Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 87 AS 5216/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 702/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 02. April 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller zu 1) wandte sich als Vertreter der "Bedarfsgemeinschaft W" (bestehend aus seiner Person, der Tochter S W (geboren 1982) und dem Sohn T W (geboren 1985)) am 01. März 2007 an das Sozialgericht (SG) Berlin mit dem Antrag, der Bedarfsgemeinschaft 1.445,- Euro monat¬lich ab dem 01. Februar 2007 zu zahlen. Der Betrag entspricht ersichtlich dem Dreifachen der vollen Regeleistung iSv § 20 Abs. 2 dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) zuzüglich der Brutto¬kalt¬miete der ca. 54 qm großen Wohnung Bstraße, von 410,- Euro.
Am 11. Januar 2007 hatte sich der Antragsteller zu 1) (für die Bedarfsgemeinschaft) mit einem (Fort¬zahlungs-) Leistungsantrag an die Antragsgegnerin gewandt und angegeben, seine Tochter habe ihr Studium in Pa unterbrechen müssen und zähle seit dem 01. Januar 2007 zur Bedarfsgemeinschaft.
Mit Bescheid vom 25. Januar 2007 gewährte die Beklagte Leistungen bis zum 31. Juli 2007 in Höhe von 521,64 Euro monatlich. Ausweislich der Berechnung ergibt sich dieser Betrag als Summe aus (1) der Regelleistung für den Antragsteller zu 1) von 345,- Euro, (2) einem Drittel der Kosten der Unterkunft (KdU) – hier der Bruttokaltmiete - von 136,66 Euro und (3) einem Zuschuss zur Renten¬versicherung für den Antragsteller zu 1) von 39,98 Euro. Mit einem Schreiben an den Antrag¬steller zu 1) ebenfalls vom 25. Januar 2007 verlangte die Antragsgegnerin unter Bezug¬nahme auf § 60 Sozialgesetzbuch 1. Buch (SGB I) und die dort vorgesehenen Rechts¬folgen verschiedene Mitwirkungshandlungen, u.a. die Ausfüllung von Formblättern, die Bei¬bringung einer Meldebescheinigung sowie einer Exmatrikulationsbescheinigung bezüglich der Antragstellerin zu 3) und die lückenlose Vorlage der Kontoauszüge der letzten 3 Monate aller Antragsteller.
Dem wurde teilweise (mit Schreiben vom 09. Februar 2007 nebst Anlagen) nachgekommen, allerdings wurden Kontoauszüge der Antragsteller zu 2) und 3) nicht vollständig beigebracht und bezüglich der Antragstellerin zu 3) gab der Antragsteller zu 1) an, eine Exmatrikulations¬bescheinigung könne nicht vorgelegt werden. Gegen den Bescheid vom 25. Januar 2007 wurde Widerspruch eingelegt. Die Miete dürfte nicht anteilig berechnet werden, Heizkosten und der Rentenversicherungszuschuss seien in unzureichendem Umfang bewilligt worden.
Unter dem 09. März 2007 wiederholte die Antragsgegnerin ihr Mitwirkungsverlangen unter anderem bezogen auf die Exmatrikulationsbescheinigung und die Kontoauszüge der Antrag¬steller zu 2) und 3). Mit Schreiben vom 16. März 2007 vertrat der Antragsteller zu 1) die Auffassung, man habe durch die Beibringung von Unterlagen im Februar ausreichend mitge¬wirkt. Eine Exmatrikulationsbescheinigung könne nicht vorgelegt werden, da die Antrag¬stellerin zu 3) automatisch exmatrikuliert worden sei, weil sie die Studiengebühr für das Sommersemester 2007 (von 500,- Euro) nicht habe aufbringen können.
Am 22. März 2007 erging ein Bescheid, mit dem ab dem 01. April 2007 Leistungen in einem über den mit dem Bescheid vom 25. Januar 2007 festgestellten Umfang hinaus unter Bezug¬nahme auf § 66 SGB I ganz versagt wurden. Dagegen wurde Widerspruch u.a. mit dem Ziel eingelegt, der Antragstellerin zu 3) müssten Leistungen bewilligt werden. Dazu wurde in Ab¬lichtung ein Bescheid des Studentenwerks Niederbayern-Oberpfalz vom 26. März 2007 vor¬gelegt; der Auszug weist aus, dass mit diesem Bescheid ursprünglich bewilligte Leistungen nach dem Bundesaus¬bildungsförderungsgesetz (BAföG) von der Antragstellerin zu 3) zu¬rück¬gefordert und der entsprechende Bewilligungsbescheid vom 06. Dezember 2006 aufgehoben wird. Der Bescheid lässt erkennen, dass die Antragstellerin zu 3) im Wintersemester 2006/2007 das Magisterstudium in der Fächerverbindung Pädagogik, Kunstgeschichte und Psychologie an der Universität Passau aufgenommen hatte.
Im April 2007 wurde die Leistung an den Antragsteller zu 1) bis zum 31. Juli 2007 im Hinblick auf einen um 0,82 Euro gestiegenen Rentenversicherungszuschuss auf 522,46 Euro erhöht. Nach¬dem der Antragsteller zu 1) als Anlage zu seinem Schreiben vom 17. April 2007 Konto¬aus¬züge der Antragsteller zu 2) und 3) eingereicht hatte, bewilligte die Antragsgegnerin mit Bescheiden vom 24. April 2007 rückwirkend ab dem 01. November 2006 bis zum 31. Juli 2007 Leistungen nunmehr unter Berücksichtigung einer Bedarfsgemeinschaft bestehend aus den Antragstellern zu 1) und 2). Die Summe der Leistungsansprüche betrug nach diesen Be¬scheiden ab dem 31. Dezember 2006 zunächst 885,- Euro, vom 01. Januar 2007 bis zum 31. Januar 2007 847,80 Euro und ab dem 01. Februar 2007 711,13 Euro monatlich. Hierbei wurden für den Antragsteller zu 2) ab dem 01. Februar 2007 eine Regelleistung von 276,- Euro sowie KdU in Höhe von 136,67 Euro (= 1/3 der Bruttokaltmiete) als Bedarf zu Grunde gelegt und ein Ein¬kommen in Höhe von 224,- Euro (Kindergeld in Höhe von 154,- Euro, Unterhaltsleistung der Mutter in Höhe von 100,- Euro, abzüglich eines Freibetrages von 30,- Euro) berücksichtigt. Mit Bescheid vom 09. Mai 2007 nahm die Beklagte eine Neuberechnung ab dem 01. Novem¬ber 2006 bis zum 31. Juli 2007 vor, sie berücksichtigte nunmehr nicht länger das Kindergeld als Einnahme des Antrag¬stellers zu 2), so dass sich danach ab dem 01. Fe¬bruar 2007 für die Antragsteller zu 1) und zu 2) insgesamt ein Leistungsbetrag von 835,13 Euro monatlich ergibt. Das SG Berlin hat mit Bescheid vom 02. April 2007 den Antrag auf Erlass der begehrten einst¬weiligen Anordnung mit der den Beteiligten bekannten Begründung abgelehnt. Mit der Be¬schwer¬de, der das SG nicht abgeholfen hat, machen die Antragsteller ausweislich des am 02. Mai 2007 eingegangenen Schriftsatzes geltend, es sei nicht richtig, im einstweiligen Verfahren Leistungen für die Vergangenheit grundsätzlich nicht zuzusprechen. Die Antragsgegnerin sei nicht befugt die KdU aufzuteilen. Bezüglich der Kontoauszüge würden überzogene Mit¬wirkungs¬anforderungen gestellt. Die Antragstellerin zu 3) sei mit Wirkung zum 31. März 2007 exmatrikuliert, was auch gegenüber der Antragsgegnerin nachgewiesen worden sei.
Die Antragsgegnerin tritt dem insgesamt entgegen. Es liege weiterhin keine Exmatrikulations¬bescheinigung vor, sondern nur eine Aufforderung der Universität Passau, zur Überweisung der fälligen Studiengebühr.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller zu 1) macht vorliegend für sich und als Vertreter der Antragsteller zu 2) und 3) – dazu § 38 SGB II, § 73 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - die Einzelansprüche dieser drei Personen auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II – Arbeitslosengeld (Alg) II und Kosten der Unter¬kunft (KdU) iSv § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II - geltend. Es handelt sich insoweit um Einzel¬ansprüche der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (iSv § 7 Abs. 2 und 3 SGB II - die Antrag¬steller zu 2) und 3) sind als "dem Haushalt ange¬hörende unverheiratete Kin¬der, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben" nach dem Vortrag des Antrag¬stellers zu 1) einbe¬zogen); einen "Anspruch der Bedarfsgemeinschaft" gibt es nicht.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht zur Regelung eines vor¬¬läufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anord¬nung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig er¬scheint. Der Anordnungsanspruch – die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsache¬verfahren beabsichtigt ist – sowie der Anordnungsgrund – die Eilbedürftigkeit der begehrten sofortigen Regelung – sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 Zivilprozess¬ordnung (ZPO)). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechts¬lage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der jeweiligen Instanz; im Be¬schwer¬de¬verfahren kommt es hiernach auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung an. Für im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats bereits abgelaufene Zeiträume besteht jeden¬falls kein Anordnungsgrund, da derartige Ansprüche grundsätzlich nur in einem Hauptsache¬ver¬fahren zu klären sind. Die Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes in Fällen der vor¬liegen¬den Art ist es, eine akute Notlage zu beseitigen, denn nur dann kann von einem wesent¬lichen Nachteil gesprochen werden, den es abzuwenden gilt, und bei dem ein Abwarten bis zur Ent¬scheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten wäre. Ausnahmsweise kann eine Fallge¬staltung gegeben sein, in der die sofortige Verfügbarkeit einer für zurückliegende Zeiträume zu zahlen¬den Geldleistung zur Abwendung eines gegenwärtigen drohenden Nachteils erforderlich ist (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren, 4. Aufl., 1998, RdNr 355 mwN). Ein solcher Sachverhalt ist hier jedoch nicht ansatzweise von den Antrag¬stellern glaubhaft gemacht worden.
Für Zeiträume beginnend mit der Beschwerdeentscheidung fehlt es (bzgl. der Antragsteller zu 1) und 2) ggfs. im Wesentlichen, für die Antragstellerin zu 3) in Gänze) am Anordnungs¬an¬spruch. Den Antragstellern zu 1) und 2) ist die ihnen nach §§ 19, 20, 22, 26 SGB II zustehende Leistung mittlerweile mit Bescheid vom 09. Mai 2007 bewilligt worden. Dabei entspricht die Aufteilung der KdU nach Kopfteilen ausgehend von der Zahl der Bewohner geltendem Recht. Die Regelleistung für den Antragsteller zu 2) ist nach § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II zutreffend mit 276,- Euro und nicht mit 345,- Euro bestimmt worden. Über diese Gesichtspunkte hinaus¬gehend hat der Senat keinen Grund, die Einzelheiten der Berechnung der den Antragstellern zu 1) und 2) gewährten Leistungen in allen Einzelheiten - etwa bzgl. des Zuschusses zur Renten¬versicherung für den Antragsteller zu 1) – nachzuvollziehen, da die zeitweise Vorenthaltung allenfalls unwesentlich höherer Leistungen die Antragsteller nicht in eine existenzielle Notlage geraten lässt, auf deren Abwendung die Gewährung einstweili¬gen Rechtsschutzes insgesamt abzielt (dazu bereits oben). Es fehlt mit anderen Worten insoweit am Anordnungsgrund.
Der Antragsteller zu 1) sei im Übrigen darauf hingewiesen, das es nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Prozessführung entspricht (zumal im Rahmen eines Verfahrens auf Ge¬währung einstweiligen Rechtsschutzes, in dem gegenwärtige erhebliche Notlagen geltend gemacht werden) wesentliche Änderungen der Sachlage (= Leistungsgewährung für den Antragsteller zu 2)) nicht mitzuteilen. Dem Antragsteller zu 1) als Rechtsanwalt sollte bewusst sein, dass er sich, indem er einen mittlerweile bescheidmäßig zu seinen Gun¬sten (bzw. zu Gunsten des Antragstellers zu 2)) festgestellten Anspruch im Verfahren nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG weiter verfolgt, d.h. mit dem Ziel der Titulierung dieses Anspruchs aufrecht erhält, am Rande eines Prozessbetruges bewegt. Der Antragstellerin zu 3) sind Leistungen nach dem SGB II nicht zu gewähren, da sie dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II unterfällt. Danach haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen An¬spruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Das Erfordernis der Förderungs¬fähigkeit dem Grunde nach ist bei einer universitären Ausbildung - Magisterstudium - in der Fächerverbindung Pädagogik, Kunstgeschichte und Psychologie zweifelsfrei gegeben. In dieser Fächerkom¬bi¬nation ist die Antragstellerin zu 3) an der Universität Passau immatrikuliert. Da¬mit greift der Ausschluss. Ob sie tatsächlich studiert, woran aufgrund des behaupteten Aufent¬halts in B gewisse Zweifel bestehen mögen, ist nicht von Belang; entscheidend ist der durch die Immatrikulation vermittelte Status als Student (zu § 22 Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII) LSG Berlin-Brandenburg, Breith 2006, 410-412, ausführlich zum inhalts¬gleichen § 26 Bundessozialhilfegesetz Hamburgisches OVG, Beschluss vom 07. April 1999 - 4 So 94/98). Für das Vorliegen einer besonderen Härte, mit der Folge, dass eine darlehensweise Leistungsgewährung in Betracht kommt, ist nichts vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller zu 1) wandte sich als Vertreter der "Bedarfsgemeinschaft W" (bestehend aus seiner Person, der Tochter S W (geboren 1982) und dem Sohn T W (geboren 1985)) am 01. März 2007 an das Sozialgericht (SG) Berlin mit dem Antrag, der Bedarfsgemeinschaft 1.445,- Euro monat¬lich ab dem 01. Februar 2007 zu zahlen. Der Betrag entspricht ersichtlich dem Dreifachen der vollen Regeleistung iSv § 20 Abs. 2 dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) zuzüglich der Brutto¬kalt¬miete der ca. 54 qm großen Wohnung Bstraße, von 410,- Euro.
Am 11. Januar 2007 hatte sich der Antragsteller zu 1) (für die Bedarfsgemeinschaft) mit einem (Fort¬zahlungs-) Leistungsantrag an die Antragsgegnerin gewandt und angegeben, seine Tochter habe ihr Studium in Pa unterbrechen müssen und zähle seit dem 01. Januar 2007 zur Bedarfsgemeinschaft.
Mit Bescheid vom 25. Januar 2007 gewährte die Beklagte Leistungen bis zum 31. Juli 2007 in Höhe von 521,64 Euro monatlich. Ausweislich der Berechnung ergibt sich dieser Betrag als Summe aus (1) der Regelleistung für den Antragsteller zu 1) von 345,- Euro, (2) einem Drittel der Kosten der Unterkunft (KdU) – hier der Bruttokaltmiete - von 136,66 Euro und (3) einem Zuschuss zur Renten¬versicherung für den Antragsteller zu 1) von 39,98 Euro. Mit einem Schreiben an den Antrag¬steller zu 1) ebenfalls vom 25. Januar 2007 verlangte die Antragsgegnerin unter Bezug¬nahme auf § 60 Sozialgesetzbuch 1. Buch (SGB I) und die dort vorgesehenen Rechts¬folgen verschiedene Mitwirkungshandlungen, u.a. die Ausfüllung von Formblättern, die Bei¬bringung einer Meldebescheinigung sowie einer Exmatrikulationsbescheinigung bezüglich der Antragstellerin zu 3) und die lückenlose Vorlage der Kontoauszüge der letzten 3 Monate aller Antragsteller.
Dem wurde teilweise (mit Schreiben vom 09. Februar 2007 nebst Anlagen) nachgekommen, allerdings wurden Kontoauszüge der Antragsteller zu 2) und 3) nicht vollständig beigebracht und bezüglich der Antragstellerin zu 3) gab der Antragsteller zu 1) an, eine Exmatrikulations¬bescheinigung könne nicht vorgelegt werden. Gegen den Bescheid vom 25. Januar 2007 wurde Widerspruch eingelegt. Die Miete dürfte nicht anteilig berechnet werden, Heizkosten und der Rentenversicherungszuschuss seien in unzureichendem Umfang bewilligt worden.
Unter dem 09. März 2007 wiederholte die Antragsgegnerin ihr Mitwirkungsverlangen unter anderem bezogen auf die Exmatrikulationsbescheinigung und die Kontoauszüge der Antrag¬steller zu 2) und 3). Mit Schreiben vom 16. März 2007 vertrat der Antragsteller zu 1) die Auffassung, man habe durch die Beibringung von Unterlagen im Februar ausreichend mitge¬wirkt. Eine Exmatrikulationsbescheinigung könne nicht vorgelegt werden, da die Antrag¬stellerin zu 3) automatisch exmatrikuliert worden sei, weil sie die Studiengebühr für das Sommersemester 2007 (von 500,- Euro) nicht habe aufbringen können.
Am 22. März 2007 erging ein Bescheid, mit dem ab dem 01. April 2007 Leistungen in einem über den mit dem Bescheid vom 25. Januar 2007 festgestellten Umfang hinaus unter Bezug¬nahme auf § 66 SGB I ganz versagt wurden. Dagegen wurde Widerspruch u.a. mit dem Ziel eingelegt, der Antragstellerin zu 3) müssten Leistungen bewilligt werden. Dazu wurde in Ab¬lichtung ein Bescheid des Studentenwerks Niederbayern-Oberpfalz vom 26. März 2007 vor¬gelegt; der Auszug weist aus, dass mit diesem Bescheid ursprünglich bewilligte Leistungen nach dem Bundesaus¬bildungsförderungsgesetz (BAföG) von der Antragstellerin zu 3) zu¬rück¬gefordert und der entsprechende Bewilligungsbescheid vom 06. Dezember 2006 aufgehoben wird. Der Bescheid lässt erkennen, dass die Antragstellerin zu 3) im Wintersemester 2006/2007 das Magisterstudium in der Fächerverbindung Pädagogik, Kunstgeschichte und Psychologie an der Universität Passau aufgenommen hatte.
Im April 2007 wurde die Leistung an den Antragsteller zu 1) bis zum 31. Juli 2007 im Hinblick auf einen um 0,82 Euro gestiegenen Rentenversicherungszuschuss auf 522,46 Euro erhöht. Nach¬dem der Antragsteller zu 1) als Anlage zu seinem Schreiben vom 17. April 2007 Konto¬aus¬züge der Antragsteller zu 2) und 3) eingereicht hatte, bewilligte die Antragsgegnerin mit Bescheiden vom 24. April 2007 rückwirkend ab dem 01. November 2006 bis zum 31. Juli 2007 Leistungen nunmehr unter Berücksichtigung einer Bedarfsgemeinschaft bestehend aus den Antragstellern zu 1) und 2). Die Summe der Leistungsansprüche betrug nach diesen Be¬scheiden ab dem 31. Dezember 2006 zunächst 885,- Euro, vom 01. Januar 2007 bis zum 31. Januar 2007 847,80 Euro und ab dem 01. Februar 2007 711,13 Euro monatlich. Hierbei wurden für den Antragsteller zu 2) ab dem 01. Februar 2007 eine Regelleistung von 276,- Euro sowie KdU in Höhe von 136,67 Euro (= 1/3 der Bruttokaltmiete) als Bedarf zu Grunde gelegt und ein Ein¬kommen in Höhe von 224,- Euro (Kindergeld in Höhe von 154,- Euro, Unterhaltsleistung der Mutter in Höhe von 100,- Euro, abzüglich eines Freibetrages von 30,- Euro) berücksichtigt. Mit Bescheid vom 09. Mai 2007 nahm die Beklagte eine Neuberechnung ab dem 01. Novem¬ber 2006 bis zum 31. Juli 2007 vor, sie berücksichtigte nunmehr nicht länger das Kindergeld als Einnahme des Antrag¬stellers zu 2), so dass sich danach ab dem 01. Fe¬bruar 2007 für die Antragsteller zu 1) und zu 2) insgesamt ein Leistungsbetrag von 835,13 Euro monatlich ergibt. Das SG Berlin hat mit Bescheid vom 02. April 2007 den Antrag auf Erlass der begehrten einst¬weiligen Anordnung mit der den Beteiligten bekannten Begründung abgelehnt. Mit der Be¬schwer¬de, der das SG nicht abgeholfen hat, machen die Antragsteller ausweislich des am 02. Mai 2007 eingegangenen Schriftsatzes geltend, es sei nicht richtig, im einstweiligen Verfahren Leistungen für die Vergangenheit grundsätzlich nicht zuzusprechen. Die Antragsgegnerin sei nicht befugt die KdU aufzuteilen. Bezüglich der Kontoauszüge würden überzogene Mit¬wirkungs¬anforderungen gestellt. Die Antragstellerin zu 3) sei mit Wirkung zum 31. März 2007 exmatrikuliert, was auch gegenüber der Antragsgegnerin nachgewiesen worden sei.
Die Antragsgegnerin tritt dem insgesamt entgegen. Es liege weiterhin keine Exmatrikulations¬bescheinigung vor, sondern nur eine Aufforderung der Universität Passau, zur Überweisung der fälligen Studiengebühr.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller zu 1) macht vorliegend für sich und als Vertreter der Antragsteller zu 2) und 3) – dazu § 38 SGB II, § 73 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - die Einzelansprüche dieser drei Personen auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II – Arbeitslosengeld (Alg) II und Kosten der Unter¬kunft (KdU) iSv § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II - geltend. Es handelt sich insoweit um Einzel¬ansprüche der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (iSv § 7 Abs. 2 und 3 SGB II - die Antrag¬steller zu 2) und 3) sind als "dem Haushalt ange¬hörende unverheiratete Kin¬der, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben" nach dem Vortrag des Antrag¬stellers zu 1) einbe¬zogen); einen "Anspruch der Bedarfsgemeinschaft" gibt es nicht.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht zur Regelung eines vor¬¬läufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anord¬nung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig er¬scheint. Der Anordnungsanspruch – die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsache¬verfahren beabsichtigt ist – sowie der Anordnungsgrund – die Eilbedürftigkeit der begehrten sofortigen Regelung – sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 Zivilprozess¬ordnung (ZPO)). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechts¬lage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der jeweiligen Instanz; im Be¬schwer¬de¬verfahren kommt es hiernach auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung an. Für im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats bereits abgelaufene Zeiträume besteht jeden¬falls kein Anordnungsgrund, da derartige Ansprüche grundsätzlich nur in einem Hauptsache¬ver¬fahren zu klären sind. Die Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes in Fällen der vor¬liegen¬den Art ist es, eine akute Notlage zu beseitigen, denn nur dann kann von einem wesent¬lichen Nachteil gesprochen werden, den es abzuwenden gilt, und bei dem ein Abwarten bis zur Ent¬scheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten wäre. Ausnahmsweise kann eine Fallge¬staltung gegeben sein, in der die sofortige Verfügbarkeit einer für zurückliegende Zeiträume zu zahlen¬den Geldleistung zur Abwendung eines gegenwärtigen drohenden Nachteils erforderlich ist (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren, 4. Aufl., 1998, RdNr 355 mwN). Ein solcher Sachverhalt ist hier jedoch nicht ansatzweise von den Antrag¬stellern glaubhaft gemacht worden.
Für Zeiträume beginnend mit der Beschwerdeentscheidung fehlt es (bzgl. der Antragsteller zu 1) und 2) ggfs. im Wesentlichen, für die Antragstellerin zu 3) in Gänze) am Anordnungs¬an¬spruch. Den Antragstellern zu 1) und 2) ist die ihnen nach §§ 19, 20, 22, 26 SGB II zustehende Leistung mittlerweile mit Bescheid vom 09. Mai 2007 bewilligt worden. Dabei entspricht die Aufteilung der KdU nach Kopfteilen ausgehend von der Zahl der Bewohner geltendem Recht. Die Regelleistung für den Antragsteller zu 2) ist nach § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II zutreffend mit 276,- Euro und nicht mit 345,- Euro bestimmt worden. Über diese Gesichtspunkte hinaus¬gehend hat der Senat keinen Grund, die Einzelheiten der Berechnung der den Antragstellern zu 1) und 2) gewährten Leistungen in allen Einzelheiten - etwa bzgl. des Zuschusses zur Renten¬versicherung für den Antragsteller zu 1) – nachzuvollziehen, da die zeitweise Vorenthaltung allenfalls unwesentlich höherer Leistungen die Antragsteller nicht in eine existenzielle Notlage geraten lässt, auf deren Abwendung die Gewährung einstweili¬gen Rechtsschutzes insgesamt abzielt (dazu bereits oben). Es fehlt mit anderen Worten insoweit am Anordnungsgrund.
Der Antragsteller zu 1) sei im Übrigen darauf hingewiesen, das es nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Prozessführung entspricht (zumal im Rahmen eines Verfahrens auf Ge¬währung einstweiligen Rechtsschutzes, in dem gegenwärtige erhebliche Notlagen geltend gemacht werden) wesentliche Änderungen der Sachlage (= Leistungsgewährung für den Antragsteller zu 2)) nicht mitzuteilen. Dem Antragsteller zu 1) als Rechtsanwalt sollte bewusst sein, dass er sich, indem er einen mittlerweile bescheidmäßig zu seinen Gun¬sten (bzw. zu Gunsten des Antragstellers zu 2)) festgestellten Anspruch im Verfahren nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG weiter verfolgt, d.h. mit dem Ziel der Titulierung dieses Anspruchs aufrecht erhält, am Rande eines Prozessbetruges bewegt. Der Antragstellerin zu 3) sind Leistungen nach dem SGB II nicht zu gewähren, da sie dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II unterfällt. Danach haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen An¬spruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Das Erfordernis der Förderungs¬fähigkeit dem Grunde nach ist bei einer universitären Ausbildung - Magisterstudium - in der Fächerverbindung Pädagogik, Kunstgeschichte und Psychologie zweifelsfrei gegeben. In dieser Fächerkom¬bi¬nation ist die Antragstellerin zu 3) an der Universität Passau immatrikuliert. Da¬mit greift der Ausschluss. Ob sie tatsächlich studiert, woran aufgrund des behaupteten Aufent¬halts in B gewisse Zweifel bestehen mögen, ist nicht von Belang; entscheidend ist der durch die Immatrikulation vermittelte Status als Student (zu § 22 Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII) LSG Berlin-Brandenburg, Breith 2006, 410-412, ausführlich zum inhalts¬gleichen § 26 Bundessozialhilfegesetz Hamburgisches OVG, Beschluss vom 07. April 1999 - 4 So 94/98). Für das Vorliegen einer besonderen Härte, mit der Folge, dass eine darlehensweise Leistungsgewährung in Betracht kommt, ist nichts vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved