Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 3 KR 2375/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 3258/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 14. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Beendigung seiner freiwilligen Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Beklagten wegen Beitragssäumnis.
Der 1969 geborene Kläger war seit 1. Oktober 2000 als Student freiwilliges Mitglied bei der Beklagten. Nach verschiedentlich aufgetretenen Unregelmäßigkeiten in der Beitragszahlung stellte der Kläger im Dezember 2004 die Beitragszahlung gänzlich ein. Bereits im Laufe des Jahres 2004 hat es von Seiten der Beklagten mehrfach Schreiben (19. Mai 2004, 19. Oktober 2004, 17. November 2004, 17. Dezember 2004, 17./18. Februar 2005 und 17. März 2005 sowie 08. Juni 2005) hinsichtlich der Beitragssäumnis des Klägers, verbunden jeweils mit dem Hinweis auf die Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft, gegeben. Die Feststellung des Endes seiner freiwilligen Mitgliedschaft zum 15. Juni 2005 wurde wegen eines Formfehlers wieder aufgehoben (Bescheid vom 2. August 2005). Mit (weiterem) Schreiben vom 2. August 2005 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er seit Dezember 2004 mit seinen Beitragszahlungen im Rückstand gewesen sei und er nunmehr den Gesamtbetrag der rückständigen Beiträge bis zum 15. August 2005 zu zahlen habe, andernfalls ende seine freiwillige Mitgliedschaft zum 15. August 2005. Er war u. a. auch darauf hingewiesen worden, dass in diesem Fall auch eine freiwillige Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse nicht mehr möglich sei. Die noch zu entrichtenden Beiträge betrugen zu diesem Zeitpunkt 1.037,65 EUR.
Eine Beitragszahlung des Klägers erfolgte nicht. Mit Bescheid vom 18. August 2005 stellte die Beklagte die Beendigung der Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten zum 15. August 2005 fest.
Bereits am 12. Juli 2005 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage mit dem Begehren erhoben, die Beklagte zu verpflichten, Vollstreckungsvorhaben hinsichtlich der ausstehenden Beiträge einzustellen. Ein in dem Zusammenhang gestellter Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wurde vom SG abgewiesen bzw. die Beschwerde vom Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen (S 3 KR 2318/05 ER, L 11 KR 3316/05 ER-B).
Mit Schreiben vom 24. August 2005 wandte er sich in diesem Klageverfahren auch gegen den Bescheid der Beklagten vom 18. August 2005. Die Beklagte betrachtete dieses Schreiben als Widerspruch, den sie mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2005 zurückwies. Zur Begründung führte sie aus, jedes Mitglied habe für jeden Tag der Mitgliedschaft Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten. Nach der gesetzlichen Regelung im Zusammenhang mit der Satzungsregelung der Beklagten würden die Beiträge am 15. des Monats fällig, der dem Monat folge, für den sie bestimmt seien. Würden für zwei Monate die fälligen Beiträge trotz schriftlichen Hinweises auf die Folgen der Säumnis nicht entrichtet, ende die freiwillige Mitgliedschaft mit Ablauf des nächsten Zahltages kraft Gesetzes. Der Kläger sei seit Dezember 2004 seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung nicht nachgekommen. Er sei über die Höhe der rückständigen Beiträge mit Schreiben vom 2. August 2005 informiert und aufgefordert worden, die säumigen Beiträge bis zum 15. August 2005 zu zahlen. Trotz des Hinweises auf die Folgen der Nichtzahlung sei die Zahlung ausgeblieben. Hinsichtlich des Endes der Mitgliedschaft stehe der Beklagten kein Ermessen zu.
Der Kläger hat sich zur Begründung seiner Einwände gegen eine Zwangsvollstreckung und die Beendigung der Mitgliedschaft auf Verfassungsrecht sowie auf weiteres höherrangiges Recht berufen.
Mit Gerichtsbescheid vom 14. Juni 2006 hat das SG die Klage(n) abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, soweit der Kläger beantragt habe, die Beklagte zu verpflichten, die Vollstreckungsvorhaben der streitigen Beiträge einzustellen, sei die Klage bereits unzulässig, da sie sich nicht gegen eine konkrete Vollstreckungshandlung richte, im übrigen aber auch keine Zweifel bestünden, dass die nicht bezahlten Beiträge trotz der zwischenzeitlichen Beendigung der Mitgliedschaft noch zu zahlen seien. Soweit der Kläger einen Erlass der Beiträge geltend mache, fehle es bereits an einem Antrag bei der Beklagten und einem Verwaltungsverfahren, sodass auch unter diesen Gesichtspunkten die Klage unzulässig sei. Soweit der Kläger begehrt habe, den Bescheid der Beklagten vom 18. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2005 aufzuheben, habe die Klage in der Sache keinen Erfolg, da die Beklagte zu Recht auf der Grundlage der gesetzlichen Regelung, wie sie auch bereits im Widerspruchsbescheid dargestellt worden sei, die Beendigung der Mitgliedschaft des Klägers als freiwilliges Mitglied bei der Beklagten festgestellt habe.
Der Kläger hat gegen den ihm mit Übergabeeinschreiben-Rückschein am 22. Juni 2006 zugestellten Gerichtsbescheid am 27. Juni 2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er die Verletzung von Verfassungsrecht, u. a. Art. 103 Abs. 1, Art. 101 Grundgesetz (GG), sowie weiteren höherrangigen Rechts (Verletzung von Menschenrechten) sowie einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1 Milliarde bzw. 800 Milliarden EUR geltend. Das SG habe letztlich auch nicht dargetan, weshalb es seine Klage abgewiesen habe.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 14. Juni 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Vollstreckungsvorhaben wegen der angeblichen Beiträge einzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor. Der Beschwerdewert in Höhe von 500 EUR ist überschritten. Im Streit steht u. a. die Nachforderung von Beiträgen in Höhe von über 1000 EUR.
II.
Der Senat durfte in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung entscheiden. Der Befangenheitsantrag des Klägers vom 1. Juni 2007 und der zu Beginn der mündlichen Verhandlung am 13. Juni 2007 gestellte Antrag waren unzulässig. Unzulässig, weil rechtsmissbräuchlich, sind Befangenheitsanträge, wenn sie - wie hier - nicht begründet werden oder vollkommen absurde Vorwürfe enthalten. Bei offenbarem Missbrauch bedarf es keiner formellen Entscheidung (Meyer-Ladewig/Keller § 60 Rn 10d m.w.N.)
III.
Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klagen abgewiesen. So ist die Klage gegen (vermeintliche) Vollstreckungsmaßnahmen bereits mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, da es an entsprechenden tatsächlichen Vollstreckungsmaßnahmen fehlt. Die Klage gegen die Feststellung der Beendigung der Mitgliedschaft ist hingegen unbegründet, da die Beklagte zurecht auf Grund der Beitragssäumnis das Ende der Mitgliedschaft festgestellt hat.
Vorab ist noch soweit der Kläger rügt, es sei kein Gerichtstermin bestimmt worden, darauf hinzuweisen, dass gem. § 105 SGG (der im Gerichtsbescheid im übrigen im ersten Absatz der Entscheidungsgründe zitiert ist) das SG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden kann, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Das SG hatte den Kläger hierauf auch hingewiesen (Schreiben vom 3. April 2006).
Soweit der Kläger in seiner Berufungsbegründung von einer (Ketten-)Befangenheit des Richters am SG G. spricht, ist darauf hinzuweisen, dass über den entsprechenden Befangenheitsantrag durch das Landessozialgericht (LSG) entschieden wurde (Beschluss vom 18. Januar 2006 - L 11 KR 157/06 A -). Sofern er damit erneut einen Befangenheitsantrag gestellt haben sollte, ist dieser bereits unzulässig, da er nichts Neues vorträgt (im Endeffekt lediglich nach wie vor der Auffassung ist, Richter am SG G. sei befangen) und sein Antrag im Verfahren vor dem SG bereits rechtskräftig vom LSG abgewiesen wurde.
In der Sache selbst ist nunmehr im Einzelnen folgendes auszuführen:
1. Zutreffend hat das SG die Klage gegen die Vollstreckungsmaßnahmen bereits als unzulässig abgewiesen. Von der Beklagten sind bislang keinerlei konkrete, tatsächliche Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet bzw. ausweislich der Mitteilung der Beklagten vom 9. September 2005 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem LSG (L 11 KR 3316/ER-B) hinsichtlich des ursprünglichen Bescheides vom 16. Juni 2005 bereits ausgesetzt worden. Der Kläger ist also insoweit schon in keiner Weise beschwert. Es fehlt damit bereits am Rechtsschutzbedürfnis.
2. Soweit sich der Kläger gegen die Beendigung seiner Mitgliedschaft bei der Beklagten wendet, ist insoweit die Klage unbegründet und vom SG zu Recht ebenfalls abgewiesen worden. Denn die freiwillige Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten endete auf Grund von Beitragssäumnis zum 15. August 2005.
Gem. § 191 SGB V endet die freiwillige Mitgliedschaft
1. mit dem Tod des Mitglieds, 2. mit dem Beginn einer Pflichtmitgliedschaft, 3. mit Ablauf des nächsten Zahltages, wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge trotz Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet wurden, oder 4. mit dem Wirksamwerden der Kündigung (§ 175 Abs. 4); die Satzung kann einen früheren Zeitpunkt bestimmen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt.
Der Kläger war bereits im Jahr 2004 mehrfach ausweislich der Schriftgutübersicht in der Verwaltungsakte der Beklagten mit (Mahn-) Schreiben vom 19. Mai 2004, 19. Oktober 2004, 17. Dezember 2004, 17./18. Februar 2005, 17. März 2005 und schließlich 08. Juni 2005 auf die gesetzliche Folge der Beitragssäumnis, nämlich die Beendigung der Mitgliedschaft kraft Gesetzes mit dem sofortigen Verlust des Versicherungsschutzes und auch dem Ausschluss, erneut eine freiwillige Mitgliedschaft bei einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung begründen zu können, hingewiesen worden. Bereits mit Bescheid vom 16. Juni 2005 hatte die Beklagte daraufhin die Beendigung der Mitgliedschaft auf Grund der Beitragssäumnis des Klägers festgestellt. Diesen Bescheid hat die Beklagte zwar mit weiteren Bescheid vom 2. August 2005 wieder aufgehoben (weil sie den Kläger aus ihrer Sicht nicht rechtzeitig über die Folgen der nicht bezahlten freiwilligen Beiträge nach Fälligkeit hingewiesen habe). Dennoch war der Kläger damit unmissverständlich bezüglich der möglichen Folgen einer weiteren Beitragssäumnis gewarnt. Die Beklagte hat ihn im übrigen mit Schreiben vom 2. August 2005 erneuert unter Fristsetzung bis zum 15. August 2005 zur Zahlung aller noch offen stehenden Beiträge aufgefordert und nochmals ausdrücklich über die Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft sowie die weitere Folge, dass auch eine freiwillige Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkassen nicht mehr möglich sein würde, belehrt. Die dem Kläger eingeräumte Zahlungsfrist bis zum 15. August 2005 war im übrigen auch ausreichend.
Nachdem jedoch auch diesmal keine Zahlung hinsichtlich der zwischenzeitlich insgesamt aufgelaufenen Beiträge in Höhe von 1.037,65 EUR erfolgte, hat die Beklagte in zutreffender Weise mit Bescheid vom 18. August 2005 die Beendigung der Mitgliedschaft zum 15. August 2005 auf Grund der gesetzlichen Regelung in § 191 SGB V festgestellt.
Aus all diesen Gründen ist daher die Berufung zurückzuweisen.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Beendigung seiner freiwilligen Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Beklagten wegen Beitragssäumnis.
Der 1969 geborene Kläger war seit 1. Oktober 2000 als Student freiwilliges Mitglied bei der Beklagten. Nach verschiedentlich aufgetretenen Unregelmäßigkeiten in der Beitragszahlung stellte der Kläger im Dezember 2004 die Beitragszahlung gänzlich ein. Bereits im Laufe des Jahres 2004 hat es von Seiten der Beklagten mehrfach Schreiben (19. Mai 2004, 19. Oktober 2004, 17. November 2004, 17. Dezember 2004, 17./18. Februar 2005 und 17. März 2005 sowie 08. Juni 2005) hinsichtlich der Beitragssäumnis des Klägers, verbunden jeweils mit dem Hinweis auf die Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft, gegeben. Die Feststellung des Endes seiner freiwilligen Mitgliedschaft zum 15. Juni 2005 wurde wegen eines Formfehlers wieder aufgehoben (Bescheid vom 2. August 2005). Mit (weiterem) Schreiben vom 2. August 2005 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er seit Dezember 2004 mit seinen Beitragszahlungen im Rückstand gewesen sei und er nunmehr den Gesamtbetrag der rückständigen Beiträge bis zum 15. August 2005 zu zahlen habe, andernfalls ende seine freiwillige Mitgliedschaft zum 15. August 2005. Er war u. a. auch darauf hingewiesen worden, dass in diesem Fall auch eine freiwillige Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse nicht mehr möglich sei. Die noch zu entrichtenden Beiträge betrugen zu diesem Zeitpunkt 1.037,65 EUR.
Eine Beitragszahlung des Klägers erfolgte nicht. Mit Bescheid vom 18. August 2005 stellte die Beklagte die Beendigung der Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten zum 15. August 2005 fest.
Bereits am 12. Juli 2005 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage mit dem Begehren erhoben, die Beklagte zu verpflichten, Vollstreckungsvorhaben hinsichtlich der ausstehenden Beiträge einzustellen. Ein in dem Zusammenhang gestellter Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wurde vom SG abgewiesen bzw. die Beschwerde vom Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen (S 3 KR 2318/05 ER, L 11 KR 3316/05 ER-B).
Mit Schreiben vom 24. August 2005 wandte er sich in diesem Klageverfahren auch gegen den Bescheid der Beklagten vom 18. August 2005. Die Beklagte betrachtete dieses Schreiben als Widerspruch, den sie mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2005 zurückwies. Zur Begründung führte sie aus, jedes Mitglied habe für jeden Tag der Mitgliedschaft Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten. Nach der gesetzlichen Regelung im Zusammenhang mit der Satzungsregelung der Beklagten würden die Beiträge am 15. des Monats fällig, der dem Monat folge, für den sie bestimmt seien. Würden für zwei Monate die fälligen Beiträge trotz schriftlichen Hinweises auf die Folgen der Säumnis nicht entrichtet, ende die freiwillige Mitgliedschaft mit Ablauf des nächsten Zahltages kraft Gesetzes. Der Kläger sei seit Dezember 2004 seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung nicht nachgekommen. Er sei über die Höhe der rückständigen Beiträge mit Schreiben vom 2. August 2005 informiert und aufgefordert worden, die säumigen Beiträge bis zum 15. August 2005 zu zahlen. Trotz des Hinweises auf die Folgen der Nichtzahlung sei die Zahlung ausgeblieben. Hinsichtlich des Endes der Mitgliedschaft stehe der Beklagten kein Ermessen zu.
Der Kläger hat sich zur Begründung seiner Einwände gegen eine Zwangsvollstreckung und die Beendigung der Mitgliedschaft auf Verfassungsrecht sowie auf weiteres höherrangiges Recht berufen.
Mit Gerichtsbescheid vom 14. Juni 2006 hat das SG die Klage(n) abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, soweit der Kläger beantragt habe, die Beklagte zu verpflichten, die Vollstreckungsvorhaben der streitigen Beiträge einzustellen, sei die Klage bereits unzulässig, da sie sich nicht gegen eine konkrete Vollstreckungshandlung richte, im übrigen aber auch keine Zweifel bestünden, dass die nicht bezahlten Beiträge trotz der zwischenzeitlichen Beendigung der Mitgliedschaft noch zu zahlen seien. Soweit der Kläger einen Erlass der Beiträge geltend mache, fehle es bereits an einem Antrag bei der Beklagten und einem Verwaltungsverfahren, sodass auch unter diesen Gesichtspunkten die Klage unzulässig sei. Soweit der Kläger begehrt habe, den Bescheid der Beklagten vom 18. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2005 aufzuheben, habe die Klage in der Sache keinen Erfolg, da die Beklagte zu Recht auf der Grundlage der gesetzlichen Regelung, wie sie auch bereits im Widerspruchsbescheid dargestellt worden sei, die Beendigung der Mitgliedschaft des Klägers als freiwilliges Mitglied bei der Beklagten festgestellt habe.
Der Kläger hat gegen den ihm mit Übergabeeinschreiben-Rückschein am 22. Juni 2006 zugestellten Gerichtsbescheid am 27. Juni 2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er die Verletzung von Verfassungsrecht, u. a. Art. 103 Abs. 1, Art. 101 Grundgesetz (GG), sowie weiteren höherrangigen Rechts (Verletzung von Menschenrechten) sowie einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1 Milliarde bzw. 800 Milliarden EUR geltend. Das SG habe letztlich auch nicht dargetan, weshalb es seine Klage abgewiesen habe.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 14. Juni 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Vollstreckungsvorhaben wegen der angeblichen Beiträge einzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor. Der Beschwerdewert in Höhe von 500 EUR ist überschritten. Im Streit steht u. a. die Nachforderung von Beiträgen in Höhe von über 1000 EUR.
II.
Der Senat durfte in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung entscheiden. Der Befangenheitsantrag des Klägers vom 1. Juni 2007 und der zu Beginn der mündlichen Verhandlung am 13. Juni 2007 gestellte Antrag waren unzulässig. Unzulässig, weil rechtsmissbräuchlich, sind Befangenheitsanträge, wenn sie - wie hier - nicht begründet werden oder vollkommen absurde Vorwürfe enthalten. Bei offenbarem Missbrauch bedarf es keiner formellen Entscheidung (Meyer-Ladewig/Keller § 60 Rn 10d m.w.N.)
III.
Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klagen abgewiesen. So ist die Klage gegen (vermeintliche) Vollstreckungsmaßnahmen bereits mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, da es an entsprechenden tatsächlichen Vollstreckungsmaßnahmen fehlt. Die Klage gegen die Feststellung der Beendigung der Mitgliedschaft ist hingegen unbegründet, da die Beklagte zurecht auf Grund der Beitragssäumnis das Ende der Mitgliedschaft festgestellt hat.
Vorab ist noch soweit der Kläger rügt, es sei kein Gerichtstermin bestimmt worden, darauf hinzuweisen, dass gem. § 105 SGG (der im Gerichtsbescheid im übrigen im ersten Absatz der Entscheidungsgründe zitiert ist) das SG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden kann, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Das SG hatte den Kläger hierauf auch hingewiesen (Schreiben vom 3. April 2006).
Soweit der Kläger in seiner Berufungsbegründung von einer (Ketten-)Befangenheit des Richters am SG G. spricht, ist darauf hinzuweisen, dass über den entsprechenden Befangenheitsantrag durch das Landessozialgericht (LSG) entschieden wurde (Beschluss vom 18. Januar 2006 - L 11 KR 157/06 A -). Sofern er damit erneut einen Befangenheitsantrag gestellt haben sollte, ist dieser bereits unzulässig, da er nichts Neues vorträgt (im Endeffekt lediglich nach wie vor der Auffassung ist, Richter am SG G. sei befangen) und sein Antrag im Verfahren vor dem SG bereits rechtskräftig vom LSG abgewiesen wurde.
In der Sache selbst ist nunmehr im Einzelnen folgendes auszuführen:
1. Zutreffend hat das SG die Klage gegen die Vollstreckungsmaßnahmen bereits als unzulässig abgewiesen. Von der Beklagten sind bislang keinerlei konkrete, tatsächliche Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet bzw. ausweislich der Mitteilung der Beklagten vom 9. September 2005 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem LSG (L 11 KR 3316/ER-B) hinsichtlich des ursprünglichen Bescheides vom 16. Juni 2005 bereits ausgesetzt worden. Der Kläger ist also insoweit schon in keiner Weise beschwert. Es fehlt damit bereits am Rechtsschutzbedürfnis.
2. Soweit sich der Kläger gegen die Beendigung seiner Mitgliedschaft bei der Beklagten wendet, ist insoweit die Klage unbegründet und vom SG zu Recht ebenfalls abgewiesen worden. Denn die freiwillige Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten endete auf Grund von Beitragssäumnis zum 15. August 2005.
Gem. § 191 SGB V endet die freiwillige Mitgliedschaft
1. mit dem Tod des Mitglieds, 2. mit dem Beginn einer Pflichtmitgliedschaft, 3. mit Ablauf des nächsten Zahltages, wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge trotz Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet wurden, oder 4. mit dem Wirksamwerden der Kündigung (§ 175 Abs. 4); die Satzung kann einen früheren Zeitpunkt bestimmen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt.
Der Kläger war bereits im Jahr 2004 mehrfach ausweislich der Schriftgutübersicht in der Verwaltungsakte der Beklagten mit (Mahn-) Schreiben vom 19. Mai 2004, 19. Oktober 2004, 17. Dezember 2004, 17./18. Februar 2005, 17. März 2005 und schließlich 08. Juni 2005 auf die gesetzliche Folge der Beitragssäumnis, nämlich die Beendigung der Mitgliedschaft kraft Gesetzes mit dem sofortigen Verlust des Versicherungsschutzes und auch dem Ausschluss, erneut eine freiwillige Mitgliedschaft bei einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung begründen zu können, hingewiesen worden. Bereits mit Bescheid vom 16. Juni 2005 hatte die Beklagte daraufhin die Beendigung der Mitgliedschaft auf Grund der Beitragssäumnis des Klägers festgestellt. Diesen Bescheid hat die Beklagte zwar mit weiteren Bescheid vom 2. August 2005 wieder aufgehoben (weil sie den Kläger aus ihrer Sicht nicht rechtzeitig über die Folgen der nicht bezahlten freiwilligen Beiträge nach Fälligkeit hingewiesen habe). Dennoch war der Kläger damit unmissverständlich bezüglich der möglichen Folgen einer weiteren Beitragssäumnis gewarnt. Die Beklagte hat ihn im übrigen mit Schreiben vom 2. August 2005 erneuert unter Fristsetzung bis zum 15. August 2005 zur Zahlung aller noch offen stehenden Beiträge aufgefordert und nochmals ausdrücklich über die Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft sowie die weitere Folge, dass auch eine freiwillige Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkassen nicht mehr möglich sein würde, belehrt. Die dem Kläger eingeräumte Zahlungsfrist bis zum 15. August 2005 war im übrigen auch ausreichend.
Nachdem jedoch auch diesmal keine Zahlung hinsichtlich der zwischenzeitlich insgesamt aufgelaufenen Beiträge in Höhe von 1.037,65 EUR erfolgte, hat die Beklagte in zutreffender Weise mit Bescheid vom 18. August 2005 die Beendigung der Mitgliedschaft zum 15. August 2005 auf Grund der gesetzlichen Regelung in § 191 SGB V festgestellt.
Aus all diesen Gründen ist daher die Berufung zurückzuweisen.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
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