S 4 KR 92/06

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 4 KR 92/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 18.11.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2006 verurteilt, der Beitragsberechnung die um den an die geschiedene Ehefrau des Klägers gezahlten Ver- sorgungsanteil reduzierten Versorgungsbezüge zugrunde zu legen. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Neuberechnung der von ihm entrichteten freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge mit Wirkung ab 01.11.2005 unter Nichtberücksichtigung des im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches an die geschiedene Ehefrau gezahlten Unterhalts.

Der Kläger ist seit Jahrzehnten bei der Beklagten freiwillig krankenversichert und zahlte überwiegend Höchsbeiträge. Seit dem 01.01.2004 ist er Versorgungsbezieher. Die Ehe des Klägers wurde durch Urteil des Amtsgerichtes N vom 06.12.1991 geschieden. In dem Urteil wurde festgestellt, dass aufgrund des gerichtlich genehmigten Vergleichs der schuldrechtliche Versorgungsausgleich stattfände. Nach diesem Vergleich sollte die dem Kläger zustehende Betriebsrente an den Kläger in voller Höhe ausgezahlt werden. Der Kläger verpflichtete sich, einen vom Scheidungsgericht festgelegten Anteil an die Ehefrau weiterzuzahlen. Erst nach dem Tod des Klägers würde dieser Anteil der Betriebsrente un-mittelbar an die Ehefrau gezahlt.

Seit dem 01.01.2004 bezog der Kläger eine Betriebsrente, die im November 2005 2.796,35 EUR betrug. Der Anteil des an die Ehefrau zu zahlenden Unterhalts betrug zu diesem Zeitpunkt 747,00 EUR.

Mit Bescheid vom 18.11.2005 stellte die Beklagte fest, dass mit Wirkung ab 01.11.2005 der freiwillige Krankenversicherungsbeitrag nach dem ungekürzten Versorgungsbezug in Höhe von 2.796,35 EUR berechnet würde; es ergäbe sich ein monatlicher Beitrag in Höhe von 430,64 EUR. Dem Bescheid war keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt.

Dagegen hat der Kläger am 09.02.2006 Widerspruch erhoben. Der an die geschiedene Ehefrau gezahlte Unterhalt müsste von seinen Einnahmen abgezogen werden. Die Ehefrau müsste von dieser Unterhaltsleistung ebenfalls Beiträge zahlen, so dass von ein und demselben Betrag zweimal Beiträge erhoben würden. Wäre dieser Anteil an die Ehefrau abgetreten worden, wie dies bei der gesetzlichen Rente erfolge, hätte er Beiträge nur von der gekürzten Betriebsrente zu zahlen.

Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.2006 als unbegründet zurück. Nach § 240 Absatz 1 SGB V in Verbindung mit der Satzung der Beklagten werde die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds bemessen. Nach § 12 Absatz 2 der Satzung der Beklagten würden demnach alle Einnahmen und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung der Beitragsbemessung zugrundegelegt. Zum Zwecke der Gleichbehandlung mit versicherungspflichtig Beschäftigten hätte der Gesetzgeber die Kranken- und Pflegekassen in § 240 Absatz 2 SGB V und § 57 Absatz 4 Satz 1 SGB XI verpflichtet, mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitgliedes zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zu-grundegelegt würden. Die Beitragsbemessung versicherungspflichtig Beschäftigter erfolge nach dem Bruttoprinzip. Danach seien die Einnahmen ungeachtet anfallender Abzüge, wie beispielsweise durch Steuern oder aufgrund von Verpflichtungen gegenüber Dritten zu berücksichtigen. Dieses Prinzip finde in vollem Umfang bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder Anwendung, wie das BSG mit Urteil vom 10.05.1990 - 12 RK 62/87 - aus-drücklich bestätigt hätte. Mit Urteil vom 03.02.1994 - 12 RK 5/92 - hätte das BSG festgestellt, dass sich die durch einen Unterhaltsverpflichteten vorzunehmenden Zahlungen für diesen nicht beitragsmindernd auswirkten. Unterhaltszahlungen würden zwar steuerlich so behandelt, dass eine einmal versteuerte Einkunft bei Weiterleitung an Dritte zur Unterhaltsgewährung bei diesen nicht ein zweites Mal herangezogen werde. Das Sozialversi-cherungsrecht kenne hingegen keinen dem Einkommensteuerrecht vergleichbaren Grundsatz. Es entspreche - so das BSG - dem geltenden Recht, die Sozialversicherungsbeiträge beim Unterhaltspflichtigen in vollem Unfang nach dem Bruttoprinzip zu berechnen, auch wenn die Unterhaltszahlungen bei dem Leistungsempfänger im Rahmen der eigenen Krankenversicherung zu berücksichtigen seien. Die Beklagte habe daher leider keine rechtliche Möglichkeit, den Zahlbetrag der vom Kläger bezogenen Versorgungsbezüge im Rahmen der Beitragsbemessung um die monatlichen Unterhaltsleistungen an die geschie-dene Ehegattin zu kürzen.

Dagegen hat der Kläger am 29.06.2006 Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf erhoben. Der Kläger ist der Auffassung, dass die zweimalige Erhebung von Beiträgen aus dem von ihm an die geschiedene Ehefrau im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches weiterzuleitenden Anteil der Versorgungsbezüge rechtswidrig sei. Sofern diesem Antrag vom Gericht stattgegeben würde, verlange er zumindest bei der Erstattung von Zuzahlungen nicht nur die Pension seiner geschiedenen Ehefrau von seinem Bruttoeinkommen abzusetzen, sondern auch die darauf bei ihm entfallenen Beiträge.

Der Kläger ist zum Termin der mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Wie die Tochter des Klägers nachträglich mitteilte, hätte er zum Gerichtstermin nicht erscheinen können, da er im Sterben lag.

Entsprechend dem schriftsätzlichen Vorbringen beantragt der Kläger,

den Bescheid vom 18.11.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2006 in sofern abzuändern, als bei der Berechnung des freiwilligen Krankenversicherungsbeitrages die um

den an die geschiedene Ehefrau des Klägers gezahlten Versorgungs- anteil reduzierten Versorgungsbezüge zugrunde zu legen seien, hilfsweise bei der Erstattung von Zuzahlungen nicht nur die Pension seiner geschiedenen Ehefrau von seinem Bruttoeinkommen, sondern auch die darauf bei ihm bisher entfallenen Beiträge abzusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Inhalt der Verwaltungsakten Bezug genommen. Die Verwaltungsakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Beklagte hat zu Unrecht in den angefochtenen Bescheiden den vom Kläger an die ge-schiedene Ehefrau weiterzuleitenden Anteil an den Versorgungsbezügen der Beitragsbe-rechnung zugrundegelegt.

Bei freiwilligen Mitgliedern - wie bei dem Kläger - wird die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Damit unterscheidet sich die Beitragsbemessung bei den freiwillig Versicherten nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers grundlegend von der Beitragsbemessung bei jenen Pflichtversicherten, wie etwa den versicherungspflichtig Beschäftigten oder Rentnern, hinsichtlich derer der Gesetzgeber (in den §§ 226 bzw. 237 SGB V) angeordnet hat, dass nur bestimmte abschließend aufgeführte Einnahmen der Beitragspflicht unterworfen werden können (Arbbeitsentgelt, gesetzliche Rente, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen) (so LSG Urteil vom 26.10.2006 - L 16 KR 76/05).

Nach Auffassung der erkennenden Kammer ist der im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches der geschiedenen Ehefrau zustehende Anteil an den Versorgungsbezügen bei der Berechnung des freiwilligen Krankenversicherungsbeitrages nicht zu berücksichtigen, da er wirtschaftlich von dem Kläger nicht verwertet werden kann und somit nicht Teil der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers ist. Diese Rechtsauffassung steht jedoch nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des BSG, das noch mit Urteil vom 28.01.1999 (B 12 KR 24/98 R) festgestellt hat, dass kein verfas-sungsrechtliches Gebot bestehe, unter Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Artikels 3 Absatz 1 GG Abtretungen, die zur Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches vom Familiengericht verfügt wurden, anders zu behandeln, als Abtretungen etwa zur Erfüllung von Unterhaltspflichten aus laufendem Arbeitsentgelt. Das BSG hat damit die Rechtsprechung des Zwölften Senates, Urteil vom 21.12.1993 - 12 RK 28/93 - bestätigt. Es ist hier jedoch zu berücksichtigen, dass den genannten Entscheidungen des BSG Fälle zugrunde lagen, bei denen die Beitragshöhe versicherungspflichtiger Rentner streitig war. Im Urteil des BSG vom 28.01.1999 (a.a.O). hat das BSG auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es rechtlich nicht entscheidend sei, dass sich die Auswirkungen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ausgleichsverpflichteten beim schuldrechtlichen und beim dinglichen Versorgungsausgleich nicht unterschieden. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit werde im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung nur eingeschränkt berücksichtigt (Randnote 22 des Urteils vom 28.01.1999). Im Unterschied zu den vom BSG entschiedenen Fällen ist jedoch gemäß § 240 Absatz 1 SGB V die wirt-schaftliche Leistungsfähigkeit bei freiwilligen Mitgliedern der entscheidende Maßstab, nach dem die Beitragsberechnung in der Satzung zu regeln ist. Die Beklagte hat in § 12 ihrer Satzung folgende Regelung enthalten: "Absatz 2 Bei der Beitragsbemessung sind die durchschnittlichen monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen (1/12 der Bruttojahresein-nahme) maßgebend unter Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitgliedes. Zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören alle Einnahmen und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung."

In § 12 Absatz 7 der Satzung heißt es bei der Regelung der Beitragsberechnung für Mitglieder, deren Ehegatte/Lebenspartner nicht der gesetzlichen Krankenversicherung angehört unter anderem: "Unterhaltsberechtigte Kinder mindern diese Einnahme; für die Berechnung des Kinderanteils entfallen auf den Ehegatten/Lebenspartner je zwei Anteile und je Kind ein Anteil."

Es ist unstreitig und offensichtlich, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich einer-seits und der dingliche bzw. öffentlich rechtliche Versorgungsausgleich andererseits keinen Einfluss auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versorgungsempfängers haben. In beiden Fällen steht der dem geschiedenen Ehegatten zustehende Anteil an den Versorgungsbezügen dem unterhaltsverpflichteten Versorgungsempfänger wirtschaftlich nicht zur Verfügung. Beitragsrechtlich hat jedoch der unterhaltsverpflichtete Versorgungsempfänger beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich aus dem abgetretenen Anteil der Versorgungsbezüge einen Beitrag zur Krankenversicherung zu zahlen, während dies beim dinglichen Versorgungsausgleich nicht der Fall ist. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Nichtannahmebeschluss vom 22.02.1995 - 1 BvR 117/95 - Bedenken dahingehend geäußert, dass rechtliche Unterschiede zwischen dem schuldrechtlichen und dem dinglichen Versorgungsausgleich nichts daran änderten, dass sich der schuldrechtliche Versor-gungsausgleich, solange und soweit er durchgeführt werde, auf die finanzielle Situation des verpflichteten Ehegatten faktisch nicht anders auswirkt als ein dinglicher Ausgleich. Der Beitragsbelastung auf Seiten des ausgleichsverpflichteten Ehegatten steht kein ent-sprechender Krankenversicherungsschutz auf der Seite des Ausgleichsberechtigten gegenüber, vielmehr habe dieser ggf. seinerseits nochmals Krankenversicherungsbeiträge aus den abgetretenen Versorgungsbezügen zu zahlen. Schließlich könne nicht außer acht gelassen werden, dass sich aufgrund der Vorschriften über den schuldrechtlichen Versor-gungsausgleich ein Sonderrecht für Abtretungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs gebildet hätte, das es möglicherweise erfordere, bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten Abtretungen im Rahmen des Versorgungsausgleiches anders zu behandeln als die Abtretung, Pfändung oder Verpfändung sonstiger Geldforde-rungen. Diesen vom Bundesverfassungsgericht geäußerten Bedenken kann nicht entge-gengehalten werden, dass das Bundesverfassungsgericht mit Nichtannahmebeschluss vom 20.08.2001 (1 BvR 487/99 in einem Fall, der ebenfalls wiederum einen versiche-rungspflichtigen Rentner betraf, festgestellt hat, dass die Nichtberücksichtigung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bei der Bemessung der Versicherungsbeiträge keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 GG darstelle. Zur Begründung wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass die mit der Auslegung von verallgemeinernden Regelungen und vermeindlich verbundenden Härten verfassungsrechtlich dann nicht zu beanstanden seien, wenn sie nur einen kleinen Personenkreis beträfen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv sei. Dieser Gesichtspunkt mag auf versicherungspflichtige Rentner zutreffen, die neben der gesetz-lichen Rente eine Betriebsrente beziehen. Er trifft jedoch nicht zu auf freiwillige Mitglieder. Hierbei handelt es sich nicht um einen zu vernachlässigenden kleinen Personenkreis. Außerdem ist bei freiwilligen Mitgliedern die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit das für die Beitragsberechnung über allen anderen Kriterien stehende maßgebliche Berechnungskri-terium. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass nach § 12 Absatz 7 der Satzung bei einer bestimmten Fallkonstellation Unterhaltsansprüche unterhaltsberechtigter Kinder die grund-sätzlich berücksichtigungsfähigen Einnahmen mindern. Werden im Rahmen der Satzung bei den Regelungen zur Berechnung der berücksichtigungsfähigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder bestimmte Unterhaltsansprüche ausgenommen, so verstößt es gegen den Gleichheitsgrundsatz, Unterhaltsverpflichtungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dieser Unterschied zu den vom BSG entschiedenen Fällen rechtfertigte es hier nach Auffassung der erkennenden Kammer im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung der Satzungsregelung den vom Kläger an die geschiedene Ehefrau aufgrund des schuldrechtlichen Versorgungs-ausgleichs gezahlten Unterhalts einkommensmindernd zu berücksichtigen. Da der angefochtene Bescheid sich auf eine Regelung ab dem 01.11.2005 beschränkt, ist das Gericht auch nur berechtigt, für den Zeitraum ab 01.11.2005 eine Neuberechnung der Beiträge zu verlangen. Auch der Wortlaut des § 237 SGB V steht der Nichtberücksichtigung des auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich entfallenden Rentenanteils nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist bei versicherungspflichtigen Rentnern der Zahlbetrag der Rente als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen. Mit dieser Vorschrift, die im Rahmen des § 240 Absatz 2 Satz 1 auch bei der Beitragsberechnung freiwilliger Mitglieder zu berücksichtigen ist, soll klargestellt werden, dass das Bruttoprinzip und nicht das Nettoprinzip gilt. Nach der oben angesprochenen verfassungskonformen Auslegung darf jedoch nur der auf den Versicherten entfallende, d.h. des um den Versorgungsausgleich gekürzte, Brutto-Rentenan-teil zugrundegelegt werden.

Da dem Hauptantrag stattgegeben wurde, braucht über den Hilfsantrag nicht mehr entschieden zu werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Berufung ist zulässig, da von der Rechtsprechung des BSG abgewichen wird.
Rechtskraft
Aus
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