L 8 AL 2857/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AL 950/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 2857/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Reutlingen vom 24. April 2006 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des Eintritts einer Säumniszeit.

Der 1963 geborene Kläger bezog vom Arbeitsamt Reutlingen, jetzt Agentur für Arbeit (AA), bis zur Erschöpfung des Anspruches ab 29.11.2002 Arbeitslosengeld. Auf seinen Antrag vom 20.11.2002 wurde ihm mit Bescheid vom 29.11.2002 ab 29.11.2002 Arbeitslosenhilfe (Alhi) in Höhe von täglich 34,87 EUR (Bemessungsentgelt wöchentlich 605 EUR, Leistungsgruppe C, Leistungstabelle 2002) bewilligt. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch nahm der Kläger am 30.04.2003 zurück. Ab 01.01.2003 betrug der tägliche Leistungssatz 34,67 EUR, ab 29.11.2003 34,10 EUR und ab 01.01.2004 34,94 EUR.

Am 29.01.2004 forderte das AA den Kläger auf, sich am 02.02.2004 zu melden. Dieser Aufforderung kam der Kläger ohne Mitteilung von Gründen nicht nach. Mit Bescheid vom 18.02.2004 stellte das AA daraufhin den Eintritt einer Säumniszeit fest und hob für die Zeit vom 03.02.2004 bis 16.02.2004 die Bewilligung von Alhi auf.

Hiergegen erhob der Kläger am 21.02.2004 Widerspruch. Er machte geltend, wegen einer Verwechslung der Einladung nicht gefolgt zu sein, was er sofort mit der AA abgeklärt habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2004 wies die AA den Widerspruch des Klägers zurück, da ein wichtiger Grund für das Nichtbefolgen der ordnungsgemäßen Meldeaufforderung nicht erkennbar sei.

Hiergegen erhob der Kläger am 30.03.2004 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG). Er führte zur Begründung aus, dass die Voraussetzungen für den Eintritt einer Säumniszeit nicht vorlägen, vertiefte sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren und berief sich vorsorglich auf das Vorliegen eines Härtefalles.

Mit Gerichtsbescheid vom 24.04.2006 wies das SG die Klage ab. Die Voraussetzungen für ein Ruhen des Anspruches wegen einer Säumniszeit gem. § 145 Abs. 1 SGB III hätten vorgelegen. Der Kläger habe für sein Verhalten weder einen objektiv wichtigen Grund gehabt, noch habe der Eintritt der Säumniszeit für ihn eine besondere Härte bedeutet. In der Rechtsmittelbelehrung ist darauf hingewiesen, dass der Gerichtsbescheid mit der Berufung angefochten werden könne.

Gegen den am 03.05.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 31.05.2006 Berufung eingelegt, die er bislang nicht begründet hat.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 24. April 2006 sowie den Bescheid des Beklagten vom 18. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2004 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit Senatsschreiben vom 07.02.2007 ist der Bevollmächtigte des Klägers darauf hingewiesen worden, dass die Berufung unzulässig sein dürfte, da der erforderliche Beschwerdewert von 500 EUR nicht erreicht werde und dass beabsichtigt sei, die Berufung gem. § 158 Satz 2 SGG zu verwerfen.

Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten sowie ein Band Akten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die am 31.05.2006 eingelegte Berufung des Klägers ist nicht statthaft, da die Berufungssumme von mehr als 500 EUR nicht erreicht wird und die Berufung vom SG auch nicht zugelassen worden ist.

Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Absatz 1 Satz 2 SGG).

Vorliegend ist die Berufung nicht statthaft, da ein Anspruch auf Alhi in Höhe von unter 500 EUR streitig ist. Die Klage des Klägers richtet sich gegen die Aufhebung der bewilligten Alhi für die Zeit vom 03.02.2004 bis 16.02.2004 (= 14 Tage) wegen des Eintritts einer Säumniszeit. Dem Kläger stand in diesem Zeitraum ein Anspruch auf Alhi in Höhe von täglich 39,94 EUR zu. Damit beträgt die Berufungssumme lediglich 489,16 EUR (34,94 EUR x 14 Tage) und übersteigt 500 EUR nicht. Auch die Voraussetzungen des § 144 Absatz 1 Satz 2 SGG sind nicht erfüllt.

Das SG hat die Berufung auch nicht zugelassen. Weder im Tenor des angefochtenen Gerichtsbescheides noch in den Entscheidungsgründen ist davon die Rede, dass die Berufung zugelassen wird. Auch aus der Rechtsmittelbelehrung ergibt sich keine Zulassung der Berufung. Darin heißt es nur, dass der Gerichtsbescheid mit der Berufung angefochten werden kann. Eine Zulassung der an sich nicht statthaften Berufung ist darin nicht zu sehen (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl., § 144 Rdnr. 40). Eine ausdrückliche Zulassungsentscheidung - wie erforderlich - ist vom SG nicht getroffen worden.

Die Berufung ist folglich als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 SGG). Dies konnte gemäß § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss des Senats erfolgen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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