Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AL 1266/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 3084/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein Anspruch auf Altersleistungen nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Schweiz ist ein dem Anspruch auf
eine Altersrente aus der gesetzlichen deutschen Rentenversicherung vergleichbarer Anspruch
auf eine andere Sozialleistung eines ausländischen Trägers iSd § 142 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3
SGB III in den ab 01.01.2004 geltenden Fassungen.
(Revision zugelassen)
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Schweiz ist ein dem Anspruch auf
eine Altersrente aus der gesetzlichen deutschen Rentenversicherung vergleichbarer Anspruch
auf eine andere Sozialleistung eines ausländischen Trägers iSd § 142 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3
SGB III in den ab 01.01.2004 geltenden Fassungen.
(Revision zugelassen)
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 12. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg) wegen des Bezugs von Altersleistungen nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Schweiz ruht.
Der 1943 geborene und in Deutschland wohnhafte Kläger war vom 01.07.1971 bis zum 30.11.2004 bei der C. Spezialitätenchemie AG B. im Beschäftigungszweig Pharma als Leiter E. Health & Safety beschäftigt. Im Jahr 2003 bezog er einen nach der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) beitragspflichtigen Gesamtverdienst von 380.719,40 SFr und für die Zeit vom 01.01.2004 bis zum 30.11.2004 von 377.904,00 SFr. Die für dieses Arbeitsverhältnis geltende Kündigungsfrist betrug 6 Monate. Der Kläger beendete das Arbeitsverhältnis durch eine am 13.07.2004 ausgesprochene Eigenkündigung zum 30.11.2004. Seit 01.12.2004 bezieht er von der Vorsorgeeinrichtung seiner Arbeitgeberin eine Altersrente in Höhe von monatlich 9.218 SFr sowie eine Überbrückungsrente in Höhe von monatlich 2.110 SFr. Beide Leistungen werden nach dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung ab der Beendigung der Erwerbstätigkeit und bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt. Eine Abfindung im Zusammenhang mit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erhielt der Kläger nicht.
Am 13.01.2005 meldete sich der Kläger bei der Agentur für Arbeit L. arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15.02.2005 mit der Begründung ab, der Kläger erhalte wegen seines Ausscheidens aus dem Erwerbsleben eine Rente bzw. Pension in Höhe von 9.218,- SFr und eine Überbrückungsrente in Höhe von 2.110,- SFr, insgesamt 11.328,- SFr (7.418,29 EUR). Diese Vorruhestandsleistungen betrügen mehr als 65% seines Bemessungsentgeltes, weshalb der Leistungsanspruch gemäß § 142 Abs. 4 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ruhe.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, die Firmenpension der C. Spezialitätenchemie AG sei in keiner Weise vergleichbar mit einer deutschen Betriebsrente, da er sich in die Pensionskasse habe einkaufen müssen und ab 1983 50% der Beiträge selbst bezahlt habe. Damit sei der Vergleich mit einer privaten Lebensversicherung auf Rentenbasis viel treffender. Ein mit 62 Jahren arbeitslos gemeldeter Bürger könne und dürfe nicht dafür benachteiligt werden, dass er einen signifikanten Teil seines Einkommens und seiner Ersparnisse in eine Altersvorsorgeeinrichtung investiert habe. Ohne den Einkauf in die C.-Pensionskasse wäre die Rente heute nur halb so hoch. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.03.2005 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger erhalte von der Pensionskasse seines Arbeitgebers bis zum Beginn der Altersrente eine Rente und eine sogenannte Überbrückungsrente in Höhe von monatlich insgesamt 11.328,- SFr, umgerechnet monatlich 7.418,29 EUR. Auch ohne eine entsprechende ausdrückliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, aus dem Erwerbsleben auszuscheiden, sei diese Leistung als Vorruhestandsleistung zu betrachten, zumal auch vom Arbeitgeber als Kündigungsgrund der vorzeitige Ruhestand akzeptiert und angegeben worden sei. Im Übrigen komme es auf die Bezeichnung der Leistung nicht an, sondern vielmehr auf die Zweckbestimmung der Leistung. Nach den vorliegenden Unterlagen gehe der Arbeitgeber bzw. die Pensionskasse davon aus, dass der Kläger mit seiner Kündigung auch pensioniert werde, d.h. aus dem Arbeitsleben ausscheide. Ansonsten wäre die Überbrückungsrente bis zum Beginn der regulären Altersrente ohne Sinn. Außerdem sei es für die Berücksichtigung unerheblich, ob die Leistung vom Arbeitgeber selbst oder von seiner angeschlossenen Pensionskasse gezahlt werde. Ausschlaggebend sei hier, dass keine Leistungszahlung aus einer öffentlichen Kasse, sondern aus der Pensionskasse des privaten Arbeitgebers erfolge. Auf die Modalitäten der Beitragszahlung zu dieser Pensionskasse komme es ebenfalls nicht an. Die gezahlte Pension betrage mit 7.418,29 EUR monatlich auch mehr als 65 % des für den Kläger maßgeblichen Bemessungsentgeltes von monatlich 5.065,19 EUR, so dass auch die Lohnersatzfunktion der Pension in mehr als ausreichendem Umfang sichergestellt sei. Aufgrund dessen führe die Pension zum Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches.
Am 04.04.2005 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und geltend gemacht, die Beklagte habe bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt, dass die von einer schweizerischen Pensionskasse geleisteten Zahlungen in seinem Fall zu ca. 50 % auf eigenen Beiträgen beruhten. In der Pensionssumme seien Einkaufszahlungen aus den 80er und frühen 90er-Jahren enthalten, mit denen die nur knapp 22-jährige Zugehörigkeit zu einem großen Teil kompensiert worden sei. Die von C. seit 1983 einbezahlten Beiträge seien im Falle von Grenzgängern der deutschen Steuer unterworfen und dürften daher nur teilweise als Sozialleistungen bewertet werden. Bürger mit hohen Eigenleistungen zur Altersvorsorge dürften vom Gesetz nicht schlechter gestellt werden als solche, die ein Berufsleben lang keine Vorsorge träfen und sich ausschließlich auf soziale Einrichtungen abstützten. Mit Urteil vom 12.05.2006 wies das SG die Klage ab. Auf die Entscheidungsgründe des dem Kläger mittels Übergabe-Einschreiben am 22.05.2006 zur Post gegebenen Urteils wird Bezug genommen.
Am 19.06.2006 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er verfolgt sein Begehren weiter und trägt ergänzend vor, wie die Agentur für Arbeit L. am 06.04.2001 der Grenzgängerinfo e.V. völlig richtig bestätigt habe, handele es sich bei Auszahlungen einer schweizerischen Pensionskasse in Fällen einer Kündigung vor Erreichen der Altersgrenze weder um eine Entlass-Entschädigung noch um eine öffentlich-rechtliche Sozialleistung. An dieser Definition habe sich auch fünf Jahre danach nichts geändert. Im vorliegenden Fall habe die Pensionskasse den Rechtsstatus einer Stiftung, die de facto von C. S. Chemicals und deren Holding gesellschaftlich unabhängig sei. Seine spezifische Situation rechtfertige es in keiner Weise, die Pensionszahlungen im Sinne des § 142 Abs. 4 SGB III zu behandeln. Basis für die relativ hohen Monatszahlungen seien belegbare hohe Eigenleistungen inklusive Einkaufssummen sowie bei Grenzgängern voll versteuerte Firmenbeiträge. Er müsse auf den Tatbestand der Diskriminierung hinweisen, denn für Schweizer Bürger seien die Firmenleistungen als Beiträge zur zweiten Säule steuerfrei. Gleichzeitig sei anzumerken, dass Grenzgänger gegenüber Arbeitnehmern im deutschen Rechtsraum massiv diskriminiert würden, wenn sie - wie in seinem Falle - aus Gesundheits- und Gewissensgründen ihr Arbeitsverhältnis vor Erreichen der Altersgrenze beendeten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 12. Mai 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 13. Januar 2005 Arbeitslosengeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
In der mündlichen Verhandlung am 11.05.2007 hat der Senatsvorsitzende den Kläger darauf hingewiesen, dass es sich bei den Leistungen, die dieser von der schweizerischen Vorsorgeeinrichtung beziehe, um eine der Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Leistung eines ausländischen Trägers handeln dürfte und ein Anspruch auf Alg deshalb zwar nicht nach § 142 Abs. 4 SGB III, aber nach § 142 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 SGB III ruhen dürfte.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Akten des SG und der Senatsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Gemäß § 142 Abs. 1 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Zeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf eine der folgenden Leistungen zuerkannt ist:
1. Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose, 2. Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld oder Übergangsgeld nach diesem oder einem anderen Gesetz, dem eine Leistung zur Teilhabe zugrunde liegt, wegen der der Arbeitslose keine ganztätige Erwerbstätigkeit ausüben kann, 3. Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder 4. Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art.
Dies gilt nach § 142 Abs. 3 SGB III auch für einen vergleichbaren Anspruch auf eine andere Sozialleistung, den ein ausländischer Träger zuerkannt hat.
Der Anspruch des Klägers auf Alg ruht, weil er ab 01.12.2004 eine der Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Leistung eines schweizerischen Trägers erhält. Ein in diesem Sinn vergleichbare Leistung ist anzunehmen, wenn die ausländische Rentenleistung durch einen öffentlich-rechtlichen Träger gewährt wird und sie die gleichen und typischen Strukturen wie die Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung aufweist, nämlich bei Eintritt einer bestimmten Altersrente zugebilligt wird, sich als Lohnersatzleistung darstellt und so bemessen ist, dass sie im Allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellt (vgl BSG 06.05.1994 - 7 RAr 70/93 - SozVers 1995, 110 zu § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AFG). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die nach den Vorschriften des BVG registrierte Vorsorgeeinrichtung der C. Spezialitätenchemie AG B. ist als öffentlich-rechtlicher Träger anzusehen oder einem solchen gleichzustellen, obwohl sie in der Rechtsform einer Stiftung nach schweizerischem Recht geführt wird.
Nach Art 48 Abs. 1 BVG müssen sich Vorsorgeeinrichtungen, die an der Durchführung der obligatorischen Versicherung teilnehmen wollen, bei der Aufsichtsbehörde, der sie unterstehen (Art 61 BVG), in das Register für die berufliche Vorsorge eintragen lassen. Registrierte Vorsorgeeinrichtungen müssen nach Art 48 Abs. 2 BVG die Rechtsform einer Stiftung oder einer Genossenschaft haben oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts sein. Sie müssen Leistungen nach den Vorschriften über die obligatorische Versicherung erbringen und nach dem BVG organisiert, finanziert und verwaltet werden. Darüber hinaus haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach Art 51 Abs. 1 BVG das Recht, in das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung die gleiche Zahl von Vertretern zu entsenden. Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss nach Art 11 Abs. 1 BVG eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschließen.
Aus diesen Regelungen ergibt sich, dass eine in der Rechtsform einer schweizerischen Stiftung geführte registrierte Vorsorgeeinrichtung nicht mit einer juristischen Person des Privatrechts nach deutschem Recht, sondern mit einem öffentlich-rechtlichen Träger der deutschen Rentenversicherung vergleichbar ist. Die Vorsorgeeinrichtung ist Träger einer gesetzlich angeordneten obligatorischen Versicherung, wird vom Arbeitgeber und den Arbeitnehmern paritätisch verwaltet und erfüllt nach Art 48 Abs. 2 BVG eine öffentliche Aufgabe, die auch von einer Einrichtung des öffentlich Rechts wahrgenommen werden könnte. Diese Gesichtspunkte rechtfertigen es, die Vorsorgeeinrichtung als öffentlich-rechtlichen Träger anzusehen. Im Übrigen wäre es mit dem Gleichheitssatz des Art 3 GG nicht zu vereinbaren, die Leistungen aus der sog zweiten Säule der schweizerischen Sozialversicherung unterschiedlich zu bewerten, je nachdem, ob sie von einer registrierten Vorsorgeeinrichtung oder einer Einrichtung des öffentlich Rechts gezahlt werden.
Zumindest die dem Kläger gewährte Altersrente in Höhe von monatlich 9.218 SFr weist die gleichen und typischen Strukturen wie eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung nach deutschem Recht auf.
Nach Art 1 Abs. 1 BVG umfasst die berufliche Vorsorge alle Maßnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterlassenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben. Dabei darf nach Art 1 Abs. 2 BVG der in der beruflichen Vorsorge versicherbare Lohn oder das versicherbare Einkommen der Selbständigerwerbenden das AHV-beitragspflichtige Einkommen nicht übersteigen. Nach Art 7 Abs. 1 BVG unterstehen Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 18.990 Franken beziehen, ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung. Männer haben gemäß Art 13 Abs. 1 BVG Anspruch auf Altersleistungen, wenn sie das 65. Altersjahr zurückgelegt haben. Nach Abs. 2 Satz 1 der genannten Bestimmung können die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht. Die Vorsorgeeinrichtungen können gemäß Art 49 Abs. 1 Satz 2 BVG im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Rentenalters ausgerichtet werden.
Diesen Bestimmungen ist zu entnehmen, dass die Altersrente, die der Kläger von der Vorsorgeeinrichtung seines (früheren) Arbeitgebers erhält, auch soweit sie über das gesetzliche Mindestmaß hinausgeht, eine der Altersrente nach deutschem Recht vergleichbare Leistung ist. Sie wird zwar erst ab Beendigung der Erwerbstätigkeit gezahlt, verliert aber dadurch nicht den Charakter einer Altersrente. Denn Art 13 Abs. 1 Satz 2 BVG spricht auch insoweit von dem "Anspruch auf Altersleistungen." Auch soll diese Rente - ggf. zusammen mit anderen Leistungen - im Allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellen und sie hat Lohnersatzcharakter. Dies folgt aus dem in Art 1 Abs. 1 BVG ausdrücklich definierten Zweck der Leistung (" ...Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ...").
Ob die Altersleistung, die der Kläger aus der schweizerischen Versicherung erhält, auch als Vorruhestandsgeld oder eine vergleichbare Leistung des Arbeitgebers gemäß § 142 Abs. 4 SGB III gewertet werden kann, braucht nach der vom Senat vertretenen Ansicht nicht mehr entschieden zu werden. Fraglich ist dies, weil es sich nicht um eine Leistung des Arbeitgebers handelt, sondern um eine Leistung, die auch auf einer Beitragszahlung des Arbeitnehmers beruht. Dieser Gesichtpunkt spricht ebenfalls für eine Wertung der Leistung als einer der deutschen Altersrente vergleichbaren Leistung iSd § 142 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 SGB III. Denn nach Art 66 Abs. 1 Satz 2 BVG muss der Beitrag des Arbeitgebers mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Auch schuldet der Arbeitgeber nach Art 66 Abs. 2 Satz 1 BVG der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge und zieht gemäß Art 66 Abs. 3 BVG den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der hier zu beurteilenden Rechtsfrage zugelassen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg) wegen des Bezugs von Altersleistungen nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Schweiz ruht.
Der 1943 geborene und in Deutschland wohnhafte Kläger war vom 01.07.1971 bis zum 30.11.2004 bei der C. Spezialitätenchemie AG B. im Beschäftigungszweig Pharma als Leiter E. Health & Safety beschäftigt. Im Jahr 2003 bezog er einen nach der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) beitragspflichtigen Gesamtverdienst von 380.719,40 SFr und für die Zeit vom 01.01.2004 bis zum 30.11.2004 von 377.904,00 SFr. Die für dieses Arbeitsverhältnis geltende Kündigungsfrist betrug 6 Monate. Der Kläger beendete das Arbeitsverhältnis durch eine am 13.07.2004 ausgesprochene Eigenkündigung zum 30.11.2004. Seit 01.12.2004 bezieht er von der Vorsorgeeinrichtung seiner Arbeitgeberin eine Altersrente in Höhe von monatlich 9.218 SFr sowie eine Überbrückungsrente in Höhe von monatlich 2.110 SFr. Beide Leistungen werden nach dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung ab der Beendigung der Erwerbstätigkeit und bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt. Eine Abfindung im Zusammenhang mit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erhielt der Kläger nicht.
Am 13.01.2005 meldete sich der Kläger bei der Agentur für Arbeit L. arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15.02.2005 mit der Begründung ab, der Kläger erhalte wegen seines Ausscheidens aus dem Erwerbsleben eine Rente bzw. Pension in Höhe von 9.218,- SFr und eine Überbrückungsrente in Höhe von 2.110,- SFr, insgesamt 11.328,- SFr (7.418,29 EUR). Diese Vorruhestandsleistungen betrügen mehr als 65% seines Bemessungsentgeltes, weshalb der Leistungsanspruch gemäß § 142 Abs. 4 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ruhe.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, die Firmenpension der C. Spezialitätenchemie AG sei in keiner Weise vergleichbar mit einer deutschen Betriebsrente, da er sich in die Pensionskasse habe einkaufen müssen und ab 1983 50% der Beiträge selbst bezahlt habe. Damit sei der Vergleich mit einer privaten Lebensversicherung auf Rentenbasis viel treffender. Ein mit 62 Jahren arbeitslos gemeldeter Bürger könne und dürfe nicht dafür benachteiligt werden, dass er einen signifikanten Teil seines Einkommens und seiner Ersparnisse in eine Altersvorsorgeeinrichtung investiert habe. Ohne den Einkauf in die C.-Pensionskasse wäre die Rente heute nur halb so hoch. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.03.2005 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger erhalte von der Pensionskasse seines Arbeitgebers bis zum Beginn der Altersrente eine Rente und eine sogenannte Überbrückungsrente in Höhe von monatlich insgesamt 11.328,- SFr, umgerechnet monatlich 7.418,29 EUR. Auch ohne eine entsprechende ausdrückliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, aus dem Erwerbsleben auszuscheiden, sei diese Leistung als Vorruhestandsleistung zu betrachten, zumal auch vom Arbeitgeber als Kündigungsgrund der vorzeitige Ruhestand akzeptiert und angegeben worden sei. Im Übrigen komme es auf die Bezeichnung der Leistung nicht an, sondern vielmehr auf die Zweckbestimmung der Leistung. Nach den vorliegenden Unterlagen gehe der Arbeitgeber bzw. die Pensionskasse davon aus, dass der Kläger mit seiner Kündigung auch pensioniert werde, d.h. aus dem Arbeitsleben ausscheide. Ansonsten wäre die Überbrückungsrente bis zum Beginn der regulären Altersrente ohne Sinn. Außerdem sei es für die Berücksichtigung unerheblich, ob die Leistung vom Arbeitgeber selbst oder von seiner angeschlossenen Pensionskasse gezahlt werde. Ausschlaggebend sei hier, dass keine Leistungszahlung aus einer öffentlichen Kasse, sondern aus der Pensionskasse des privaten Arbeitgebers erfolge. Auf die Modalitäten der Beitragszahlung zu dieser Pensionskasse komme es ebenfalls nicht an. Die gezahlte Pension betrage mit 7.418,29 EUR monatlich auch mehr als 65 % des für den Kläger maßgeblichen Bemessungsentgeltes von monatlich 5.065,19 EUR, so dass auch die Lohnersatzfunktion der Pension in mehr als ausreichendem Umfang sichergestellt sei. Aufgrund dessen führe die Pension zum Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches.
Am 04.04.2005 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und geltend gemacht, die Beklagte habe bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt, dass die von einer schweizerischen Pensionskasse geleisteten Zahlungen in seinem Fall zu ca. 50 % auf eigenen Beiträgen beruhten. In der Pensionssumme seien Einkaufszahlungen aus den 80er und frühen 90er-Jahren enthalten, mit denen die nur knapp 22-jährige Zugehörigkeit zu einem großen Teil kompensiert worden sei. Die von C. seit 1983 einbezahlten Beiträge seien im Falle von Grenzgängern der deutschen Steuer unterworfen und dürften daher nur teilweise als Sozialleistungen bewertet werden. Bürger mit hohen Eigenleistungen zur Altersvorsorge dürften vom Gesetz nicht schlechter gestellt werden als solche, die ein Berufsleben lang keine Vorsorge träfen und sich ausschließlich auf soziale Einrichtungen abstützten. Mit Urteil vom 12.05.2006 wies das SG die Klage ab. Auf die Entscheidungsgründe des dem Kläger mittels Übergabe-Einschreiben am 22.05.2006 zur Post gegebenen Urteils wird Bezug genommen.
Am 19.06.2006 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er verfolgt sein Begehren weiter und trägt ergänzend vor, wie die Agentur für Arbeit L. am 06.04.2001 der Grenzgängerinfo e.V. völlig richtig bestätigt habe, handele es sich bei Auszahlungen einer schweizerischen Pensionskasse in Fällen einer Kündigung vor Erreichen der Altersgrenze weder um eine Entlass-Entschädigung noch um eine öffentlich-rechtliche Sozialleistung. An dieser Definition habe sich auch fünf Jahre danach nichts geändert. Im vorliegenden Fall habe die Pensionskasse den Rechtsstatus einer Stiftung, die de facto von C. S. Chemicals und deren Holding gesellschaftlich unabhängig sei. Seine spezifische Situation rechtfertige es in keiner Weise, die Pensionszahlungen im Sinne des § 142 Abs. 4 SGB III zu behandeln. Basis für die relativ hohen Monatszahlungen seien belegbare hohe Eigenleistungen inklusive Einkaufssummen sowie bei Grenzgängern voll versteuerte Firmenbeiträge. Er müsse auf den Tatbestand der Diskriminierung hinweisen, denn für Schweizer Bürger seien die Firmenleistungen als Beiträge zur zweiten Säule steuerfrei. Gleichzeitig sei anzumerken, dass Grenzgänger gegenüber Arbeitnehmern im deutschen Rechtsraum massiv diskriminiert würden, wenn sie - wie in seinem Falle - aus Gesundheits- und Gewissensgründen ihr Arbeitsverhältnis vor Erreichen der Altersgrenze beendeten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 12. Mai 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 13. Januar 2005 Arbeitslosengeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
In der mündlichen Verhandlung am 11.05.2007 hat der Senatsvorsitzende den Kläger darauf hingewiesen, dass es sich bei den Leistungen, die dieser von der schweizerischen Vorsorgeeinrichtung beziehe, um eine der Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Leistung eines ausländischen Trägers handeln dürfte und ein Anspruch auf Alg deshalb zwar nicht nach § 142 Abs. 4 SGB III, aber nach § 142 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 SGB III ruhen dürfte.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Akten des SG und der Senatsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Gemäß § 142 Abs. 1 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Zeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf eine der folgenden Leistungen zuerkannt ist:
1. Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose, 2. Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld oder Übergangsgeld nach diesem oder einem anderen Gesetz, dem eine Leistung zur Teilhabe zugrunde liegt, wegen der der Arbeitslose keine ganztätige Erwerbstätigkeit ausüben kann, 3. Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder 4. Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art.
Dies gilt nach § 142 Abs. 3 SGB III auch für einen vergleichbaren Anspruch auf eine andere Sozialleistung, den ein ausländischer Träger zuerkannt hat.
Der Anspruch des Klägers auf Alg ruht, weil er ab 01.12.2004 eine der Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Leistung eines schweizerischen Trägers erhält. Ein in diesem Sinn vergleichbare Leistung ist anzunehmen, wenn die ausländische Rentenleistung durch einen öffentlich-rechtlichen Träger gewährt wird und sie die gleichen und typischen Strukturen wie die Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung aufweist, nämlich bei Eintritt einer bestimmten Altersrente zugebilligt wird, sich als Lohnersatzleistung darstellt und so bemessen ist, dass sie im Allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellt (vgl BSG 06.05.1994 - 7 RAr 70/93 - SozVers 1995, 110 zu § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AFG). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die nach den Vorschriften des BVG registrierte Vorsorgeeinrichtung der C. Spezialitätenchemie AG B. ist als öffentlich-rechtlicher Träger anzusehen oder einem solchen gleichzustellen, obwohl sie in der Rechtsform einer Stiftung nach schweizerischem Recht geführt wird.
Nach Art 48 Abs. 1 BVG müssen sich Vorsorgeeinrichtungen, die an der Durchführung der obligatorischen Versicherung teilnehmen wollen, bei der Aufsichtsbehörde, der sie unterstehen (Art 61 BVG), in das Register für die berufliche Vorsorge eintragen lassen. Registrierte Vorsorgeeinrichtungen müssen nach Art 48 Abs. 2 BVG die Rechtsform einer Stiftung oder einer Genossenschaft haben oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts sein. Sie müssen Leistungen nach den Vorschriften über die obligatorische Versicherung erbringen und nach dem BVG organisiert, finanziert und verwaltet werden. Darüber hinaus haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach Art 51 Abs. 1 BVG das Recht, in das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung die gleiche Zahl von Vertretern zu entsenden. Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss nach Art 11 Abs. 1 BVG eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschließen.
Aus diesen Regelungen ergibt sich, dass eine in der Rechtsform einer schweizerischen Stiftung geführte registrierte Vorsorgeeinrichtung nicht mit einer juristischen Person des Privatrechts nach deutschem Recht, sondern mit einem öffentlich-rechtlichen Träger der deutschen Rentenversicherung vergleichbar ist. Die Vorsorgeeinrichtung ist Träger einer gesetzlich angeordneten obligatorischen Versicherung, wird vom Arbeitgeber und den Arbeitnehmern paritätisch verwaltet und erfüllt nach Art 48 Abs. 2 BVG eine öffentliche Aufgabe, die auch von einer Einrichtung des öffentlich Rechts wahrgenommen werden könnte. Diese Gesichtspunkte rechtfertigen es, die Vorsorgeeinrichtung als öffentlich-rechtlichen Träger anzusehen. Im Übrigen wäre es mit dem Gleichheitssatz des Art 3 GG nicht zu vereinbaren, die Leistungen aus der sog zweiten Säule der schweizerischen Sozialversicherung unterschiedlich zu bewerten, je nachdem, ob sie von einer registrierten Vorsorgeeinrichtung oder einer Einrichtung des öffentlich Rechts gezahlt werden.
Zumindest die dem Kläger gewährte Altersrente in Höhe von monatlich 9.218 SFr weist die gleichen und typischen Strukturen wie eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung nach deutschem Recht auf.
Nach Art 1 Abs. 1 BVG umfasst die berufliche Vorsorge alle Maßnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterlassenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben. Dabei darf nach Art 1 Abs. 2 BVG der in der beruflichen Vorsorge versicherbare Lohn oder das versicherbare Einkommen der Selbständigerwerbenden das AHV-beitragspflichtige Einkommen nicht übersteigen. Nach Art 7 Abs. 1 BVG unterstehen Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 18.990 Franken beziehen, ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung. Männer haben gemäß Art 13 Abs. 1 BVG Anspruch auf Altersleistungen, wenn sie das 65. Altersjahr zurückgelegt haben. Nach Abs. 2 Satz 1 der genannten Bestimmung können die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht. Die Vorsorgeeinrichtungen können gemäß Art 49 Abs. 1 Satz 2 BVG im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Rentenalters ausgerichtet werden.
Diesen Bestimmungen ist zu entnehmen, dass die Altersrente, die der Kläger von der Vorsorgeeinrichtung seines (früheren) Arbeitgebers erhält, auch soweit sie über das gesetzliche Mindestmaß hinausgeht, eine der Altersrente nach deutschem Recht vergleichbare Leistung ist. Sie wird zwar erst ab Beendigung der Erwerbstätigkeit gezahlt, verliert aber dadurch nicht den Charakter einer Altersrente. Denn Art 13 Abs. 1 Satz 2 BVG spricht auch insoweit von dem "Anspruch auf Altersleistungen." Auch soll diese Rente - ggf. zusammen mit anderen Leistungen - im Allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellen und sie hat Lohnersatzcharakter. Dies folgt aus dem in Art 1 Abs. 1 BVG ausdrücklich definierten Zweck der Leistung (" ...Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ...").
Ob die Altersleistung, die der Kläger aus der schweizerischen Versicherung erhält, auch als Vorruhestandsgeld oder eine vergleichbare Leistung des Arbeitgebers gemäß § 142 Abs. 4 SGB III gewertet werden kann, braucht nach der vom Senat vertretenen Ansicht nicht mehr entschieden zu werden. Fraglich ist dies, weil es sich nicht um eine Leistung des Arbeitgebers handelt, sondern um eine Leistung, die auch auf einer Beitragszahlung des Arbeitnehmers beruht. Dieser Gesichtpunkt spricht ebenfalls für eine Wertung der Leistung als einer der deutschen Altersrente vergleichbaren Leistung iSd § 142 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 SGB III. Denn nach Art 66 Abs. 1 Satz 2 BVG muss der Beitrag des Arbeitgebers mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Auch schuldet der Arbeitgeber nach Art 66 Abs. 2 Satz 1 BVG der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge und zieht gemäß Art 66 Abs. 3 BVG den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der hier zu beurteilenden Rechtsfrage zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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