitigen Restbetrages von 4.459,- EUR an den Kläger. Diese Norm beschränkt sich auf die von Abs. 2 der Präambel zur EWG Verordnung 1408/71 zugewiesenen Rolle als "Koordinationsregelung unter Berücksichtigung der zwischen den innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherung fortbestehenden großen Unterschieden" und tastet die Souveränität der Einzelstaaten nicht an. Sie berechtigt den innerstaatlichen Träger -hier die Beklagte- nicht, die Sozialleistungen eines anderen Mitgliedsstaates der Gemeinschaften -hier den Long Term Incapacity Benefit des Britischen Pension Service- in Anspruch zu nehmen. Sie gestattet vielmehr nur, ausländische Leistungen und Einkommen bei der Anwendung der eigenen innerstaatlichen Kürzungs-, Ruhens- und Entziehungsvorschriften zum Ausschluss ungerechtfertigter Leistungskumulierungen bei eigenen Sozialleistungen zu berücksichtigen (Urteil des BSG vom 17.02.1982, 1 RJ 42/81).
Die Beigeladene hat jedoch durch die Auszahlung der streitigen 4.459,- EUR an die Beklagte den Leistungsanspruch des Klägers ihr gegenüber in Anwendung von § 107 Abs. 1 SGB X erfüllt.
Nach § 103 Abs. 1 SGB X gilt dabei Folgendes: "Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat."
Nach § 142 Abs. 1 Nr. 3 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraums, für den dem Arbeitslosen -hier dem Kläger- Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt wurde. Die Beklagte hat dem Kläger für die Zeit vom 16.05.2001 bis zum 26.07.2002 Arbeitslosengeld gewährt. Nachträglich wurde dem Kläger für diesen Zeitraum Rente wegen Erwerbsunfähig zuerkannt. Damit sind grundsätzlich die Voraussetzungen des Erstattungsanspruches nach § 103 Abs. 1 SGB X erfüllt. Die Leistung der Rentennachzahlung für diesen Zeitraum durch die beigeladende Deutsche Rentenversicherung Bund ist auch unstreitig, soweit es sich um die in Deutschland erworbenen Rentenanwartschaften handelt.
Soweit es um die Long Term Incapacity Benefit Leistungen des Britischen Pension Service geht, sind die Vorschriften des SGB X allerdings nicht unmittelbar anwendbar. Vielmehr kann der Deutsche Sozialversicherungsträger auf eine ausländische Rente zu Gunsten eines Dritten -hier der Beklagten- nur dann zugreifen, wenn der ausländische Staat hiermit ausdrücklich einverstanden ist und eine spezielle Norm des Völkerrechts -Zwischenstaatliche Abkommen, übernationales Recht- dieses gestatten (vgl. BSG Urteil vom 17.02.1982, 1 RJ 42/81).
Nach Artikel 111 VO (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21.03.1972 über die Durchführung der Verordnung EWG Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer und Selbständige sowie ihre Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, gilt Folgendes:
Hat der Träger eines Mitgliedsstaates bei der Feststellung oder der Neufeststellung von Leistungen bei Invalidität, Alter oder Tod (Renten) in Anwendung des Kapitels III Kapitel 3 der Verordnung einem Leistungsempfänger einen höheren Betrag gezahlt, als den, auf den dieser Anspruch hat, so kann dieser Träger vom Träger eines jeden anderen Mitgliedsstaates, der gegenüber dem Leistungsempfänger zu entsprechenden Leistungen verpflichtet ist, verlangen, den zu viel gezahlten Betrag von den nachzuzahlenden Beträgen einzubehalten, die er dem Leistungsträger bezahlt. Dieser letztgenannte Träger überweist den einbehaltenen Betrag dem forderungsberechtigten Träger. Soweit der zu viel gezahlte Betrag nicht von den nachzuzahlenden Beträgen einbehalten werden kann, ist Abs. 2 anzuwenden.
Dieser Absatz zwei ist im vorliegenden Fall anzuwenden, da nicht der Deutsche Rentenversicherungsträger, sondern die Beklagte als Dritte zu hohe Leistungen an den Kläger erbracht hat. Artikel 111 Abs. 2 VO (EWG) 574/72 sieht insoweit Folgendes vor:
Hat der Träger eines Mitgliedsstaates -hier die Beklagte- einem Leistungsempfänger -hier dem Kläger- einen höheren Betrag gezahlt, als den, auf den dieser Anspruch hat -hier die Überzahlung des Arbeitslosengeldes für den streitigen Zeitraum-, so kann dieser Träger zu den Bedingungen und in den Grenzen, die in den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind, vom Träger eines jeden anderen Mitgliedsstaates -hier dem Pension Service- der gegenüber dem Leistungsempfänger -dem Kläger- zur Leistung verpflichtet ist, verlangen, den zu viel gezahlten Betrag -hier 4.459,- EUR- von den Beträgen einzubehalten, die er dem Leistungsempfänger zahlt.
Das ist vorliegend auch geschehen. Unerheblich ist dabei, dass zunächst die Beigeladene Deutsche Rentenversicherung Bund ohne einen expliziten Antrag oder Auftrag der Beklagten einen entsprechenden Antrag bei dem Britischen Pension Service gestellt hat. Der Sachbearbeitung der Beigeladenen war aufgrund der Anwendung der Vorschriften der §§ 103 ff. SGB X auf die deutsche Rentennachzahlung bekannt, dass die Voraussetzungen für einen entsprechenden Antrag der Beklagten beim Pension Service vorlagen. Dieses Vorgehen -die selbständige Antragstellung durch Mitarbeiter der Beigeladenen- ist von der Beklagten durch ihr Schreiben vom 07.08.2003 ausdrücklich genehmigt worden. Eines erneuten, den bereits gestellten Antrag lediglich wiederholenden Antrags durch die Beklagte bedurfte es nicht.
Da es vorliegend um die Erfüllung von Ansprüchen nach den §§ 103 ff. SGB X i.V.m. Artikel 111 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 574/72 geht, können auch keine Aufrechnungsverbote gemäß der §§ 51 und 52 SGB I greifen. Es wird vorliegend nicht aufgerechnet oder verrechnet nach diesen Vorschriften.
Auch kann durch Leistungen eines Nachzahlungsbetrages betreffend den Britischen Long Term Incapacity Benefit keine (rückwirkende) Sozialhilfebedürftigkeit des Klägers eintreten bzw. eingetreten sein.
Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Britische Pension Service der Auszahlung des Nachzahlungsbetrages an die Beklagte auch ausdrücklich zugestimmt. Dies geschah mit Schreiben vom 07.05.2003, in dem der Britische Rentenversicherungsträger ausdrücklich seine Zustimmung zum Vorgehen des Deutschen Rentenversicherungsträgers als EWG Verbindungsstelle nach Artikel 111 VO (EWG) Nr. 574/72 erteilt hat. Er hat mit der Bezeichnung "German Authorities" auch keine irgendwie geartete Beschränkung vorgenommen bezüglich der Sozialversicherungsträger, an die das Geld weitergeleitet werden darf. Die Beklagte war und ist somit nicht vom Empfang dieser Leistungen ausgeschlossen, sondern ausdrücklich begünstigt.
Soweit der Kläger geltend macht, dass nach britischem Recht die Leistung nicht pfändbar und daher an ihn auszuzahlen seien, gibt auch das keinen Anspruch auf Auszahlung weiterer 4.459,- EUR an ihn. Nach Artikel 111 Abs. 2 Satz 2 VO (EWG) Nr. 574/72 erhält der letztgenannte Träger -hier der Pension Service- den entsprechenden Betrag unter den Bedingungen und in den Grenzen ein, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften für einen solchen Ausgleich vorgesehen sind, als ob es sich um von ihm selbst zu viel gezahlte Beträge handeln würde; er überweist den einbehaltenen Betrag dem forderungsberechtigten Träger.
Das ist vorliegend geschehen. Eine entsprechende Prüfung ist ausweislich der Auskunft des Britischen Pension Service vom 02.11.2005 erfolgt. Entgegenstehende britische Vorschriften gab und gibt es nicht. Der Kläger hat solche Vorschriften auch nicht konkret benannt.
Die Klage kann nach all dem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob der Kläger Anspruch auf Zahlung weiterer 5.043,18 EUR nebst 8,25 % Zinsen hieraus seit dem 26.01.2004 gegen die Beklagte oder die Beigeladene hat.
Der am 1941 geborene Kläger ist britischer Staatsangehöriger. Er lebt seit vielen Jahren in Deutschland. Im Juni 2000 beantragte er die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bei der Beigeladenen. Zugleich erhielt er Krankengeld. Nach Auslaufen des Krankengeldes bezog er vom 16.05.2001 bis zum 26.07.2002 im Rahmen der sog. Nahtlosigkeitsregelung des § 125 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) Arbeitslosengeld von der Beklagten, ebenfalls bis zur Erschöpfung des Anspruchs.
Mit gerichtlichem Vergleich vom 11.12.2002 gewährte die beigeladene Deutsche Rentenversicherung Bund dem Kläger rückwirkend ab dem 08.06.2000 Erwerbsunfähigkeitsrente auf Dauer (vgl. Akte des Sozialgerichtes Detmold mit dem Az. S 2 RA 109/01). Die Rentennachzahlung wurde für die Zeit, in der es zur zeitlichen Überschneidung mit der Arbeitslosengeldleistung der Beklagten gekommen war, gemäß der §§ 52 und 51 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) verrechnet. Hiergegen wendet sich der Kläger nicht.
Nach der Verrechnung verblieb noch ein Betrag von rund 5.000,- EUR, den die Beklagte zu Unrecht an den Kläger in Form von Arbeitslosengeld geleistet hatte, obwohl der Anspruch aufgrund der nachträglich festgestellten Erwerbsunfähigkeit nicht bestand.
Mit Schreiben vom 07.05.2003 wurden dem Kläger rückwirkend ab dem 01.05.2001 neben der deutschen Erwerbsunfähigkeitsrente auch noch Leistungen vom Britischen Rentenversicherungsträger (Pension Service) in Form eines "Long Term Incapacity Benefit" gewährt. Der Britische Träger wies in seinem Schreiben darauf hin, dass er den Nachzahlungsbetrag an die "German Authorities" überweisen werde, weil der Kläger von diesen u.U. mehr Leistungen in der Vergangenheit erhalten habe, als ihm zustanden. Einen etwaigen Überschuss würden diese an ihn auskehren. Entsprechend überwies der Britische Rentenversicherungsträger die Nachzahlung in Höhe von 7.536,28 EUR an die Deutsche Rentenversicherung Bund, d.h. die Beigeladene, als sog. EWG-Verbindungsstelle.
Der Kläger wandte sich daraufhin an die beigeladene Deutsche Rentenversicherung Bund und forderte von ihr die ungekürzte Auszahlung der Britischen Nachzahlung an sich. Es handele sich um eine private Rente, die nicht mit etwaigen Arbeitslosengeldrückforderungsansprüchen der Beklagten verrechnet werden dürfe. Zumindest sei die Nachzahlung in Höhe von 7.536,28 EUR insoweit an ihn auszukehren, als diesem Betrag unstreitig keine Ansprüche der Beklagten gegenüber ständen, d.h. in Höhe von 2.493,10 EUR. Zugleich wandte sich der Kläger auch an die Beklagte und forderte von dieser mit derselben Begründung zu erklären, dass sie auf die Britische Nachzahlung keine Ansprüche erhebe.
Die Beklagte wandte sich daraufhin ihrerseits mit Schreiben vom 07.08.2003 an die beigeladene Deutsche Rentenversicherung Bund. Sie behauptete -unzutreffend, zu einer Aufhebung der Leistungsgewährung an den Kläger ist es nie gekommen- gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGBX) in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB III für die Zeit vom 16.05.2001 bis 26.07.2001 die Gewährung von Arbeitslosdengeld aufgehoben zu haben. Da die Beigeladene für diesen Zeitraum vom Britischen Rentenversicherungsträger Leistungen erhalten habe, sei sie gemäß § 103 SGB X erstattungspflichtig. Soweit die Erstattung nicht in voller Höhe, d.h. in Höhe von 5.043,18 EUR, erfolgen könne, weil die Leistungen des Britischen Rentenversicherungsträgers einen anderen Zeitraum beträfen als die zu Unrecht erbrachten Arbeitslosengeldleistungen, sei der Kläger erstattungspflichtig. Die Beigeladene werde insoweit ermächtigt, den ggf. verbleibenden Differenzbetrag gemäß § 52 SGB I zu verrechnen.
Die Beigeladene überwies am 28.11.2003 einen Betrag von 4.459,- EUR an die Beklagte. Leistungen des Britischen Rentenversicherungsträgers in dieser Höhe betrafen denselben Zeitraum wie die aufgrund der Erwerbsunfähigkeit des Klägers zu Unrecht erbrachten Arbeitslosengeldleistungen der Beklagten. Bezüglich des restlichen streitigen Betrages, d.h. in Höhe von 584,18 EUR, stand den zu Unrecht erbrachten Leistungen der Beklagten keine zeitlich denselben Zeitraum betreffenden Leistungen des Britischen Pension Service gegenüber. Bezüglich dieses Betrages fragte die Beigeladenen deshalb beim Kläger an, ob er mit der Überweisung auch dieses Betrages an die Beklagte im Hinblick auf die von dieser erfolgte Überzahlung einverstanden sei. Da der Kläger sein Einverständnis nicht erklärte, überwies die Beigeladene den Betrag von 584,18 EUR am 15.03.2004 an den Kläger. Die unstreitig der Beklagten nicht zustehenden 2.493,10 EUR hatte sie bereits zuvor an den Kläger überwiesen.
Der Kläger machte mit Schreiben vom 27.08.2003 geltend, dass die Nachzahlung des Britischen Rentenversicherungsträgers keine Erwerbsminderungsrente darstelle. Eine Rente würde in England erst ab Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt. Vorliegend handele es sich um eine Schwerbehindertenunterstützung. Die englische Bezeichnung laute entsprechend "Benefit" und nicht "Pension". Es handele sich zudem um eine Leistung aus einer privaten Vorsorgeversicherung. Hierfür habe er ohne gesetzliche Verpflichtung seit 1999 1.000,- DM jährlich aus seinem Privatvermögen aufgewandt. Leistungen aus solchen privaten Versicherungen seien mit dem an die Beklagte zurückzuzahlenden Arbeitslosengeld nicht zu verrechnen. In England seien entsprechende Verträge zwingend mit dem staatlichen Versicherungsträger abzuschließen. Das ändere aber nichts an dem privatrechtlichen Charakter des Vertrags und der daraus fließenden Leistungen. Er bitte daher um Überprüfung des "Bescheides" der Beklagten vom "04.08.2003".
Dieser Bescheid existiert nicht.
Mit Bescheid vom 10.09.2003 teilte die Beklagte dem Kläger dennoch mit, dass die Überprüfung des "Bescheides vom 04.08.2003" ergeben habe, dass der Bescheid rechtmäßig sei. Dass eine Erwerbsminderungsrente nach britischem Recht erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt werde, sei wenig realistisch, wenn -wie hier- die Erwerbsminderung bereits vorher eingetreten sei.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.01.2004 zurück. Man habe die Leistungen des Britischen Rentenversicherungsträgers, die von diesem an die Beigeladene Deutsche Rentenversicherung Bund geleistet worden seien, gemäß der §§ 103, 104 SGB X erhalten.
Mit seiner Klage verfolgt der Kläger das Ziel, von der Beklagten -hilfsweise von der Beigeladenen- weitere 5.043,18 EUR aus der Nachzahlung der englischen Rentenversicherungsträgers zu erhalten, fort. Die Berechnung der Beigeladenen bezüglich der an die Beklagte ausgezahlten Gelder sei zwar nachvollziehbar und enthalte keine Fehler. Es bestehe jedoch ein Aufrechnungsverbot gemäß der §§ 51 Abs. 2 i.V.m. 52 SGB I. Auch seien die Vorschriften der §§ 103, 104 SGB X nur auf deutsche Versicherungsträger anwendbar. Insbesondere sei die beigeladene Deutsche Rentenversicherung Bund, die als EWG-Verbindungsstelle lediglich die Nachzahlung des britischen Rentenversicherungsträgers an ihn weiterleiten sollte, nicht Leistungsträger im Sinne dieser Vorschrift. Das sei allenfalls der britische Pension Service. Nach britischem Recht seien seine Ansprüche nicht pfändbar und deshalb an ihn auszukehren. Die Leistungen des englischen Sozialversicherungsträgers und der beigeladenen Deutschen Rentenversicherung Bund seien vom Gegenstand und Zweck her nicht gleich im Sinne des Artikels 12 Abs. 2 Verordnung (VO) (EWG) 1408/71 neue Fassung. Die Vorschrift sei nicht anwendbar. Den Zuschuss aus England erhalte er nur, weil er dort private, freiwillige Einzahlungen vorgenommen habe. Die deutsche Rente erhalte er hingegen im Gegenzug zur gesetzlich vorgeschriebenen, jahrelangen Beitragsabführung vom Arbeitslohn. Artikel 111 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 574/72 sei ebenfalls nicht anwendbar. Die Vorschrift erfasse nur Fürsorgeleistungen. Darunter fielen die streitigen Ansprüche der Beklagten auf zu erstattendes Arbeitslosengeld nicht. Das ergebe sich aus den eigenen Angaben der Beigeladenen auf deren Internetseiten. Da die Beklagte selbst keine Erstattungsansprüche angemeldet habe, sei die Anmeldung dieser Ansprüche durch die Beigeladene rechtswidrig, ebenso die anschließende Weiterleitung der Gelder an die Beklagte. Zudem scheitere die von der Beklagten und der Beigeladenen vorgenommene Aufrechnung bzw. Verrechnung bereits daran, dass solche Aufrechnungen nur bei innerstaatlichen Leistungen vorgenommen werden dürften, nicht jedoch bei der hier streitigen, an ihn weiterzuleitenden englischen Rente. Selbst wenn die Beklagte einen Arbeitslosengelderstattungsanspruch gegen ihn habe, hätte sie diesen gegen ihn persönlich geltend machen müssen und nicht gegenüber der Beigeladenen. Es sei zudem davon auszugehen, dass der Britische Pension Service der Verrechnung nur mit Ansprüchen der Beigeladenen zugestimmt habe, nicht aber mit Rückforderungsansprüchen der Beklagten wegen überzahltem Arbeitslosengeld. Der geltend gemachte Zinsanspruch ergebe sich daraus, dass er -der Kläger- einen Kredit zur Zwischenfinanzierung in Anspruch habe nehmen müssen, der mit 8,25 % zu verzinsen sei.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte zu verurteilen, 5.043,18 EUR nebst 8,25 % Zinsen hieraus seit dem 26.01.2004 an ihn zu zahlen, hilfsweise die Beigeladenen zur Zahlung dieses Betrages an ihn zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zwar träfen die Ausführungen im angefochtenen Bescheid und Widerspruchsbescheid nicht zu, soweit behauptet werde, der das Arbeitslosengeld gewährende Bescheid sei aufgehoben worden. Das sei nicht notwendig gewesen, da im Augenblick der Kenntnis von der Nachzahlung bzw. von der Erwerbsminderung des Klägers kein leistungsgewährender Arbeitslosengeldbescheid mehr vorgelegen habe. Der Arbeitslosengeldanspruch sei wegen Leistungserschöpfung bereits zuvor ausgelaufen gewesen. Zudem gebe es auch keinen Bescheid vom 04.08.2003, wovon man jedoch zunächst selbst -zu Unrecht- ausgegangen sei. Vielmehr habe der Kläger und man selbst offensichtlich das Schreiben vom 07.08.2003 gemeint und habe zum Ausdruck bringen wollen, dass die überzahlten rund 5.000,- EUR gemäß der §§ 103 und 105 SGB X bzw. 51 und 52 SGB I durch Weiterleitung der britischen Nachzahlung von der Beigeladenen an sie, die Beklagte, ausgeglichen werden solle.
Die Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Dem Kläger sei die Zahlung von 4.459,- EUR an die Beklagte mit Schreiben vom 24.11.2003 mitgeteilt worden. Der an die Beklagte weitergeleitete Betrag ergebe sich daraus, dass ermittelt worden sei, für welchen Zeitraum der englische Sozialversicherungsträger Leistungen erbracht habe und inwiefern zeitlich Überschneidungen zu dem Zeitraum vorlägen, in dem die Beklagte an den Kläger Arbeitslosengeldleistungen erbracht habe. Für diesen Überschneidungszeitraum seien die Leistungen des englischen Sozialversicherungsträgers gemäß der Europäischen Verordnung an die Beklagte weitergeleitet worden. Die dazugehörige Berechnung stamme vom 19.11.2003 und befinde sich auf Blatt 106 der Verwaltungsakte. Artikel 111 VO (EWG) Nr. 574/72 räume den Trägern der Rentenversicherung sowie den Trägern der anderen, gemäß Artikel 4 VO (EWG) Nr. 1408/71 zum sachlichen Geltungsbereich der Verordnung gehörenden Zweigen der sozialen Sicherheit, das Recht ein, von den ebenfalls zur Leistung verpflichteten Trägern anderer Mitgliedstaaten den Ausgleich zu viel gezahlter Leistungen zu fordern. Abs. 1 des Artikels 111 VO (EWG) Nr. 574/72 regele dabei das Rückgriffsrecht der Rentenversicherungsträger auf Rentennachzahlungen anderer mitgliedschaftlicher Rentenversicherungsträger. Abs. 2 des Artikels 111 VO (EWG) Nr. 574/72 erweitere darüber hinaus das Rückgriffsrecht der Rentenversicherungsträger auf die Nachzahlung. Unter besonderen Voraussetzungen dehne er es auf die laufenden Zahlungen aus und räume auch anderen Sozialleistungsträgern -also auch der Beklagten- Erstattungsansprüche ein. Die Deutsche Rentenversicherung melde die Erstattungsansprüche anderer deutscher Sozialversicherungsträger -auch ohne deren Antrag- bereits dann bei ausländischen Sozialversicherungsträgern an, wenn -wie im vorliegenden Fall- aus dem Rentenversicherungskonto oder dem Akteninhalt hervorgehe, dass der Versicherte zuletzt Sozialleistungen bezogen habe oder wenn ein Erstattungsanspruch auf die Deutsche Rentennachzahlung vorläge. Das sei auch vorliegend der Fall gewesen. Die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch seien von der Sachbearbeitung erkannt und zutreffend umgesetzt worden. Im Rahmen des bestehenden Erstattungsanspruchs nach Artikel 111 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 574/72 habe man für die Beklagte 4.459,- EUR abgerechnet und an sie weitergeleitet. Nach Befriedigung dieses Erstattungsanspruchs seien 548,18 EUR verblieben, die man mangels einer Rechtsgrundlage nicht an die Beklagte habe auszahlen können, obwohl auch in dieser Höhe zu Unrecht Arbeitslosengeld geleistet worden sei. Es hätte insoweit jedoch einer Einverständniserklärung des Klägers bedurft, dass auch dieser Betrag an die Beklagte wegen der erfolgten Arbeitslosengeldüberzahlung ausgezahlt werden dürfe. Das Einverständnis sei verweigert worden. Das Geld sei daher an den Kläger ausgekehrt worden.
Das Gericht hat die Deutsche Rentenversicherung Bund gem. § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Verfahren beigeladen und eine Auskunft zur britischen Long Term Benefit-Zahlung an den Kläger beim leistenden britischen Pension Service eingeholt. Wegen des Ergebnisses wird auf die Auskunft vom 02.11.2005 und auf deren deutsche Übersetzung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsakte der Beklagten betreffend den Kläger, die Verwaltungsakte der Beigeladenen betreffend die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers sowie die Akten des Sozialgerichtes Detmold mit den Aktenzeichen S 10 AL 9/04 und S 2 RA 109/01 verwiesen. Sie lagen der Entscheidungsfindung zugrunde.
Entscheidungsgründe:
Trotz des Nichterscheinens des Klägers und seines Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung konnte die Kammer den Rechtsstreit verhandeln und entscheiden. Beide sind ordnungsgemäß zum Termin geladen und darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle ihres Ausbleibens entschieden werden kann, § 110 Abs. 1 Satz 2 SGG.
Die gem. § 54 Abs. 5 SGG zulässige Leistungsklage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte oder die Beigeladene auf Zahlung weiterer 5.043,18 EUR aus der Nachzahlung des Britischen Pension Service in Höhe von insgesamt 7.536,28 EUR.
In Höhe von 548,18 EUR ergibt sich das auch aus dem eigenen Vortrag des Klägers. Diesen Betrag hat er nämlich -inzwischen unstreitig- von der Beigeladenen ausgezahlt erhalten.
Rechtsgrundlage des Begehrens des Klägers auf -volle- Auszahlung seiner Britischen Long Term Incapacity Benefit ist der entsprechende Bescheid des Britischen Pension Service, in dem ihm die Leistungen bewilligt worden sind. Die Bewilligung erfolgte gemäß der Auskunft des Pension Service auf Grundlage der EU Verordnung 1408/71 und der entsprechenden Umsetzungsverordnung 574/72. Die Geldleistung bei dauernder Arbeitsunfähigkeit unterliegt dabei Kapitel 2 (Erwerbsunfähigkeit). Die Leistungen des Long Term Incapacity Benefit konnten dabei an den Kläger nur deshalb vom Britischen Pension Service geleistet werden, weil gemäß Artikel 40 Abs. 3 VO (EWG) 574/72 das vom Kläger in Deutschland bezogene Krankengeld so behandelt wurde, dass es die in Großbritannien für die Zahlung eines Long Term Incapacity Benefit vorausgesetzte vorherige Arbeitsunfähigkeit bzw. die Zahlung von Geldleistungen im Krankheitsfall (Short Term Incapacity Benefit) ersetzte. Die hier streitigen Leistungen des Long Term Incapacity Benefit konnten nur -wie geschehen- auf Basis der entsprechenden EWG Verordnung an den Kläger geleistet worden. Der Kläger muss dann aber auch andererseits die in den EWG Verordnungen für ihn nachteiligen Koordinationsregeln gegen sich gelten lassen.
Dabei führt allerdings nicht Artikel 12 Abs. 2 VO (EWG) 1408/71 zum Verlust des Auszahlungsanspruchs des hier streitigen Restbetrages von 4.459,- EUR an den Kläger. Diese Norm beschränkt sich auf die von Abs. 2 der Präambel zur EWG Verordnung 1408/71 zugewiesenen Rolle als "Koordinationsregelung unter Berücksichtigung der zwischen den innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherung fortbestehenden großen Unterschieden" und tastet die Souveränität der Einzelstaaten nicht an. Sie berechtigt den innerstaatlichen Träger -hier die Beklagte- nicht, die Sozialleistungen eines anderen Mitgliedsstaates der Gemeinschaften -hier den Long Term Incapacity Benefit des Britischen Pension Service- in Anspruch zu nehmen. Sie gestattet vielmehr nur, ausländische Leistungen und Einkommen bei der Anwendung der eigenen innerstaatlichen Kürzungs-, Ruhens- und Entziehungsvorschriften zum Ausschluss ungerechtfertigter Leistungskumulierungen bei eigenen Sozialleistungen zu berücksichtigen (Urteil des BSG vom 17.02.1982, 1 RJ 42/81).
Die Beigeladene hat jedoch durch die Auszahlung der streitigen 4.459,- EUR an die Beklagte den Leistungsanspruch des Klägers ihr gegenüber in Anwendung von § 107 Abs. 1 SGB X erfüllt.
Nach § 103 Abs. 1 SGB X gilt dabei Folgendes: "Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat."
Nach § 142 Abs. 1 Nr. 3 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraums, für den dem Arbeitslosen -hier dem Kläger- Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt wurde. Die Beklagte hat dem Kläger für die Zeit vom 16.05.2001 bis zum 26.07.2002 Arbeitslosengeld gewährt. Nachträglich wurde dem Kläger für diesen Zeitraum Rente wegen Erwerbsunfähig zuerkannt. Damit sind grundsätzlich die Voraussetzungen des Erstattungsanspruches nach § 103 Abs. 1 SGB X erfüllt. Die Leistung der Rentennachzahlung für diesen Zeitraum durch die beigeladende Deutsche Rentenversicherung Bund ist auch unstreitig, soweit es sich um die in Deutschland erworbenen Rentenanwartschaften handelt.
Soweit es um die Long Term Incapacity Benefit Leistungen des Britischen Pension Service geht, sind die Vorschriften des SGB X allerdings nicht unmittelbar anwendbar. Vielmehr kann der Deutsche Sozialversicherungsträger auf eine ausländische Rente zu Gunsten eines Dritten -hier der Beklagten- nur dann zugreifen, wenn der ausländische Staat hiermit ausdrücklich einverstanden ist und eine spezielle Norm des Völkerrechts -Zwischenstaatliche Abkommen, übernationales Recht- dieses gestatten (vgl. BSG Urteil vom 17.02.1982, 1 RJ 42/81).
Nach Artikel 111 VO (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21.03.1972 über die Durchführung der Verordnung EWG Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer und Selbständige sowie ihre Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, gilt Folgendes:
Hat der Träger eines Mitgliedsstaates bei der Feststellung oder der Neufeststellung von Leistungen bei Invalidität, Alter oder Tod (Renten) in Anwendung des Kapitels III Kapitel 3 der Verordnung einem Leistungsempfänger einen höheren Betrag gezahlt, als den, auf den dieser Anspruch hat, so kann dieser Träger vom Träger eines jeden anderen Mitgliedsstaates, der gegenüber dem Leistungsempfänger zu entsprechenden Leistungen verpflichtet ist, verlangen, den zu viel gezahlten Betrag von den nachzuzahlenden Beträgen einzubehalten, die er dem Leistungsträger bezahlt. Dieser letztgenannte Träger überweist den einbehaltenen Betrag dem forderungsberechtigten Träger. Soweit der zu viel gezahlte Betrag nicht von den nachzuzahlenden Beträgen einbehalten werden kann, ist Abs. 2 anzuwenden.
Dieser Absatz zwei ist im vorliegenden Fall anzuwenden, da nicht der Deutsche Rentenversicherungsträger, sondern die Beklagte als Dritte zu hohe Leistungen an den Kläger erbracht hat. Artikel 111 Abs. 2 VO (EWG) 574/72 sieht insoweit Folgendes vor:
Hat der Träger eines Mitgliedsstaates -hier die Beklagte- einem Leistungsempfänger -hier dem Kläger- einen höheren Betrag gezahlt, als den, auf den dieser Anspruch hat -hier die Überzahlung des Arbeitslosengeldes für den streitigen Zeitraum-, so kann dieser Träger zu den Bedingungen und in den Grenzen, die in den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind, vom Träger eines jeden anderen Mitgliedsstaates -hier dem Pension Service- der gegenüber dem Leistungsempfänger -dem Kläger- zur Leistung verpflichtet ist, verlangen, den zu viel gezahlten Betrag -hier 4.459,- EUR- von den Beträgen einzubehalten, die er dem Leistungsempfänger zahlt.
Das ist vorliegend auch geschehen. Unerheblich ist dabei, dass zunächst die Beigeladene Deutsche Rentenversicherung Bund ohne einen expliziten Antrag oder Auftrag der Beklagten einen entsprechenden Antrag bei dem Britischen Pension Service gestellt hat. Der Sachbearbeitung der Beigeladenen war aufgrund der Anwendung der Vorschriften der §§ 103 ff. SGB X auf die deutsche Rentennachzahlung bekannt, dass die Voraussetzungen für einen entsprechenden Antrag der Beklagten beim Pension Service vorlagen. Dieses Vorgehen -die selbständige Antragstellung durch Mitarbeiter der Beigeladenen- ist von der Beklagten durch ihr Schreiben vom 07.08.2003 ausdrücklich genehmigt worden. Eines erneuten, den bereits gestellten Antrag lediglich wiederholenden Antrags durch die Beklagte bedurfte es nicht.
Da es vorliegend um die Erfüllung von Ansprüchen nach den §§ 103 ff. SGB X i.V.m. Artikel 111 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 574/72 geht, können auch keine Aufrechnungsverbote gemäß der §§ 51 und 52 SGB I greifen. Es wird vorliegend nicht aufgerechnet oder verrechnet nach diesen Vorschriften.
Auch kann durch Leistungen eines Nachzahlungsbetrages betreffend den Britischen Long Term Incapacity Benefit keine (rückwirkende) Sozialhilfebedürftigkeit des Klägers eintreten bzw. eingetreten sein.
Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Britische Pension Service der Auszahlung des Nachzahlungsbetrages an die Beklagte auch ausdrücklich zugestimmt. Dies geschah mit Schreiben vom 07.05.2003, in dem der Britische Rentenversicherungsträger ausdrücklich seine Zustimmung zum Vorgehen des Deutschen Rentenversicherungsträgers als EWG Verbindungsstelle nach Artikel 111 VO (EWG) Nr. 574/72 erteilt hat. Er hat mit der Bezeichnung "German Authorities" auch keine irgendwie geartete Beschränkung vorgenommen bezüglich der Sozialversicherungsträger, an die das Geld weitergeleitet werden darf. Die Beklagte war und ist somit nicht vom Empfang dieser Leistungen ausgeschlossen, sondern ausdrücklich begünstigt.
Soweit der Kläger geltend macht, dass nach britischem Recht die Leistung nicht pfändbar und daher an ihn auszuzahlen seien, gibt auch das keinen Anspruch auf Auszahlung weiterer 4.459,- EUR an ihn. Nach Artikel 111 Abs. 2 Satz 2 VO (EWG) Nr. 574/72 erhält der letztgenannte Träger -hier der Pension Service- den entsprechenden Betrag unter den Bedingungen und in den Grenzen ein, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften für einen solchen Ausgleich vorgesehen sind, als ob es sich um von ihm selbst zu viel gezahlte Beträge handeln würde; er überweist den einbehaltenen Betrag dem forderungsberechtigten Träger.
Das ist vorliegend geschehen. Eine entsprechende Prüfung ist ausweislich der Auskunft des Britischen Pension Service vom 02.11.2005 erfolgt. Entgegenstehende britische Vorschriften gab und gibt es nicht. Der Kläger hat solche Vorschriften auch nicht konkret benannt.
Die Klage kann nach all dem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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