Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 20 SO 153/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 82/07 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 26. Februar 2007 geändert. Für die Zeit vom 21. bis zum 31. Dezember 2006 wird an Stelle des Beigeladenen die Antragsgegnerin verpflichtet, Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gemäß der zwischen dem Beigeladenen und dem S H F e.V. geschlossenen Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch vom 23. Februar /16. März 2006 zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Beigeladene hat auch die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für das Beschwerdeverfahren zu neun Zehnteln zu erstatten.
Gründe:
Die lediglich vom Beigeladenen erhobene Beschwerde ist nur insoweit begründet, als das Sozialgericht für den Zeitraum vom 21. bis zum 31. Dezember 2006 ihn anstatt der Antragsgegnerin zu Leistungen nach dem Achten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII) verpflichtet hat. In diesem Zeitraum war die Antragsgegnerin für die Gewährung dieser Leistungen sachlich zuständig (§ 97 Abs. 1 und 2 SGB XII i.V. mit §§ 1, 2 Abs. 1 und § 2a des Gesetzes zur Ausführung des § 100 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes und des SGB XII [AG-BSHG/SGB XII], Gesetz vom 13. Februar 2003, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg [GVBl.] Teil I S. 182 in der Fassung des Gesetzes vom 7. Februar 2005, GVBl. I S. 34). Die sachliche Zuständigkeit des Beigeladenen für die Hilfen ab 1. Januar 2007 ergibt sich aus § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des SGB XII (AG-SGB XII, vom 6. Dezember 2006, GVBl. I S. 166). Das Sozialgericht hat im übrigen zutreffend erkannt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vorliegen, also bei summarischer Prüfung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erkennbar ist, dass ein Anspruch nach materiellem Recht besteht (§ 86b Abs. 2 Satz 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG] in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 916 Zivilprozessordnung [ZPO]; Anordnungsanspruch) und eine besondere Eilbedürftigkeit besteht (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 917, 918 ZPO; Anordnungsgrund). Der Senat hat keine erheblichen Zweifel daran, dass der Antragsteller zum Kreis der Leistungsberechtigten nach § 67 Satz 1 SGB XII gehört. Dies sind Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, zu deren Überwindung sie aus eigener Kraft nicht fähig sind. Die auf Grund von § 69 SGB XII geltende Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (VO-HBS) konkretisiert § 67 Satz 1 SGB XII dahingehend, dass Personen in besonderen sozialen Schwierigkeiten leben, wenn besondere Lebensverhältnisse derart mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, dass die Überwindung der besonderen Lebensverhältnisse auch die Überwindung der sozialen Schwierigkeiten erfordert (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VO-HBS). Besondere Lebensverhältnisse bestehen bei fehlender oder nicht ausreichender Wohnung, bei ungesicherter wirtschaftlicher Lebensgrundlage, bei gewaltgeprägten Lebensumständen, bei Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung oder bei vergleichbaren nachteiligen Umständen; sie können ihre Ursachen in äußeren Umständen oder in der Person der Hilfesuchenden haben (§ 1 Abs. 2 VO-HBS). Soziale Schwierigkeiten liegen vor, wenn ein Leben in der Gemeinschaft durch ausgrenzendes Verhalten des Hilfesuchenden oder eines Dritten wesentlich eingeschränkt ist, insbesondere im Zusammenhang mit der Erhaltung oder Beschaffung einer Wohnung, mit der Erlangung oder Sicherung eines Arbeitsplatzes, mit familiären oder anderen sozialen Beziehungen oder mit Straffälligkeit (§ 1 Abs. 3 VO-HBS). Der Antragsteller erfüllt nach summarischer Prüfung die Anforderungen des § 1 der Verordnung. Nach Lage der Akten war und ist seine Situation nicht allein dadurch gekennzeichnet, dass er Drogen einschließlich Alkoholika konsumiert (hat). Vielmehr hat er überhaupt erst dann um Hilfe nachgesucht, als er wohnungslos geworden war. Wohnungslosigkeit ist ausdrücklich als "besonderes Lebensverhältnis" in § 1 Abs. 2 VO-HBS genannt. Im Zeitpunkt seiner Aufnahme bei S e.V. befand er sich auch in sozialen Schwierigkeiten. Dass er ausgrenzendes Verhalten zeigt, wird bereits daran deutlich, dass er zuletzt vor Eintritt der Wohnungslosigkeit keine eigene Wohnung mehr bewohnte und seine Meldeanschrift von einer bereits aufgegebenen stammte. Das indiziert, dass er nicht ohne Weiteres in der Lage ist, eine Wohnung zu erhalten oder zu beschaffen und die damit verbundenen Formalitäten zu erledigen. Des weiteren hat der Antragsteller nach seinen Angaben Schulden in Höhe von zirka ,- EUR, obwohl er zu keiner Zeit nennenswertes Vermögen besaß und auch keine Beschäftigungen ausgeübt hat, die es ihm auch nur im Ansatz erlauben würden, diese Schuldenlast in angemessener Zeit (wenn überhaupt jemals) abzutragen. Verschuldung – die in der Regel mit Einträgen bei der "Schufa" verbunden ist – erschwert aber über das Normalmaß hinaus den Weg in ein geregeltes soziales und Berufsleben. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass der Antragsteller einmal mit einer Freundin zusammengezogen war und mit dieser ein gemeinsames Kind gezeugt hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller damit – wie der Beigeladene meint – "erhebliche soziale Kompetenzen" gezeigt hat oder nicht vielmehr das ihm vom S e.V. bescheinigte "niedrige Problembewusstsein" verbunden mit einer "verzerrten Selbst- und Fremdwahrnehmung" – sprich: mangelnde Einsicht für eine realistische "Familienplanung" – zutage getreten ist (was umso wahrscheinlicher erscheint, als der Antragsteller seit der Trennung von seiner Freundin und damit seit nahezu zehn Jahren keinen Kontakt zu seinem Kind mehr hat). Jedenfalls liegt dieses Verhalten mehr als zehn Jahre zurück, während die jüngere Vergangenheit durch die bereits erwähnten Umstände – Drogenmissbrauch, Verschuldung und Wohnungsprobleme – geprägt sind. Allein diese Umstände können aber entscheidend dafür sein, ob die Voraussetzungen für Hilfen nach §§ 67, 68 SGB XII vorliegen. Ob Hilfebedürftige in der Vergangenheit einmal soziale Kompetenzen gezeigt haben, kann allenfalls Art und Umfang der Leistungen bestimmen (was davon abhängt, ob diese Kompetenzen "reaktivierbar" sind). Dass der Antragsteller sich nicht erst an die Antragsgegnerin oder den Beigeladenen gewandt hat, bevor er die Hilfeeinrichtung des S e.V. aufgesucht hat, ist für den Leistungsanspruch ohne Bedeutung; die Sozialhilfe setzt ab dem Zeitpunkt ein, ab dem dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für eine Leistung vorliegen (§ 18 Abs. 1 SGB XII). Für den Anspruch auf Hilfen nach den §§ 67, 68 SGB XII hat keine Bedeutung, ob dem Antragsteller möglicherweise auch Hilfen nach anderen Kapiteln des SGB XII zustehen könnten. Solche Hilfen schließen gemäß § 67 Satz 2 SGB XII Hilfen nach dem Achten Kapitel nur dann aus, wenn sie tatsächlich gewährt werden (ausführlich zur Wirkung dieser Vorschrift Roscher in LPK-SGB XII, 7. Aufl. 2005, § 67 Rz. 67 ff.). Keine Bedeutung hat auch, ob der Antragsteller im Ergebnis möglicherweise auf Leistungen anderer Träger – im besonderen auf solche der gesetzlichen Krankenversicherung zur Behandlung akuter Auswirkungen der Drogensucht – verwiesen werden kann. Das ergibt sich deutlich aus § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 4 VO-HBS: Durch Unterstützung der Hilfesuchenden zur selbständigen Bewältigung ihr besonderen sozialen Schwierigkeiten sollen sie in die Lage versetzt werden, ihr Leben entsprechend ihren Bedürfnissen, Wünschen und Fähigkeiten zu organisieren und selbstverantwortlich zu gestalten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Hilfesuchende verpflichtet sind, nach eigenen Kräften an der Überwindung der besonderen sozialen Schwierigkeiten mitzuwirken. Auf Leistungen anderer Stellen oder nach anderen Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, die im Sinne dieser Verordnung geeignet sind, ist hinzuwirken; ... Mit anderen Worten sollen Personen, die sich in besonderen sozialen Schwierigkeiten befinden, gerade dann zunächst einmal eine unterstützende Hilfe "aus einer Hand" erhalten, wenn auch Leistungen anderer Träger nach dem SGB XII oder anderen Büchern des Sozialgesetzbuchs geeignet sein können, die besonderen sozialen Schwierigkeiten eines Hilfebedürftigen zu überwinden. Zuständigkeitsfragen sollen im Interesse einer schnellen und effektiven Hilfe für den Bedürftigen zurücktreten und in das Erstattungsverfahren verlagert werden (§§ 102 ff. Sozialgesetzbuch Zehntes Buch, die § 2 Abs. 1 Satz 4 letzter Teilsatz VO-HBS ausdrücklich auf das Verhältnis verschiedener Träger der Sozialhilfe nach dem SGB XII für anwendbar erklärt). Die Antragsgegnerin und ab 1. Januar 2007 der Beigeladene waren bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu Leistungen in dem Umfang zu verpflichten, wie sie sich aus der Vereinbarung zwischen dem Beigeladenen und dem S e.V. ergibt. Es handelt sich um Hilfen, die der Situation und dem nach Aktenlage bestehenden Bedarf des Antragstellers entsprechen. Angesichts der akut bestehenden Hilfelage musste die Leistungsverpflichtung auch bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgesprochen werden, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten; dem entsprechend liegt auch ein Anordnungsgrund vor. Der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen bleibt es – sofern der Antragsteller dies noch nicht getan hat und auch nach entsprechender Beratung und Unterstützung nicht tut – unbenommen, nach § 95 SGB XII Leistungsanträge bei den nach ihrer Ansicht in Betracht kommenden Trägern zu stellen, um ihre endgültige Leistungspflicht zu verringern. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 193 SGG. Der Beigeladene war mit seiner Beschwerde nur in einem kostenmäßig zu vernachlässigenden Umfang erfolgreich, weshalb der Kostenausspruch des Sozialgerichts für das Verfahren erster Instanz nicht geändert worden ist. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die lediglich vom Beigeladenen erhobene Beschwerde ist nur insoweit begründet, als das Sozialgericht für den Zeitraum vom 21. bis zum 31. Dezember 2006 ihn anstatt der Antragsgegnerin zu Leistungen nach dem Achten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII) verpflichtet hat. In diesem Zeitraum war die Antragsgegnerin für die Gewährung dieser Leistungen sachlich zuständig (§ 97 Abs. 1 und 2 SGB XII i.V. mit §§ 1, 2 Abs. 1 und § 2a des Gesetzes zur Ausführung des § 100 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes und des SGB XII [AG-BSHG/SGB XII], Gesetz vom 13. Februar 2003, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg [GVBl.] Teil I S. 182 in der Fassung des Gesetzes vom 7. Februar 2005, GVBl. I S. 34). Die sachliche Zuständigkeit des Beigeladenen für die Hilfen ab 1. Januar 2007 ergibt sich aus § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des SGB XII (AG-SGB XII, vom 6. Dezember 2006, GVBl. I S. 166). Das Sozialgericht hat im übrigen zutreffend erkannt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vorliegen, also bei summarischer Prüfung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erkennbar ist, dass ein Anspruch nach materiellem Recht besteht (§ 86b Abs. 2 Satz 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG] in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 916 Zivilprozessordnung [ZPO]; Anordnungsanspruch) und eine besondere Eilbedürftigkeit besteht (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 917, 918 ZPO; Anordnungsgrund). Der Senat hat keine erheblichen Zweifel daran, dass der Antragsteller zum Kreis der Leistungsberechtigten nach § 67 Satz 1 SGB XII gehört. Dies sind Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, zu deren Überwindung sie aus eigener Kraft nicht fähig sind. Die auf Grund von § 69 SGB XII geltende Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (VO-HBS) konkretisiert § 67 Satz 1 SGB XII dahingehend, dass Personen in besonderen sozialen Schwierigkeiten leben, wenn besondere Lebensverhältnisse derart mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, dass die Überwindung der besonderen Lebensverhältnisse auch die Überwindung der sozialen Schwierigkeiten erfordert (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VO-HBS). Besondere Lebensverhältnisse bestehen bei fehlender oder nicht ausreichender Wohnung, bei ungesicherter wirtschaftlicher Lebensgrundlage, bei gewaltgeprägten Lebensumständen, bei Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung oder bei vergleichbaren nachteiligen Umständen; sie können ihre Ursachen in äußeren Umständen oder in der Person der Hilfesuchenden haben (§ 1 Abs. 2 VO-HBS). Soziale Schwierigkeiten liegen vor, wenn ein Leben in der Gemeinschaft durch ausgrenzendes Verhalten des Hilfesuchenden oder eines Dritten wesentlich eingeschränkt ist, insbesondere im Zusammenhang mit der Erhaltung oder Beschaffung einer Wohnung, mit der Erlangung oder Sicherung eines Arbeitsplatzes, mit familiären oder anderen sozialen Beziehungen oder mit Straffälligkeit (§ 1 Abs. 3 VO-HBS). Der Antragsteller erfüllt nach summarischer Prüfung die Anforderungen des § 1 der Verordnung. Nach Lage der Akten war und ist seine Situation nicht allein dadurch gekennzeichnet, dass er Drogen einschließlich Alkoholika konsumiert (hat). Vielmehr hat er überhaupt erst dann um Hilfe nachgesucht, als er wohnungslos geworden war. Wohnungslosigkeit ist ausdrücklich als "besonderes Lebensverhältnis" in § 1 Abs. 2 VO-HBS genannt. Im Zeitpunkt seiner Aufnahme bei S e.V. befand er sich auch in sozialen Schwierigkeiten. Dass er ausgrenzendes Verhalten zeigt, wird bereits daran deutlich, dass er zuletzt vor Eintritt der Wohnungslosigkeit keine eigene Wohnung mehr bewohnte und seine Meldeanschrift von einer bereits aufgegebenen stammte. Das indiziert, dass er nicht ohne Weiteres in der Lage ist, eine Wohnung zu erhalten oder zu beschaffen und die damit verbundenen Formalitäten zu erledigen. Des weiteren hat der Antragsteller nach seinen Angaben Schulden in Höhe von zirka ,- EUR, obwohl er zu keiner Zeit nennenswertes Vermögen besaß und auch keine Beschäftigungen ausgeübt hat, die es ihm auch nur im Ansatz erlauben würden, diese Schuldenlast in angemessener Zeit (wenn überhaupt jemals) abzutragen. Verschuldung – die in der Regel mit Einträgen bei der "Schufa" verbunden ist – erschwert aber über das Normalmaß hinaus den Weg in ein geregeltes soziales und Berufsleben. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass der Antragsteller einmal mit einer Freundin zusammengezogen war und mit dieser ein gemeinsames Kind gezeugt hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller damit – wie der Beigeladene meint – "erhebliche soziale Kompetenzen" gezeigt hat oder nicht vielmehr das ihm vom S e.V. bescheinigte "niedrige Problembewusstsein" verbunden mit einer "verzerrten Selbst- und Fremdwahrnehmung" – sprich: mangelnde Einsicht für eine realistische "Familienplanung" – zutage getreten ist (was umso wahrscheinlicher erscheint, als der Antragsteller seit der Trennung von seiner Freundin und damit seit nahezu zehn Jahren keinen Kontakt zu seinem Kind mehr hat). Jedenfalls liegt dieses Verhalten mehr als zehn Jahre zurück, während die jüngere Vergangenheit durch die bereits erwähnten Umstände – Drogenmissbrauch, Verschuldung und Wohnungsprobleme – geprägt sind. Allein diese Umstände können aber entscheidend dafür sein, ob die Voraussetzungen für Hilfen nach §§ 67, 68 SGB XII vorliegen. Ob Hilfebedürftige in der Vergangenheit einmal soziale Kompetenzen gezeigt haben, kann allenfalls Art und Umfang der Leistungen bestimmen (was davon abhängt, ob diese Kompetenzen "reaktivierbar" sind). Dass der Antragsteller sich nicht erst an die Antragsgegnerin oder den Beigeladenen gewandt hat, bevor er die Hilfeeinrichtung des S e.V. aufgesucht hat, ist für den Leistungsanspruch ohne Bedeutung; die Sozialhilfe setzt ab dem Zeitpunkt ein, ab dem dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für eine Leistung vorliegen (§ 18 Abs. 1 SGB XII). Für den Anspruch auf Hilfen nach den §§ 67, 68 SGB XII hat keine Bedeutung, ob dem Antragsteller möglicherweise auch Hilfen nach anderen Kapiteln des SGB XII zustehen könnten. Solche Hilfen schließen gemäß § 67 Satz 2 SGB XII Hilfen nach dem Achten Kapitel nur dann aus, wenn sie tatsächlich gewährt werden (ausführlich zur Wirkung dieser Vorschrift Roscher in LPK-SGB XII, 7. Aufl. 2005, § 67 Rz. 67 ff.). Keine Bedeutung hat auch, ob der Antragsteller im Ergebnis möglicherweise auf Leistungen anderer Träger – im besonderen auf solche der gesetzlichen Krankenversicherung zur Behandlung akuter Auswirkungen der Drogensucht – verwiesen werden kann. Das ergibt sich deutlich aus § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 4 VO-HBS: Durch Unterstützung der Hilfesuchenden zur selbständigen Bewältigung ihr besonderen sozialen Schwierigkeiten sollen sie in die Lage versetzt werden, ihr Leben entsprechend ihren Bedürfnissen, Wünschen und Fähigkeiten zu organisieren und selbstverantwortlich zu gestalten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Hilfesuchende verpflichtet sind, nach eigenen Kräften an der Überwindung der besonderen sozialen Schwierigkeiten mitzuwirken. Auf Leistungen anderer Stellen oder nach anderen Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, die im Sinne dieser Verordnung geeignet sind, ist hinzuwirken; ... Mit anderen Worten sollen Personen, die sich in besonderen sozialen Schwierigkeiten befinden, gerade dann zunächst einmal eine unterstützende Hilfe "aus einer Hand" erhalten, wenn auch Leistungen anderer Träger nach dem SGB XII oder anderen Büchern des Sozialgesetzbuchs geeignet sein können, die besonderen sozialen Schwierigkeiten eines Hilfebedürftigen zu überwinden. Zuständigkeitsfragen sollen im Interesse einer schnellen und effektiven Hilfe für den Bedürftigen zurücktreten und in das Erstattungsverfahren verlagert werden (§§ 102 ff. Sozialgesetzbuch Zehntes Buch, die § 2 Abs. 1 Satz 4 letzter Teilsatz VO-HBS ausdrücklich auf das Verhältnis verschiedener Träger der Sozialhilfe nach dem SGB XII für anwendbar erklärt). Die Antragsgegnerin und ab 1. Januar 2007 der Beigeladene waren bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu Leistungen in dem Umfang zu verpflichten, wie sie sich aus der Vereinbarung zwischen dem Beigeladenen und dem S e.V. ergibt. Es handelt sich um Hilfen, die der Situation und dem nach Aktenlage bestehenden Bedarf des Antragstellers entsprechen. Angesichts der akut bestehenden Hilfelage musste die Leistungsverpflichtung auch bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgesprochen werden, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten; dem entsprechend liegt auch ein Anordnungsgrund vor. Der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen bleibt es – sofern der Antragsteller dies noch nicht getan hat und auch nach entsprechender Beratung und Unterstützung nicht tut – unbenommen, nach § 95 SGB XII Leistungsanträge bei den nach ihrer Ansicht in Betracht kommenden Trägern zu stellen, um ihre endgültige Leistungspflicht zu verringern. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 193 SGG. Der Beigeladene war mit seiner Beschwerde nur in einem kostenmäßig zu vernachlässigenden Umfang erfolgreich, weshalb der Kostenausspruch des Sozialgerichts für das Verfahren erster Instanz nicht geändert worden ist. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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